Definitionen Flashcards

1
Q

Kausalität

A

Nach der conditio sine qua non-Formel ist jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfällt, ursächlich für diesen Erfolg

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2
Q

Objektiv zurechenbar

A

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn - der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, - die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert.

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3
Q

Tatbestandsmäßigkeit (ieS)

A

Tatbestandsmäßigkeit (ieS) liegt vor, wenn das Verhalten mit den deliktstypischen Unrechtsbeschreibungen im gesetzlichen Tatbestand übereinstimmt.

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4
Q

Unrecht

A

Unrecht liegt vor, wenn das tatbestandsmäßige Verhalten im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, also rechtswidrig ist.

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5
Q

Erfolgsunrecht

A

besteht in der Verletzung des vom Tatbestand geschützten Rechtsguts (= Erfolg)

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6
Q

Handlungsunrecht

A

äußerlich in einer vom Gesetz u.U. geforderten bestimmten Art und Weise der Rechtsgutsverletzung (zB § 263: Vermögensschutz nur gegen Angriffe durch Täuschung) - innerlich in einem personalen Handlungsunwert, der das bewusste Auflehnen gegen das Recht umfasst (Vorsatz)

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7
Q

Alternative Kausalität

A

Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele, ist jede erfolgsursächlich.

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8
Q

Atypischer Kausalverlauf

A

Ein atypischer Kausalverlauf liegt vor, wenn der eingetretene Erfolg völlig außerhalb dessen liegt, was nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nach allgemeiner Lebenserfahrung noch in Rechnung zu stellen ist („Vorhersehbarkeits-Test“).

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9
Q

Vorsatz

A

Vorsatz ist Wissen und Wollen hinsichtlich der Verwirklichung sämtlicher Elemente des objektiven Tatbestandes.

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10
Q

Wegnahme

A

Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams

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11
Q

Gewahrsam

A

die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft

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12
Q

deskriptive TBM

A

= solche, bei denen das Gesetz auf Begriffe aus der Umgangssprache zurückgreift, zB „Mensch“, „tötet“, „beschädigt“, „Kraftfahrzeug“

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13
Q

normative TBM

A

= solche, die wertausfüllungsbedürftig sind, weil die Entscheidung über ihr Vorliegen von einer rechtlichen Wertung abhängig ist, zB „Urkunde“, „fremd“

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14
Q

Error in persona vel objecto

A

ist der Irrtum über die Identität des Tatobjekts. D.h. der Täter trifft das Tatobjekt, das er tatsächlich anvisiert und auf das er seinen Vorsatz konkretisiert hat, irrt aber über dessen Identität (bei Gleichwertigkeit von getroffenem und anvisiertem Objekt unbeachtlich).

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15
Q

Aberratio ictus

A

ist das Fehlgehen der Tat, i.d.S. dass der Täter auf individualisiertes Tatobjekt gezielt hat, dieses jedoch durch eine Abweichung nicht getroffen hat, sondern ein Tatobjekt, das er nicht anvisiert hatte.

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16
Q

Sorgfaltspflicht

A

Die aus dem konkreten Verhalten erwachsenden Gefahren für das geschützte Rechtsgut zu erkennen und sich darauf richtig einzustellen“

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17
Q

Objektiv Vorhersehbar

A

Objektiv vorhersehbar ist nicht etwa nur das, was die Regel bildet oder häufig eintritt, sondern auch das, was nach der Erfahrung des Lebens als Folge des pflichtwidrigen Verhaltens bloß möglich ist, also alles, was nicht so sehr außerhalb des nach der Lebenserfahrung Möglichen liegt, dass vernünftiger- und billigerweise niemand damit zu rechnen braucht.

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18
Q

Töten

A

Töten ist die (objektiv zurechenbare) Verursachung des Todeserfolgs.

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19
Q

Tatherrschaft des Sterbenden

A

Sterbewilliger behielt bis zuletzt die freie Entscheidung über Leben und Tod; er besaß also nach Vollzug der Mitwirkung des anderen die volle Freiheit, sich ihren Auswirkungen zu entziehen / sie zu beenden.

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20
Q

keine Tatherrschaft des später Getöteten

A

Sterbewilliger gab sich in die Hand eines anderen, weil er duldend den Tod von diesem entgegennehmen wollte.

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21
Q

Heimtücke

A

Heimtücke ist das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers (plus ein zusätzliches Element, das aber umstritten ist, s.u.).

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22
Q

Arglosigkeit

A

Arglos ist, wer sich im Zeitpunkt des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (= regelmäßig bei Versuchsbeginn) keines tätlichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben versieht.

