Diebstahlsdelikte Flashcards

1
Q

§ 242: Definitionen zu “fremder beweglicher Sache”

A
  • Sache: legaldefiniert in § 90 BGB (körperliche Gegenstände), auch Tiere (§ 90a BGB) - menschliche Körperteile erst mit Abtrennung
  • Beweglich: beweglich ist eine Sache, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann
  • Fremd: fremd ist eine Sache, wenn sie wenigstens auch im Eigentum eines anderen steht (darf weder Alleineigentum des Täters noch herrenlos gem. §§ 959ff BGB sein)
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2
Q

Tathandlung des § 242: Wegnahme

A

Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams

Prüfung:

  1. War fremder Gewahrsam vorhanden?
  2. Wurde neuer Gewahrsam begründet?
  3. Wurde der fremde Gewahrsam gebrochen?
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3
Q

Gewahrsam

A

Ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis über eine Sache, das von einem Herrschaftsverhältnis getragen ist

  • maßgeblich ist die Verkehrsanschauung
  • genereller Herrschaftswille ausreichend (muss sich nicht auf konkrete Gegenstände beziehen)
  • potentieller Herrschaftswille ausreichend (bei Schlafenden oder Bewusstlosen)
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4
Q

Fallgruppen: Gewahrsam

A
  1. Gewahrsam an vergessenen/verlorenen Gegenständen:
    - vergessene Gegenstände bleiben im Gewahrsam, solange der Inhaber weiß, wo sie sich befinden, und er sie ohne äußere Hindernisse wiedererlangen kann
    - Gewahrsam verlorener Gegenstände geht selbst verloren - innerhalb einer fremden Gewahrsamsphäre gehen sie in den Gewahrsam des jeweiligen Inhabers über; innerhalb einer gewahrsamlosen Sphäre ist keine Wegnahme möglich
  2. Gewahrsam bei mehreren potentiellen Gewahrsamsinhabern:
    - haben mehrere Personen nur gemeinsam Zugriff auf eine Sache, besteht Mitgewahrsam (gleichrangig bei gleich weitem Abstand der Mitgewahrsamsinhaber vom Alleingewahrsam)
    - asymmetrisches Gewahrsamsverhältnis: eine Person hat bessere faktische Zugriffsmöglichkeit, eine andere jedoch bessere rechtliche Befugnis
  • > eA: Konstruktion von über- und untergeordnetem Gewahrsam (ersterer begeht keinen Gewahrsamsbruch, letzterer schon)
  • > aA: Alleingewahrsam des übergeordneten Gewahrsamsinhabers
  • Angestellte etc: idR hat Arbeitgeber übergeordneten (oder Allein-) Gewahrsam - jedoch Kasse in Alleingewahrsam des Kassierers (dafür verantwortlich)
  • > Gewahrsam an Betriebsfahrzeugen: beim Arbeitgeber, wenn er aufgrund räumlicher Nähe und genauen Fahrtroutenplänen die Fahrt überschaut (gleichrangiger Mitgewahrsam) ; bei Fernfahrten oder größeren Fahrten im Gewahrsam des Arbeitgebers
  1. Verschlossene Behältnisse: bei ortfesten Behältnissen hat Schlüsselinhaber aufgrund seiner faktischen Kontrolle zumindest gleichrangigen Mitgewahrsam; bei beweglichen Behältnissen hat Verwahrer den Alleingewahrsam
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5
Q

Begründung neuen Gewahrsams

A

Neuer Gewahrsam ist begründet, wenn

-> der Täter die tatsächliche Herrschaft über die Sache
derart erlangt hat,

-> dass er sie ohne Behinderung durch den bisherigen
Gewahrsamsinhaber ausüben

-> und dieser seinerseits nicht mehr über die Sache verfügen kann, ohne die Verfügungsmacht des Täters zu beseitigen

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6
Q

Gewahrsamswechsel durch Schaffung einer Gewahrsamsenklave

A

Bei kleinen, transportablen Gegenständen gilt:

-> Die Körpersphäre, zu der Kleidung und mitgebrachte Taschen gehören, ist eine soziale „Tabuzone“

-> Dritte können hier nicht ohne weiteres auf die
Gegenstände zugreifen

-> Eingriffe unterliegen einer besonderen
Hemmschwelle; es ist regelmäßig mit besonderen Widerständen zu rechnen

  • > Bereits das „Einstecken“ in die Kleidung oder in eine mitgeführte Tasche ist Wegnahme
  • unabhängig von einer etwaigen Beobachtung
  • Mittel, die den Diebstahl nur aufdecken, etwa
    Sicherungsetiketten, hindern die Wegnahme nicht; anders bei Gegenständen, die sich wegen ihrer Beschaffenheit oder ihres Gewichts nur schwer transportieren lassen: allein durch Ergreifen keine Überführung in die eigene Tabusphäre
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7
Q

Gewahrsamsbruch

A

Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers ohne oder gegen dessen Willen (bereits der objektive TB entfällt mit dem Einverständnis des Gewahrsamsinhabers - bloße Kenntnis reicht nicht aus, das Einverständnis muss willensgetragen sein: objektives Vorliegen zur Tatzeit; natürliche Willensfähigkeit des Betroffenen, irrtumsresistent)

-> Möglichkeit des bedingten Einverständnisses besteht (bei Warenautomat: gegen Zahlung)

