Straßenverkehrsdelikte Flashcards

1
Q

Prüfung § 316 - Trunkenheit im Verkehr

A

I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Führen eines Fahrzeugs (eigenhändiges Delikt)
b) Im Verkehr
c) Zustand der Fahruntüchtigkeit, insbesondere
aa) alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit (bei Kraftfahrern ab 1,1 Promille) oder
bb) alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit (ab 0,3 Promille i. V. m. Ausfallerscheinungen)
2. Subjektive Tatseite: Vorsatz oder Fahrlässigkeit
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Subsidiarität insbesondere gegenüber § 315c I Nr. 1a, III

Nach dem Wortlaut der Subsidiaritätsklausel des § 316 I, letzter Halbsatz scheint § 316 gegenüber allen Begehungsformen der §§ 315a, 315c zurückzutreten. Indes meint das Gesetz mit „die Tat“ allein die Trunkenheitstat, so dass nur bezüglich der §§ 315a I Nr. 1, 315c I Nr. 1a Subsidiarität besteht

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2
Q

§ 316 - Führen eines Fahrzeugs

A
  • führen: erst wenn sich das Fahrzeug in Bewegung setzt
  • > Fahrzeugführer: wer sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind
  • Fahrzeug: nicht nur KFZ, sondern jedes Verkehrsmittel des § 24 II StVO (nicht jedoch solche des § 24 I StVO)
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3
Q

§ 316 - im Verkehr

A

alle in §§ 315ff. genannten Verkehrsarten, sofern öffentlich

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4
Q

§ 316 - alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit

A
  1. Relative
    - zwischen 0,3 und 1,1 Promille
    - weitere Beweiszeichen für Fahruntüchtigkeit erforderlich (insbes. Ausfallerscheinungen)
  2. Absolute
    - zum Tatzeitpunkt: 1,1 Promille (KFZ); 1,6 Promille (Fahrrad)
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5
Q

§ 316 - Vorsatz

A
  • BAK und deren Höhe sprechen als Indiz für Vorsatz (in Richtung sicheres Wissen um (spätere) Fahruntüchtigkeit)
  • Bezugspunkte:
  • > Führen eines Fahrzeugs im Verkehr
  • > Alkoholbedingte Fahruntauglichkeit, zumindest in einer Parallelwertung der Laiensphäre
  • § 316 II regelt Fahrlässigkeitsstrafbarkeit
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6
Q

Prüfung § 315c - Gefährdung des Straßenverkehrs

A

Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Handlungsteil
aa) Nr. 1a (wie § 316 I): Führen eines Fahrzeugs im Zustand einer rausch-, insbesondere alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit
bb) Nr. 1b: Führen eines Fahrzeugs im Zustand einer infolge geistiger oder körperlicher Mängel bedingten Fahruntüchtigkeit
cc) Nr. 2a–g: Grob verkehrswidrige Begehung eines der sieben Verkehrsverstöße
b) Gefährdungsteil: Eintritt einer konkreten Gefahr für
aa) Leib oder Leben eines anderen Menschen oder
bb) fremde Sachen von bedeutendem Wert
c) Zurechnungszusammenhang zwischen a und b (vgl. Lehren der objektiven Zurechnung)
2. Subjektive Tatseite
a) Abs. 1: Vorsatz bezüglich 1.a–c
b) Abs. 3 Nr. 1: Vorsatz bezüglich 1.a und Fahrlässigkeit bezüglich 1.b, c
c) Abs. 3 Nr. 2: Fahrlässigkeit bezüglich 1.a–c (häufig gegeben)
d) Rücksichtslosigkeit in den Fällen der Nr. 2a-g
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

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7
Q

§ 315c I Nr. 2 - die sieben “Todsünden”

A
  • d/e: Unübersichtlichkeit kann sich auch aus Nebel, … ergeben
  • grob verkehrswidrig: ein objektiv besonders schwerer (gefährlicher) Verstoß gegen eine tatbestandsrelevante Verkehrsvorschrift
  • rücksichtslos (subj. TBM): wer sich aus eigensüchtigen Gründen bewusst über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt, oder wer – im Falle unbewusster Fahrlässigkeit – aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten gar nicht aufkommen lässt und unbekümmert um mögliche Folgen drauflosfährt
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8
Q

