Eigentums- und Vermögensdelikte (Klausur) Flashcards

1
Q

§ 242 - Prüfung

A
I. Tatbestand
1. Objektiver TB
a. Fremde bewegliche Sache
b. Wegnahme
2. Subjektiver Tatbestand
a. Vorsatz
b. Zueignungsabsicht
c. Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und diesbezüglicher Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Besonders schwerer Fall gem. § 243
V. Antrag gem. §§ 247, 248a
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2
Q

§ 242 - fremde bewegliche Sache

A
  1. Sachen = körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB)
    a. Ökonomischer Wert irrelevant
    b. Tiere sind auch Sachen
    c. Keine Sachen: Engergie, immaterielle Güter
  2. Beweglich = Eigenschaft einer Sache, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann
    a. ausreichend, wenn Sache zur Wegnahme beweglich gemacht wird
  3. Fremd = Sache, die wenigstens auch einem anderen als dem Täter gehört
    a. darf nicht im Alleineigentum des Täters oder herrenlos (§ 959ff. BGB) sein
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3
Q

§ 242 - Wegnahme

A

= der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams

  1. War fremder Gewahrsam vorhanden (Gewahrsamausgangslage)
  2. Wurde neuer Gewahrsam begründet (Gewahrsamsänderung)
  3. Wurde der fremde Gewahrsam gebrochen (Gewahrsamsbruch)
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4
Q

§ 242 - Gewahrsam

A

= tatsächliches Herrschaftsverhältnis über eine Sache, das von einem Sachherrschaftswillen getragen ist (Verkehrsanschauung maßgeblich)

a. nicht faktische Zugriffsmöglichkeit, sondern soziale Zuordnung ausreichend
b. Genreller oder potentieller Herrschaftswille ausreichend

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5
Q

§ 242 - Gewahrsam an vergessenen / verlorenen Gegenständen

A

a. Vergessene Gegenstände bleiben grds. in Gewahrsam
> solange der Inhaber weiß, wo sie sich befinden
> er sie ohne äußere Hindernisse wiedererlangen kann
b. Mit Verlieren des Gegenstandes geht auch der Gewahrsam verloren
> Verlust in einer fremden Gewahrsamssphäre: Übergang in den Gewahrsam von dessen Inhaber
> Verlust außerhalb einer fremden Gewahrsamssphäre: gewahrsamslos

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6
Q

§ 242 - Begründung neuen Gewahrsams

A

wenn
a. der Täter die tatsächliche Herrschaft über die Sache derart erlangt hat
b. dass er sie ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben kann
c. und dieser seinerseits nicht mehr über die Sache verfügen kann, ohne die Verfügungsmacht des Täters zu beseitigen
(endgültige Gewahrsamssicherung nicht erforderlich)

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7
Q

§ 242 - Gewahrsamswechsel durch Schaffung einer Gewahrsamsenklave

A

bei kleinen, transportablen Gegenständen:
> Einbringen in den Bereich der Körpersphäre des Täters zählt als Gewahrsamswechsel (Dritte können nicht ohne Weiteres auf Sache zugreifen; Eingriffe unterliegen einer besonderen Hemmschwelle)

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8
Q

§ 242 - Bruch fremden Gewahrsams

A

Ein „Bruch“ fremden Gewahrsams ist die Aufhebung der
tatsächlichen Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers gegen oder zumindest ohne dessen Willen
> Einverständnis (objektives Vorliegen zur Tatzeit; natürliche Willensfähigkeit; Irrtumsresistenz) -> Ausschluss im Obj TB
> auch möglich: Bedingtes Einverständnis (bspw: Warenautomat unter der Bedingung des passenden Geldeinwurfs)

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9
Q

§ 242 - Zueignungsabsicht

A
  • Aneignung: Einnahme einer eigentümerähnlichen Stellung (Gebrauchmachen von der Sache) (braucht lediglich als vorübergehende beabsichtigt zu werden) (dolus directus II. Grades)
  • Enteignung: Entziehung der Gebrauchsmöglichkeiten des bisherigen Gewahrsamsinhabers (muss dauerhaft beabsicht sein) (dolus eventualis genügt)
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10
Q

