Urkundendelikte Flashcards
Was schützen die Verschiedenen Delikte
Schutz der inhaltlichen Wahrheit: 348, 271, 276, 276a, 277 Var. 1, 278, 279
Schutz von Echtheit und Unverfälschtheit: 267
Schutz der äußeren Unversehrtheit: §§ 273, 274 I Nr. 1
Schutz vor missbräuchlicher Verwendung: 281
Was ist der Tatbestand der Varianten von § 267
§ 267 I Var. 1: Herstellung einer unechten Urkunde
§ 267 I Var. 2: Verfälschen einer echten Urkunde
§ 267 I Var. 3: Gebrauchen einer unechten/verfälschten Urkunde
(D) Urkunde
Eine Urkunde ist eine verkörperte Gedankenerklärung („Perpetuierungsfunktion“), die ihren Aussteller erkennen lässt („Garantiefunktion“) und zum Beweis einer rechtlichen Tatsache geeignet und bestimmt ist („Beweisfunktion“).
(D) Aussteller
„Aussteller“ = derjenige, von dem der Inhalt gedanklich herrührt, (dh nicht zwingend, wer die Urkunde körperlich verfasst hat) = Geistigkeitstheorie (hM)
(D) Augenscheinsobjekt
sind sachliche Beweismittel, die allein aufgrund ihrer Beschaffenheit (ihres „Da-Seins“ bzw „So-Seins“) beweiserhebliche Schlussfolgerungen zulassen.
Warum fehlt die Urkundeneigenschaft?
Keine Gedankenerklärung
Was sind Kenn-, Identitäts-, Herkunftszeichen?
- Grund für fehlende Urkundseigenschaft: fehlende Beweisfunktion (kein Kennzeichen für bestimmte rechtliche Beziehungen Beweis zu erbringen)
- Anders, wenn dingliche Einigung der Eigentumsübertragung zum Ausdruck käme
- Abgr. zu Augenscheinsobjekt: In den Kennzeichen steckt zumindest ein Rest menschlicher Gedankenerklärung (ich bin Eigentümer, diese Wäsche gehört mir, dieser Postsack wird verschlossen), aber es fehlt eben an der Beweiseignung bzw Beweisfunktion.
Was sind Beweiszeichen
- Da die Gedankenerklärung einer Urkunde nicht in Schriftform niedergelegt sein muss, kommen auch andere Formen der Perpetuierung in Frage, vorausgesetzt sie lassen den Aussteller erkennen und sind nach Gesetz, Herkommen oder
Vereinbarung der Beteiligten geeignet und bestimmt, als Beweis für eine rechtlich erhebliche Tatsache zu dienen - Gewisse Interpretation erforderlich
Wie werden Vervielfältigungen gehandhabt?
- Vervielfältigungen sind immer dann Urkunden, wenn sie im Rechtsverkehr als Originale angesehen werden (sollen).
- Keine Urkunde ist die Abschrift, Durchschrift allerdings schon
(P) Fotokopie:
Wird die Fotokopie (erkennbar) als Fotokopie in den Rechtsverkehr gebracht, ist sie keine Urkunde, sondern nur bildliche Wiedergabe des Originals (wie Abschrift).
Ausnahme: beglaubigte Kopie
(P) Fax
→ Computerfax: keine Kopie, sondern elektronisch gespeicherte Daten = Ausdruck als Erstdruck eine Urkunde
→ Herkömmliches Fax = 2 Schriftstücke
1. Ansicht: Gleichstellung mit Fotokopie, sodass nein
2. Ansicht: Fax ist regelmäßig eine Urkunde (Arg.: tritt an Stelle des Originals)
3. Ansicht: Bei für Empfänger bestimmtes Original Zweit-Urkunde, sonst wie Kopie
4. Ansicht: Behandlung wie Fotokopie, es sei denn, ein Faxabsender ist angebracht, der dann eine Garantieerklärung erkennen
lässt. (Arg. dagegen: Absender ist nicht geistiger Urheber der übermittelten Gedankenerklärung)
(D) Zusammengesetzte Urkunden
Zusammengesetzte Urkunden sind Gedankenerklärungen, die sich auf einen Gegenstand beziehen und mit ihm räumlich fest zu einer Beweiseinheit verbunden sind.
(D) Gesamturkunde
Eine Gesamturkunde besteht aus mehreren Einzelurkunden, die über ihre Einzelbestandteile hinaus einen selbständigen, für sich bestehenden Gedankeninhalt zum Ausdruck bringen.
