Eigentums- und Vermögensdelikte (Klausur) Flashcards
§ 242 - Prüfung
I. Tatbestand 1. Objektiver TB a. Fremde bewegliche Sache b. Wegnahme 2. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz b. Zueignungsabsicht c. Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und diesbezüglicher Vorsatz II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Besonders schwerer Fall gem. § 243 V. Antrag gem. §§ 247, 248a
§ 242 - fremde bewegliche Sache
- Sachen = körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB)
a. Ökonomischer Wert irrelevant
b. Tiere sind auch Sachen
c. Keine Sachen: Engergie, immaterielle Güter - Beweglich = Eigenschaft einer Sache, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann
a. ausreichend, wenn Sache zur Wegnahme beweglich gemacht wird - Fremd = Sache, die wenigstens auch einem anderen als dem Täter gehört
a. darf nicht im Alleineigentum des Täters oder herrenlos (§ 959ff. BGB) sein
§ 242 - Wegnahme
= der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams
- War fremder Gewahrsam vorhanden (Gewahrsamausgangslage)
- Wurde neuer Gewahrsam begründet (Gewahrsamsänderung)
- Wurde der fremde Gewahrsam gebrochen (Gewahrsamsbruch)
§ 242 - Gewahrsam
= tatsächliches Herrschaftsverhältnis über eine Sache, das von einem Sachherrschaftswillen getragen ist (Verkehrsanschauung maßgeblich)
a. nicht faktische Zugriffsmöglichkeit, sondern soziale Zuordnung ausreichend
b. Genreller oder potentieller Herrschaftswille ausreichend
§ 242 - Gewahrsam an vergessenen / verlorenen Gegenständen
a. Vergessene Gegenstände bleiben grds. in Gewahrsam
> solange der Inhaber weiß, wo sie sich befinden
> er sie ohne äußere Hindernisse wiedererlangen kann
b. Mit Verlieren des Gegenstandes geht auch der Gewahrsam verloren
> Verlust in einer fremden Gewahrsamssphäre: Übergang in den Gewahrsam von dessen Inhaber
> Verlust außerhalb einer fremden Gewahrsamssphäre: gewahrsamslos
§ 242 - Begründung neuen Gewahrsams
wenn
a. der Täter die tatsächliche Herrschaft über die Sache derart erlangt hat
b. dass er sie ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben kann
c. und dieser seinerseits nicht mehr über die Sache verfügen kann, ohne die Verfügungsmacht des Täters zu beseitigen
(endgültige Gewahrsamssicherung nicht erforderlich)
§ 242 - Gewahrsamswechsel durch Schaffung einer Gewahrsamsenklave
bei kleinen, transportablen Gegenständen:
> Einbringen in den Bereich der Körpersphäre des Täters zählt als Gewahrsamswechsel (Dritte können nicht ohne Weiteres auf Sache zugreifen; Eingriffe unterliegen einer besonderen Hemmschwelle)
§ 242 - Bruch fremden Gewahrsams
Ein „Bruch“ fremden Gewahrsams ist die Aufhebung der
tatsächlichen Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers gegen oder zumindest ohne dessen Willen
> Einverständnis (objektives Vorliegen zur Tatzeit; natürliche Willensfähigkeit; Irrtumsresistenz) -> Ausschluss im Obj TB
> auch möglich: Bedingtes Einverständnis (bspw: Warenautomat unter der Bedingung des passenden Geldeinwurfs)
§ 242 - Zueignungsabsicht
- Aneignung: Einnahme einer eigentümerähnlichen Stellung (Gebrauchmachen von der Sache) (braucht lediglich als vorübergehende beabsichtigt zu werden) (dolus directus II. Grades)
- Enteignung: Entziehung der Gebrauchsmöglichkeiten des bisherigen Gewahrsamsinhabers (muss dauerhaft beabsicht sein) (dolus eventualis genügt)
§ 242 - Abgrenzungen im Bereich der Aneigungs- und Enteignungskompenente
- Sachentziehung: Kommt es dem Täter nur darauf an, dem Opfer die Sache zu entziehen, liegt keine Aneignungsabsicht vor
- Gebrauchsanmaßung: Hat der Täter von Anfang an den Plan, die Sache nach deren Nutzung ohne Weiteres wieder dem Opfer zur Verfügung zu stellen, fehlt der Enteignungsvorsatz - der Täter geriert sich angesichts der eng beschränkten Dauer und Intensität des Eingriffs
nicht als Eigentümer
§ 242 - Rechtswidrigkeit der Zueignung
= objektives Tatbestandsmerkmal!
Die Zueignung ist nicht rechtswidrig, wenn ein fälliger, einredefreier Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache besteht
unterscheide: Stückschulden vs. Gattungsschulden (Streit bei Geldscheinen: konkret vs. reiner Wertsummenträger)
-> Vorsatz auch hierzu nötig!
§ 244 - Bande
= Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die
sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine
gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen
noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten
Deliktstyps zu begehen
- auch bloße Gehilfen?
BGH: (+), wenn Zusammenschluss die erforderliche
Gruppendynamik freisetzt und dadurch die erhöhte
Gefahr einer fortgesetzten Begehung von Straftaten
begründet
§ 243 I Nr. 1 - Eindringen mit falschem Schlüssel
- falsch = Schlüssel, der im Augenblick der Tat zur Öffnung des betreffenden Verschlusses nicht oder nicht mehr bestimmt ist. Der bloß bestimmungswidrige Gebrauch eines echten Schlüssels macht diesen nicht zu einem falschen (erst, wenn der Berechtigte den Schlüssel entwidmet hat)
§ 243 I Nr. 2 - Schutzvorrichtung
- von Menschen geschaffene Errichtung, die bestimmt und geeignet ist, eine Wegnahme erheblich zu erschweren
(-) bei Etiketten oder Sicherungsbuttons
§ 243 I Nr. 3 - Gewerbsmäßig
= sich aus wiederholter Tatbegehung eine fortlaufende Einkommensquelle schaffend (bereits bei erster Tat möglich)