Straftaten gegen das Leben Flashcards

1
Q

absolute Strafdrohung

A

Gericht hat keinen Spielraum hinsichtlich der Strafandrohung (vgl. lebenslange Freiheitsstrafe bei § 211)

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2
Q

Tatobjekt der Tötungsdelikte

A

Schon geborener und noch nicht gestorbener Mensch

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3
Q

Beginn des Lebens

A

Beginn des Geburtsaktes (dh Einsetzung der sog. Eröffnungswehen) (Schutz durch Fahrlässigkeitsbestrafung; § 222 StGB im Ggs. zu § 218 (gibt keinen Schutz vor Fahrlässigkeit) -> Schutz des Kindes in einem besonders gefährdeten Stadium)

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4
Q

Ende des Lebens

A

Hirntod (Rspr. und Lehre) (pragmatische Begründung: Vermeidung von Bestrafungen von Ärzten et al. bspw. bei Organentnahmen bei hirntoten Menschen; grundsätzliche Begründung: Erlöschen der individuellen Existenz mit der irreversiblen Inaktivität des Gehirns - personales Zentrum)

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5
Q

Tötung

A

Lebensverkürzung durch Herbeiführen eines vorzeitigen Todes bzw. garantenpflichtwidrig unterlassene Lebensverlängerung

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6
Q

Modelle der Mordkonzeption

A

psychologisch: Tötung mit Vorbedacht (bis 1941)

vs.

ethisch: Orientierung an besonderer Verwerflichkeit der Motivation oder der Tatbegehung (seit 1941; Orientierung an Schweizer Entwurf, nicht genuin NS-Gedankengut; NS-Bestandteil: Tätertypenlehre als Hintergrund)
generell: enge Auslegung (schärfster Straftatbestand)

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7
Q

Lebenslange Freiheitsstrafe menschenunwürdig?

A

Vollzug nur menschenwürdig, “ wenn der Betroffene eine konkrete und grundsätzlich realisierbare Chance hat, zu einem späteren Zeitpunkt die Freiheit wiedergewinnen zu können” (BVerfG) -> § 57 a (bei besonderer Schwere der Schuld: ausgeschlossen) - durchschnittliche Verbüßungsdauer heute: > 18 Jahre

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8
Q

Streit: Ist der normative Zusammenhang zwischen Sanktionsvoraussetzungen und lebenslanger Freiheitsstrafe mit dem GG vereinbar?

A

BVerfG: gerechter Verhältnis der Strafe zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld (problematisch bei Heimtücke und Verdeckungsabsicht)

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9
Q

Mordlust

A

Tod des Opfers als einziger Handlungszweck (besondere Verwerflichkeit liegt in der Nichtigkeit dieses Zwecks)

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10
Q

Befriedigung des Geschlechtstriebs

A

Kasuistik:
- Geschlechtstriebsbefriedigung durch den Akt der Tötung selbst
- Tötung, um sich an Leiche zu vergehen
- Täter nimmt Tötung infolge von Geschlechtsverkehr inkauf
(Ausweitung über Fallgruppen hinaus: Grundgedanke der Unterordnung eines Menschenlebens unter die Befriedigung der Geschlechtslust)

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11
Q

Habgier

A

Streben nach materiellen Gütern und Vorteilen, das in seiner Hemmungslosigkeit und Rücksichtslosigkeiten das erträgliche Maß weit überschreitet
(klassisch: Raubmord, Taten gedungener Mörder, Erbschaft/Lebensversicherung)

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12
Q

Niedrige Beweggründe

A

Motive, die nach allgemeiner Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind
(Bsp: Rachsucht, Neid, Hass, Wut, Eifersucht, Selbstsucht)
Prüfe: Beruhen die Beweggründe ihrerseits auf niedrigen Gesinnung oder sind sie menschlich irgendwie verständlich?
(Rassismus als Prototyp des niedrigen Beweggrundes)

