Urkundendelikte Flashcards
Was schützen die Verschiedenen Delikte
Schutz der inhaltlichen Wahrheit: 348, 271, 276, 276a, 277 Var. 1, 278, 279
Schutz von Echtheit und Unverfälschtheit: 267
Schutz der äußeren Unversehrtheit: §§ 273, 274 I Nr. 1
Schutz vor missbräuchlicher Verwendung: 281
Was ist der Tatbestand der Varianten von § 267
§ 267 I Var. 1: Herstellung einer unechten Urkunde
§ 267 I Var. 2: Verfälschen einer echten Urkunde
§ 267 I Var. 3: Gebrauchen einer unechten/verfälschten Urkunde
(D) Urkunde
Eine Urkunde ist eine verkörperte Gedankenerklärung („Perpetuierungsfunktion“), die ihren Aussteller erkennen lässt („Garantiefunktion“) und zum Beweis einer rechtlichen Tatsache geeignet und bestimmt ist („Beweisfunktion“).
(D) Aussteller
„Aussteller“ = derjenige, von dem der Inhalt gedanklich herrührt, (dh nicht zwingend, wer die Urkunde körperlich verfasst hat) = Geistigkeitstheorie (hM)
(D) Augenscheinsobjekt
sind sachliche Beweismittel, die allein aufgrund ihrer Beschaffenheit (ihres „Da-Seins“ bzw „So-Seins“) beweiserhebliche Schlussfolgerungen zulassen.
Warum fehlt die Urkundeneigenschaft?
Keine Gedankenerklärung
Was sind Kenn-, Identitäts-, Herkunftszeichen?
- Grund für fehlende Urkundseigenschaft: fehlende Beweisfunktion (kein Kennzeichen für bestimmte rechtliche Beziehungen Beweis zu erbringen)
- Anders, wenn dingliche Einigung der Eigentumsübertragung zum Ausdruck käme
- Abgr. zu Augenscheinsobjekt: In den Kennzeichen steckt zumindest ein Rest menschlicher Gedankenerklärung (ich bin Eigentümer, diese Wäsche gehört mir, dieser Postsack wird verschlossen), aber es fehlt eben an der Beweiseignung bzw Beweisfunktion.
Was sind Beweiszeichen
- Da die Gedankenerklärung einer Urkunde nicht in Schriftform niedergelegt sein muss, kommen auch andere Formen der Perpetuierung in Frage, vorausgesetzt sie lassen den Aussteller erkennen und sind nach Gesetz, Herkommen oder
Vereinbarung der Beteiligten geeignet und bestimmt, als Beweis für eine rechtlich erhebliche Tatsache zu dienen - Gewisse Interpretation erforderlich
Wie werden Vervielfältigungen gehandhabt?
- Vervielfältigungen sind immer dann Urkunden, wenn sie im Rechtsverkehr als Originale angesehen werden (sollen).
- Keine Urkunde ist die Abschrift, Durchschrift allerdings schon
(P) Fotokopie:
Wird die Fotokopie (erkennbar) als Fotokopie in den Rechtsverkehr gebracht, ist sie keine Urkunde, sondern nur bildliche Wiedergabe des Originals (wie Abschrift).
Ausnahme: beglaubigte Kopie
(P) Fax
→ Computerfax: keine Kopie, sondern elektronisch gespeicherte Daten = Ausdruck als Erstdruck eine Urkunde
→ Herkömmliches Fax = 2 Schriftstücke
1. Ansicht: Gleichstellung mit Fotokopie, sodass nein
2. Ansicht: Fax ist regelmäßig eine Urkunde (Arg.: tritt an Stelle des Originals)
3. Ansicht: Bei für Empfänger bestimmtes Original Zweit-Urkunde, sonst wie Kopie
4. Ansicht: Behandlung wie Fotokopie, es sei denn, ein Faxabsender ist angebracht, der dann eine Garantieerklärung erkennen
lässt. (Arg. dagegen: Absender ist nicht geistiger Urheber der übermittelten Gedankenerklärung)
(D) Zusammengesetzte Urkunden
Zusammengesetzte Urkunden sind Gedankenerklärungen, die sich auf einen Gegenstand beziehen und mit ihm räumlich fest zu einer Beweiseinheit verbunden sind.