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8
Q

§ 242: Vorsatz

A
  • bzgl aller objektiven TBM

- Wertung von “fremd”: keine zivilrechtliche Prüfung nötig, Parallelwertung in der Laiensphäre genügt

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9
Q

Zueignungsabsicht

A

Tatsächliche Zueignung nicht erforderlich

  • sich zueignen: eine Sache als eigene in Besitz nehmen
  • einem Dritten zueignen: einem Dritten die betreffende Position verschaffen
  • Elemente der Zueignung:
  • > Aneignung: Einnahme einer eigentümerähnlichen Stellung (Gebrauchmachen der Sache) (braucht lediglich als vorübergehende beabsichtigt werden - mit dolus directus I. Grades)
  • > Enteignung: Entziehung der Gebrauchsmöglichkeiten des bisherigen Gewahrsamsinhabers (muss dauerhaft beabsichtigt sein - mit dolus eventualis)

–> Zueignung ist die Absicht der vorübergehenden Aneignung und der dauerhaften Enteignung

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10
Q

Abgrenzung: Aneignung vs. Sachentziehung

A

Kommt es dem Täter nur darauf an, dem Opfer die Sache zu entziehen, dann liegt keine Aneignungsabsicht vor

-> infrage kommt § 303

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11
Q

Abgrenzung: Enteignung vs. Gebrauchsanmaßung

A
  • Hat der Täter von Anfang an den Plan, die Sache
    nach deren Nutzung ohne Weiteres wieder dem
    Opfer zur Verfügung zu stellen, fehlt der Enteignungsvorsatz
  • Der Täter geriert sich angesichts der eng
    beschränkten Dauer und Intensität des Eingriffs
    nicht als Eigentümer
  • Die Tat ist dann nur in den Fällen der §§ 248b, 290 StGB strafbar
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12
Q

Gegenstand der Zueignung

A
  1. Substanztheorie (Binding, v. Liszt u.a.): Gegenstand der Zueignung ist die Substanz der Sache selbst
  2. Sachwerttheorie (Frank u.a.): Gegenstand der Zueignung ist der in der Sache verkörperte wirtschaftliche Wert

-> Soll Schutzlücken etwa bei „Sparbuchfällen“ schließen (nimmt Sparbuch nur zwischenzeitlich und hebt in der Zwischenzeit das Ersparte ab)
con: Wegnahme- und Zueignungsobjekt müssen gem. Wortlaut des § 242 identisch sein (sonst Verstoß gegen Art. 103 II)
con: Täter des § 242 muss sich eigentümerähnliche Stellung zumessen - bloßes Bereichern nicht ausreichend (würde zu bloßem Vermögensdelikt werden)
3. Vereinigungs*theorie (h.L.): Gegenstand der Zueignung
ist entweder die Sachsubstanz oder der Sachwert
con: s.o. aus Sachwert-Einbindung

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13
Q

Fallgruppen Zueignungabsicht: Rückgabe der Sache ist von Anfang an nicht beabsichtigt

A

Jede über die bloße (Sach-)Entziehung/Zerstörung
der Sache hinausgehende Verwendungsabsicht ist
Zueignungsabsicht (bestimmungsgemäßer und nicht
bestimmungsgemäßer Gebrauch)
- bspw. Geldbörse: wenn sofort nach Geldentnahme weggeworfen, besteht keine Aneignungsabsicht
- wenn für Transport der Beute jedoch (+)

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14
Q

Fallgruppen Zueignungsabsicht: Rückgabe der Sache ist von Anfang an beabsichtigt

A
  1. Rückgabe unter Leugnung des Eigentumsrechts des wahren Berechtigten beabsichtigt (Buch wird aus dem Regal genommen und direkt dem Ladeninhaber zum Verkauf angeboten) -> ganz hM (+), da der Täter sich als Eigentümer geriert
  2. Rückgabe unter Anerkennung der Eigentümerstellung des wahren Berechtigten beabsichtigt (Pfandflaschen werden gestohlen und sodann zurückgegeben): hM keine Übertragung des Eigentums an Individualpfandflaschen (kein Vorsatz bezüglich eines Entzuges der tatsächlichen Verfügungsgewalt auf Dauer des Eigentümers)
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15
Q

Rückführungswille

A

Substanztheorie/Vereinigungstheorie: Enteignung (-), wenn der Täter zum Zeitpunkt der Wegnahme den Willen hat, die Sache dem Berechtigten ohne wesentliche Brauchbarkeitsminderung zurückzugeben (sog. Rückführungswille)
- Kriterien:
-> Ort, an dem der Täter den Gegenstand zurücklässt
-> Ist der Gegenstand nach Art und Aussehen leicht
auffindbar und ist er gegen unbefugten Zugriff gesichert?
-> Diebstahl, wenn die Sache nach dem Gebrauch
wahllos preisgegeben und die Wiedererlangung
durch den Eigentümer dem Zufall überlassen wurde

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16
Q

Selbstzueignung vs. Drittzueignung

A
  • Wer eine Sache nach der Tat einem Dritten verkaufen
    oder verschenken will, eignet sich die Sache
    selbst zu
  • Drittzueignung liegt nur vor, wenn der Täter dem
    Dritten die Sache auf andere Weise verschafft, z.B.
    durch unbemerktes „Zustecken“ des Gegenstandes
  • Drittzueignung = wenn der Täter dem Dritten die
    Aneignung ermöglichen will
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17
Q