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23
Q

Schutzbereiter Dritter

A

Schutzbereiter Dritter ist jede Person, die den Schutz eines Besinnungslosen vor Leibund Lebensgefahren übernommen hat und diesen im Augenblick der Tat entweder tatsächlich ausübt oder es deshalb nicht tut, weil sie dem Täter vertraut.

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24
Q

Grausam

A

Grausam handelt, wer dem Opfer im Rahmen der Tötungshandlung aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung durch Dauer, Stärke oder Wiederholung der Schmerzverursachung besonders schwere Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt

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25
Q

Mit gefährlichen Mitteln

A

Gemeingefährliche Tatmittel sind solche, deren Wirkungsweise der Täter im konkreten Fall nicht sicher zu beherrschen vermag und deren Einsatz geeignet ist, eine größere Zahl von Menschen an Leib oder Leben zu gefährden.

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26
Q

Mordlust

A

Mordlust ist die Tötung aus Freude an der Vernichtung menschlichen Lebens.

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27
Q

Habgier

A

Habgier ist ungezügeltes und rücksichtsloses Streben nach Gewinn um jeden Preis.

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28
Q

sonstige niedrige Beweggründe

A

sonstige niedrige Beweggründe sind Tatantriebe, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose, triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb verwerflich, ja verächtlich sind.

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29
Q

Abbruch der Schwangerschaft

A

Abbrechen der Schwangerschaft ist jedweder Eingriff, mit dem während der Schwangerschaft (= nach Nidation, aber vor Beginn der Geburt) auf die Leibesfrucht eingewirkt und dadurch deren Absterben (= Taterfolg) herbeigeführt wird.

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30
Q

„Versetzen in eine hilflose Lage“

A

=(kausale und obj. zurechenbare) Herbeiführung einer vorher noch nicht bestehenden hilflosen Lage

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31
Q

„Im-Stich-Lassen“

A

= Unterlassen der zur Beseitigung der hilflosen Lage gebotenen und den Umständen nach möglichen und zumutbaren Handlung

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32
Q

schwere Gesundheitsschädigung

A

Eine schwere Gesundheitsverletzung ist nicht identisch mit den Folgen einer schweren Körperverletzung (§ 226), sondern besteht bereits in einem psychischen oder physischen Krankheitszustand, der die Gesundheit des Betroffenen ernstlich, einschneidend und nachhaltig – insbesondere langwierig, qualvoll oder lebensbedrohend – beeinträchtigt.

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33
Q

Konkrete Gefahr

A

Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn es nur noch vom Zufall abhängt, ob sich diese Gefahr realisiert.

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34
Q

Angriff

A

Angriff = jede durch menschliches Verhalten (= Handlung) drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen.

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35
Q

Gegenwärtig

A

Gegenwärtigkeit liegt vor, wenn der Angriff unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch fortdauert.

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36
Q

Rechtswidrigkeit

A

Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn der Angriff im Widerspruch zur Rechtsordnung steht.

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37
Q

geeignet

A

Geeignetheit liegt vor, wenn die Notwehrhandlung grundsätzlich in der Lage ist, den Angriff entweder ganz zu beenden oder ihm wenigstens ein Hindernis in den Weg zu legen, zB durch dessen Abschwächung (aus tödlicher Gefahr wird Körperverletzung) oder zeitliche Verzögerung des Erfolgseintritts.

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38
Q

Gebotenheit

A

Wenn dem Angegriffenen aus besonderen Gründen anstelle rigoroser Trutzwehr ein anderes Verhalten (insbes. defensive Schutzwehr, Ausweichen, Dulden) ohne Preisgabe berechtigter Interessen zuzumuten ist und die Rechtsordnung der Bewährung durch eine nachdrückliche Niederschlagung des Angriffs nicht bedarf, ist die Notwehrhandlung nicht geboten (vgl BGHSt 42, 97).

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39
Q

Notstandsfähig

A

Notstandsfähig sind Rechtsgüter aller Art (egal, ob Individual- oder Allgemeinheitsrechtsgüter, unabhängig von ihrem Schutz durch strafrechtliche Vorschriften).

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40
Q

Gefahr (für Rechtsgut)

A

Eine Gefahr liegt vor, wenn bei ex-ante-Betrachtung aus Sicht eines objektiven Beobachters der Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens nicht ganz unwahrscheinlich erscheint.

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41
Q

Gegenwärtigkeit der Gefahr

A

Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn mit Eintritt/Intensivierung des Schadens alsbald zu rechnen ist (zeitliches Kriterium).