(D) Gesamturkunde
Eine Gesamturkunde besteht aus mehreren Einzelurkunden, die über ihre Einzelbestandteile hinaus einen selbständigen, für sich bestehenden Gedankeninhalt zum Ausdruck bringen.
Was sind die Voraussetzungen für eine Gesamturkunde
- Vorliegen mehrerer Einzelurkunden: Str, ob hier jeweils Urkundseigenschaft erforderlich, oder ob auch bloße Zeichen und Schriftstücke zu Gesamturkunde zusammengefasst werden können.
- Zusammenfügung iSe Verbindung von gewisser Festigkeit
- Zusammenfügung muss bewirken, dass Gesamtheit der Urkunden mehr darstellt (weitergehender Gedankeninhalt) als die Summe der Einzelurkunden.
- Herstellung und Führung der Gesamturkunde müssen auf Gesetz, Geschäftsgebrauch oder Vereinbarung (also nicht einseitige Bestimmung) beruhen.
Schema 267
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a. Tatobjekt: Urkunde
b. Tathandlung (Var. 1: Herstellen/ Var.2 Verfälschen/ Var. 3 Gebrauchen)
2. Subjektiver Tatbestand
a. Vorsatz
b. Täuschungsabsicht
II. RW
III.SChuld
Herstellen einer unechten Urkunde
-Unechte Urkunde
- Gebrauch eines fermden Namens
- Stellvertretung
(D) Unechte Urkunde
Unecht ist eine Urkunde, wenn sie nicht von dem herrührt, der als ihr Aussteller erscheint.
Gebrauch eines fremden Namens
Grds: Person im Rechtsverkehr durch Namen identifiziert.
Ausnahme: wenn keine Identitätstäuschung trotz falschem Namen
- Aussteller der Urkunde so gekennzeichnet, dass über seine Person kein Zweifel bestehen kann
- Richtigkeit der Namensangabe unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks der Urkunde ohne Bedeutung ist
Anders, wenn falscher Name gewählt wird, um sich die Möglichkeit offen zu halten, den Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Hotel zu entgehen
Stellvertretung
- Vertretung ist zulässig
- Vertreter muss vertreten wollen
- Vertreter muss sich vertreten lassen wollen
(P) Unterzeichnung einer Urkunde in offener Stellvertretung bei fehlendem Vertretungsverhältnis
e.A.: Keine unechte Urkunde, da dann, wenn eine natürliche Person unter Offenlegung des Zusatzes iV vertreten werde, eine Erklärung des Ausstellers vorliege, wobei nur die Vertretungsbefugnis vorgetäuscht werde (schriftliche Lüge) KEIN Fall der Geistigkeitstheorie; Anders jedoch teilweise bei offener Vertretung einer juristischen Person, Behörde oder Firma, da Rechtsverkehr hier maßgeblich auf die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft abstellt.
a.A.: unechte Urkunde, da es allein auf die Sicht des Rechtsverkehrs ankommt, so dass bei Unterzeichnung mit IV die ERklärung dem Vertetenen zugerechnet wird; geschützt ist der Rechtsverkehr , so dass es sinnvoll erscheint auf dessen Anschauungen abzustellen (Situation der Stellvertretung wobei jedoch die obigen Voraussetzungen nicht gegeben sind)
(D) Verfälschung einer Urkunde
Verfälschung ist jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, durch die der Anschein erweckt wird, als habe der Aussteller die Erklärung in der Form abgegeben, die sie durch die Verfälschung erlangt hat.