§ 242: Rechtswidrigkeit (TBM)

A

Die Zueignung ist nicht rechtswidrig, wenn ein
fälliger, einredefreier Anspruch auf Übereignung der
weggenommenen Sache besteht
-> Stückschulden: Nur die Wegnahme der konkreten Sache, auf die ein Übereignungsanspruch besteht, ist keine rechtswidrige Zueignung
-> Gattungsschulden (zumeist Geldschulden)
Rspr: beabsichtigr Zueignung ist rechtswidrig, da vor Aussonderung kein Übereignungsanspruch auf konkrete Scheine besteht
hL: beabsichtigte Zueignung nicht rechtswidrig (Auswahlrecht des Schuldners hat bei Geld keine Bedeutung - Geld als reiner Wertsummenträger)

-> dolo agit qui petit quod rediturum est

  • RW der Zueignung ist ein objektives TBM und wird nur wegen des Sachzusammenhangs im subjektiven TB besteht
  • > Nimmt der Täter an, einen Anspruch auf die konkreten Scheine zu haben, fehlt demnach der Vorsatz
  • > Hält er dagegen die Wegnahme als Selbsthilfe lediglich für gerechtfertigt, befindet er sich in einem Verbotsirrtum
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18
Q

§ 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls

A

Enthält Regelbeispiele für den Bereich der Strafzumessung

  • > nur Indikatoren, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung widerlegbar sind
  • > Im Anschluss an die Schuld zu prüfen
  • > Keine echte Qualifikation, aber AT-Regeln idR analog anwendbar
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19
Q

§ 243 I S. 2 Nr. 1 Räumlicher Schutzbereich

A
  • Umschlossener Raum: Raumgebilde, das dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden und mit Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen
  • > auch Auto!
  • > Sonderfall des Wohnungseinbruchsdiebstahl ist als Sonderfall in § 244 I Nr. 3 als Qualifikation geregelt
  • Einbrechen: Gewaltsames Öffnen von Umschließungen, die dem Eintritt in den umschlossenen Raum entgegenstehen (Betreten nicht erforderlich - auch Raumgebilde insgesamt kann gestohlen werden)
  • Einsteigen: Täter muss durch den Einsatz nicht unerheblicher Geschicklichkeit auf einem dafür nicht bestimmten Weg in den geschützten Raum gelangen (bloßes Hineinbeugen genügt nicht, fester Stützpunkt im Raum muss erlangt sein)
  • falscher Schlüssel: Falsch ist ein Schlüssel, der im Augenblick der Tat zur Öffnung des betreffenden Verschlusses nicht oder nicht mehr bestimmt ist
  • > gleiches gilt für entwidmete Schlüssel
  • -> die nur für eine bestimmte Zeit übertragen sind
  • -> oder bei willentlicher Entwidmung - diese ist anzunehmen, sobald der Diebstahl des Schlüssels bemerkt wird
  • Anderes Werkzeug: Werkzeug, das auf den Mechanismus des Verschlusses einwirkt (Dietriche, Haarnadeln)
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20
Q

§ 243 I 2 Nr. 2

A

Umschlossenes Behältnis: Umschlossener Raum, der nicht zum Betreten durch Menschen bestimmt ist

  • > nicht gegeben bei schon offenen Behältnissen zum Tatzeitpunkt
  • > nicht gegeben bei befugtem Verwender vom Schlüssel für das verschlossene Behältnis
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21
Q

§ 243 I 2 Nr. 2

A
  • Umschlossenes Behältnis: Umschlossener Raum, der nicht zum Betreten durch Menschen bestimmt ist
  • > nicht gegeben bei schon offenen Behältnissen zum Tatzeitpunkt
  • > nicht gegeben bei befugtem Verwender vom Schlüssel für das verschlossene Behältnis
  • andere Schutzvorrichtungen: Gegenstände, die dazu geeignet und bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache zumindest zu erschweren, ohne diese zu umhüllen
    -> muss tatsächlich zu Sicherung gegen Wegnahme (!) bestimmt sein
    (falsche Münzen in Automat: keine Überwindung der Schutzvorrichtung, sondern Überlistung)
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22
Q

§ 243 II

A
  • Gegenindikation zu § 243 I (zunächst Prüfung der §§ 243 I, um Prüfung nicht abzuschneiden)
  • nicht anwendbar § 244
  • Grenze der Geringwertigkeit ca. 50 €
  • > Probleme:
    1. Auseinanderfallen von Tätervorstellung und objektiver Geringwertigkeit
  • > Die Sache ist objektiv geringwertig, der Täter hält sie aber für wertvoll (-> versuchter Diebstahl in besonders schwerem Fall)
  • > Die Sache ist objektiv wertvoll, der Täter denkt aber, dass sie geringwertig ist (-> Vorsatzausschließender Irrtum)
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23
Q

Denkbare Versuchsprobleme bei §§ 242ff.