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42
Q

Körperliche Misshandlung

A

Eine körperliche Misshandlung ist jede substanzverletzende Einwirkung auf den Körper des Opfers sowie jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht unerheblich beeinträchtigt.

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43
Q

Gesundheitsschädigung

A

Eine Gesundheitsschädigung ist die Herbeiführung, Aufrechterhaltung oder Steigerung eines pathologischen Zustands (körperlicher oder seelischer Art).

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44
Q

Gesundheitsschädlicher Stoff

A

Ein gesundheitsschädlicher Stoff (Oberbegriff) ist ein Stoff, der unter den konkreten Bedingungen geeignet ist, eine erhebliche Gesundheitsschädigung (s. § 223 I Var. 2) herbeizuführen.

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45
Q

Gifte

A

Gifte sind organische und anorganische Stoffe, die chemisch oder chemischphysikalisch wirken und zur Gesundheitsschädigung geeignet sind

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46
Q

„anderen gesundheitsschädlichen Stoffe“

A

Unter die „anderen gesundheitsschädlichen Stoffe“ fallen v.a. mechanisch (zB zerstoßenes Glas) oder thermisch wirkende Substanzen (zB kochendes Wasser) sowie Krankheitserreger (zB HI-Virus).

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47
Q

Beibringen

A

Beibringen liegt vor, wenn der Stoff mit dem Körper so in Verbindung gebracht wird, dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann (hM: egal, ob über das Innere oder das Äußere des Körpers).

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48
Q

Waffen

A

Waffen (im technischen Sinne) sind gebrauchsbereite Werkzeuge, die nach der Art ihrer Anfertigung nicht nur geeignet, sondern auch allgemein dazu bestimmt sind, Menschen durch ihre mechanische oder chemische Wirkung körperlich zu verletzen (s. die Legaldefinitionen in § 1 II WaffG: zB „Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände“).

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49
Q

Ein gefährliches Werkzeug

A

Ein gefährliches Werkzeug ist jeder bewegliche (str.) Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung (als Angriffsoder Verteidigungsmittel) im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.

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50
Q

Überfall

A

Ein Überfall ist ein überraschender Angriff

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51
Q

Hinterlist

A

Hinterlist ist das planmäßige Verdecken der wahren Absicht, um gerade dadurch die Abwehr durch den Angegriffenen zu erschweren.

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52
Q

Glied

A

Ein Glied ist ein äußerliches Körperteil, das eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus hat und mit dem Körper durch ein Gelenk verbunden ist (zB Arm, Finger).

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53
Q

Wichtiges Glied

A

Ein Glied ist wichtig, wenn es für das Leben eines Menschen von erheblicher Bedeutung ist.

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54
Q

Dauernde Einstellung

A

Eine dauernde Entstellung ist eine wesentliche Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes durch körperliche Verunstaltung.

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55
Q

Schuld

A

Schuld = subjektive Zurechnung rechtwidrigen Verhaltens trotz normativer Ansprechbarkeit

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56
Q

Unmittelbares Ansetzen

A

Der Täter muss subjektiv die Schwelle zum “Jetzt geht es los” überschritten und objektiv derart zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt haben, dass sein Tun ohne wesentliche Zwischenschritte in die Rechtsgutverletzung bzw. Erfüllung des Tatbestandes übergeht.

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57
Q

Untauglicher Versuch

A

Ein untauglicher Versuch liegt vor, wenn die Ausführung des Tatentschlusses entgegen der Vorstellung des Täters aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zur vollständigen Verwirklichung des obj. Straftatbestands führen kann

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58
Q

Grob unverständigen Versuch

A

Es handelt sich um einen grob unverständigen Versuch, wenn völlig abwegige Vorstellungen von gemeinhin bekannten Ursachenzusammenhängen vorliegen, die für jeden durchschnittlich informierten Menschen offensichtlich sind.

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59
Q

Wahndelikt

A

Ein Wahndelikt liegt vor, wenn der Täter irrig annimmt, das richtig erkannte Verhalten falle unter eine nicht oder so nicht existierende Strafnorm.

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60
Q

Aufgeben

A

Aufgeben“ iSv § 24 I 1 bedeutet, aufgrund eines entsprechenden Gegenentschlusses Abstand zu nehmen von der weiteren Realisierung des Entschlusses, den gesetzlichen Tatbestand zu verwirklichen.

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61
Q

Tat

A

Unter „Tat“ versteht man im Zusammenhang mit § 24 I den konkreten Tatbestand (s. BGHSt 34, 144).