§ 315c - (konkrete) Gefahr / Gefährdung

A
  • stets, wenn konkreter Verletzungserfolg eingetreten ist
  • ansonsten Prüfung (ex post):
    1. Zustand, der auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeutet und den Eintritt eines Schadens so wahrscheinlich macht, dass es vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht (Unbeherrschbarkeit des Gefährdungsverlaufes)
    2. „Konkret“ genug ist die Gefährdung dabei nur, wenn eine andere Person oder fremde Sache in die unmittelbare Gefahrenzone und dort in eine riskante/kritische Verkehrssituation gerät, die nach Lage der Dinge fast zu einem Unfall geführt hätte und rückblickend betrachtet gerade noch einmal gut ausgegangen ist (Existenzkrise)
  • > (-) bei bloßer räumlicher Nähe / Annäherung
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9
Q

§ 315c - Leib oder Leben eines anderen Menschen

A
  • P: Sind Mitfahrer taugliche “andere”?
    eA: nein, stehen auf Täterseite; gehören (daher) nicht zum Schutzkreis des “allgemeinen Verkehrs”
    aA: ja, kein Grund, Schutz zu versagen; Wortlaut ergibt keine restriktive Auslegung; auch bei Tötungs- und Körperverletzungsdelikten keine Einschränkung
  • P: Einwilligung in Gefahrerfolg? s. separate KK
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10
Q

P: Kann der Gefährdete in den Gefahrerfolg rechtfertigend einwilligen?

A

eA: Disponibilitätstheorie: kumulativer Schutz von Allgemein- und IndividualRG -> Einwilligungsmöglichkeit (+)
con: Indisponibilität des AllgemeinheitsRG

aA: Indisponibilitätstheorie: In AllgemeinheitsRG kann nicht eingewilligt werden

con: IndividualRGSchutz nicht bloß als Annex, sondern als selbstständiges RG
pro: Systematik: “Gemeingefährliche Straftaten” zeigt Priorisierung ggü Lebens- und Eigentumsschutzgut

wA: differenzierende Theorie: Einwilligung des Gefährdeten schließt die Strafbarkeit nach § 315c nur dann aus, wenn das allgemeine Rechtsgut der Sicherheit des Straßenverkehrs bereits durch andere Normen (z.B. § 316) ausreichend geschützt ist

con: Willkürlichkeit der Entscheidung, dass § 315c nicht vorliegt, nur weil ein anderer Straftatbestand Schutz bietet
con: keine Auffangfunktion in den Fällen des Fällen des § 315c I Nr. 1b und Nr. 2

-> zusätzlich: Schranken des § 228 (konkrete Lebensgefahr)

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11
Q

§ 315c - fremde Sachen von bedeutendem Wert

A
  • 750 € / 1.300 €
  • Verkehrswert maßgeblich
  • hM: das vom Täter geführte Fahrzeug zählt nicht mit (wohl aber die Ladung)
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12
Q

Prüfung § 315b - Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

A

I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Handlungsteil: Verkehrsfremder Eingriff nach Abs. 1
aa) Nr. 1,
bb) Nr. 2 oder
cc) Nr. 3,
der die Sicherheit des Straßenverkehrs (abstrakt) beeinträchtigt.
b) Gefährdungsteil: Eintritt einer konkreten Gefahr für
aa) Leib oder Leben eines anderen Menschen oder
bb) fremde Sachen von bedeutendem Wert
c) Zurechnungszusammenhang zwischen a und b
2. Subjektive Tatseite
a) Abs. 1: Vorsatz bezüglich 1.a–c
b) Abs. 4: Vorsatz bezüglich 1.a und Fahrlässigkeit bezüglich 1.b, c
c) Abs. 5: Fahrlässigkeit bezüglich 1.a–c
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Qualifikation (nur) der Vorsatz-Vorsatz-Kombination des § 315b I (§ 315b III i. V. m. § 315 III)