Verhältnis Variante 1 zu 2
Variante nur ein Unterfall der 2. Variante → 2. Variante ist lex specialis
(P) Ist die Verfälschung einer Urkunde durch ihren Aussteller eine “Verfälschung einer echten Urkunde”
MM: Ergebnis der Verfälschung muss immer eine unechte Urkunde sein, dh auch die 2. Variante setzt immer eine Identitätstäuschung voraus, die dann nicht vorliegt, wenn der Aussteller selbst die Veränderung vornimmt. (Arg. § 267 schützt Rechtsverkehr gegen die Schaffung falscher Beweismittel, nicht aber gegen Verletzung der Integrität bestehender echter Beweismittel: 274)
hM: Die Ausstellung einer Urkunde kann diese dann verfälschen, wenn er die Dispositionsbefugnis über sie nicht mehr ausschließlich selbst besitzt. (Arg. 267 schützt Urkunden nicht in ihrer Echtheit, sondern ihr Unversehrtheitsinteresse
(D) Gebrauchen
Gebrauchen ist die Ermöglichung der Kenntnisnahme der unechten/verfälschten Urkunde durch die zu täuschende Person.
Was benötigt es neben dem Vorsatz?
„zur Täuschung im Rechtsverkehr“
- Getäuschter muss zu rechtserheblichem Verhalten veranlasst
werden
- Kausalität zwischen Täuschung und erstrebter Reaktion des Ge-
täuschten, dh gerade der unechte Teil der vorgelegten Urkunde
muss den anderen zu einem Verhalten bestimmen sollen
zur
„zur“ = Absicht, aber es genügt dolus directus 2. Grades (str)
Täuschung
Täuschung“: ein anderer soll über die Fälschung getäuscht wer-
den
Im Rechtsverkehr
„im Rechtsverkehr“: Gegenstand der Täuschung muss eine im
Rechtsverkehr erhebliche Tatsache sein
Konkurrenz
- Var. 2 ist lex specialis gegenüber Var. 1
- Wenn der Täter von vornherein einen ganz bestimmten Gebrauch der
unechten/gefälschten Urkunde geplant hat und dann realisiert: mit Herstellungs- bzw Verfälschungsakt ist Straftat vollendet, durch konkreten
Gebrauch wird sie beendet à eine einheitliche Tat im Rechtssinne
(Herstellen/Verfälschen als Vorbereitungshandlungen) à eine Urkundenfälschung (§ 267 I) - Ebenso: Wenn der Täter mehrere Urkunden fälscht für einen (gemeinsamen) Gebrauch à eine Urkundenfälschung (§ 267 I), s.o.
Das zeitgleiche Gebrauchen mehrerer gesondert gefälschter Urkunden begründet selbst
dann Tateinheit, wenn die Fälschungshandlungen für sich betrachtet auf verschiedenen
Willensbetätigungen beruhten und damit ursprünglich rechtlich selbstständige vollendete Urkundsdelikte darstellten (s. BGH NStZ 2006, 100; hierzu: Geppert, JK 8/06, StGB
§ 267/33). - Wenn zum Zeitpunkt der Herstellung bzw Verfälschung die spätere Verwendung nur in allgemeinen Umrissen geplant ist, stellt der spätere Gebrauch eine neue selbstständige Straftat dar (Tatmehrheit zum vorausgegangenen Fälschungsakt).
- Gebraucht der Täter eine gefälschte Urkunde mehrmals: mehrere
selbstständige Handlungen, also Tatmehrheit (früher: Fortsetzungszusammenhang).
