Aussagedelikte Flashcards
(P) Ist auch der Schutz der ausländischen Rechtspflege erfasst
- Internationales Strafrecht
§§ 3, 8 Territorialprinzip
§ 5 Nr. 10 Schutzprinzip -, da kein deutsches Verfahren
§ 7 II Nr. 1, 1 Alt. aktives Personalitätsprinzip + - Erfasst der Schutz des § 153 ausländische Rechtsgüter
-> Unterscheidung zwischen
- Individualrechtsgütern (unabhängig von Nationalität des Rechtsgutsträgers)
- Bei hoheitlichen Rechtsgütern werden nach allgemeinen Auslegungsgründen nur inländische erfasst
- § 153 erfasst die ausländische Rechtspflege nicht
Wie sind die §§ 153-156, 161 zu verstehen?
Eigenhändige Delikte, abstrakte Gefährdungsdelikte und Tätigkeitsdelikte
Tatbestandsstruktur 153
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Tätereigenschaft: Zeuge oder Sachverständiger
b. Tatsituation: vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle
c. Tathandlung: falsch aussagen
2. Subjektiver Tatbestand
II. RW
III. Schuld
Was ist der Grundsatz zur Tätereigenschaft?
Nemo tenetur (se ipsum accusare/prodere): Nach den strafprozessualen Grundsätzen wird niemand zu einer Selbstbelastung gezwungen
(D) Aussage
sprachliche Wiedergabe von Tatsachen (nicht Meinungsäußerungen, eigene Schlussfolgerungen)
Was ist Gegenstand der Aussage
äußere Tatsachen, innere Tatsachen, Werturteile
(P) Wann ist eine Aussage falsch
h.M.: Objektive Auffassung
Falsch ist eine Aussage, wenn ihr Inhalt nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt.
(Problem: wenn ein Zeuge von seiner Erinnerung berichtet, kann diese subjektiv richtig oder objektiv richtig sein) (Arg. aber: nur bei objektiv falscher Aussage ist das Rechtsgut beeinträchtigt)
a.A.: subjektive Auffassung
Falsch ist eine Aussage, wenn sie nicht mit dem Vorstellungsbild und Wissen des Aussagenden übereinstimmt (-, weil Rechtspflege nur durch objektiv falsche Aussage beeinträchtigt)
a.A.: Pflichttheorie
Falsch ist eine Aussage, wenn der Aussagende mit ihr seine Aussagepflicht verletzt, dh, wenn er nicht das Wissen wiedergibt, das er bei kritischer Prüfung seines Erinnerungs- bzw. Wahrnehmungsvermögens hätte reproduzieren können (-, weil Sorgfaltspflichtwidrigkeit (Fahrlässigkeit) mit Falschheit.
Wann ist der 153 Vollendet?
Mit Abschluss der Aussage, sobald der Aussagende nicht mehr beurkunden und kein Verfahrensbeteiligter mehr Fragen an ihn stellen will, spätestens mit dem Schluss der Verhandlung des jeweiligen Rechtszugs.
Regelmäßiger Vollendungszeitpunkt: wenn zum Verteidigungsteil übergegangen wird
Eid
förmliche Versicherung der Wahrheit einer Aussage
Wer ist vom Täterkreis des 153 erfasst?
Eidesfähigkeit (Bewusstsein über Bedeutung des Eides)
h.M. nicht Eidesmündigkeit (ü. 18)
Keine Beschränkung auf Zeugen und Sachverständige
KEINE REINE QUALIFIKATION
Wie steht es um Versuch/Vollendung
bei Nacheid (= erst Falschaussage, dann Eid)
- Versuchsbeginn mit Beginn des Sprechen der Eidesformel
- Vollendung mit Beendigung des Schwurs
Bei Voreid (= erst Eid, dann Falschaussage)
- Versuchsbeginn bei Ansetzen zur Falschaussage
- Vollendung: mit Abschluss der Vernehmung
Abgrenzung untauglicher Versuch und Wahndelikt
- Beschwört der Täter eine Aussage vor einer Person, die er als solche richtig erkennt, die aber objektiv nicht zur Abnahme von Eiden zuständig ist, so liegt ein strafloses Wahndelikt vor.
- Beschwört der Täter eine Aussage vor einer Person, die er aufgrund Verkennung tatsächlicher Umstände als eine Person ansieht, die Eide abnehmen könnte, so liegt ein strafbarer untauglicher Versuch vor
Schema 161
I.TB
1. Verwirklichung des obj. TB eines der §§ 154-156
2. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit hinsichtlich der Falschheit einer Aussage
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Subjektive Sorgfaltspflichverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit
Was ist beim Meineid zu beachten?
Nur für 154-156, fahrlässige uneidliche Falschaussage ist straflos
Sorfaltpflichtsverletzung bei 161
- Nachlässigkeit der gebotenen Anspannung
- erkennbare Fehlerquellen
- Sich bei Zweifeln nicht belehren lässt
Zeuge muss keine Nachforschungen anstellen
Anders Sachverständiger, der vorbereitet sein muss
(P) Unterfällt eine nach strafprozessualen Grundsätzen unverwertbare Aussage den §§ 153 ff.
MM: Nein (Arg. Aussage ein Nullum, wenn Aussage nicht verwertet, kann auch Rechtsgut der Rechtspflege nicht gefährdet werden; Dagegen: Beweisvertungsverbote dienen primär dem Schutz des Angeklagten, nicht dem Schutz der Beweisperson)
hM: ja, aber Berücksichtigung bei der Strafzumessung (Arg. Verfahrensfehler können verborgen bleiben und somit eine falsche Aussage verwertet werden)
MM: Es kommt darauf an, ob ein Verstoß gegen eine Verfahrensnorm vorliegt, die den Zeugen vor einer Faschaussage bzw. einem EMeineid schützen soll (Dafür: Staat kan nicht darauf Verzichten Zeugen für Wahrheit zu verpflichten, wenn er zur Aussage gedrängt wird)