A
  1. Diebstahl wurde nur versucht, das Regelbeispiel bereits vollendet
  2. Sowohl der Diebstahl als auch das Regelbeispiel
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24
Q

Diebstahlsversuch mit vollendeten Regelbeispielen

A

keine Bedenken gegen das Eingreifen des Regelbeispiels - Strafbarkeit wegen versuchten Diebstahls in besonders schweren Fall gem. §§ 242 I, II, 22, 243

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25
Q

Beide Tatbestände (242 und 243) sind im Versuchsstadium steckengeblieben

A
  • > hL: § 243 in diesem Fall nicht anwendbar
  • für Strafzumessungsregeln (243) sind die Versuchsvorschriften gar nicht anwendbar
  • -> Eintritt der Regelwirkung von vollständiger Verwirklichung des Beispiels abhängig
  • > Rspr. und tlw. Lit: auch § 243 kann versucht werden
  • Abgrenzung zwischen Qualifikationen und Regelbeispielen: bloße Frage der Gesetzgebungstechnik
  • Hinsichtlich des Vesuchs sind die Regelbeispiele daher wie Tatbestände zu behandeln (Abgrenzung reine Formalität)
    con: Analogie zu Ungunsten des Täters (con Art. 103 II GG)
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26
Q

Vollendeter Diebstahl und “versuchtes Regelbeispiel”

A
  • hL: nur Strafbarkeit wegen einfachen Diebstahls (Strafzumessungsregeln sind nicht versuchsfähig)
  • Rspr.: Bislang nocht nicht entschieden
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27
Q

Unmittelbares Ansetzen bei noch nicht versuchtem Diebstahl aber “versuchtem Regelbeispiel”

A
  • Zur Wegnahme wurde noch nicht angesetzt - reicht Ansetzen zum Regelbeispiel aus? (Täter will in Büro einbrechen, um Tresor aufzubrechen und Geld wegzunehmen. Wird beim Versuch, die Tür mit dem Dietrich zu öffnen, erwischt)
  • > Nein, Regelbeispiele wollen den Bereich strafbarer Handlungen nicht erweitern, sondern das Unrecht des Täters charakterisieren
  • Gleiches gilt für § 244 StGB
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28
Q

Konkurrenzen

A

§§ 242, 243 verdrängen die mitverwirklichten §§ 123, 303 im Wege der Konsumtion

noch etwas

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29
Q

§ 244 I Nr. 1 (Qualifikation: Diebstahl mit Waffen)

A

Gefährliches Werkzeug (KV-Definition passt nicht: bei § 244 I Nr. 1 reicht Bei-Sich-Führen aus, auf eine “konkrete Verwendungsweise” kann nicht abgestellt werden)
1. Eignung zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen (objektive Beschaffenheit)
con: allerdings nahezu jeder Gegenstand bei entsprechender Nutzung geeignet
2. Einbeziehung solcher Gegenstände, die in der konkreten Tatsituation typischerweise einen gefährlichen Einsatz nahelegen
pro: bloß abstrakte Möglichkeit, erhebliche Verletzungen herbeizuführen, genügt das nicht - Erfassen von Gegenständen, deren Mitnahme nicht dem alltäglichen Gebrauch entspricht, die Vermutung nahelegen, dass sie zur Herbeiführung von Verletzungen bestimmt sind
3. Subjektive Bereitschaft des Täters, das Werkzeug notfalls zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen einzusetzen
con: solche Fälle werden vorrangig von § 244 I Nr. 1 Alt. 2 erfassst
pro: ohne Rückgriff auf den subjektiven Willen lässt sich die Gefährlichkeit des Werkzeugs aber praktisch nicht feststellen
-> BGH: Jedenfalls solche Gegenstände, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit waffenähnlich sind, stellen gefährliche Werkzeuge dar - Täter muss Werkzeug “bewusst gebrauchsbereit” mit sich geführt haben; Bewusstsein, ein funktionsbereites Werkzeug zur Verfügung zu haben

30
Q

Def.: von “Beisichführen” iSd § 244 Nr. 1 a)

A

Def.: Der Täter führt das Werkzeug bei sich, wenn es ihm während des Tathergangs zur Verfügung steht.

31
Q

Anforderungen an die räumliche Komponente des “Beisichführens” iSd § 244 Nr. 1 a)

A

Das Werkzeug muss sich in der Nähe des Täters befinden, wodurch er sich seiner jederzeit bedienen kann (ohne zeitliche Zäsur).

Genauer: 200m sind zu weit.

32
Q

Anforderungen an die zeitliche Komponente des “Beisichführens” iSd § 244 Nr. 1 a)

A

-> Während des Tathergangs

Ausreichend ist, wenn das Werkzeug zu irgendeinem Zeitpunkt beisichgeführt wurde.

Tathergang beginnt mit dem Versuchsstadium; Bei einer Flucht ohne Beute ist der Tathergang mit der Flucht beendet.

33
Q

(P) Beginn und Ende des “Tathergangs” bei erfolgreicher Vollendung?

A

Konstellation: Täter begeht einen Diebstahl. Nach Vollendung führt er eine Schusswaffe bei sich.

-> iE selber Streit wie bei sukzessiver Mittäterschaft.

Rspr.: “Tathergang” dauert bis zur Beendigung fort, abstellen auf Vorstellung des Täters.

(-) Art. 103 II GG. Wenn alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, muss bedeuten, dass ab diesem Punkt (Vollendung) keine Qualifikationen mehr anfallen können.

h.L.: “Tathergang” nur bis zur Vollendung.

34
Q

(P) “Beisichführen” bei zum Waffentragen verpflichtete Täter?

A

M.m. Einschränkung bei dienstlichen Waffenträgern.

(+) Pflichtgem. Bewaffnung darf nicht unrechtssteigernd wirken.

