Straßenverkehrsdelikte Flashcards
Prüfung § 316 - Trunkenheit im Verkehr
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Führen eines Fahrzeugs (eigenhändiges Delikt)
b) Im Verkehr
c) Zustand der Fahruntüchtigkeit, insbesondere
aa) alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit (bei Kraftfahrern ab 1,1 Promille) oder
bb) alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit (ab 0,3 Promille i. V. m. Ausfallerscheinungen)
2. Subjektive Tatseite: Vorsatz oder Fahrlässigkeit
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Subsidiarität insbesondere gegenüber § 315c I Nr. 1a, III
Nach dem Wortlaut der Subsidiaritätsklausel des § 316 I, letzter Halbsatz scheint § 316 gegenüber allen Begehungsformen der §§ 315a, 315c zurückzutreten. Indes meint das Gesetz mit „die Tat“ allein die Trunkenheitstat, so dass nur bezüglich der §§ 315a I Nr. 1, 315c I Nr. 1a Subsidiarität besteht
§ 316 - Führen eines Fahrzeugs
- führen: erst wenn sich das Fahrzeug in Bewegung setzt
- > Fahrzeugführer: wer sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind
- Fahrzeug: nicht nur KFZ, sondern jedes Verkehrsmittel des § 24 II StVO (nicht jedoch solche des § 24 I StVO)
§ 316 - im Verkehr
alle in §§ 315ff. genannten Verkehrsarten, sofern öffentlich
§ 316 - alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit
- Relative
- zwischen 0,3 und 1,1 Promille
- weitere Beweiszeichen für Fahruntüchtigkeit erforderlich (insbes. Ausfallerscheinungen) - Absolute
- zum Tatzeitpunkt: 1,1 Promille (KFZ); 1,6 Promille (Fahrrad)
§ 316 - Vorsatz
- BAK und deren Höhe sprechen als Indiz für Vorsatz (in Richtung sicheres Wissen um (spätere) Fahruntüchtigkeit)
- Bezugspunkte:
- > Führen eines Fahrzeugs im Verkehr
- > Alkoholbedingte Fahruntauglichkeit, zumindest in einer Parallelwertung der Laiensphäre
- § 316 II regelt Fahrlässigkeitsstrafbarkeit
Prüfung § 315c - Gefährdung des Straßenverkehrs
Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Handlungsteil
aa) Nr. 1a (wie § 316 I): Führen eines Fahrzeugs im Zustand einer rausch-, insbesondere alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit
bb) Nr. 1b: Führen eines Fahrzeugs im Zustand einer infolge geistiger oder körperlicher Mängel bedingten Fahruntüchtigkeit
cc) Nr. 2a–g: Grob verkehrswidrige Begehung eines der sieben Verkehrsverstöße
b) Gefährdungsteil: Eintritt einer konkreten Gefahr für
aa) Leib oder Leben eines anderen Menschen oder
bb) fremde Sachen von bedeutendem Wert
c) Zurechnungszusammenhang zwischen a und b (vgl. Lehren der objektiven Zurechnung)
2. Subjektive Tatseite
a) Abs. 1: Vorsatz bezüglich 1.a–c
b) Abs. 3 Nr. 1: Vorsatz bezüglich 1.a und Fahrlässigkeit bezüglich 1.b, c
c) Abs. 3 Nr. 2: Fahrlässigkeit bezüglich 1.a–c (häufig gegeben)
d) Rücksichtslosigkeit in den Fällen der Nr. 2a-g
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
§ 315c I Nr. 2 - die sieben “Todsünden”
- d/e: Unübersichtlichkeit kann sich auch aus Nebel, … ergeben
- grob verkehrswidrig: ein objektiv besonders schwerer (gefährlicher) Verstoß gegen eine tatbestandsrelevante Verkehrsvorschrift
- rücksichtslos (subj. TBM): wer sich aus eigensüchtigen Gründen bewusst über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt, oder wer – im Falle unbewusster Fahrlässigkeit – aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten gar nicht aufkommen lässt und unbekümmert um mögliche Folgen drauflosfährt
§ 315c - (konkrete) Gefahr / Gefährdung
- stets, wenn konkreter Verletzungserfolg eingetreten ist
- ansonsten Prüfung (ex post):
1. Zustand, der auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeutet und den Eintritt eines Schadens so wahrscheinlich macht, dass es vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht (Unbeherrschbarkeit des Gefährdungsverlaufes)
2. „Konkret“ genug ist die Gefährdung dabei nur, wenn eine andere Person oder fremde Sache in die unmittelbare Gefahrenzone und dort in eine riskante/kritische Verkehrssituation gerät, die nach Lage der Dinge fast zu einem Unfall geführt hätte und rückblickend betrachtet gerade noch einmal gut ausgegangen ist (Existenzkrise) - > (-) bei bloßer räumlicher Nähe / Annäherung
§ 315c - Leib oder Leben eines anderen Menschen
- P: Sind Mitfahrer taugliche “andere”?
eA: nein, stehen auf Täterseite; gehören (daher) nicht zum Schutzkreis des “allgemeinen Verkehrs”
aA: ja, kein Grund, Schutz zu versagen; Wortlaut ergibt keine restriktive Auslegung; auch bei Tötungs- und Körperverletzungsdelikten keine Einschränkung - P: Einwilligung in Gefahrerfolg? s. separate KK
P: Kann der Gefährdete in den Gefahrerfolg rechtfertigend einwilligen?