§ 242 - Abgrenzungen im Bereich der Aneigungs- und Enteignungskompenente

A
  • Sachentziehung: Kommt es dem Täter nur darauf an, dem Opfer die Sache zu entziehen, liegt keine Aneignungsabsicht vor
  • Gebrauchsanmaßung: Hat der Täter von Anfang an den Plan, die Sache nach deren Nutzung ohne Weiteres wieder dem Opfer zur Verfügung zu stellen, fehlt der Enteignungsvorsatz - der Täter geriert sich angesichts der eng beschränkten Dauer und Intensität des Eingriffs
    nicht als Eigentümer
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11
Q

§ 242 - Rechtswidrigkeit der Zueignung

A

= objektives Tatbestandsmerkmal!
Die Zueignung ist nicht rechtswidrig, wenn ein fälliger, einredefreier Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache besteht
unterscheide: Stückschulden vs. Gattungsschulden (Streit bei Geldscheinen: konkret vs. reiner Wertsummenträger)
-> Vorsatz auch hierzu nötig!

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12
Q

§ 244 - Bande

A

= Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die
sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine
gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen
noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten
Deliktstyps zu begehen
- auch bloße Gehilfen?
BGH: (+), wenn Zusammenschluss die erforderliche
Gruppendynamik freisetzt und dadurch die erhöhte
Gefahr einer fortgesetzten Begehung von Straftaten
begründet

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13
Q

§ 243 I Nr. 1 - Eindringen mit falschem Schlüssel

A
  • falsch = Schlüssel, der im Augenblick der Tat zur Öffnung des betreffenden Verschlusses nicht oder nicht mehr bestimmt ist. Der bloß bestimmungswidrige Gebrauch eines echten Schlüssels macht diesen nicht zu einem falschen (erst, wenn der Berechtigte den Schlüssel entwidmet hat)
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14
Q

§ 243 I Nr. 2 - Schutzvorrichtung

A
  • von Menschen geschaffene Errichtung, die bestimmt und geeignet ist, eine Wegnahme erheblich zu erschweren
    (-) bei Etiketten oder Sicherungsbuttons
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15
Q

§ 243 I Nr. 3 - Gewerbsmäßig

A

= sich aus wiederholter Tatbegehung eine fortlaufende Einkommensquelle schaffend (bereits bei erster Tat möglich)

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16
Q

§ 243 II - Geringwertigkeit

A

= Sache, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung für den Gewinn wie für den Verlust als unerheblich anzusehen ist (ca. 25-50€) - objektive und subjektive Geringwertigkeit erforderlich!

17
Q

§ 244 I Nr. 1 - Beisichführen

A

= in der Lage sein, ohne besonderen Aufwand während des Tatgeschehens das Mittel einzusetzen (Waffe im verschlossenen Rucksack ausreichend)

18
Q

§ 244 I Nr. 1a - Gefährliches Werkzeug (Streit)

A

eA: Abstrakt-objektive Betrachtungsweise: allein objektive Beschaffenheit entscheidend, dh zur Zufügung erheblicher Verletzungen geeignet und deren Beisichführen nach dem situativen Kontext, nicht mit einer neutralen Gebrauchsfunktion erklärbar sit
pro: Gesetzeswortlaut: nur Nr. 1b verlangt Verwendungswillen (e contrario)
con: Def. und Abgrenz. schwierigkeiten
aA (wohl hM): konkret-subjektive Betrachtungsweise: gefährliche Werkzeuge als solche gibt es nicht, Täter muss dem Mittel die Qualität als gefWer durch einen Widmungsakt verleihen (beabsichtigte Verwendung gerichtet auf eine KV gem § 224 I Nr. 2)
pro: kein Verstoß gegen Art 103 II GG; im Einklang mit § 224 I Nr.2