(+) Besondere Gefährlichkeit der Tat ist nicht ohne Weiteres gegeben.

h.M. Keine Einschränkungen

(+) Kein Wertungswiderspruch, ein Diebstahl während des Dienstes ist nicht pflichtgemäß

(+) Eine höhere Hemmschwelle lässt sich nicht belegen.

35
Q

Taugliche Tatmittel iSd § 244 I Nr. 1 b)?

A

Hierunter werden solche Gegenstände gefasst, die objekitv zwar ungefährlich sind, jedoch einen nötigenden Eindruck vermitteln (insb. Scheinwaffen).

Objektiv gefährliche Werkzeuge sind bereits in Nr. 1 a) enthalten.

Grenze:
Die sinnliche Wahrnehmung des Gegenstandes selbst muss die Bedrohungswirkung bewirken.
Basiert die Wirkung allein auf einer Täuschung durch den Täter, ist der Tatbestand nicht erfüllt.

(Alles andere führte zur “Entmaterialisierung des Werkzeugbegriffes”)

36
Q

Voraussetzungen des Bandendiebstahls iSd § 244 I Nr. 2?

A
  • Täter muss Mitgleid einer Räuber- oder Diebesbande sein
  • Er muss den Diebstahl als Mitglied der Bande begehen
  • Der Diebstahl muss unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds erfolgen
37
Q

Begriff der Bande iSd § 244 I Nr. 2?

A

Def.: “Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstypus zu begehen.”

Besondere Gefährlichkeit der Bande:
Gruppendynamik, die Einzelnen das Aussteigen schwer macht.
Erforderlich sind daher mindestens drei Personen.

Bei nur zwei Personen besteht ein Kräftegleichgewicht und daher kein Konformitätsdruck.

38
Q

(P) Auch bloße Gehilfen als Mitglied einer Bande iSd § 244 I Nr. 2?

A

??

39
Q

Tatausführung “unter Mitwirkung eines anderen Bandesmitglieds” iSd § 244 I Nr. 2?

A

Arbeitsteiliges Zusammenwirken iSd Mittäterschaft steigert Aktions- und Ausführungsgefahr.

40
Q

Wohnung iSd § 244 I Nr. 3 StGB?

A

Wegen der hohen Strafdrohung restriktive Auslegung geboten.

Def.: “Solche Räume, die tatsächlich als Zentrum des privaten Lebens, der Selbstentfaltung und der vertraulichen Kommunikation dienen.

  • Ausgeschlossen sind etwa Garagen / Keller
41
Q

(P) Muss der Diebstahl in der Wohnung stattfinden? Oder reicht es aus, wenn er bloß in eine Wohnung einbricht, um dann in einem Geschäftsraum den Diebstahl zu begehen?

A

Unbeachtlich, § 244 I Nr. 3 StGB ist erfüllt

Wortlaut: Nur „zur Ausführung der Tat“ muss in
die Wohnung eingebrochen werden

Die Wegnahme selbst muss nicht in der Wohnung
erfolgen

Auch wenn die Wegnahme nicht in der Wohnung
erfolgt, wird die Intimsphäre verletzt.

-> Letztendlich kommt es nur darauf an, ob der Teil, in den eingebrochen wird, klar abgetrennt oder unmittelbar mit der Wohnung verbunden ist.

42
Q

Unbefugter Gebrach eines Fahrzeugs (§ 248b)

A
  • Tatobjekte sind KFZ (legaldefiniert in IV) und Fahrräder
  • Ingebrauchnehmen:
  • > Wortlaut spricht für engere Auslegung für ein fehlendes Einverständnis zu Beginn der Ingebrauchnahme
  • > weitere Auslegung (Wortlaut): Ingrauchnehmen auch als jedes neue Starten des KFZ möglich
  • > teleologisch: Benutzungszeitraum (um lange Zeiträume nach einer kurzen Einverständniszeit zu ahnden)
  • zusätzlich: bestimmungsgemäßes Ingebrauchnehmen (lediglich im Auto zu schalfen genügt nicht)
  • Verbrauch von Kraft- und Schmierstoffen ist im Unrecht des § 248b bereits enthalten (nicht selbstständig zu prüfen)
43
Q

Schutzgüter § 242 vs § 263

A

Schutz des Eigentum (spezieller, 242) vs. Schutz des Vermögens als Ganzes (263)
-> Betrug als Vermögensschädigung durch Täuschung in Bereicherungsabsicht

44
Q

Prüfung 263

A

Objektiver TB:

  1. Täuschung über Tatsachen
  2. Erregung eines Irrtums
  3. Vornahme einer Vermögensverfügung
  4. Eintritt einer Vermögensschädigung

Subjektiver TB:

  1. Vorsatz
  2. Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern

Rechtswidrigkeit der beabsichteten Bereicherung
Hierauf gerichteter Vorsatz

45
Q

Tatsachen (263)

A

dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit

  • keine betrugsrelevanten Tatsachen: reine Werturteile und Meinungsäußerungen; künftige Tatsachen
  • keine Tatsachen sind gänzlich substanzlose marktschreierische Anpreisungen
  • anders, wenn dem Werturteil eine einigermaßen substanzhaltige Tatsachenbehauptung zugrunde liegt
  • Rechtsansichten sind grds. keine Tatsachenbehauptung (wertende Ansichten bzgl. des Rechtssystems) (aber: wie werden die “Orientierungsrisiken” zwischen den Beteiligten verteilt: ist die Äußerung dazu geeignet, einen verständigen Menschen zur Erfüllung von dessen Forderung zu motivieren?)
46
Q