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62
Q

Verhindern

A

„Verhindern“ der Tatvollendung iSv § 24 I bedeutet, dass der Täter bewusst und gewollt eine neue Kausalreihe in Gang setzen muss, die für das Ausbleiben der Vollendung wenigstens mitursächlich wird (so die Rspr und hL; str.).

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63
Q

Ernsthaftes Bemühen

A

Ernsthaftes Bemühen“ setzt voraus, dass der Täter all diejenigen Schritte ergreift, die aus seiner Sicht zur Abwendung des drohenden Erfolgs notwendig und geeignet sind (= Ausschöpfen aller bekannten, vermeintlichen Erfolgsabwendungsmöglichkeiten = subjektive Bestleistung)

64
Q

Echte Sonderdelikte

A

Von echten Sonderdelikten spricht man, wenn das Handlungssubjekt laut Tatbestand besondere Eigenschaften besitzen muss, damit die Strafbarkeit gegeben ist. Wer diese Eigenschaft nicht besitzt, kann nicht (unmittelbarer, mittelbarer, Mit-) Täter sein.

65
Q

Pflichtdelikt

A

Täter eines Pflichtdeliktes kann nur sein, wer die im Tatbestand vorausgesetzte besondere Pflichtenstellung missbraucht. Der potentielle Täter wird also dadurch gekennzeichnet, dass ihn eine besondere Pflicht trifft, bei deren Verletzung er den Tatbestand erfüllt.

66
Q

Eigenhändige Delikte

A

Wenn gerade die unmittelbar eigenhändige Vornahme der tatbestandlichen Ausführungshandlung den Verhaltensunwert eines Deliktes begründet, spricht man von einem eigenhändigen Delikt

67
Q

Alleintäterschaft

A

Alleintäterschaft liegt vor, wenn eine Person alleine den tatbestandlichen Erfolg herbeiführt.

68
Q

Nebentäterschaft

A

Nebentäterschaft liegt vor, wenn mehrere Personen unabhängig voneinander den tatbestandlichen Erfolg herbeiführen.

69
Q

Mittäterschaft

A

Mittäterschaft ist das Handeln mehrerer in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses.

70
Q

Tatherrschaft des mittelbaren Täters

A

Tatherrschaft des mittelbaren Täters liegt nur dann vor, wenn dieser das Opfer zu steuern vermag und aus diesem Grund das Gesamtgeschehen kraft seines planvoll-lenkenden Willens in der Hand hält.

71
Q

Bestimmen iSv § 26

A

Zur Tat bestimmt, wer bei einem anderen den Tatentschluss hervorruft.

72
Q

Hilfe leisten iSv § 27

A

Hilfe leistet, wer die Haupttat – physisch oder psychisch – fördert, dh, wer ihre Durchführung ermöglicht oder erleichtert.

73
Q

Rechtlich relevantes Verhalten (Unterlassen)

A

Rechtlich relevantes Unterlassen ist die Nichtvornahme der rechtlich gebotenen (Rettungs-) Handlung trotz Möglichkeit [und Zumutbarkeit, sehr str.].

74
Q

Ursächlichkeit des Unterlassens

A

Ursächlich ist ein Unterlassen dann, wenn die rechtlich gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele (hM).

aA: stellt auch hier auf Erfolg in der konkreten Gestalt ab, verneint aber ggf. die objektive Zurechnung, wenn der tatbestandliche Erfolg (wenn auch in anderer konkreter Gestalt) auch unabhängig von dem Unterlassen eingetreten wäre; dazu s. unten unter 5. (objektive Zurechnung)

75
Q

Beschützergarant

A

Beschützergarant ist, wer für den uneingeschränkten Bestand eines rechtlich geschützten Interesses einzustehen hat.

76
Q

Überwachungsgarant

A

Überwachergarant ist, wer verantwortlich dafür ist, dass Dritte aus einer bestimmten Gefahrenquelle nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar gefährdet oder geschädigt werden.

77
Q

Hilfe im Sterben

A

Als sogenannte Hilfe im Sterben werden solche ärztlichen bzw pflegerischen Maßnahmen bezeichnet, durch die Schmerzen gelindert und damit der Sterbe- vorgang erleichtert wird, ohne dass das Risiko einer Lebensverkürzung besteht.

78
Q

Direkte sterbehilfe

A

Direkte Sterbehilfe ist die gezielte Lebensverkürzung (insbes. aus Barmher- zigkeit).

79
Q

indirekte Sterbehilfe

A

Indirekte Sterbehilfe ist die ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation bei einem sterbenden Patienten, die aber als unvermeidbare Nebenfolge den To- deseintritt beschleunigt.

