Probleme Beleidigung/Straftaten gegen die Rechtspflege Flashcards
Kundgabe bei Beleidigung gegenüber dritten äußerung innerhalb der Familie?
Äußerungen ggü. Dritte die im Kreise eines Vertrauensverhältnis getätigt werden erfüllen nicht die Kundgabe. Es wiegt das Recht auf Privatssphäre aus Art. 2 I iVm Art. 1 I höher. Somit ist die Kundgabe hier im Zuge einer teleologischen Reduktion einschränkend auszulegen.
Wie wird das Rechtsgut Ehre bei der Beleidigung beschrieben?
Gemäß dem normativ-faktischen Ehrbegriff (h.M) setzt sich die Ehre aus der inneren Ehre, dem den Menschen aufgrund von geistlichen und sittlichen Werten zukommenden Achtungsanspruch und der äußeren Ehre, die den basierend auf dem inneren Achtungsanspruch resultierenden Geltungsanspruch in Form von Ruf und Ansehene innerhalb der Gesellschaft schützt.
Ansinnen zur Vornahme sexueller Handlungen als ehrverletzende Äußerung (Beleidigung)?
Hängt davon ab, ob die jeweilige Äußerung den Adressaten als reines Sexualobjekt degradiert (dann nämlich Ausdruck von Nicht- bzw. Missachtung und infolgedessen Demütigungscharakter). Plumpe Anmachsprüche reichen nicht aus. Degradierung zum reinen Sexualobjekt käme in Frage wenn der Äußernde zum Ausdrcuk bringt Geld für Sex zu bezahlen.
Ehrverletzende Äußerung wenn eine wahre Tatsachenbehauptung getätigt wird? (Ausnahmen?)
Nein, der soziale Achtungsanspruch (Teil des Rechtsgut Ehre) wird lediglich dann verletzt, wenn die Äußerung „unverdient“ also unwahr ist.
Unter Umständen kann gem § 192 StGB trzdm nach § 185 bestraft werden, wenn aus inadäquater Form, Art der Verbreitung oder sonstigen Umständen ehrverletzende Charakter eintritt (sog. Formalbeleidigungen)
Abgrenzung von der Meinungsfreiheit geschützte Werturteile und nicht geschützte Werurteile?
Maßgeblich ist, ob durch die Äußerung der Sachkontext im Vordergrund oder die Diffarmierung der Person steht.
Ab wann ist eine Kollektiv Beleidigungsfähig bzw welche VSS muss die Kollektivbeleidigung erfüllen damit strafrechtliche Relevanz eintritt?
Die Beleidigung muss sich aus einem deutlich aus der Allgemeinheit hervortretenden Personenkreis beziehen, der sich klar abgrenzen und überschauen lässt und dessen Mitglieder bestimmbar sind.
Letztlich also Umstände beachten und abwägen ob die Beleidigung konkret adressiert ist oder sich in der „Anonymität“ bzw. der „Allgemeinheit“ verliert.
Positionen rund um den Meinungsstreit der sukzessiven Beihilfe (Beihilfe zwischen Vollendung und Beendung der Tat)
Rspr und Teile der Literatur nehmen die Rechtsfigur an. Haupttat könne auch hier noch durch Gehilfen gefördert werden.
Teile der Literatur lehnen dies ab. Die Annahme der Rechtsfigur würde gegen Art 103 II GG verstoßen.
Positionen rund um das Verhältnis zwischen sukzessiver Beihilfe und Begünstigung?
Rspr und teile der Literatur sehen Exklusivitätsverhältnis.
Teile der Literatur meinen es sei möglich, dass beides nebeneinander steht.
Wie grenzen die Rspr und Teile der Literatur zwischen dem Hilfeleisten der Beihilfe und dem der Begünstigung ab?
Rspr nach der inneren Willensrichtung. Wollte der Helfende primär die Haupttat beenden oder die Vorteile der Tat sichern.
Teile der Literatur meint, die Beihilfe zur Haupttat gehe immer vor. Gem. § 257 III S. 1 tritt die Begünstigung als mitbestrafte Nachtat zurück.