19
Q

§ 249 - Prüfung

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Fremde beweglich Sache
b. Wegnahme
c. Qualifizierte Nötigung: Gewalt gegen eine Person od er Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
d. Finalzusammenhang (Einsatz des Nötigungsmittels erfolgt zur Wegnahme)
2. Subjektiver Tatbestand
a. Vorsatz bzgl aller Merkmale des objektiven TB
b. Zueignungsabsicht
c. Rechtswidrigkeit der Zueignung (plus diesbezüglicher Vorsatz)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

20
Q

§ 249 - Gewalt

A

= physische Zufügung eines gegenwärtigen Übels, das auf den Körper des Genötigten wirkt und geleisteten oder erwarteten Widerstand entweder dadurch verhindern soll, dass die Willensbildung des Opfers ganz ausgeschlossen wird (vis absoluta), oder dadurch, dass sich das Opfer dem Willen des Täters unterwirft (vis compulsiva)

21
Q

§ 249 - Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben

A
  • Drohung: Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der Drohende sich Einfluss zuschreibt und das dann eintreten soll, wenn der Bedrohte nicht das tut, was der Täter von ihm verlangt
  • gegenwärtig: s. Notstand
  • Leib oder Leben: nicht unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Integrität
22
Q

§ 250 I Nr. 1 c - Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung

A
  • andere Person: muss nicht der Beraubte selbst sein!
  • Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung durch die Tat: ausreichend, wenn das Opfer in eine ernste langwierige Krankheit hätte verfallen können; wenn eine ernsthafte Störung der Körperfunktionen zu befürchten war; wenn seine Arbeitskraft hätte erheblich beeinträchtigt werden können
  • konkretes Gefährdungsdelikt: nur dem Zufall überlassen, dass sich Erfolg nicht einstellt
  • durch die Tat: Gefährdung beruht auf Handlungen, die qualifikationstypische Gefährlichkeit des Raubes widerspiegelt
23
Q

§ 250 II Nr. 3 - schwere körperliche Misshandlung; Herbeiführung (konkreter) Lebensgefahr

A
  • schwere körperliche Misshandlung: körperliche Integrität des Opfers muss schwer, dh mit erheblichen Folgen für seine Gesundheit oder in einer Weise, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist, beeinträchtigt sein
  • Lebensgefahr: entspricht bis auf die höhere Gefährlichkeit inhaltlich dem § 250 I Nr. 1 c
24
Q

§ 251 - Prüfung (Raub mit Todesfolge)

A
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Grundtatbestand §§ 249, 250, 252, 255
b. Tod eines Menschen (schwere Folge)
c. Kausalität
d. Objektive Zurechenbarkeit
e. Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang (im Erfolg muss sich gerade die spezifische Gefährlichkeit des Raubes verwirklicht haben - ausreichend sind alle Handlungen nach hM, vom Versuchsbeginn bis zur tatsächlichen Beendigung der Tat, solange sie noch eng mit dem Raubgeschehen zusammenhängen, selbst wenn sie nicht mehr zur Erlangung der Beute dienen)
2. Subjektiver Tatbestand
a. Vorsatz bzgl. objektivem TB
b. Leichtfertigkeit (meint grobe Fahrlässigkeit): wenn sich dem Täter nach seinen individuellen Fähigkeiten und in der konkreten Situation die Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs geradezu aufdrängte und er dieser Gefahr aus besonderem Leichtsinn oder aus besonderer Gleichgültigkeit nicht entgegenwirkte
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld (keine Prüfung der subjektiven Leichtfertigkeit)
25
Q

Konkurrenzen beim Raub

A
  • Diebstahl mit Waffen tritt ggf. hinter dem weitergehenden schweren Raub zurück
  • § 250 I wird von der weitergehenden Qualifikation des § 250 II verdrängt
  • § 250 II tritt als Gefährdungsqualifikation (!) hinter der weitergehenden Erfolgsqualifikation des § 251 zurück
  • Zwischen Raub mit Todesfolge und Mord besteht (wenn einschlägig) Tateinheit - die Idealkonkurrenz hat klarstellende Bedeutung, der Tod wird nicht zweimal in der Strafzumessung verwertet
26
Q