Täuschung (263)

A
  • ausdrücklich: unzutreffende sprachliche Erklärung (Gesten reichen aus, ebenso Manipulationen an sprachersetzenden technischen Geräten)
  • konkludente Täuschung: das Verhalten des Täters hat nach der Verkehrsanschauung einen bestimmten Aussagegehalt, auf den der Täter sich stillschweigend bezieht, obwohl er weiß, dass das vermittelte Vorstellungsbild unrichtig ist (bspw. Bestellung im Restaurant; Ping-Anrufe: bei Anruf wird stillschweigend miterklärt, der Anrufer wolle tatsächlich Kommunikation anbahnen, und nicht nur (kostenpflichtig) zurückgerufen werden)
  • durch Unterlassen: entgegen einer Aufklärungspflicht wird die Entstehung eines Irrtums nicht verhindert oder ein entstandener Irrtum nicht beseitigt
  • > neuere Lit: es geht mehr um das Verteilung des Orientierungsrisikos, nicht so sehr um die Typologie
47
Q

Täuschung (263): Gesichtspunkte zur Beurteilung der Risikoverteilung

A
  1. Gesetzliche Vorwertungen (bspw. Aufklärungspflichten)
  2. ?
  3. Zweck de zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts (Fall der versteckten Buttermilch)
  4. Wirtschaftliche Profitabilität des Geschäfts für das Opfer (BGH: Täuschung durch Unterlassen - Lit: nach marktwirtschaftlichen Grds. keine Pflicht, Preiskalkulationen und Profiterwartungen sowie die eigene Einschätzung der mutmaßlichen Gewinnaussichten des Kunden diesem zu offenbaren)
  5. Obliegenheit des Opfers zur Aufmerksamkeit in seinen eignen Angelegenheiten
48
Q

Betrug bei Wetten

A

BGH: dem Angebot auf Abschluss der Wette kann nach der Verkehrssitte die stillschweigende Erklärung entnommen werden, der Täter habe die Geschäftsgrundlage der Wette nicht durch Manipulationen verändert
> Betrügerische Absicht (+), wenn der Täter die Spieler bspw. selbst gekauft hätte
> bei bloßem Ausnutzen eines Informationsvorsprungs (-) - kein Eingriff in das Wettereignis selbst
> Evtl. andere Bewertung der Tat, wenn man sicher weiß, dass das Ereignis manipuliert war?

49
Q

Galavit-Fall

A
  1. Forderung eines weit überhöhten Preises als solche keine Täuschung
  2. Täuschung über die Nicht-Existenz eines Marktes hält Käufer von anderen Kaufbemühungen und Vergleichen ab
50
Q

Täuschung (263): Obliegenheit des Opfers zur Aufmerksamkeit in seinen eigenen Angelegenheiten

NACHTRAGEN!!!

A

a. …
1. Ansicht:
2. Ansicht (Opferschutz - BGH): der Adressat des Schreibens, das typische Merkmale einer Rechnung aufweist, darf darauf vertrauen, dass es sich auch tatsächlich um eine Rechnung handelt
con: BGH schließt Irrtumserregungsvorsatz des Handelnden auf das Vorliegen einer objektiven Täuschungshandlung
pro: objektive Risikoverteilungsüberlegung

b. Entgegennahme einer Zuvielleistung: kaufmännisch ordnungsgem. ….
- > bei staatlichen Behörden: Pflichtiger muss dafür Sorge tragen, dass die Information den zuständigen Bediensteten des Leistungsträgers auch erreicht

51
Q

Irrtum (263)

A

= Fehlvorstellung über die Wirklichkeit

  • > Irren kann nur ein Mensch -> Spezialvorschriften (§§ 263a, 265a) : menschliches Gegenüber erforderlich
  • Konkretheit der Fehlvorstellung? Fehlvorstellung des Täters bereits dann hinreichend intensiv, wenn sie seinem “Mitbewusstsein” (Bestimmung durch Rückgriff auf normative Erwägungen) unterfällt
52
Q

Vorstellung unter Zweifeln (263)

A
  • hM: Zweifel so lange nicht geeignet, die Annahme eines tbmäßigen Irrtums in Frage zu stellen, wie das Opfer gleichwohl noch die Wahrheit der behaupteten Tatsache für möglich hielt
  • mM: Zweifel des Getäuschten schließen einen Irrtum aus, wenn sie auf konkreten Anhaltspunkten beruhen, denen er ohne einen unverhältnismäßigen Aufwand eingehen kann
    con: mit Opferschutzgesichtspunkten nicht vereinbar (der größte Zweifler würde trotz seiner übermäßigen Vorsicht nicht geschützt werden)
53
Q

263 Historie

A

Erst im Laufe des 19. Jhdt. entwickelt -vorher: “Täuschung” als allgemeiner Tatbestand (auch Urkundenfälschung, Personenstandsfälschung)

  1. Modell (Deutschland): Täuschung Verfügung Irrtum Schaden
  2. Modell (Frankreich): Schaden weitaus weniger wichtig, Betrugstatbestand ist weiter, daher: besonders schlimme Täuschung erforderlich
    -> unterschiedliche positionierte Stellschrauben
    (Beschränkungen des französischen Modells sollten bei Zweifel-Fall modellwidrig eingebaut werden)
54
Q

Vermögensverfügung (263)