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13
Q

Heimtücke

A

Bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung

  • > arglos ist, wer bei vorhandener Fähigkeit zum Argwohn einen Angriff auf sein Leben oder einen erheblichen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit nicht erwartet
  • > wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit in seiner Abwehrbereitschaft/ -fähigkeit zumindest erheblich eingeschränkt ist
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14
Q

Zeitpunkt der Arg- und Wehrlosigkeit

A

Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriff (Eintritt der Tat in das Versuchsstadium)

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15
Q

Streit: Arglosigkeit bei vorangegangener Auseinandersetzung

A
  1. Frühere Ansicht: (-) wenn Täter dem Opfer in offener Feindschaft gegenübertritt
    con: tötungswilliger Täter braucht nur Streit anzufangen, damit Heimtücke ausscheidet (niedrige Aggression soll keinen Freibrief geben für höhere Aggression)
  2. Rspr.: (+), wenn das Opfer beim ersten mit Tötungsvorsatz ausgeführten Akt des Täters keinen tätlichen Angriff erwartet
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16
Q

Problem: “Mitleidstötung”

A

BGH: keine rein subjektive Bestimmung der “feindseligen Haltung” - Täter muss aufgrund einer objektiv nachvollziehbaren Wertung der Vermeidung schwersten Leidens den Vorrang geben (wenn sich Täter über den erklärten Willen des Opfers hinwegsetzt, scheidet die feindliche Willensrichtung nur dann aus, wenn er in krankhafter Verblendung handelt)

auch nicht bei Mitleidstötung in Krankenhäusern / Altenheimen angenommen

in feindlicher Willensrichtung: ursprgl. eingeführt, um Fälle der Familienschande ohne Mord zu lösen (Familie wird mitgenommen - sollte damals nicht mit Mord bestraft werden, wenn Familienvater den eigenen Suizid überlebt)

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17
Q

Fähigkeit, Argwohn zu hegen

A

nicht gegeben bei konstitutionell Arglosen: Kleinkinder unter 3 Jahren und Bewusstlose - Ausnahmen:

  • Täter schaltet die natürlichen Abwehrinstinkte des Kindes aus
  • Täter nutzt die von ihm erkannte Arglosigkeit eines schutzbereiten Dritten zur Tatbegehung aus (Babysitter, Eltern)
  • Schlafende sind grds. taugliche Opfer (nimmt Arglosigkeit mit in den Schlaf) - Ausnahme: Schlafender wurde entgegen seinem Willen vom Schlaf übermannt
18
Q

Grausamkeit

A

grausam handelt, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen zufügt, die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgeht

19
Q

Streit: Konstellation der vorbereitenden Grausamkeit (Zeigen der Waffen, etc.)

A

BGH: Grausamkeit kann sich auch aus den Umständen ergeben, unter denen die Tötung eingeleitet und vollzogen werde
con: Wortlaut des § 211 -> grausam “tötet” (Handlungsbezug, Beginn mit Eintritt ins Versuchsstadium!)

20
Q

Mit gemeingefährlichen Mitteln

A

Mittel, das eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil der Täter die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat
(entscheidend ist nicht die abstrakte Gefährlichkeit, sondern die Eignung und Wirkung in der konkreten Tatsituation)
bspw. Bombenwurf; Steinwürfe von Autobahnbrücken (BGH: entscheidend ist, ob nur die konkret anvisierten Insassen gefährdet sind oder Folgeunfälle mit tödlichem Ausgang drohen)

21
Q

Besondere Verwerflichkeit des Zwecks: Tötung zur Ermöglichung einer Straftat

A

genügt, dass die zur Tötung geeignete Handlung vom Täter als Mittel zur Begehung der weiteren Straftat angesehen wird (dolus eventualis ausreichend)