§ 263 - Aufbau

A
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Täuschung über Tatsachen
b. Irrtum
c. Vornahme einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung
d. Eintritt einer Vermögensschädigung
2. Subjektiver Tatbestand
a. Vorsatz
b. Bereicherungsabsicht
c. Rechtswidrigkeit der Bereicherung und darauf gerichteter Vorsatz
d. Stoffgleichheit zwischen beabsichtiger Bereicherung und eingetretenem Schaden
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
27
Q

§ 263 - Täuschungshandlung

A

Täuschung über Tatsachen, indem falsche Tatsachen vorgespiegelt, enstellt, ode wahre Tatsachen unterdrückt werden

28
Q

§ 263 - Tatsachen

A

gegenwärtige oder vergangene Geschehnisse, Zustände oder Situationen, die dem Beweis zugänglich sind; erfasst äußere und innere Tatsachen (Kenntnisse, Absichten)
(Besonderheit: Werturteile von vermeintlichen Sachverständigen/Experten, die wie Tatsachen wirken, sind als Tatsachen anzusehen)

29
Q

§ 263 - Täuschung

A

intellektuelles Einwirken auf das Vorstellungsbild eines Menschen durch Hervorrufen, Verstärken oder Bestätigen eines Irrtums

30
Q

§ 263 - Irrtum

A

unrichtige Vorstellung über Tatsachen; Widerspruch zwischen Wirklichkeit und Vorstellung

  • auch bei Leichtgläubigkeit oder Naivität
  • Zweifel schließen Irrtum nicht aus
31
Q

§ 263 - Vermögensverfügung

A
  • Verfügung: jedes tatsächliche Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen) des Getäuschten, das bei diesem oder einem anderen unmittelbar zu einer Vermögensminderung im wirtschaftlichen Sinn führt
  • Unmittelbarkeit: das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten muss ohne weitere deliktische Zwischenakte des Täters zur Vermögensminderung führen
  • bloßes Erschleichen von Gewahrsamslockerungen: 242, nicht 263
  • differenziere: Sachbetrug erfordert Verfügungsbewusstsein (zur Abgrenzung von Diebstahl: Gewahrsam wird bewusst übertragen) vs. Forderungsbetrug (Verfügungsbewusstsein würde zu Strafbarkeitslücken führen, s. Erschleichen von Sozialleistungen - Getäuschter hat kein Bewusstsein über Täuschung)
32
Q

§ 263 - Dreiecksbetrug

A
  • Verfügender und Getäuschter müssen identisch sein, aber nicht Getäuschter und Geschädigter - str. ist Qualität des Näheverhältnisses zwischen letzteren:
    eA: Ermächtigungstheorie verlangt, dass der verfügende Dritte zivilrechtlich ermächtigt gewesen ist (Stellvertreter, Prokurist, etc)
    aA: Die Lagtertheorie lässt ein faktisches Näheverältnis ausreichen - der Verfügende muss rechtlich oder auch bloß tatsächlich dazu in der Lage gewesen sein, über das fremde Vermögen zu verfügen
    Entscheid: Nur aA genügt der Praxis, in der oftmals Ermächtigungen des Verfügenden sich rein faktisch ergeben
    -> Prüfung 263, dann selbst bei 263 (+) Prüfung des 242, 25 I Alt. 2, dann (-) bei Wegnahme
33
Q

§ 263 - Schaden

A

= Verringerung des Gesamtwertes der wirtschaftlichen Güter (Gesamtsaldierung!)

34
Q

§ 263 - Subjektiver TB

A
  1. Vorsatz hins. obj. TB (genau auf Schädigung achten!)
  2. Bereicherungsabsicht (=zielgerichteter Wille), sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen
  3. Stoffgleichheit, dh Vorteil auf der einen Seite führt zu Nachteil auf der anderen Seite. Der Vorteil wird unmittelbar aus dem geschädigten Vermögen erlangt