Was sind die Voraussetzungen für eine Gesamturkunde
- Vorliegen mehrerer Einzelurkunden: Str, ob hier jeweils Urkundseigenschaft erforderlich, oder ob auch bloße Zeichen und Schriftstücke zu Gesamturkunde zusammengefasst werden können.
- Zusammenfügung iSe Verbindung von gewisser Festigkeit
- Zusammenfügung muss bewirken, dass Gesamtheit der Urkunden mehr darstellt (weitergehender Gedankeninhalt) als die Summe der Einzelurkunden.
- Herstellung und Führung der Gesamturkunde müssen auf Gesetz, Geschäftsgebrauch oder Vereinbarung (also nicht einseitige Bestimmung) beruhen.
Schema 267
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a. Tatobjekt: Urkunde
b. Tathandlung (Var. 1: Herstellen/ Var.2 Verfälschen/ Var. 3 Gebrauchen)
2. Subjektiver Tatbestand
a. Vorsatz
b. Täuschungsabsicht
II. RW
III.SChuld
Herstellen einer unechten Urkunde
-Unechte Urkunde
- Gebrauch eines fermden Namens
- Stellvertretung
(D) Unechte Urkunde
Unecht ist eine Urkunde, wenn sie nicht von dem herrührt, der als ihr Aussteller erscheint.
Gebrauch eines fremden Namens
Grds: Person im Rechtsverkehr durch Namen identifiziert.
Ausnahme: wenn keine Identitätstäuschung trotz falschem Namen
- Aussteller der Urkunde so gekennzeichnet, dass über seine Person kein Zweifel bestehen kann
- Richtigkeit der Namensangabe unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks der Urkunde ohne Bedeutung ist
Anders, wenn falscher Name gewählt wird, um sich die Möglichkeit offen zu halten, den Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Hotel zu entgehen
Stellvertretung
- Vertretung ist zulässig
- Vertreter muss vertreten wollen
- Vertreter muss sich vertreten lassen wollen
(P) Unterzeichnung einer Urkunde in offener Stellvertretung bei fehlendem Vertretungsverhältnis
e.A.: Keine unechte Urkunde, da dann, wenn eine natürliche Person unter Offenlegung des Zusatzes iV vertreten werde, eine Erklärung des Ausstellers vorliege, wobei nur die Vertretungsbefugnis vorgetäuscht werde (schriftliche Lüge) KEIN Fall der Geistigkeitstheorie; Anders jedoch teilweise bei offener Vertretung einer juristischen Person, Behörde oder Firma, da Rechtsverkehr hier maßgeblich auf die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft abstellt.
a.A.: unechte Urkunde, da es allein auf die Sicht des Rechtsverkehrs ankommt, so dass bei Unterzeichnung mit IV die ERklärung dem Vertetenen zugerechnet wird; geschützt ist der Rechtsverkehr , so dass es sinnvoll erscheint auf dessen Anschauungen abzustellen (Situation der Stellvertretung wobei jedoch die obigen Voraussetzungen nicht gegeben sind)
(D) Verfälschung einer Urkunde
Verfälschung ist jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, durch die der Anschein erweckt wird, als habe der Aussteller die Erklärung in der Form abgegeben, die sie durch die Verfälschung erlangt hat.
Verhältnis Variante 1 zu 2
Variante nur ein Unterfall der 2. Variante → 2. Variante ist lex specialis
(P) Ist die Verfälschung einer Urkunde durch ihren Aussteller eine “Verfälschung einer echten Urkunde”
MM: Ergebnis der Verfälschung muss immer eine unechte Urkunde sein, dh auch die 2. Variante setzt immer eine Identitätstäuschung voraus, die dann nicht vorliegt, wenn der Aussteller selbst die Veränderung vornimmt. (Arg. § 267 schützt Rechtsverkehr gegen die Schaffung falscher Beweismittel, nicht aber gegen Verletzung der Integrität bestehender echter Beweismittel: 274)
hM: Die Ausstellung einer Urkunde kann diese dann verfälschen, wenn er die Dispositionsbefugnis über sie nicht mehr ausschließlich selbst besitzt. (Arg. 267 schützt Urkunden nicht in ihrer Echtheit, sondern ihr Unversehrtheitsinteresse
(D) Gebrauchen
Gebrauchen ist die Ermöglichung der Kenntnisnahme der unechten/verfälschten Urkunde durch die zu täuschende Person.