22
Q

Besondere Verwerflichkeit des Zwecks: Tötung zur Verdeckung einer Straftat

A

will verhindern, dass eigene oder fremde Tat von den Strafverfolgungsorganen entdeckt oder aufgeklärt wird
( privilegierende Wirkung der Selbstbegünstigung bei anderen Straftatbeständen - Unterschied: bei diesem Mordmerkmal verwirklicht der Täter noch ein zusätzliches Unrecht, bei den anderen TBen bleibt dieses konstant)

23
Q

Streit: Vorliegen einer anderen Tat bei “Zur Verdeckung einer Straftat”

A
  • BGH: Unterscheidung nach Deliktscharakter der Vortat:
    1. zunächst KV-Vorsatz, danach erst Tötungsvorsatz, um KV zu verdecken: Mord
    2. von Anfang an Tötungsvorsatz: keine zu verdeckende Vortat (es fehlt an einer anderen Tat)

con: Wer von Anfang an mit Tötungsvorsatz handelt ist besser gestellt als derjenige, der zunächst bloß mit KV-Vorsatz handelt

24
Q

Klarstellungsfunktion der Tateinheit

A

Vollendungsdelikt tritt nicht hinter Versuchsdelikt als notwendiges Durchgangsstadium zurück, um zwischen dem folgenlosen Versuch und dem folgenreichen Versuch differenzieren zu können (bspw. vollendete Körperverletzung tritt nicht hinter versuchten Totschlag zurück, sondern wird in Tateinheit aufgeführt, um klarzustellen, dass der versuchte Totschlag nicht ohne Folgen war, wie bspw. beim bloßen Danebenschießen)

25
Q

Besondere Verwerflichkeit des Zwecks: Tötung zur Verdeckung einer Straftat

A

Mit Verdeckungsabsicht tötet, wem es darauf ankommt,
durch die Tötung entweder die Aufdeckung der Vortat
oder die Aufdeckung seiner Täterschaft zu verbergen
-> Verdeckungshandlung muss nach Tätervorstellung Mittel der Verdeckung sein

Keine Verdeckungsabsicht, wenn Tat und Täterschaft den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannt sind - Voraussetzung: Täterschaft muss nach den Vorstellungen des Täters in einem für seine Überführung und Verurteilung ausreichendem Ausmaß feststehen

  1. Gruppe der Mordmerkmale: Beurteilung rein nach den subjektiven Vorstellungen und Zwecksetzungen des Täters
26
Q

Problem: Verdeckungsabsichtsunrecht

A

Verdeckungsabsichtsunrecht liegt nur vor, wenn die tatumstandsbezogenen Elemente objektiv eine Straftat begründet (nicht nur in der Vorstellung des Täters, wie Wahndelikt etc) - Unrecht der Verdeckungsabsicht muss auf objektivem Unrecht einer tatsächlichen Straftat aufbauen

27
Q

Sterbehilfe

A

von ca. 850.000 Sterbefällen pro Jahr in Deutschland stellt sich bei ca. 300.00-400.000 Fällen die Entscheidung über lebensverlängernde Maßnahmen

28
Q

Streit: Behandlungsabbruch durch aktives Tun?

A
  • bislang hL: lehnt Patient die Aufnahme/Fortführung einer Therapie ab, entfällt die Garantenstellung des Arztes -> genügt für die TB-Losigkeit, weil aktive Abbruchhandlungen ihrem sozialen Sinngehalt nach stets Unterlassungen darstellen (Konstruktion eines Unterlassens durch Tun)
29
Q

Streit: Behandlungsabbruch durch aktives Tun?

A
  • bislang hL: lehnt Patient die Aufnahme/Fortführung einer Therapie ab, entfällt die Garantenstellung des Arztes -> genügt für die TB-Losigkeit, weil aktive Abbruchhandlungen ihrem sozialen Sinngehalt nach stets Unterlassungen darstellen (Konstruktion eines Unterlassens durch Tun)
  • BGH: Abschied von der Figur “Unterlassen durch Tun” -> bei einem zulässigen Behandlungsabbruch sind auch die dazu erforderlichen aktiven Handlungen statthaft
30
Q

