Urkundenfälschung Flashcards
1
Q
Gemeinsames Rechtsgut der Urkundenstraftaten
A
- Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs (mit Urkunden, technischen Aufzeichnungen und Daten als Beweismitteln)
- > Rechtsverkehr: konkrete Personen, die ansonsten möglicherweise Einbußen erleiden
- weite Vorverlagerung: abstrakte bzw. konkrete Gefährdung ausreichend
2
Q
Unterschiedliche Schutzrichtungen der Urkundenstraftaten
A
- Echtheit und Unverfälschtheit: entscheidend, ob der angegebene Aussteller wirklich hinter der Urkunde steht
- Inhaltliche Wahrheit: nur bei bestimmten Fällen schutzbedürftig (nicht über 267)
- Bestandserhaltung: allein die Bestandserhaltung, die jederzeitige Verfügbarkeit und die äußere Unversehrtheit der Urkunde zu schützen
- Missbräuchliche Verwendung: Schutz vor missbräuchlicher Verwendung nur bei echten und inhaltlich richtigen Ausweispapieren bzw. gleichgestellten Dokumenten
zu 2: Schriftliche Lüge ist grds. straflos!
3
Q
Urkunde
A
Urkunde im Sinne des materiellen Strafrechts ist
jede verkörperte Gedankenerklärung,
die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist
und ihren Aussteller erkennen lässt
4
Q
Merkmale Urkundsdefinition
A
- Perpetuierungsfunktion
- menschliche Gedankenerklärung
- müssen willentlich Zeichen in die Welt gesetzt werden, die zur Nachrichtenübermittlung tauglich sind
- hinreichend feste Verbindung mit einem körperlichen Gegenstand (Verkörperung muss auch sichtbar sein) - Beweisfunktion
- Beweiseignung (objektives Element)
- Beweisbestimmung (subjektives Element):
a) Absichtsurkunde: schon von vornherein vom Aussteller getroffen
b) Zufallsurkunde: kann auch nachträglich durch einen Dritten getroffen werden, sofern diesem von Rechts wegen die Möglichkeit eröffnet ist, mit der Urkunde Beweis zu erbringen - Garantiefunktion
a. Inhalt des Merkmals: muss Aussteller erkennen lassen; entscheidend ist, dass sich aus der Urkunde selbst eine Person (natürlich oder juristisch) ergibt, die als (auch nur scheinbarer) Garant hinter der Erklärung steht
5
Q
P: Schriftform oder jede mögliche Gedankenverkörperung
A
- Beweiszeichen als Urkunde (-> Bierfilz-Fall)
- hM: auch Gedankenerklärungen, die durch Zeichen und Symbole verkörpert werden
- mM: nur Erklärungen in Schriftform (engerer Urkundenbegriff) - Fehlende Urkundsqualität bloßer “Kennzeichen” (-> Büchereistempel-Fall)
- hM: Unterscheidung zwischen Beweiszeichen und Kennzeichen
- > Beweiszeichen: über ihr Dasein hinaus eine Gedankenerklärung mit Beweisfunktion vermitteln
- > Kennzeichen:
- mM: Abgrenzung zwischen Beweis- und Kennzeichen nicht überzeugend
ERGÄNZEN