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13
Q

§ 315b I Nr. 1

A
  • Anlagen: alle dem Verkehr dienenden Einrichtungen wie Verkehrszeichen, Ampeln und Absperrungen. Auch die Straße selbst mit ihrem Zubehör wie z. B. einem Gullydeckel
  • Beschädigen von Fahrzeugen: bspw. Durchtrennen eines Bremsschlauchs (die bloße Beschädigung eines Fahrzeugs oder einer Anlage ohne weitere Folgen kann aber § 315b I Nr. 1 nicht erfüllen - die (davon losgelöste) Gefahr muss dadurch jedoch hervorgerufen werden)
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14
Q

§ 315b I Nr. 2

A
  • Verkehrsvorgänge im ruhenden und fließenden Verkehr nicht erfasst
  • > Ausnahme: Fahrzeug bewusst zweckentfremdet als Mittel zur Verkehrsbehinderung, d. h. in der Absicht einsetzt, ein Hindernis zu schaffen (verkehrsfeindlicher Inneneingriff)
  • -> a. objektiv eine grobe Einwirkung von einigem Gewicht
  • -> b. subjektiv darauf ankommen, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff zu „pervertieren“ und dadurch in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen. Von daher können die Fälle der bewussten Zweckentfremdung nur in der Vorsatz-Vorsatz-Kombination (§ 315b I) verwirklicht werden; die Kombinationen des § 315b IV und V scheiden aus. Was die den Außeneingriff charakterisierende „Pervertierungsabsicht“ betrifft, so lässt die neuere Rechtsprechung nicht mehr den bloßen Gefährdungsvorsatz genügen, sondern verlangt, dass das Fahrzeug mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz – etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug – missbraucht wird. Das verdient Zustimmung, weil dadurch die Konturen der Fallgruppe klarer werden
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15
Q

§ 315b I Nr. 3

A
  • Generalklausel
  • der Täter schafft durch einen verkehrsfremden Eingriff eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs und diese Gefahr verdichtet sich anschließend zu einem – möglicherweise nur Sekundenbruchteile danach eintretenden – verkehrsspezifischen konkreten Gefahrerfolg, der an die Intensität von Nr. 1 / Nr. 2 heranreicht
  • nach h. M. gelten die Grundsätze zur bewussten Zweckentfremdung des Fahrzeugs auch für den Beifahrer, der in die Fahrzeugführung eingreift. Demnach kann ein solcher Beifahrer den Tatbestand nur verwirklichen, wenn er das Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Absicht – mit Schädigungsvorsatz – seinem Zweck als Verkehrsmittel entfremden will. Soll dagegen nur auf einen Verkehrsvorgang Einfluss genommen werden, etwa um ein Abbiegen oder Anhalten zu erzwingen, so scheidet die Vorschrift aus
  • extra Streit
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16
Q

Prüfung § 142 - Entfernen vom Unfallort

A
  • dient ausschließlich dem privaten Feststellungsinteresse - keine Straftat gegen die öffentliche Ordnung, sondern ein abstraktes Vermögensgefährdungsdelikt
  • Sonderdelikt (Erfordernis der Unfallbeteiligung)

Aufbauschema (§ 142)
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Unfall im Straßenverkehr
b) Unfallbeteiligter (§ 142 V)
c) Abs. 1: Sich-Entfernen vom Unfallort, bevor
aa) Nr. 1: bei anwesenden feststellungsbereiten Personen der Täter seine Feststellungsduldungs- und Vorstellungspflicht erfüllt hat oder
bb) Nr. 2: bei nicht anwesenden feststellungsbereiten Personen die Wartefrist abgelaufen ist. >nur wenn Strafbarkeit nach Abs. 1 zu verneinen:
d) Abs. 2: Sich-Entfernt-Haben vom Unfallort
aa) Nr. 1: nach Ablauf der Wartefrist oder
bb) Nr. 2: berechtigt oder entschuldigt
cc) und Verletzung des Gebots, die Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen
2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld >Zumutbarkeit des Handelns bei Strafverfolgungsgefahren
IV. Tätige Reue (§ 142 IV)