80
Q

Hilflose Lage

A

hilflose Lage: Situation, in der sich das Opfer aus eigener Kraft oder ohne fremde Hilfe nicht vor dem Eintritt einer Gefahr für seine Gesundheit oder sein Leben schützen kann

81
Q

Einsperren, § 239 StGB

A

Einsperren ist das Verhindern des Verlassens eines umschlossenen Raumes durch äußere Vorrichtungen

82
Q

Nachstellen § 238 StGB

A

Nachstellen meint alle Handlungen, die darauf ausgerichtet sind, durch unmittelbare oder mittelbare Annäherungen an das Opfer in dessen persönlichen Lebensbereich einzugreifen und dadurch seine Handlungs- und Entschließungsfreiheit zu beeinträchtigen.

83
Q

Unbefugt § 238 StGB

A

Unbefugt = Handeln gegen den Willen des Opfers bzw ohne staatliche Befugnis.

84
Q

Nötigen § 240 StGB

A

Nötigen = durch Einsatz eines Nötigungsmittels („Gewalt“ oder „Drohung mit einem empfindlichen Übel“) wird einem Menschen gegen/ohne dessen Willen in zurechenbarer Weise ein bestimmtes Verhalten (Nötigungserfolg) aufgezwungen.

85
Q

Gewaltdefinition der h.M.

A

Gewaltdefinition der hM: Gewalt ist jede körperliche Tätigkeit (unabhängig von der Intensität der vom Täter aufzubringenden Körperkraft), durch die körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden.

86
Q

Drohung

A

Drohung ist das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt.

87
Q

Empfindliches Übel

A

Unter einem „Übel“ versteht man jeden Nachteil für das Opfer. Ein Übel ist „empfindlich“ iSv § 240, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil bei objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Opfers so erheblich ist, dass vom Opfer nicht erwartet werden kann, dass es der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält.

88
Q

Verwerflich

A

Verwerflich ist, was sozial unerträglich und wegen seines grob anstößigen Charakters sozialethisch in besonderem Maße zu missbilligen ist.

89
Q

Sache

A

Sache (dieselbe Voraussetzung enthält § 242) = jeder körperliche Gegenstand iSd § 90 BGB.

90
Q

Fremd

A

Fremd ist die Sache, wenn sie im (Allein-, Mit- oder Gesamthands-) Eigentum eines anderen steht.

91
Q

Zerstören

A

Zerstören = Körperliche Einwirkung auf das Tatobjekt, durch welche dieses in seiner Existenz vernichtet oder so wesentlich beschädigt ist, dass es seine bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verliert.

92
Q

Beschädigen

A

Beschädigen = Körperliche Einwirkung auf das Tatobjekt, durch die dessen Unversehrtheit (Substanzverletzung) oder bestimmungsgemäße Brauchbarkeit (Brauchbarkeitsminderung) mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird.

93
Q

Veränderung des Erscheinungsbildes

A

Verändern des Erscheinungsbildes = sinnlich wahrnehmbare Oberfläche der Sache in einen vom ursprünglichen abweichenden Zustand versetzen

94
Q

löschen, unterdrücken, unbrauchbar machen oder verändern iSd. § 303a

A

oLöschen = sowohl die Aufhebung der Verkörperung von Daten als auch ihr unwiederbringliches Unkenntlichmachen. Bsp: Zerstörung eines USB-Sticks

o Unterdrücken = Daten zumindest vorübergehend dem Zugriff des Verfügungsberechtigen entziehen. Bsp: Anbringen einer Zugangssperre

o Unbrauchbar machen = Beeinträchtigung der Daten, so dass sie nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können (entspricht Beschädigen iSv § 303). Bsp: zusätzliche Einfügung oder Verfälschung von verknüpften Datensätzen (Überschneidung mit anderen Varianten möglich)

o Verändern = inhaltliche Umgestaltung, wodurch die Daten einen anderen Informationsgehalt oder Aussagewert erhalten. Bsp: Einfügen einiger Befehle in ein Computerprogramm

95
Q

Objektiver Tatbestand des § 303b

A

„Datenverarbeitung“ meint nicht nur den einzelnen Datenverarbeitungsvorgang, sondern auch die Gesamtheit aller Vorgänge und auch den weiteren Umgang mit Daten und deren Verwertung (hM, s. Fischer, § 303b Rn 4)

„von wesentlicher Bedeutung“: nur solche Datenverarbeitungen, welche die zentralen Informationen für die Funktionsfähigkeit von Unternehmen/Behörden enthalten

„stören“: wenn reibungsloser Ablauf der Datenverarbeitung nicht unerheblich beeinträchtigt wird

96
Q

Beweglich

A

Eine Sache ist beweglich, wenn sie tatsächlich fortbewegt werden kann.