eA: Disponibilitätstheorie: kumulativer Schutz von Allgemein- und IndividualRG -> Einwilligungsmöglichkeit (+)
con: Indisponibilität des AllgemeinheitsRG
aA: Indisponibilitätstheorie: In AllgemeinheitsRG kann nicht eingewilligt werden
con: IndividualRGSchutz nicht bloß als Annex, sondern als selbstständiges RG
pro: Systematik: “Gemeingefährliche Straftaten” zeigt Priorisierung ggü Lebens- und Eigentumsschutzgut
wA: differenzierende Theorie: Einwilligung des Gefährdeten schließt die Strafbarkeit nach § 315c nur dann aus, wenn das allgemeine Rechtsgut der Sicherheit des Straßenverkehrs bereits durch andere Normen (z.B. § 316) ausreichend geschützt ist
con: Willkürlichkeit der Entscheidung, dass § 315c nicht vorliegt, nur weil ein anderer Straftatbestand Schutz bietet
con: keine Auffangfunktion in den Fällen des Fällen des § 315c I Nr. 1b und Nr. 2
-> zusätzlich: Schranken des § 228 (konkrete Lebensgefahr)
§ 315c - fremde Sachen von bedeutendem Wert
- 750 € / 1.300 €
- Verkehrswert maßgeblich
- hM: das vom Täter geführte Fahrzeug zählt nicht mit (wohl aber die Ladung)
Prüfung § 315b - Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Handlungsteil: Verkehrsfremder Eingriff nach Abs. 1
aa) Nr. 1,
bb) Nr. 2 oder
cc) Nr. 3,
der die Sicherheit des Straßenverkehrs (abstrakt) beeinträchtigt.
b) Gefährdungsteil: Eintritt einer konkreten Gefahr für
aa) Leib oder Leben eines anderen Menschen oder
bb) fremde Sachen von bedeutendem Wert
c) Zurechnungszusammenhang zwischen a und b
2. Subjektive Tatseite
a) Abs. 1: Vorsatz bezüglich 1.a–c
b) Abs. 4: Vorsatz bezüglich 1.a und Fahrlässigkeit bezüglich 1.b, c
c) Abs. 5: Fahrlässigkeit bezüglich 1.a–c
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Qualifikation (nur) der Vorsatz-Vorsatz-Kombination des § 315b I (§ 315b III i. V. m. § 315 III)
§ 315b I Nr. 1
- Anlagen: alle dem Verkehr dienenden Einrichtungen wie Verkehrszeichen, Ampeln und Absperrungen. Auch die Straße selbst mit ihrem Zubehör wie z. B. einem Gullydeckel
- Beschädigen von Fahrzeugen: bspw. Durchtrennen eines Bremsschlauchs (die bloße Beschädigung eines Fahrzeugs oder einer Anlage ohne weitere Folgen kann aber § 315b I Nr. 1 nicht erfüllen - die (davon losgelöste) Gefahr muss dadurch jedoch hervorgerufen werden)
§ 315b I Nr. 2
- Verkehrsvorgänge im ruhenden und fließenden Verkehr nicht erfasst
- > Ausnahme: Fahrzeug bewusst zweckentfremdet als Mittel zur Verkehrsbehinderung, d. h. in der Absicht einsetzt, ein Hindernis zu schaffen (verkehrsfeindlicher Inneneingriff)
- -> a. objektiv eine grobe Einwirkung von einigem Gewicht
- -> b. subjektiv darauf ankommen, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff zu „pervertieren“ und dadurch in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen. Von daher können die Fälle der bewussten Zweckentfremdung nur in der Vorsatz-Vorsatz-Kombination (§ 315b I) verwirklicht werden; die Kombinationen des § 315b IV und V scheiden aus. Was die den Außeneingriff charakterisierende „Pervertierungsabsicht“ betrifft, so lässt die neuere Rechtsprechung nicht mehr den bloßen Gefährdungsvorsatz genügen, sondern verlangt, dass das Fahrzeug mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz – etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug – missbraucht wird. Das verdient Zustimmung, weil dadurch die Konturen der Fallgruppe klarer werden
§ 315b I Nr. 3
- Generalklausel
- der Täter schafft durch einen verkehrsfremden Eingriff eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs und diese Gefahr verdichtet sich anschließend zu einem – möglicherweise nur Sekundenbruchteile danach eintretenden – verkehrsspezifischen konkreten Gefahrerfolg, der an die Intensität von Nr. 1 / Nr. 2 heranreicht
- nach h. M. gelten die Grundsätze zur bewussten Zweckentfremdung des Fahrzeugs auch für den Beifahrer, der in die Fahrzeugführung eingreift. Demnach kann ein solcher Beifahrer den Tatbestand nur verwirklichen, wenn er das Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Absicht – mit Schädigungsvorsatz – seinem Zweck als Verkehrsmittel entfremden will. Soll dagegen nur auf einen Verkehrsvorgang Einfluss genommen werden, etwa um ein Abbiegen oder Anhalten zu erzwingen, so scheidet die Vorschrift aus
- extra Streit