Problem: Konstruktive Umsetzung des Behandlungsabbruchs durch aktives Tun

A

Möglicher Weg: Arzt, dem eine aussagekräftige Patientenverfügung vorliegt, ist berechtigt und verpflichtet, sie umzusetzen -> führt er entgegen dem erklärten Willen eine lebensverlängernde Behandlung fort: § 223 ->

Pawlik: Dritte sind gem. § 32 nothilfeberechtigt (-> Selbstbestimmungsrecht des Patienten):
[Beatmungsgeräte etc als Angriffswaffe als verlängerter Arm des Pflegepersonals als Angreifer]
“Die Tochter tritt als Nothelferin auf, die den dem Willen der Mutter entsprechenden Zustand herstellt.”

BGH: Einwilligung in die Tötungshandlung durch Mutter.
(-), -> Wortlaut des § 216!

Vermittelnd: Teleologische Reduktion des § 216
Abstellen auf die Wertung der §§ 1901a ff. BGB (Patientenverfügung).
Der § 216 soll vor unerüberlegtem Tötungsverlangen schützen.
Im Umkehrschluss kann es auch Fälle geben, in dem das Tötungsverlangen nicht unüberlegt / unvernünftig erscheinen.
-> Deshalb vorliegend aus dem TB des § 216 auszuschließen.

31
Q

Indirekte Sterbehilfe

A

Ausgangslage: Palliativmedizin: Ist Heilung oder deutliche Lebensverlängerung unerreichbar, so ist das Ziel der Behandlung die Leidminderung.

-> Tötung als unbeabsichtigte, aber in Kauf genommene unvermeidbare Nebenfolge der schmerzlindernden Maßnahme.

Auch hier (P) -> § 216 -> Teleologische Reduktion

Entscheidung für schmerzfreien, aber vorzeitigen Tod wird allgemein für sachgem. gehalten als die maximale Ausschöpfung der verbleibenden Lebenszeit.

32
Q

Aktive Sterbehilfe ieS

A

Ausgangslage: Abgrenzung zwischen der Beihilfe zum Suizid und der Tötung auf Verlangen (§ 216)

  1. Die Teilnahme an Suizid ist wegen der Tatbestandslosigkeit der Selbsttötung (fehlende Haupttat) straffrei.
  2. Einschränkung der Straffreiheit durch betäubungsmittelrechtliche und standesrechtliche Regelungen (Verbot der Bereitstellung entsprechender Substanzen für Ärzte, et cetera…)
    - ————————————–

Abgrenzung des BGH: (Ausnahmsweise =/= Subj. Th.)

h.M.: Bei § 216 Tatherrschaftsgesichtspunkten: Wer hatte die Herrschaft über den todbringenden Augenblick inne?

“Suizid begeht, wer die Entscheidung über sein Leben in der eigenen Hand hält und den letzten irreversiblen Akt selbst vornimmt.”

(-), da nur äußerliche Abgrenzung:

Mindermeinung: Auch aktiver Sterbehelfer führt Willen des Lebensmüden aus.

deswegen Teil d. Lit.: “Normative Asymmetrie” zwischen Straflosigkeit der Suizidbeihilfe und Strafbarkeit einer Euthanasie.

33
Q

Wie wird der Anwendungsbereich von § 216 eingeschränkt?

A

I. frühere Rspr.
Garanten (Arzt) treffen keine Handlungspflichten, solange Suizident Herr des Geschens ist; verliert er die Herrschaft (durch Bewusstlosigkeit), geht Tatherrschaft auf Garanten über -> §§ 216, 13 I StGB.
-> Jetzt: Freie und verantw. Entsch. für Suizid auch über den Eintritt der Bewusstlosigkeit verbindlich.

II. h.L.
Es ist widersprüchlich, Untätigbleiben anders zu beurteilen als vorangehendes Verhalten -> wer als Garant einen beachtlichen Selbsttötungswillen respektiert, verletzt keine Handlungspflicht, weil der Sterbewillige diese aufgehoben / eingeschränkt hat.