97
Q

Wegnahme

A

Wegnahme = Bruch fremden und Begründung neuen (nicht notwendig tätereigenen) Gewahrsams

98
Q

Gewahrsam

A

Gewahrsam = tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen und deren Reichweite von der Verkehrsauffassung bestimmt wird.

99
Q

Tatsächliche Sachherrschaft

A

Tatsächliche Sachherrschaft liegt vor, wenn der Verwirklichung des Willens zur physisch-realen Einwirkung auf die Sache unter normalen Umständen keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl RGSt 60, 271).

100
Q

Bruch

A

Bruch setzt bereits begrifflich ein Handeln ohne oder gegen den Willen des Opfers voraus.

101
Q

Gewahrsamswechsel

A

Gewahrsamswechsel ist erfolgt, wenn der Täter die tatsächliche Herrschaft über die Sache so erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben kann und dieser seinerseits nicht mehr über die Sache verfügen kann.

102
Q

Aneignung

A

= die Anmaßung einer eigentümerähnli- chen Herrschaftsmacht mit dem Ziel, das Zueignungsobjekt dem eigenen Vermögen einzuverleiben

103
Q

Enteignung

A

= die faktische Verdrängung des Eigentü- mers aus seiner Eigentümerstellung

104
Q

RW der Zueignung

A

Rechtswidrig ist die beabsichtigte Zueignung dann nicht, wenn der Täter (in Drittzueignungsfällen: der Täter oder der Dritte) einen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung der konkreten weggenommenen Sache hat.

105
Q

Umschlossener Raum

A

Umschlossener Raum (Oberbegriff) = jedes Raumgebilde, das (zumindest auch) zum Betreten durch Menschen bestimmt und mit Vorrichtungen versehen ist, die das Eindringen Unbefugter abwehren sollen und tatsächlich nicht unerheblich erschweren.

106
Q

Einbrechen

A

Einbrechen = gewaltsames, nicht notwendigerweise substanzverletzendes Öffnen einer dem Zutritt entgegenstehenden Umschließung

107
Q

Einsteigen

A

Einsteigen = jedes nur unter Schwierigkeiten mögliche Eindringen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung

108
Q

Falscher Schlüssel

A

Falsch = jeder Schlüssel, der zur Tatzeit (nach dem Willen des Verfügungsgewaltinhabers über den Raum) nicht oder nicht mehr zum Öffnen des betreffenden Verschlusses bestimmt ist

109
Q

Andere Werkzeuge iSd § 243 Nr. 1

A

Andere Werkzeuge können von beliebiger Art sein, müssen vom Täter aber in der Weise angewandt werden, dass der Mechanismus des Verschlusses ordnungswidrig in Bewegung gesetzt wird.

110
Q

Eindringen

A

Eindringen = Betreten des geschützten Bereichs, dh zumindest mit Stützpunkt im Inneren

111
Q

Sich-Verborgenhalten

A

Sich-Verborgenhalten = geflissentliches Verbergen in einem Raum, obwohl oder nachdem der Täter zum dortigen Aufenthalt nicht (mehr) berechtigt ist.

112
Q

Behältnis § 243 I Nr. 2

A

ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.

113
Q

Verschlossen § 243 I Nr. 2

A

Verschlossen ist das Behältnis, wenn es mittels einer technischen Schließeinrichtung oder auf andere Weise gegen einen ordnungswidrigen Zugriff von außen gesichert ist.

114
Q

Andere Schutzvorrichtung iSd § 243 I Nr. 2

A

Andere Schutzvorrichtungen = besondere Vorrichtungen, die geeignet und bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache zu erschweren

115
Q

Gewerbsmäßig § 243 I Nr. 3

A

Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschaffen will (BGHSt 1, 383).

116
Q

Waffe iSd § 244 I Nr. 1 a

A

Waffe im technischen Sinn ist jeder Gegenstand, der nach der Art seiner Anfertigung geeignet und schon hiernach oder nach allgemeiner Verkehrsauffassung dazu bestimmt ist, durch seinen üblichen Gebrauch Menschen durch seine mechanische oder chemische Wirkung körperlich zu verletzen (RGSt 74, 282; BGHSt 4, 127; BGH NJW 1965, 2115).