A

= jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt
- durch Handeln: jede beliebige Handlung, sofern sie nur rein faktisch auf das Vermögen einwirkt (auch durch Geschäftsunfähige möglich)
- durch Unterlassen: insb. derjenige, welcher eine ihm zustehende Forderung nicht geltend macht
- unmittelbar: das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten muss ohne zusätzliche deliktische Zwischenschritte des Täters zu der Vermögensminderung führen
(Betonung des Selbstschädigungscharakters* des Betruges: ein Fall soll entweder Betrug oder Diebstahl sein, Diebstahl als klares Fremdschädigungsdelikt)
*nur phänotypisch, realiter Fall der “mittelbaren Täterschaft”

55
Q

Abgrenzung Diebstahl Betrug

A

a. Gewahrsamslockerungsfälle: Täter erleichtert sich durch die Täuschung zwar nicht die nachfolgende Wegnahme, macht sie aber nicht entbehrlich (Diebstahl, fehlt an Unmittelbarkeitszusammenhang für Betrug)
b. Supermarkt-Fälle: Sachbetrug vs. Forderungsbetrug (Verfügungsbewusstsein unterschiedlich notwendig)
c. Pseudo-Beschlagnahme: § 263 rein mechanisch zu bejahen; aber ganz hM: 242 zu bejahen (Einverständnis ist unwirksam, da infolge des ihm vorgespiegelten unüberwindbaren staatlichen Zwanges erfolgt -> Freiwilligkeit der Entscheidung fehlt, welches bei sonstigen Betrugsfällen gegeben wäre)

56
Q

263 - Abgrenzungsprobleme bei Dreipersonenverhältnissen

A
  • Getäuschter und Geschädigter sind nicht identisch
  • Abgrenzung erforderlich: Betrug im Dreiecksverhältnis vs. Diebstahl in mittelbarer Täterschaft
  • Diebstahl in mittelbarer Täterschaft, wenn kein besonderes Näheverhältnis zwischen Getäuschtem und Geschädigtem besteht
  • Ausgestaltung des Näheverhältnisses:
    -> jedenfalls bei zivilrechtlicher Verfügungsbefugnis (s. Prokurist)
    -> rein tatsächliche Möglichkeit zu Vermögensverüfgung reicht nicht aus
    -> umstritten sind dazwischenliegende Fälle:
    eA: Befugnistheorie: Betrug nur in Fällen der rechtlich begründeten Befugnis
    aA (hM): Lagertheorie: auch darüber hinaus ist Betrug möglich (faktizitätsorientierte Betrachtungsweise)
    con: zu ungenau
57
Q

263 - Vermögen und Vermögensschaden

A
  • Vermögensverfügung: Weggabe eines bestimmten Vermögensgegenstandes
  • Vermögensschaden: hat sich die Weggabe unter Einbeziehung der dafür erhaltenen Gegenleistung für das Gesamtvermögen des Weggebenden nachteilig ausgewirkt (Saldobildung!)
58
Q

263 - Begriff des Vermögensgegenstandes

A
  • juristischer Vermögensbegriff: nur diejenigen Objekt
    e, die bereits in anderen Rechtsgebieten als Vermögensbestandteile anerkannt sind
  • faktisch-wirtschaftlicher Vermögensbegriff: nur diejenigen Objekte, die rein faktisch einen bestimmten Wert besitzen (auch widerrechtlich erlangte Objekte)
  • juristisch-ökonomische Vermittlungslehre: alle Wirtschaftsgüter, die der Person unter dem Schutz der Rechtsordnung zustehen (Rspr. immer näher an hL)
59
Q

263 - Fallgruppen Vermögensgegenstand

A
  1. Arbeitskraft grds. als Vermögensbestandteil anzusehen
  2. Sexuelle Dienstleistungen als Vermögensverfügung (problematisch: gegen gute Sitten, § 138 I BGB) -> § 1 S. 1 ProstG (Forderung einer Prostituierten auf das für die sexuelle Leistung vereinbarte Entgelt besteht, wenn die Leistung erbracht worden ist)
  3. Verzicht auf nichtige Forderungen (sog. Komplizenbetrug)
  4. Täuschungsbedingte Vorauszahlungen zu sittenwidrigen oder verbotenen Zwecken (Problem: bereits beim Täuschungsbegriff: Vorspiegelung der Bereitschaft, einen Mord zu begehen, ist keine rechtlich erheblich Irreführung -> nicht schutzwürdig … aber hM: Täuschung und Irrtum (+); Vermögensschaden - auch (+))
  5. Schutz des rechtswidrigen Besitzes? (eA: Verweis auf §§ 859ff. BGB: Schutz auch des unrechtmäßigen Besitzers; aA: keine Vermögensqualität des deliktischen Besitzes: Missbilligung der Besitzlage schließt Zuordnung dieses Besitzes zum Vermögen des Besitzers aus, hM)
60
Q

263 - Vermögensbegriff: Objektivierung oder Individualisierung

A
  • rein objektiver Schadensbegriff: Kein Vermögensschaden, wenn Leistung und Gegenleistung gleichwertig
    con: schützt den Vorgang der Vermögensansammlung, nicht aber den der Nutzung
  • rein subjektiver Schadensbegriff: Vermögensschaden bereits dann, wenn der Vermögensinhaber nicht diejenige Gegenleistung enthält, auf die er einen Anspruch hatte
    con: macht das im gesetzlichen TB enthaltene Merkmal des Vermögensschadens letztlich überflüssig
    => hM: objektiv-individueller Maßstab mit unterschiedlicher Gewichtung
61
Q