Daraus folgt, dass § 216 durch Unterlassen nicht begangen werden kann.

III. heutige Rspr.
Verh. von Selbstbestimmungsrecht und Rettungspflicht = eine ärztliche Gewissensentscheidung kann nicht von Rechts wegen als unvertretbar angesehen werden.
-> Fall Hackethal: Erst wenn hoffnungsloses, das Lebensinteresse überwiegendes Leiden lässt Hilfspflicht des Arztes entfallen.

(-), unangemessen geringe Bewertung des Selbstbestimmungsrechts der Patientin

-> BGH später: Tendenz zu stärkerer rechtlicher Beachtung der freiverantwortlichen Entscheidung.

34
Q

Teilnahme an der Selbsttötung und unterlassene Hilfeleistung gem. 323c -> Ist der Suizid ein Unglücksfall iSd 323c?

A

Nach hM bewegt sich der Nicht-Handelnde im Einzugsbereich des § 323c, sobald die Hilfsbedürftigkeit des Suizidenten eintritt, es sei denn, eine Hilfeleistung ist aufgrund des erkennbaren Festhaltens des Suizidenten an seinem Entschluss.

35
Q

§ 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung

A

I. Normzweck

Verhinderung dessen, dass Beihilfe zum Suizid zu einem Dienstleistungsangebot wird.

= Abstraktes Gefährdungsdelikt, statt Tötungsdelikt.

Wenn der Suizident wohlüberlegt und nachvollziehbar handelt, wovor soll er geschützt werden?

Deshalb: Eig. Strafgrund ist eine bloße rechtskulturelle Überzeugung -> Verzweiflung eines anderen soll nicht zu kommerziellen Zwecken genutzt werden.

36
Q

TB des § 217

A
  1. Objektiver Tatbestand

Fördern = Gewähren bzw. Verschaffen einer Gelegenheit sowie Vermitteln

Gewähren bzw. Verschaffen einer Gelegenheit =
Herbeiführen der äußeren Umstände, die die Vornahme der Suizidhandlung ermöglichen oder zum. erleichtern

Vermitteln = Herstellen des Kontakts zwischen Suizidwilligem und der Person, die die Gelegenheit zur Selbsttötung gewährt oder verschafft.

Geschäftsmäßig = handelt, wer die Gewährung, Verschaffung oder Vermittlung der Gelegenheit zur Selbsttötung zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Tätigkeit macht, unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht

  • > planmäßige Betätigung durch regelmäßiges Angebot
    2. Subjektiver Tatbestand

Absichtliche Hilfestellung zur Selbsttötung

  1. Pers. Strafausschließungsgrund § 217 II
    für Angehörige und andere nahestehende Personen.
37
Q

Aussetzung § 221

A

I. Absatz 1: Grunddelikt
II. Absatz 2 Nr. 2, Absatz 3: Erfolgsqualifikation
III. Absatz 4: Strafzumessungsregel

Rechtsgüter: Leben, körperliche Unverehrtheit (Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung)

38
Q

§ 221 I Nr. 1: Versetzen in eine hilflose Lage

A
  • Hilflose Lage: Situation, in der sich das Opfer nicht selbst vor abstrakten Lebensoder schweren Leibesgefahren zu schützen vermag (gewisse Dauer und Stabilität erforderlich - keine “Augenblicksgefahren”)
  • Versetzen: jede aktiv herbeigeführte Veränderung, die eine hilflose Lage verursacht
39
Q

§ 221 I Nr. 2: Im-Stich-Lassen

A
  • Typischerweise: räumliche Distanzierung von der hilfbedürftigen Person
  • Passivität oder geistige Abwesenheit
40
Q

§ 221: Gefahr des Todes / schwere Gesundheitsschädigung

A
  • Gefahr des Todes: konkrete Todesgefahr

- schwere Gesundheitsschädigung: jedenfalls gegeben bei schwerer Folge iSd § 226