Täterschaft Flashcards
Welche Formen der Täterschaft gibt es nach Paragraph 25?
- Unmittelbare Täterschaft - Eigene Tathandlung, durch die der Erfolg eintritt - „selbst“ (25 1 Var.1)
- Mittelbare Täterschaft - Mitteltäter lässt Ausführungshandlung durch Tatmittler als menschliches Werkzeug für ihn ausführen - „durch einen anderen“ (25 1 Var. 2)
- Mittäterschaft - Tatbegehung durch mehrere (durch Arbeitsteilung), Zurechnung der Tatbeiträge, wenn gemeinsame Tatplan + Tatbegehung - „gemeinschaftlich“ (25 2)
Unterschied 25 1 Var. 2 (mittelbare Täterschaft) und 25 2 (Mittäterschaft) - Tatherschaft?
Der Unterschied liegt in der Tatherschaft. Bei 25 1 Var. 2 handelt es sich um eine Willens- oder Organisationsherrschaft, welche dem Hintermann obliegt.
Bei der Mittäterschaft handelt es sich um eine funktionelle Tatherrschaft die den jeweils arbeitsteilig handelnden Täter obliegt.
Welches Problem ergibt sich bei Mittätern und Mitteltätern bezüglich der Objektive Tatbestandsmerkmale?
Es kann problematisch sein, inwiefern objektive TBM zugerechnet werden können, wenn durch Arbeitsteilung oder Einsetzen eines menschlichen Werkzeugs die konkrete Tathandlung durch jemand anderen begangen wird.
Wie werden fragliche Objektive TBM Tatbeitragszurechnungen geprüft?
Durch zwei Fragen. „Gemeinsamer Tatplan“? - Dies ist der Fall wenn „Handeln im bewussten und gewollten Zusammenwirken“ vorliegt und „Gemeinsame Tatbegehung“? Dies ist der Fall wenn „wesentlicher objektiver Tatbeitrag vorliegt“.