Nötigungsdelikte Flashcards

1
Q

Abgrenzung zwischen 249 und 255 (Aufbauhinweis)

A
  • Beginn mit 249 - wenn (+), erübrigen sich nach allen Ansichten Ausführungen zu 255
  • > Judikatur: 255 als Auffangtatbestand
  • > hL: Wegnahme und Vermögensverfügung schließen sich schon TBlich aus
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2
Q

Abgrenzung zwischen 249 und 255 (Innere Willensrichtung des Genötigten)

A

Befürwortung einer Vermögensverfügung: Erpressung parallel zum Betrug -> Rückgriff auf Kriterien, die der Abgrenzung

Ist es aus Sicht des Genötigten gleichgültig, wie er sich verhält, der Gegenstand unabhängig von seiner Mitwirkung dem Zugriff des Täters preisgegeben ist -> Verfügung (-): Wegnahme auch bei äußerer Herausgabe, Raub (+)
(Täter im dunklen Wald zieht Pistole mit den Worten “Geld oder Leben”: Geld ist unabhängig von dem Handeln der Person weg)

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3
Q

Abgrenzung zwischen 249 und 255 (Äußeres Erscheinungsbild)

A

Rspr: nach Phänotyp

  • > Nehmen des Täters: 249
  • > Geben des Opfers: 255
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4
Q

Aufbau § 240

A
I. TBM
1. Obj TB
a) Nötigungsmittel
aa) Gewalt
bb) Drohung mit empfindlichem Übel
b) Nötigungserfolg: Handlung, Duldung, Unterlassen
c) Nötigen: Kausalität und obj Zurechnung (nötigungsspezifischer Zusammenhang) zwischen a und b
2. Subj TB
a) Vorsatz
b) P: Vorsatz bzgl. Nötigungserfolg
II. RW
1. Fehlen von Rechtfertigungsgründen
2. Verwerflichkeit, § 240 II
III. S
IV. Strafzumessung § 240 IV
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5
Q

Gewalt

A

= jede körperliche Tätigkeit, durch die körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden

  • > auch Beibringen von Rausch- und Betäubungsmitteln
  • > Hindernis/Barrieren: wenn unüberwindbar oder nur durch Gefährdung der eigenen physischen Integrität
  • > subjektive Komponente: Absicht zur Willensbeugung
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6
Q

Drohung

A

= (konkludentes) Inaussichtstellen eines Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Entscheidend ist die Sicht des Opfers
Warnung: Übel, das unabhängig vom Einfluss des Täters eintreten soll

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7
Q

Empfindliches Übel

A

= Nachteil von solcher Erheblichkeit, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren
(-) wenn erwartet werden kann, dass der Betroffene in besonnener Selbstbehauptung standhält

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8
Q

P: Drohung mit (nicht durch!) Unterlassen möglich?

A

eA: nur, wenn Drohender als Garant eine Pflicht zu einem entsprechenden Handeln hat

pro: Möglichkeitsraum wird für Opfer erweitert, den es zuvor so nicht hatte, wenn auch die Möglichkeit dann konkret versagt wird, indem sie an Bedingungen geknüpft wird
con: entscheidend ist die Wirkung der Drohung, nicht der Pflichtenkreis des Täters

aA: allgemeine Pflichttheorie: nur wenn Täter (allgemeine) Rechtspflicht zum Handeln hat

pro: ein Unterlassen kann nicht TBmäßig sein, wenn die Rechtsordnung ansonsten das Handeln in das Belieben des Täters stellt
con: siehe eA

wA (hM): auch mit Unterlassen möglich; entscheidend sei die Verwerflichkeit, die ggf. als Korrektiv wirken kann

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9
Q

Nötigungserfolg

A

= Handlung, Duldung, Unterlassen in kausaler und objektiv zurechenbarer Weise (nötigungsspezifischer Zusammenhang)

  • > Handlung und Unterlassen: (nur) vis compulsiva
  • > Duldung: gerade vis absoluta
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10
Q

Verwerflichkeit gem. § 240 II (Mittel-Zweck-Relation)

A
  • objektive Feststellung, ob die Verhaltensweise in einer Gesamtabwägung sozial unerträglich ist und daher strafwürdiges Unrecht darstellt
  • > rechtliche Missbillung von Zweck / Mittel
  • > bei rechtlicher Billigung: immer noch innerer Zusammenhang zu prüfen (bspw. bei Drohung mit Strafanzeige § 240 II (+), wenn kein innerer Zusammenhang)
  • > verwerflich, wenn zwar Ansprüche bestehen, aber über die Grenzen von Selbsthilfe etc hinausgehend (Selbstjustiz rechtlich missbilligt)
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11
Q

P: Vorsatz bzgl. des Nötigungserfolges

A

eA: Wortlaut § 240 II: Absicht (“um…zu”)

aA: dolus eventualis ausreichend
con: Finalstruktur der Nötigung va durch Gewaltbegriff (Willensbeugungsabsicht)

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12
Q

Konkurrenzen

A
  • Tateinheit iSe gesonderten Betrachtung, wenn die Nötigung über das zum Raub, Vergewaltigung etc erforderliche Maß hinausgeht oder der Täter weitere Zwecke damit verfolgt
  • > eigenständiger Unrechtsgehalt
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