Definitionen Flashcards
Kausalität
Nach der conditio sine qua non-Formel ist jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfällt, ursächlich für diesen Erfolg
Objektiv zurechenbar
Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn - der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, - die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert.
Tatbestandsmäßigkeit (ieS)
Tatbestandsmäßigkeit (ieS) liegt vor, wenn das Verhalten mit den deliktstypischen Unrechtsbeschreibungen im gesetzlichen Tatbestand übereinstimmt.
Unrecht
Unrecht liegt vor, wenn das tatbestandsmäßige Verhalten im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, also rechtswidrig ist.
Erfolgsunrecht
besteht in der Verletzung des vom Tatbestand geschützten Rechtsguts (= Erfolg)
Handlungsunrecht
äußerlich in einer vom Gesetz u.U. geforderten bestimmten Art und Weise der Rechtsgutsverletzung (zB § 263: Vermögensschutz nur gegen Angriffe durch Täuschung) - innerlich in einem personalen Handlungsunwert, der das bewusste Auflehnen gegen das Recht umfasst (Vorsatz)
Alternative Kausalität
Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele, ist jede erfolgsursächlich.
Atypischer Kausalverlauf
Ein atypischer Kausalverlauf liegt vor, wenn der eingetretene Erfolg völlig außerhalb dessen liegt, was nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nach allgemeiner Lebenserfahrung noch in Rechnung zu stellen ist („Vorhersehbarkeits-Test“).
Vorsatz
Vorsatz ist Wissen und Wollen hinsichtlich der Verwirklichung sämtlicher Elemente des objektiven Tatbestandes.
Wegnahme
Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams
Gewahrsam
die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft
deskriptive TBM
= solche, bei denen das Gesetz auf Begriffe aus der Umgangssprache zurückgreift, zB „Mensch“, „tötet“, „beschädigt“, „Kraftfahrzeug“
normative TBM
= solche, die wertausfüllungsbedürftig sind, weil die Entscheidung über ihr Vorliegen von einer rechtlichen Wertung abhängig ist, zB „Urkunde“, „fremd“
Error in persona vel objecto
ist der Irrtum über die Identität des Tatobjekts. D.h. der Täter trifft das Tatobjekt, das er tatsächlich anvisiert und auf das er seinen Vorsatz konkretisiert hat, irrt aber über dessen Identität (bei Gleichwertigkeit von getroffenem und anvisiertem Objekt unbeachtlich).
Aberratio ictus
ist das Fehlgehen der Tat, i.d.S. dass der Täter auf individualisiertes Tatobjekt gezielt hat, dieses jedoch durch eine Abweichung nicht getroffen hat, sondern ein Tatobjekt, das er nicht anvisiert hatte.
Sorgfaltspflicht
Die aus dem konkreten Verhalten erwachsenden Gefahren für das geschützte Rechtsgut zu erkennen und sich darauf richtig einzustellen“
Objektiv Vorhersehbar
Objektiv vorhersehbar ist nicht etwa nur das, was die Regel bildet oder häufig eintritt, sondern auch das, was nach der Erfahrung des Lebens als Folge des pflichtwidrigen Verhaltens bloß möglich ist, also alles, was nicht so sehr außerhalb des nach der Lebenserfahrung Möglichen liegt, dass vernünftiger- und billigerweise niemand damit zu rechnen braucht.
Töten
Töten ist die (objektiv zurechenbare) Verursachung des Todeserfolgs.
Tatherrschaft des Sterbenden
Sterbewilliger behielt bis zuletzt die freie Entscheidung über Leben und Tod; er besaß also nach Vollzug der Mitwirkung des anderen die volle Freiheit, sich ihren Auswirkungen zu entziehen / sie zu beenden.
keine Tatherrschaft des später Getöteten
Sterbewilliger gab sich in die Hand eines anderen, weil er duldend den Tod von diesem entgegennehmen wollte.
Heimtücke
Heimtücke ist das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers (plus ein zusätzliches Element, das aber umstritten ist, s.u.).
Arglosigkeit
Arglos ist, wer sich im Zeitpunkt des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (= regelmäßig bei Versuchsbeginn) keines tätlichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben versieht.
