Nötigungsdelikte Flashcards
Abgrenzung zwischen 249 und 255 (Aufbauhinweis)
- Beginn mit 249 - wenn (+), erübrigen sich nach allen Ansichten Ausführungen zu 255
- > Judikatur: 255 als Auffangtatbestand
- > hL: Wegnahme und Vermögensverfügung schließen sich schon TBlich aus
Abgrenzung zwischen 249 und 255 (Innere Willensrichtung des Genötigten)
Befürwortung einer Vermögensverfügung: Erpressung parallel zum Betrug -> Rückgriff auf Kriterien, die der Abgrenzung
…
Ist es aus Sicht des Genötigten gleichgültig, wie er sich verhält, der Gegenstand unabhängig von seiner Mitwirkung dem Zugriff des Täters preisgegeben ist -> Verfügung (-): Wegnahme auch bei äußerer Herausgabe, Raub (+)
(Täter im dunklen Wald zieht Pistole mit den Worten “Geld oder Leben”: Geld ist unabhängig von dem Handeln der Person weg)
Abgrenzung zwischen 249 und 255 (Äußeres Erscheinungsbild)
Rspr: nach Phänotyp
- > Nehmen des Täters: 249
- > Geben des Opfers: 255
Aufbau § 240
I. TBM 1. Obj TB a) Nötigungsmittel aa) Gewalt bb) Drohung mit empfindlichem Übel b) Nötigungserfolg: Handlung, Duldung, Unterlassen c) Nötigen: Kausalität und obj Zurechnung (nötigungsspezifischer Zusammenhang) zwischen a und b 2. Subj TB a) Vorsatz b) P: Vorsatz bzgl. Nötigungserfolg II. RW 1. Fehlen von Rechtfertigungsgründen 2. Verwerflichkeit, § 240 II III. S IV. Strafzumessung § 240 IV
Gewalt
= jede körperliche Tätigkeit, durch die körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden
- > auch Beibringen von Rausch- und Betäubungsmitteln
- > Hindernis/Barrieren: wenn unüberwindbar oder nur durch Gefährdung der eigenen physischen Integrität
- > subjektive Komponente: Absicht zur Willensbeugung
Drohung
= (konkludentes) Inaussichtstellen eines Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Entscheidend ist die Sicht des Opfers
Warnung: Übel, das unabhängig vom Einfluss des Täters eintreten soll
Empfindliches Übel
= Nachteil von solcher Erheblichkeit, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren
(-) wenn erwartet werden kann, dass der Betroffene in besonnener Selbstbehauptung standhält
P: Drohung mit (nicht durch!) Unterlassen möglich?
eA: nur, wenn Drohender als Garant eine Pflicht zu einem entsprechenden Handeln hat
pro: Möglichkeitsraum wird für Opfer erweitert, den es zuvor so nicht hatte, wenn auch die Möglichkeit dann konkret versagt wird, indem sie an Bedingungen geknüpft wird
con: entscheidend ist die Wirkung der Drohung, nicht der Pflichtenkreis des Täters
aA: allgemeine Pflichttheorie: nur wenn Täter (allgemeine) Rechtspflicht zum Handeln hat
pro: ein Unterlassen kann nicht TBmäßig sein, wenn die Rechtsordnung ansonsten das Handeln in das Belieben des Täters stellt
con: siehe eA
wA (hM): auch mit Unterlassen möglich; entscheidend sei die Verwerflichkeit, die ggf. als Korrektiv wirken kann
Nötigungserfolg
= Handlung, Duldung, Unterlassen in kausaler und objektiv zurechenbarer Weise (nötigungsspezifischer Zusammenhang)
- > Handlung und Unterlassen: (nur) vis compulsiva
- > Duldung: gerade vis absoluta
Verwerflichkeit gem. § 240 II (Mittel-Zweck-Relation)
- objektive Feststellung, ob die Verhaltensweise in einer Gesamtabwägung sozial unerträglich ist und daher strafwürdiges Unrecht darstellt
- > rechtliche Missbillung von Zweck / Mittel
- > bei rechtlicher Billigung: immer noch innerer Zusammenhang zu prüfen (bspw. bei Drohung mit Strafanzeige § 240 II (+), wenn kein innerer Zusammenhang)
- > verwerflich, wenn zwar Ansprüche bestehen, aber über die Grenzen von Selbsthilfe etc hinausgehend (Selbstjustiz rechtlich missbilligt)
P: Vorsatz bzgl. des Nötigungserfolges
eA: Wortlaut § 240 II: Absicht (“um…zu”)
aA: dolus eventualis ausreichend
con: Finalstruktur der Nötigung va durch Gewaltbegriff (Willensbeugungsabsicht)
Konkurrenzen
- Tateinheit iSe gesonderten Betrachtung, wenn die Nötigung über das zum Raub, Vergewaltigung etc erforderliche Maß hinausgeht oder der Täter weitere Zwecke damit verfolgt
- > eigenständiger Unrechtsgehalt