263 - Submissionsbetrug; Anstellungsbetrug

A
  • Voranschlagsabsprachen bei Unternehmen für überhöhte Zuschlagszahlungen -> hypothetischer Wert (normatives Konstrukt!)
  • Sonderfall bei Beamtenverhältnis: kein Abstellen auf die Dienstleistung; Vermögensschaden liegt vor bei nicht ausreichender Qualifikation (ob Arbeit geleistet wurde oder nicht bzw. wie, ist nicht relevant)
62
Q

263 - Lehre vom individuellen Vermögensschaden

A

bejaht trotz wirtschaftlicher Ausgeglichenheit einen Schaden in drei Fallgruppen:
- der Erwerber kann die angebotene Leistung nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise erwerben
- der Erwerber wird durch die eingegangene Verpflichtung zu vermögensschädigenden Folgemaßnahmen genötigt
- Erwerber kann infolge der Verpflichtung nicht mehr über die Mittel verfügen, zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten oder sonst für eine seinen persönlichen Verhältnissen angemessene Wirtschafts- oder Lebensführung unerlässlich sind (Melkmaschinen-Fall)
=> nicht individuelle Einschätzung des Getäuschten über die Tauglichkeit der erhaltenen Sache entscheidend, sondern die Auffassung eines objektiven Beurteilers

63
Q

263 - RG mit nicht-wirtschaftlicher Zwecksetzung

A

Einen Betrug begeht, wer durch
- unwahre Angaben
- über zuteilungserhebliche Tatsachen
- sich oder einem Dritten zweckgebundene öffentliche Mittel verschafft,
- die zur Förderung bestimmte sozial- oder wirtschaftspolitischer Zwecke dienen,
- und diese Mittel dann nicht zweckgebunden einsetzt
(-> Subventionen!)
BGH: nicht jeder Verstoß gegen formelle oder haushaltsrechtliche Vorgaben begründet eine betrugsrelevante Zweckverfehlung; maßgeblich ist, ob gegen den Subventionszweck verstoßen worden (RG des 263 ist Vermögen, nicht Rechtsverkehr oder Redlichkeit)

64
Q

263 - Gedanke der Zweckverfehlung (Spendenbetrug)

A

nur sozial anerkennungswürdige Zwecke sollen schutzwürdig sein, reine Affektionsinteressen nicht - problematisch usprl., da die Personen ihr Geld sowieso hergegeben hätten und auch keine Gegenleistung gewollt hätten

65
Q

263 - Sonderfragen Eingehungsbetrug (Abgrenzung zum Erfüllungsbetrug)

A
  • Eingehungsbetrug vs. Erfüllungsbetrug: idR erfolgt betrugsrelevante Täuschung beim Abschluss des schuldrechtliches Vertrages -> Eingehungsbetrug
  • > denkbar aber auch, dass ordnungsgemäße Erfüllung eines ohne Täuschungsabsicht geschlossenen Vertrages vorgespiegelt wird -> Erfüllungsbetrug (Täuschung erfolgt zwischen Vertragsabschluss und Erfüllungsgeschäft -> Schaden ist das Zurückstehen der geleistet hinter der geschuldeten Sache)
66
Q

263 - Hosenfall

A

mM: ebenso wie beim Erfüllungsbetrug liegt der Schaden in der Wertdifferenz zwischen vereinbartem Gegenstand und tatsächlicher erbrachter Leistung
hM (BGH): Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft müssen als Einheit betrachtet werden - insgesamt keine Wertdifferenz

67
Q

263 - Eingehungsbetrug und schädigende Vermögensgefährdung

A
  1. Ausgangspunkt: Problem: von welchem Zeitpunkt an liegt ein vollendeter Betrug vor (“konkrete Vermögensgefährdung”)
    hM: Gefahr des Vermögensverlustes muss so naheliegend und groß sein, dass unter wirtschaftlichen Aspekten bereits im Bestehen dieser Gefahr eine reale Minderung des Vermögens liegt
    BVerfG: Vermögensschaden muss zum Zweck einer substantiierten Quantifizierung des verwirklichten Unrechts der Höhe nach beziffert und dies in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise in den Urteilsgründen dargelegt werden
68
Q

263 - gesetzliche oder vertragliche Sicherungsmittel

A

Gesetzliche oder vertragliche Sicherungsmittel dürfen kompensatorisch zur Saldierung des Schadens miteinbezogen werden, wenn Kenntnis über diese besteht
->Wert: entscheidend ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses

69
Q

263 - Stornierungsbereitschaft des Verkäufers oder vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht

A
  • bloße Stornierungsbereitschaft entlastet Täuschenden nicht (konkrete Vermögensgefährdung)
  • vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht: kann der Kunde die bestellte Ware erst nach Erhalt und Bezahlung prüfen, liegt eine konkrete Vermögensgefährdung vor; denn dann liegt wiederum das Schwergewicht des Risikos bei dem übertölpelten Vertragspartner
70
Q

263 - Bonitätsrisiken

A

ein Vermögensschaden liegt dem Grunde nach vor; Risiko des Geldverlustes ist immer gegeben, aber wenn von vornherein Vertuschung und Geldeinbehaltung geplant ist, liegt kein Hochrisikogeschäft vor