Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit Flashcards

1
Q

§ 224 I Nr. 5: Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

A
  • Lit: konkrete Lebensgefahr erforderlich, dh es hängt aus Sicht eines Beobachters nur noch vom Zufall ab, ob das Opfer dem Tod entgeht
  • Ausreichend: generelle Eignung zur Herbeiführen tödlicher Folgen (hM) (unter gegebenen Umständen im Allgemeinen geeignet, den Tod eines Menschen herbeizuführen - meint nicht “abstrakte Gefährdung”!)
  • > aber: Annäherung an konkretes Gefährdungsdelikt durch Rspr. (s. BGH: Mischung der Definition von konkreten und generellen Elementen, jedoch beständig in Richtung der Lit.)
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2
Q

§ 226 I Nr. 3

A

Einschränkungen der ästhetischen Erscheinung (soziale Teilhabe etc) - kosmetische Operationen etc. werden berücksichtigt (bspw. Zahnersatz bei eingeschlagenen Zähnen)
-> auf § 226 I Nr. 1 nicht übertragbar: Folgen sind eingetreten (wie kann ich in der Welt agieren?) - auch Nr. 2 wird nicht deswegen verneint, weil Prothesen oÄ eingesetzt werden können

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3
Q

§ 226 I Nr. 2 - Definition des Gliedes

A
  1. Engste Auffassung: äußere Körperteile, die eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus haben und mit dem Körper durch ein Gelenk verbunden sind
  2. Mittlere Auffassung: es reicht jede Verbindung zum Körper (bspw. Ohr)
  3. Weiter Auffassung: auch innerliche Körperteile sind umfasst (von Rspr. abgelehnt)
    con: Wortlaut
    con: § 226 I Nr. 1,3 regelt Organschäden hinreichend
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4
Q

§ 226 I Nr. 2 - Bestimmung der Wichtigkeit eines Gliedes

A
  • Rspr: Keine Berücksichtigung individueller Bedürfnisse und Besonderheiten
  • Tlw. Lit: Einbeziehung insbesondere der beruflichen Verhältnisse geboten (bspw. Finger eines Pianisten)
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5
Q

§ 226 I Nr. 3 - Dauernde Entstellung in erheblicher Weise

A
  • wenn sie in ihrer ästhetischen Wirkung derart verändert ist, dass sie auf Dauer starke psychische Nachteile im Verkehr mit der Umwelt zu erwarten hat
  • erheblich: im Gewicht etwa gleich den sonstigen Folgen des § 226
    (- regelmäßige Sichtbarkeit der Entstellung ist prinzipiell nicht erforderlich; Entstehung muss dauerhaft, zumindest auf unbestimmte Dauer sein)
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6
Q

§ 226 I Nr. 3 - Verfallen in Siechtum, Lähmung, etc

A
  • Siechtum: chronischer Krankheitszustand, der den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht und allgemeine Hinfälligkeit zur Folge hat
  • Lähmung: erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Bewegungsfähigkeit des Körperteils
  • Behinderung: (im weiten Sinne wären die anderen Folgen des § 226 redundant genannt, daher) Verfallen in geistige Behinderung
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7
Q

§ 227 - erfolgsqualifizierte Deliktskonstellation

A
  • nur Fahrlässigkeit bezüglich der Folge (bei Vorsatz: 211, 212)
  • sehr hoher Strafrahmen -> Gebot der engen Auslegung (wo liegt das spezifische Mehr an Unrecht?)
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8
Q

Zusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge (§ 227)

A

Anknüpfungspunkt:

  1. Letalitätsthese: der Erfolg der KV muss in einem pathologischen Prozess zum Tod geführt haben
    pro: Wortlaut “durch die KV”
    pro: restriktive Auslegung nötig
    con: keine sachgerechte Abgrenzung möglich
    con: starre Regelung führt im Einzelfall zu unhaltbaren Ergebnissen
  2. Gegenansicht (insbes. Rspr - BGH): ausreichend, wenn die KV-Handlung zum Tod geführt hat
    pro: Lücke zwischen 224+222 und 212/211 soll geschlossen werden
    con: mangelnde Möglichkeit der Begrenzung (Unrechtsgehalt)
    - > Unmittelbarkeitskriterium: unklare Ausformung (tatsächlich oder normativ? Resi-Fall vs. Fenstersprung!)
    - > für Falllösung: Unmittelbarkeit zu bejahen bei Ausweglosigkeit des Opfers / größtem Druck (oÄ Situationen)
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9
Q

Unmittelbarkeitskriterium (§ 227) nach neuerer Rspr.

A

Unmittelbarkeitszusammenhang im Verständnis der
neueren Rechtsprechung entspricht dem allgemeinen
Zurechnungszusammenhang:
-> Schaffung einer unerlaubten Gefahr (durch
Körperverletzungshandlung)
-> Realisierung dieser Gefahr (durch nachvollziehbares
Opferverhalten)
-> Keine besonderen Anforderungen an § 227 StGB
=> Konsequenz: pro Letalitätsthese aufgrund des Gebots der restriktiven Auslegung des § 227

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10
Q

Versuch des § 227?