17
Q

§ 142 I Nr. 1

A
  • Feststellungsduldungspflicht („die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit … ermöglicht hat“)
  • aktive Vorstellungspflicht („Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist“)
  • > beinhaltet keine Verpflichtung zur Angabe der Personalien (anders § 34 I Nr. 5b StVO)
  • Unfallort: der unmittelbare Unfallbereich, in dem der Unfallbeteiligte seine Pflichten erfüllen kann und/oder in dem feststellungsbereite Personen einen Wartepflichtigen vermuten und ggf. durch Befragen ermitteln würden
  • sich entfernen:
  • > (-) bei bloßen Verstecken
  • > Voraussetzung: willensgetragenes Verhalten
18
Q

§ 142 I Nr. 2

A
  • keine feststellungsbereiten Personen am Unfallort anwesend
  • Wartepflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und den Maßstäben der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit (Feststellungsinteresse der Beteiligten, Schwere des Unfalls, Verkehrsdichte, Tageszeit)
  • Soweit Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe eingreifen, trifft den Unfallbeteiligten eine strafbewehrte Nachholpflicht gemäß § 142 II Nr. 2
19
Q

§ 142 II

A
  • echtes Unterlassungsdelikt
  • Nr. 1: Erfasst wird der Unfallbeteiligte, der den Unfallort verlassen hat, nachdem er seiner Wartepflicht gemäß Abs. 1 Nr. 2 genügt hat.
  • Nr. 2:
  • > berechtigt: jedenfalls im Falle der (mutmaßlichen) Einwilligung bzw. § 34 (P: dringende Angelegenheiten? Rechtsordnung schützt allgemeine Handlungsfreiheit und damit § 34 auch in diesen Fällen denkbar)
  • > entschuldigt: Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründe, nach hM auch mangelnde Vorsatzschuld bei ETBI
20
Q

§ 142 II - P: Unvorsätzliches Entfernen vom Unfallort

A
  • eA: berechtigt oder entschuldigt nicht formal-dogmatisch, sondern alltagssprachlich weit zu verstehen, sodass auch “verständliches” Verhalten (also unvorsätzliches) darunter fallen würde
  • aA: berechtigt oder entschuldigt nach strafrechtlicher Dogmatik
    con BVerfG: Begriffe mit normativem Gehalt sind entsprechend normativ zu verstehen und auszulegen
    con: Analogieverbot Art 103 II GG
    con: systematisch: wer Unfall gar nicht bemerkt, soll nicht die gleichen Pflichten haben wie jemand, der diesen bemerkt hat

Weiterhin verfassungskonform könne aber eine Bestrafung nach Absatz 1 sein, sofern der Täter, der die Situation zeitnah erkennt, den Entschluss fasst, sich ohne weitere Angaben zu entfernen, bevor er den Unfallort verlassen hat. Die Bestrafung hängt also ganz wesentlich vom Verständnis der Reichweite des “Unfallorts” ab

eA: macht sich der Täter, der sich zunächst unvorsätzlich vom Ort des Geschehens entfernt hat, dann nach Absatz 1 strafbar, wenn er die Situation in engem räumlichem wie zeitlichem Zusammenhang zum Unfall erkennt und sich dennoch weiter von der Unfallstelle entfernt. Am Ort der Kenntniserlangung muss dabei ohne weiteres die Anwesenheit feststellungsbereiter Personen zu erwarten sein. In diesen Fällen fasst er den Vorsatz vor Beendigung der Tat
con: Bestimmtheitsgrenzen; Rechtsunsicherheit

aA: engerer Begriff - Strafbarkeit auch dann ausgeschlossen, wenn sich der Täter unvorsätzlich entfernt hat und dies weiter tut, nachdem er unmittelbar nach Verlassen der Unfallstelle seine Beteiligung erkannt hat