Schutzbereiter Dritter
Schutzbereiter Dritter ist jede Person, die den Schutz eines Besinnungslosen vor Leibund Lebensgefahren übernommen hat und diesen im Augenblick der Tat entweder tatsächlich ausübt oder es deshalb nicht tut, weil sie dem Täter vertraut.
Grausam
Grausam handelt, wer dem Opfer im Rahmen der Tötungshandlung aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung durch Dauer, Stärke oder Wiederholung der Schmerzverursachung besonders schwere Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt
Mit gefährlichen Mitteln
Gemeingefährliche Tatmittel sind solche, deren Wirkungsweise der Täter im konkreten Fall nicht sicher zu beherrschen vermag und deren Einsatz geeignet ist, eine größere Zahl von Menschen an Leib oder Leben zu gefährden.
Mordlust
Mordlust ist die Tötung aus Freude an der Vernichtung menschlichen Lebens.
Habgier
Habgier ist ungezügeltes und rücksichtsloses Streben nach Gewinn um jeden Preis.
sonstige niedrige Beweggründe
sonstige niedrige Beweggründe sind Tatantriebe, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose, triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb verwerflich, ja verächtlich sind.
Abbruch der Schwangerschaft
Abbrechen der Schwangerschaft ist jedweder Eingriff, mit dem während der Schwangerschaft (= nach Nidation, aber vor Beginn der Geburt) auf die Leibesfrucht eingewirkt und dadurch deren Absterben (= Taterfolg) herbeigeführt wird.
„Versetzen in eine hilflose Lage“
=(kausale und obj. zurechenbare) Herbeiführung einer vorher noch nicht bestehenden hilflosen Lage
„Im-Stich-Lassen“
= Unterlassen der zur Beseitigung der hilflosen Lage gebotenen und den Umständen nach möglichen und zumutbaren Handlung
schwere Gesundheitsschädigung
Eine schwere Gesundheitsverletzung ist nicht identisch mit den Folgen einer schweren Körperverletzung (§ 226), sondern besteht bereits in einem psychischen oder physischen Krankheitszustand, der die Gesundheit des Betroffenen ernstlich, einschneidend und nachhaltig – insbesondere langwierig, qualvoll oder lebensbedrohend – beeinträchtigt.
Konkrete Gefahr
Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn es nur noch vom Zufall abhängt, ob sich diese Gefahr realisiert.
Angriff
Angriff = jede durch menschliches Verhalten (= Handlung) drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen.
Gegenwärtig
Gegenwärtigkeit liegt vor, wenn der Angriff unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch fortdauert.
Rechtswidrigkeit
Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn der Angriff im Widerspruch zur Rechtsordnung steht.
geeignet
Geeignetheit liegt vor, wenn die Notwehrhandlung grundsätzlich in der Lage ist, den Angriff entweder ganz zu beenden oder ihm wenigstens ein Hindernis in den Weg zu legen, zB durch dessen Abschwächung (aus tödlicher Gefahr wird Körperverletzung) oder zeitliche Verzögerung des Erfolgseintritts.
Gebotenheit
Wenn dem Angegriffenen aus besonderen Gründen anstelle rigoroser Trutzwehr ein anderes Verhalten (insbes. defensive Schutzwehr, Ausweichen, Dulden) ohne Preisgabe berechtigter Interessen zuzumuten ist und die Rechtsordnung der Bewährung durch eine nachdrückliche Niederschlagung des Angriffs nicht bedarf, ist die Notwehrhandlung nicht geboten (vgl BGHSt 42, 97).
Notstandsfähig
Notstandsfähig sind Rechtsgüter aller Art (egal, ob Individual- oder Allgemeinheitsrechtsgüter, unabhängig von ihrem Schutz durch strafrechtliche Vorschriften).
Gefahr (für Rechtsgut)
Eine Gefahr liegt vor, wenn bei ex-ante-Betrachtung aus Sicht eines objektiven Beobachters der Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens nicht ganz unwahrscheinlich erscheint.
Gegenwärtigkeit der Gefahr
Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn mit Eintritt/Intensivierung des Schadens alsbald zu rechnen ist (zeitliches Kriterium).
Körperliche Misshandlung
Eine körperliche Misshandlung ist jede substanzverletzende Einwirkung auf den Körper des Opfers sowie jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht unerheblich beeinträchtigt.
