Gemeingefährliche Delikte Flashcards
Prüfung § 323a
A. § 223 / § 212 I. Tatbestandsmäßigkeit II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 1. (Nicht ausschließbare) Schuldunfähigkeit gemäß § 20 2. Schuldhaftes Handeln nach den Regeln der vorsätzlichen alic? a) Voraussetzungen b) Zulässigkeit der vorsätzlichen alic
B. (Ggf.) § 222 / § 229
C.§ 323a
I. Objektiver Tatbestand
1. Rausch
2. Sichversetzen in den Rausch und Kausalität des berauschenden Mittels für den Rausch
II. Subjektiver Tatbestand >Vorsatz oder Fahrlässigkeit bezüglich I
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
V. Objektive Bedingung der Strafbarkeit
1. Die im Zustand der (nicht auszuschließenden) Schuldunfähigkeit begangene „rechtswidrige Tat“ (Rauschtat)
2. Schuldbeziehung zur Rauschtat?
Rausch
Zustand, der die Schuldfähigkeit ausschließt oder jedenfalls nach § 21 erheblich vermindert und der nach seinem ganzen Erscheinungsbild als durch den Genuss von Rauschmitteln hervorgerufen anzusehen ist (ab 3,0 Promille)
Rechtswidrige Tat als objektive Bedingung der Strafbarkeit
- nicht gegeben bei
1) Der Rauschtäter verursacht durch plötzliches Erbrechen oder durch rauschbedingt unkontrolliertes Torkeln eine Körperverletzung oder Sachbeschädigung (fehlende Handlung)
(2) Der Rauschtäter irrt sich im Sinne des § 16 I 1 über ein objektives Tatbestandsmerkmal oder handelt nicht mit der erforderlichen besonderen subjektiven Unrechtstendenz, z. B. ohne Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht - Lediglich rauschbedingte Irrtümer und Erkenntnisdefizite auf der Schuldebene bleiben grundsätzlich unbeachtlich. Dabei geht es hauptsächlich um rauschbedingte Verbotsirrtümer und Wissensmängel im Bereich der subjektiven Fahrlässigkeit. Ausnahmsweise beachtlich sind solche rauschbedingten Fehlvorstellungen im Schuldbereich nur, wenn sich der Täter auch im nüchternen Zustand in unvermeidbarer Weise geirrt hätte (vgl. „infolge des Rausches“)
Nicht auszuschließende Schuldunfähigkeit
Soweit sich das Schulddefizit zwischen dem möglichen § 20 und dem sicher gegebenen § 21 bewegt, gelangt man relativ unproblematisch zu § 323a
-> Im Bereich der nur möglichen Schuldunfähigkeit auch anwendbar?
Allerdings verlangt der Tatbestand immer noch das Vorliegen eines Rausches. Insoweit stellt sich die Frage, ob es einen „Rausch“ auch unterhalb eines für § 21 ausreichenden Intoxikationsgrades gibt. Man kann sich dies wohl vorstellen. Doch bleibt dann das Problem, wie die für einen derartigen Rauschbegriff erforderliche Mindestschwere ohne den § 21 als feste Untergrenze hinreichend bestimmt (Art. 103 II GG) definiert werden könnte. Überzeugende Vorschläge dazu existieren nicht. Zudem passt der Fall, dass der Täter möglicherweise voll schuldfähig gehandelt hat, nicht in das Tatbild des Vollrauschtatbestandes. Daher muss § 323a ausscheiden, wenn der Rausch nicht zumindest die Schwere des § 21 sicher erreicht hat
P: Einschränkung durch das Erfordernis einer subjektiven Beziehung zur Rauschtat vor dem Hintergrund des Schuldprinzips
Fraglich erscheint, ob der Täter in einer gewissen subjektiven Beziehung zu der später im Rausch begangenen Tat stehen muss, damit die Bestrafung aus § 323a mit dem allgemein geltenden Schuldprinzip vereinbar ist.
eA: § 323a als abstraktes Gefährdungsdelikt; jeder müsse damit rechnen, dass er im Rauschzustand Straftaten begeht
pro: Strafbarkeit bereits durch Erfordernis einer rechtswidrigen Tat als objektive Bedingung der Strafbarkeit eingeschränkt
con: Rauschzustand als TB ist weithin sozialüblich akzeptiert, sodass sich aus der Rechtswidrigkeit nicht ohne Weiteres die Schuld als persönliche Vorwerfbarkeit ergeben kann
aA: Täter muss mindestens fahrlässig hinsichtlich der später begangenen Tat handeln (idR gegeben)
con: Strafbarkeitslücken (bspw. wenn Täter völlig enthemmt und sonst noch nie strafbar geworden -> Fahrlässigkeit entfiele)
con: Wille des Gesetzgebers, der mit dieser Vorschrift gerade der weit verbreiteten Vorstellung von der Harmlosigkeit des Rausches entgegentreten wollte
P: Teilnahme am § 323a
- Täterschaft: eigenhändiges Delikt, Täterschaft (-)
- eA (hM): möglich unter Anwendung des § 28 I
con: unangemessene Ausweitung auf Wirte, Zechgenossen
con: kein eigenständiges Delikt, sondern Erweiterung der subjektiven Haftungsvoraussetzung - aA: Anstiftung und Beihilfe nicht möglich
con: Strafbarkeit von Wirten und Zechgenossen auch hinsichtlich § 13 und § 221
con: keine unbillige Ausweitung, da vorsätzliche Tat erforderlich und Rausch tatsächlich vorhergesehen worden sein muss
Prüfung § 323c
I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Unglücksfall (oder: gemeine Gefahr oder gemeine Not) b) Unterlassen einer Hilfeleistung, die aa) erforderlich, bb) dem Täter möglich und cc) ihm zumutbar ist. 2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz II. Rechtswidrigkeit III. Schuld
Unglücksfall
plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Personen oder bedeutende Sachwerte mit sich bringt
- ex-post-Beurteilung
- auch Erkrankung (wenn sich Symptome/Wirkungen plötzlich zeigen)
- auch Straftaten
Gemeine Gefahr
Zustand, bei dem die Möglichkeit eines erheblichen Schadens für unbestimmt viele Personen (an Leib oder Leben oder an bedeutenden Sachwerten) nahe liegt
Gemeine Not
überschneidet sich mit dem Begriff der gemeinen Gefahr und wird üblicherweise als eine die Allgemeinheit betreffende Notlage umschrieben
Erforderlichkeit
- Betrachtung eines verständigen Beobachters ex ante
- Nicht erforderlich, wenn Selbsthilfe möglich; andere Hilfe bereits geleistet oder sichere Gewähr für sofortige anderweitige Hilfe
Möglichkeit
- individuelle Handlungsmöglichkeit
- (-): zu große räumliche Distanz, fehlende Fähigkeiten, ungenügende fachliche Kenntnisse oder nicht vorhandene technische Hilfsmittel
Zumutbarkeit
- Güter- und Interessensabwägung
- Dabei muss der Adressat eigene Belange umso eher zurückstellen, je näher er zum Unfallgeschehen steht und je größer die Gefährdung des Verunglückten ist
P: Vollendungszeitpunkt § 323c
eA: wenn nicht sofortige Hilfeleistung erfolgt
aA: wenn keine rechtzeitige Hilfeleistung erfolgt
con: Risiko des zu späten Eingriffs
con: Irrtümer über Rechtzeitigkeit möglich
con: früher Vollendungszeitpunkt durch nach hM anerkannte analoge Anwendung der tätigen Reue möglich (pro tätige Reue analog: früher Vollendungszeitpunkt und Opferschutz)