21
Q

§ 142 III

A

Abs. 3 verpflichtet den Unfallbeteiligten, aktiv alle erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß zu machen

22
Q

§ 142 - Subj TB

A

Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches Handeln (§ 15). Einem Tatbestandsirrtum (§ 16 I 1) unterliegt insbesondere, wer seine Unfallbeteiligung und/oder den Verkehrsunfall (mit seinen tatbestandlichen Elementen) nicht richtig erfasst, etwa weil er irrtümlich keinen oder bloß einen unter 25 € liegenden Schaden wahrnimmt (OLG Hamm NStZ-RR 1997, 90; OLG Jena StV 2006, 529). Entsprechendes gilt für jemanden, der zu Unrecht davon ausgeht, den entstandenen Schaden und damit die tatbestandlichen Feststellungsinteressen selbst beseitigt zu haben, oder irrtümlich die Feststellungsbereitschaft eines Dritten annimmt (vgl. → Rn. 22).
67 Demgegenüber befindet sich bloß in einem Verbotsirrtum (§ 17), wer die Tatsachen richtig einschätzt, sich aber über seine Handlungspflichten täuscht, z. B. über die Dauer der Wartefrist oder über die Grenzen des Unverzüglichkeitsgebots.

23
Q

§ 142 IV - tätige Reue

A
  • beschränkt auf ruhenden Verkehr (-> Parkunfälle) und nicht bedeutende Sachschäden (Wertgrenze in Anlehnung an § 69 II Nr. 3 bei ca. 1.300 €)
24
Q

P: Anforderung an § 315b I Nr. 3 (ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff)

A
  • mM: rein objektive Kriterien (grobe Einwirkung von einigem Gewicht)
    pro: Sicherheit des Straßenverkehrs nur objektiv bestimmbar
    pro: Verletzungsabsicht der hM problematisch bei Vorsatz-Fahrlässigkeits- und F-F-Kombination
  • hM: Verkehrsverstoß unter bewusster Zweckentfremdung -> gezielte Verkehrsbehinderung von einigem Gewicht
    pro: mit mM kann differenzierte gesetzliche Regelung der § 315 c vs b nicht aufrechterhalten werden (nur bestimmte Verkehrsverstöße strafbar, s. Katalog)
  • > Unteransicht 1: zusätzlich bedingter Schädigungsvorsatz
    pro: exakte Abgrenzung zu § 315 c
  • > Unteransicht 2: Gefährdungsvorsatz ausreichend
    pro: § 315b als konkretes Gefährdungsdelikt
    pro: Beweisschwierigkeiten in der Praxis
25
Q

P: Konkretheit der Gefahr bei § 315 b I (am Fall der durchtrennten Bremsschläuche)

A
  • mM: Fahrzeugstart und begonnene Beteiligung am Straßenverkehr reicht aus
    pro: Inbetriebnahme des Kfz ohne funktionierende Fußbremse hohes Unfallrisiko
  • hM: Beinahe-Unfall erforderlich (Handlung muss zur kritischen Situation geführt haben, in der die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt wurde, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das RG verletzt wurde oder nicht)
    pro: Verhinderung der Verwischung von abstrakter und konkreter Gefährdung
26
Q

P: Maßstab des rechtmäßigen Alternativverhaltens bei Unfällen während einer Trunkenheitsfahrt

A
  • eA: maßgebendes Alternativverhalten ist im Fahren in alkoholisiertem Zustand mit entsprechend angepasster Geschwindigkeit (§ 3 I 2 StVO) zu sehen
    pro: abstrakt gefährliche Handlung nur deshalb sorgfaltswidrig, weil keine zusätzlichen Sicherungsvorkehrungen getroffen werden
  • aA (hM): Alternativverhalten ist nüchterner Zustand
    pro: Trunkenheitsfahrten generell gefährlich, es kann auf keinen sorgfältigen Betrunkenen abgestellt werden, da auch dessen Fahrten nicht als rechtmäßig anzusehen sind, selbst wenn er langsamer fährt