117
Q

Beisichführen iSd § 244 I Nr. 1 a

A

Beisichführen = Jemand führt eine Waffe bei sich, wenn er sich ihrer ohne besondere Schwierigkeit und ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann.

118
Q

Sonstige Werkzeuge oder Mittel iSd § 244 I Nr. 1 b

A

Sonstiges Werkzeug oder Mittel = all diejenigen körperlichen Gegenstände, die nicht bereits gefährliche Werkzeuge iSv Nr. 1 a sind, sich aber gleichwohl zur Anwendung von Gewalt oder zur Drohung eignen.

119
Q

Bande iSd § 244 I Nr. 2

A

Bande = die auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung beruhende Verbindung einer Mehrzahl von Personen, die sich zur fortgesetzten Begehung mehrerer selbständiger, im Einzelnen noch ungewisser Taten iSd §§ 242, 249 zusammengeschlossen haben.

120
Q

Wohnung iSd § 244

A

Wohnung = (richtigerweise) nur diejenigen Räume, die zum inneren Kernbereich der privaten Lebensführung („Mittelpunkt des privaten Lebens“) zählen

121
Q

Dauerhaft genutzte Privatwohnung § 244 IV

A

Dauerhaft genutzte Privatwohnung = „private Wohnungen oder Einfamilienhäuser und die dazu gehörenden, von ihnen nicht getrennten weiteren Wohnbereiche wie Nebenräume, Keller, Treppe, Wasch- und Trockenräume sowie Zweitwohnungen von Berufspendlern“

122
Q

Rechtswidrigkeit der Zueignung § 246

A

Rechtswidrig ist die Zueignung, wenn sie der materiellen Eigentumsordnung widerspricht und nicht durch einen fälligen und einredefreien Übereignungsanspruch gedeckt ist.

123
Q

Anvertraut iSd § 246 II

A

Anvertraut sind all diejenigen Sachen, die der Täter vom Eigentümer oder von einem Dritten mit der Verpflichtung erlangt hat, sie zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, aufzubewahren oder auch nur zurückzugeben (BGHSt 9, 90; 16, 280).

124
Q

Gewalt gegen Person iSd § 240

A

Gewalt gegen Person = körperlich wirkender Zwang (unten (1)) durch unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf einen anderen (unten (2)), die nach der Vorstellung des Täters dazu bestimmt und geeignet ist, einen tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder unmöglich zu machen (unten 2.c)).

125
Q

schwere Gesundheitsschädigung iSd § 250 I

A

„schwere Gesundheitsschädigung“: bei Eintritt einer langwierigen ernsten Krankheit, einer ernsthaften Störung der körperlichen Funktionen oder einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit für längere Zeit (BGH NJW 2002, 2043)

126
Q

Verwendung iSd § 250 II

A

Verwendung = Einsatz als Verletzungs-/Gefährdungsmittel, aber auch als Mittel zur Drohung mit Gewalt (vorausgesetzt, dass im Falle der Realisierung der Drohung die Gefahr einer erheblichen Verletzung entstünde)

127
Q

Auf frischer Tat iSd § 252

A

Auf frischer Tat betroffen = wenn der Täter alsbald nach Vollendung der Wegnahme am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe von einem anderen wahrgenommen oder bemerkt [oder schlicht angetroffen, str. – s. u.] wird.

128
Q

Angriff iSd § 316a

A

Angriff = jede feindselige Handlung, die sich gegen eines der genannten Rechtsgüter richtet.

129
Q

Führer eines Kfz iSd §316a

A

„Führer“ = wer das Kfz in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist (BGHSt 49, 8; NJW 2005, 2564).

130
Q

Mitfahrer

A

Mitfahrer = wer sich als Insasse im Kfz befindet, während eine andere Person dieses Fahrzeug „führt“

131
Q

Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

A

Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs = Täter muss die typischen Situationen und Gefahrenlagen des Kfz-Verkehrs in den Dienst seines Vorhabens stellen

132
Q

Tatsachen iSd § 263

A

Tatsachen = konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind

133
Q

Täuschung iSd § 263

A

Täuschung = bewusst irreführende Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen

134
Q

Irrtum iSd § 263

A

Irrtum = jede unrichtige, der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung über Tatsachen.

135
Q

Vermögensverfügung

A

Vermögensverfügung = jedes tatsächliche Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das bei diesem selbst oder einem Dritten unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt.

