Urkundenfälschung Flashcards

1
Q

Gemeinsames Rechtsgut der Urkundenstraftaten

A
  • Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs (mit Urkunden, technischen Aufzeichnungen und Daten als Beweismitteln)
  • > Rechtsverkehr: konkrete Personen, die ansonsten möglicherweise Einbußen erleiden
  • weite Vorverlagerung: abstrakte bzw. konkrete Gefährdung ausreichend
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2
Q

Unterschiedliche Schutzrichtungen der Urkundenstraftaten

A
  1. Echtheit und Unverfälschtheit: entscheidend, ob der angegebene Aussteller wirklich hinter der Urkunde steht
  2. Inhaltliche Wahrheit: nur bei bestimmten Fällen schutzbedürftig (nicht über 267)
  3. Bestandserhaltung: allein die Bestandserhaltung, die jederzeitige Verfügbarkeit und die äußere Unversehrtheit der Urkunde zu schützen
  4. Missbräuchliche Verwendung: Schutz vor missbräuchlicher Verwendung nur bei echten und inhaltlich richtigen Ausweispapieren bzw. gleichgestellten Dokumenten

zu 2: Schriftliche Lüge ist grds. straflos!

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3
Q

Urkunde

A

Urkunde im Sinne des materiellen Strafrechts ist
jede verkörperte Gedankenerklärung,
die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist
und ihren Aussteller erkennen lässt

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4
Q

Merkmale Urkundsdefinition

A
  1. Perpetuierungsfunktion
    - menschliche Gedankenerklärung
    - müssen willentlich Zeichen in die Welt gesetzt werden, die zur Nachrichtenübermittlung tauglich sind
    - hinreichend feste Verbindung mit einem körperlichen Gegenstand (Verkörperung muss auch sichtbar sein)
  2. Beweisfunktion
    - Beweiseignung (objektives Element)
    - Beweisbestimmung (subjektives Element):
    a) Absichtsurkunde: schon von vornherein vom Aussteller getroffen
    b) Zufallsurkunde: kann auch nachträglich durch einen Dritten getroffen werden, sofern diesem von Rechts wegen die Möglichkeit eröffnet ist, mit der Urkunde Beweis zu erbringen
  3. Garantiefunktion
    a. Inhalt des Merkmals: muss Aussteller erkennen lassen; entscheidend ist, dass sich aus der Urkunde selbst eine Person (natürlich oder juristisch) ergibt, die als (auch nur scheinbarer) Garant hinter der Erklärung steht
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5
Q

P: Schriftform oder jede mögliche Gedankenverkörperung

A
  1. Beweiszeichen als Urkunde (-> Bierfilz-Fall)
    - hM: auch Gedankenerklärungen, die durch Zeichen und Symbole verkörpert werden
    - mM: nur Erklärungen in Schriftform (engerer Urkundenbegriff)
  2. Fehlende Urkundsqualität bloßer “Kennzeichen” (-> Büchereistempel-Fall)
    - hM: Unterscheidung zwischen Beweiszeichen und Kennzeichen
    - > Beweiszeichen: über ihr Dasein hinaus eine Gedankenerklärung mit Beweisfunktion vermitteln
    - > Kennzeichen:
    - mM: Abgrenzung zwischen Beweis- und Kennzeichen nicht überzeugend

ERGÄNZEN

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