Gesundheitsschädigung
Eine Gesundheitsschädigung ist die Herbeiführung, Aufrechterhaltung oder Steigerung eines pathologischen Zustands (körperlicher oder seelischer Art).
Gesundheitsschädlicher Stoff
Ein gesundheitsschädlicher Stoff (Oberbegriff) ist ein Stoff, der unter den konkreten Bedingungen geeignet ist, eine erhebliche Gesundheitsschädigung (s. § 223 I Var. 2) herbeizuführen.
Gifte
Gifte sind organische und anorganische Stoffe, die chemisch oder chemischphysikalisch wirken und zur Gesundheitsschädigung geeignet sind
„anderen gesundheitsschädlichen Stoffe“
Unter die „anderen gesundheitsschädlichen Stoffe“ fallen v.a. mechanisch (zB zerstoßenes Glas) oder thermisch wirkende Substanzen (zB kochendes Wasser) sowie Krankheitserreger (zB HI-Virus).
Beibringen
Beibringen liegt vor, wenn der Stoff mit dem Körper so in Verbindung gebracht wird, dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann (hM: egal, ob über das Innere oder das Äußere des Körpers).
Waffen
Waffen (im technischen Sinne) sind gebrauchsbereite Werkzeuge, die nach der Art ihrer Anfertigung nicht nur geeignet, sondern auch allgemein dazu bestimmt sind, Menschen durch ihre mechanische oder chemische Wirkung körperlich zu verletzen (s. die Legaldefinitionen in § 1 II WaffG: zB „Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände“).
Ein gefährliches Werkzeug
Ein gefährliches Werkzeug ist jeder bewegliche (str.) Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung (als Angriffsoder Verteidigungsmittel) im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.
Überfall
Ein Überfall ist ein überraschender Angriff
Hinterlist
Hinterlist ist das planmäßige Verdecken der wahren Absicht, um gerade dadurch die Abwehr durch den Angegriffenen zu erschweren.
Glied
Ein Glied ist ein äußerliches Körperteil, das eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus hat und mit dem Körper durch ein Gelenk verbunden ist (zB Arm, Finger).
Wichtiges Glied
Ein Glied ist wichtig, wenn es für das Leben eines Menschen von erheblicher Bedeutung ist.
Dauernde Einstellung
Eine dauernde Entstellung ist eine wesentliche Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes durch körperliche Verunstaltung.
Schuld
Schuld = subjektive Zurechnung rechtwidrigen Verhaltens trotz normativer Ansprechbarkeit
Unmittelbares Ansetzen
Der Täter muss subjektiv die Schwelle zum “Jetzt geht es los” überschritten und objektiv derart zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt haben, dass sein Tun ohne wesentliche Zwischenschritte in die Rechtsgutverletzung bzw. Erfüllung des Tatbestandes übergeht.
Untauglicher Versuch
Ein untauglicher Versuch liegt vor, wenn die Ausführung des Tatentschlusses entgegen der Vorstellung des Täters aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zur vollständigen Verwirklichung des obj. Straftatbestands führen kann
Grob unverständigen Versuch
Es handelt sich um einen grob unverständigen Versuch, wenn völlig abwegige Vorstellungen von gemeinhin bekannten Ursachenzusammenhängen vorliegen, die für jeden durchschnittlich informierten Menschen offensichtlich sind.
Wahndelikt
Ein Wahndelikt liegt vor, wenn der Täter irrig annimmt, das richtig erkannte Verhalten falle unter eine nicht oder so nicht existierende Strafnorm.
Aufgeben
Aufgeben“ iSv § 24 I 1 bedeutet, aufgrund eines entsprechenden Gegenentschlusses Abstand zu nehmen von der weiteren Realisierung des Entschlusses, den gesetzlichen Tatbestand zu verwirklichen.
Tat
Unter „Tat“ versteht man im Zusammenhang mit § 24 I den konkreten Tatbestand (s. BGHSt 34, 144).
Verhindern
„Verhindern“ der Tatvollendung iSv § 24 I bedeutet, dass der Täter bewusst und gewollt eine neue Kausalreihe in Gang setzen muss, die für das Ausbleiben der Vollendung wenigstens mitursächlich wird (so die Rspr und hL; str.).