A

Möglich wären

  1. Versuchte Erfolgsqualifizierung: schwere Folge ist vom Vorsatz umfasst, tritt aber nicht ein (nicht möglich bei §227)
  2. Erfolgsqualifizierter Versuch: beim Versuch des Grunddelikt tritt die schwere Folge ein
    - > nach Letalitätsthese nicht möglich (da kein KV-Erfolg)
    - > nach BGH-Lösung: grds. möglich
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11
Q

Sittenwidrigkeit der Einwilligung

A
  • ältere Rspr: Beweggründe und Ziele der Beteiligten (sadomasochistische Motive, Wille zur Verdeckung oder Vortäuschung einer Straftat)
  • neuere Rspr: Entscheidend ist das Gewicht des Rechtsgutseingriffs (Unwirksamkeit bei konkreter Todesgefahr ex ante); Berücksichtigung der gruppendynamischen Prozessen innewohnenden Eskalationsgefahr (Erweiterung um das Wertungsmuster des § 231 für die Art und Weise der Begehung -> Beteiligung als solche schon strafwürdiges Unrecht)
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12
Q

Beteiligung an einer Schlägerei § 231

A

Schwere Folge muss nach den Regeln der objektiven Zurechnung auf die Schlägerei zurückgehen

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13
Q

§ 224 I Nr. 1: Gift oder anderer gesundheitsschädlicher Stoff

A
  • Gift: Jeder Stoff, der durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit erheblich zu beeinträchtigen vermag
  • andere gesundheitsschädliche Stoffe: solche, die
    mechanisch oder thermisch wirken (zerstoßenes Glas,
    kochendes Wasser, HI-Virus) (nach hM Verwendung im konkreten Einzelfall maßgeblich)
    bzgl. Vorsatz: konkrete Eignung zu erheblicher Gesundheitsschädigung muss bekannt sein
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14
Q

§ 224 I Nr. 2: Gefährliches Werkzeug

A

Gegenstand, der nach seiner objektiven
Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung
konkret geeignet ist, erhebliche Verletzungen
hervorzurufen
-> Erheblichkeit der Verletzung: Erheblichkeit jedenfalls dann, wenn die Gefahr schwerer Folgen i.S.d. § 226 StGB besteht - darüber hinaus jede Verletzung, die so gravierend ist, dass sie die Funktion oder das Erscheinungsbild des Körpers einschneidend beeinträchtigt

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15
Q

§ 224 I Nr. 2: Waffe

A

Waffen im technischen Sinn, die ihrer Natur nach
dazu bestimmt sind, auf mechanischem oder
chemischem Weg Verletzungen beizubringen

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16
Q

§ 224 I Nr. 3: Hinterlistiger Überfall

A
  • Überfall: Jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf einen
    Ahnungslosen
  • Hinterlistig ist der Überfall, wenn der Täter seine
    wahren Absichten planmäßig verdeckt, um gerade
    dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren; das bloße Ausnutzen einer gegebenen Situation ist nicht ausreichend
17
Q

§ 224 I Nr. 4: mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich

A
  • gemeinschaftlich: Mindestens zwei Personen wirken
    unmittelbar am Tatort als Angreifer zusammen
    -> Strafgrund: Erhöhte Gefährlichkeit des Angriffs für das
    Opfer
    -> Die Art der Beteiligung ist unbeachtlich
    -> Eine Mitwirkung an den konkreten
    Verletzungshandlungen ist nicht erforderlich, bereits die
    Einschüchterungswirkung reicht aus
18
Q

Definitionen zu § 225 (Misshandlung von Schutzbefohlenen): Quälen, rohe Misshandlung, böswillige Vernachlässigung

A
  • Quälen: Verursachung länger dauernder oder sich
    wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden
    (einschließlich der Zufügung rein seelischer
    Beeinträchtigungen)
  • Rohe Misshandlung: Schlimme körperliche Misshandlung, die aus gefühlloser Gesinnung heraus erfolgt
  • Böswillige Vernachlässigung: Vernachlässigung der
    Fürsorgepflicht aus einem verwerflichen Beweggrund
    (Hass, Sadismus, Rache, Eigensucht)
19
Q

Definitionen zum objektiven Tatbestand des § 231 (Beteiligung an einer Schlägerei): Schlägerei, von mehreren verübter Angriff

A
  • Schlägerei: In gegenseitige Tätlichkeiten
    ausartende Streitigkeit zwischen mindestens drei
    Personen
  • Von mehreren verübter Angriff: Auf
    Körperverletzung gerichteter Angriff von mindestens
    zwei Personen
20
Q

Strafbarkeit der Person, bei der die schwere Folge gem. § 231 eingetreten ist?

A

Strafbar ist grundsätzlich jeder Beteiligte, auch
wenn bei ihm selbst gerade die schwere Folge
eintritt

21
Q

Relevanz des Zeitpunkts des Eintritts der schweren Folge gem. § 231 für die Strafbarkeit der Beteiligten?

A

H.M.: Zeitpunkt der Beteiligung irrelevant; T ist in
jedem Fall strafbar
A. A.: Keine Strafbarkeit, wenn der Täter sich erst
beteiligt, nachdem die Ursache für die schwere Folge
gesetzt wurde