136
Q

Bereicherungsabsicht iSd § 263

A

Bereicherungsabsicht = Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen (ungeschrieben: und mit dem Vermögensschaden stoffgleichen) Vermögensvorteil zu verschaffen

137
Q

Vermögensvorteil

A

Vermögensvorteil = jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage im Sinne einer Erhöhung des wirtschaftlichen Wertes des Vermögens

138
Q

Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils

A

Der Vermögensvorteil ist (obj.) rechtswidrig, wenn der Täter (begünstigter Dritter) keinen einredefreien, fälligen Anspruch auf den Vermögensvorteil hat.

139
Q

Stoffgleichheit

A

Stoffgleichheit liegt vor, wenn Vermögensvorteil und -schaden durch ein und dieselbe Vermögensverfügung vermittelt werden.

140
Q

Programm iSd § 263a

A

Programm = jede in Form von Daten fixierte Arbeitsanweisung an den Computer.

141
Q

Daten iSd § 263a

A

Daten = kodierte und kodierbare Informationen unabhängig vom Verarbeitungsgrad.

142
Q

Unrichtigkeit der Daten § 263a

A

Unrichtigkeit der Daten: wenn der durch sie vermittelte Informationsgehalt in Wahrheit gar nicht oder anders gegeben ist.

143
Q

Unvollständigkeit der Daten § 263a

A

Unvollständigkeit: wenn die Daten den betreffenden Lebenssachverhalt nur unzureichend wiedergeben, insbes. indem sie wahre Umstände unterdrücken (BeckOK StGB/Schmidt, § 263a Rn. 17).

144
Q

Datenverarbeitung iSd § 263a

A

Datenverarbeitung = technische Vorgänge, bei denen durch Aufnahme von Daten (= kodierte Informationen) und ihre Verknüpfung nach Programmen Arbeitsergebnisse erzielt werden.

145
Q

Entführen iSd § 239a/b

A

Entführen (Vorstufe oder Modalität des Sich-Bemächtigens) = Veränderung des Aufenthaltsorts ohne oder gegen den Willen des Opfers mit der Wirkung, dass es der Herrschaftsgewalt des Täters ausgeliefert ist.

146
Q

Sich-Bemächtigen iSd § 239a/b

A

Sich-Bemächtigen: Wer einen anderen zwecks Benutzung als Geisel (ohne Ortsveränderung) physisch in seine Gewalt bringt oder eine schon bestehende Gewalt so verändert, dass es zu einer erheblichen Minderung der Geborgenheit des Opfers kommt.

147
Q

Gebäude

A
148
Q

Hütten

A

Hütten sind Bauwerke, bei denen an die Größe, Festigkeit und Dauerhaftigkeit geringere Anforderungen gestellt werden als bei Gebäuden, die aber dennoch
ein selbstständiges, unbewegliches Ganzes bilden, das eine nicht völlig geringfügige Bodenfläche bedeckt und ausreichend abgeschlossen ist.

149
Q

Warenvorräte

A

Warenvorräte: größere Menge von körperlichen Gegenständen, die nicht dem
Eigenverbrauch, sondern typischerweise dem gewerblichen Umsatz dienen,
wobei auch mobile Lagerstätten erfasst sind (vgl. BGH 5 StR 603/17)

150
Q

In Brand setzen

A

In Brand gesetzt ist eine Sache, wenn ein funktionswesentlicher Teiles des
Tatobjekts so vom Feuer erfasst ist, dass er selbständig brennt.

151
Q

Selbstständig weiterbrennen

A

Das liegt dann vor, wenn der Gegenstand (= das Tatobjekt) derart vom Feuer ergriffen ist, dass er auch nach Entfernen des Zündstoffes selbständig weiter-
brennen kann

152
Q

Tatobjekt des § 306

A

Es müssen solche Teile des Tatobjekts erfasst sein, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Objekts von wesentlicher Bedeutung sind. Ob ein Teil wesentlich ist, bestimmt sich danach, ob es jederzeit ohne Beeinträchtigung des Gesamtbauwerks entfernt werden kann.

153
Q

Teilweise zerstören

A

teilweise zerstören: wenn für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentliche Teile unbrauchbar gemacht werden („Zerstörung von einigem Gewicht“)

154
Q

Durch Brandlegung

A

durch Brandlegung: jede auf Verursachen eines Brandes gerichtete Handlung

155
Q

Zerstörung von einigem Gewicht

A

wenn das
Tatobjekt für eine nicht unbeträchtliche Zeit wenigstens für einzelne sei-
ner Zweckbestimmungen unbrauchbar gemacht wird, ferner wenn ein
für die ganze Sache nötiger Teil unbrauchbar wird oder wenn einzelne
Bestandteile der Sache, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt
und eingerichtet sind, vollständig vernichtet werden

156
Q
A