Was schützt der 274 I Nr. 1
→ Schützt Brauchbarkeit von echten Urkunden als Beweismittel; Beweisführungsbefugnis eines anderen, nicht der Beweisverkehr im Allgemeinen
Was ist das Tatobjekt des 274
- echte Urkunde oder technische Aufzeichnung
- nicht oder nicht ausschließlich dem Täter gehörend: nichts mit Eigentum zu tun, sondern es ist das Recht gemeint, die Urkunde zum Beweis zu nutzen
Was ist die Tathandlung
-> UNTERDRÜCKEN
Vernichten bedeutet die völlige Beseitigung der beweiserheblichen
Substanz
- Beschädigen meint die Beeinträchtigung des Beweiswertes
- Unterdrücken liegt in jeder Handlung, durch die dem Beweisführungsberechtigten die Benutzung des Beweismittels dauernd oder zeitweilig
entzogen oder vorenthalten wird
(D) Unterdrücken
Unterdrücken ist jede Handlung, durch die dem Berechtigten die Benutzung der Urkunde als Beweismittel unmöglich gemacht wird, zB verstecken oder vorübergehend entwenden
Nachteil
Nachteil ist jede Beeinträchtigung fremder Rechte (muss nicht, kann aber Vermögensschaden sein)
Konkurrenz
- Soweit mit dem Verfälschen iSd 2. Var. des § 267 I auch eine Beschädigung verbunden ist, ist § 274 I Nr. 1 subsidiär.
- Wird Unterschrift ausradiert und durch andere ersetzt, so liegt keine Verfälschung vor, sondern zunächst eine Urkundenunterdrückung und
dann die Herstellung einer neuen unechten Urkunde (so
Schönke/Schröder-Heine/Schuster, § 267 Rn 72; aA: einheitlicher Vorgang = Verfälschung) - § 303 wird von § 274 verdrängt (Spezialität).
- Zueignungsdelikte gehen dem § 274 vor (Konsumtion)
Was ist das Verhältnis der 348 und 271
- 348 kann nur von Amtsträger begangen werden; setzt Bösgläubigkeit voraus
- Tatbeteiligte ohne Amtsträgereigenschaft können nur als Teilnehmer bestraft werden + Strafmilderung wegen strafbegründendem persönlichen Merkmal
- 271 füllt die Lücke, falls der Amtsträger gutgläubig ist und von einem nicht-Amtsträger benutzt wird, um eine unwahre Tatsache beurkunden zu lassen (Konstellation der mittelbaren Täterschaft)
Was ist Tatobjekt der 348 und 271
- öffentliche Urkunde: solche, die von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb ihrer sachlichen Zuständigkeit in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (§ 415 ZPO)
- Nur solche, die Beweis für und gegen jedermann
- beurkundete Erklärungen, Vorgänge und Tatsachen
(D) Beurkunden
Beurkunden (§ 348) bedeutet, eine Tatsache in vorgeschriebener Form in einer Weise festzustellen, die dazu bestimmt ist, Beweis für und gegen jedermann zu begründen.
(D) Bewirken
Bewirken (§ 271) ist jedes Verursachen der unwahren Beurkundung (Speicherung).
(P) Liegt Bewirken auch vor, wenn der Amtsträger BÖSGLÄUBIG ist
- §§ 348, 26 (-): Kein Anstiftervorsatz, auch nicht durch mittelbare Täterschaft, weil 271 zeigt, dass hier mittelbare Täterschaft, die konstruktiv nicht möglich ist, ein Minus gegenüber der Anstiftung behandelt wird.
- § 271 (+), da Bewirken weit aufgefasst wird und deshalb nicht nur die konstruktiv unmöglichen Fälle erfasst, in denen ein bösgläubiges Werkzeug handelt.
Was ist eine technische Aufzeichnung?
§ 268 II Legaldefiniert, wobei Darstellung nach hM nur eine Aufzeichnung ist, bei der die geräteautonom produzierte Information in einem selbstständig verkörperten, vom Gerät abtrennbaren Stück enthalten
Leistung des Geräts darf sich nicht in bloßer Wiedergabe oder Perpetuierung eines von Menschen unmittelbar erfassbaren Vorgangs oder Zustands erschöpfen
Aufzeichnung muss ihr Bezugsobjekt erkennen lassen und zum Beweis fpr eine rechtlich erhelbliche Tatsache bestimmt sein
Wann ist eine technische Aufzeichnung unecht?
Eine technische Aufzeichnung ist unecht, wenn sie nicht oder nicht so das Ergebnis eines in seiner Selbsttätigkeit von Störungshandlungen unbeeinflussten Aufzeichnungsvorganges ist, obwohl sie diesen Anschein erweckt.