Aussagedelikte Flashcards

1
Q

(P) Ist auch der Schutz der ausländischen Rechtspflege erfasst

A
  1. Internationales Strafrecht
    §§ 3, 8 Territorialprinzip
    § 5 Nr. 10 Schutzprinzip -, da kein deutsches Verfahren
    § 7 II Nr. 1, 1 Alt. aktives Personalitätsprinzip +
  2. Erfasst der Schutz des § 153 ausländische Rechtsgüter
    -> Unterscheidung zwischen
    - Individualrechtsgütern (unabhängig von Nationalität des Rechtsgutsträgers)
    - Bei hoheitlichen Rechtsgütern werden nach allgemeinen Auslegungsgründen nur inländische erfasst
    - § 153 erfasst die ausländische Rechtspflege nicht
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2
Q

Wie sind die §§ 153-156, 161 zu verstehen?

A

Eigenhändige Delikte, abstrakte Gefährdungsdelikte und Tätigkeitsdelikte

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3
Q

Tatbestandsstruktur 153

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Tätereigenschaft: Zeuge oder Sachverständiger
b. Tatsituation: vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle
c. Tathandlung: falsch aussagen
2. Subjektiver Tatbestand
II. RW
III. Schuld

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4
Q

Was ist der Grundsatz zur Tätereigenschaft?

A

Nemo tenetur (se ipsum accusare/prodere): Nach den strafprozessualen Grundsätzen wird niemand zu einer Selbstbelastung gezwungen

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5
Q

(D) Aussage

A

sprachliche Wiedergabe von Tatsachen (nicht Meinungsäußerungen, eigene Schlussfolgerungen)

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6
Q

Was ist Gegenstand der Aussage

A

äußere Tatsachen, innere Tatsachen, Werturteile

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7
Q

(P) Wann ist eine Aussage falsch

A

h.M.: Objektive Auffassung
Falsch ist eine Aussage, wenn ihr Inhalt nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt.
(Problem: wenn ein Zeuge von seiner Erinnerung berichtet, kann diese subjektiv richtig oder objektiv richtig sein) (Arg. aber: nur bei objektiv falscher Aussage ist das Rechtsgut beeinträchtigt)
a.A.: subjektive Auffassung
Falsch ist eine Aussage, wenn sie nicht mit dem Vorstellungsbild und Wissen des Aussagenden übereinstimmt (-, weil Rechtspflege nur durch objektiv falsche Aussage beeinträchtigt)
a.A.: Pflichttheorie
Falsch ist eine Aussage, wenn der Aussagende mit ihr seine Aussagepflicht verletzt, dh, wenn er nicht das Wissen wiedergibt, das er bei kritischer Prüfung seines Erinnerungs- bzw. Wahrnehmungsvermögens hätte reproduzieren können (-, weil Sorgfaltspflichtwidrigkeit (Fahrlässigkeit) mit Falschheit.

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8
Q

Wann ist der 153 Vollendet?

A

Mit Abschluss der Aussage, sobald der Aussagende nicht mehr beurkunden und kein Verfahrensbeteiligter mehr Fragen an ihn stellen will, spätestens mit dem Schluss der Verhandlung des jeweiligen Rechtszugs.

Regelmäßiger Vollendungszeitpunkt: wenn zum Verteidigungsteil übergegangen wird

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9
Q

Eid

A

förmliche Versicherung der Wahrheit einer Aussage

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10
Q

Wer ist vom Täterkreis des 153 erfasst?

A

Eidesfähigkeit (Bewusstsein über Bedeutung des Eides)

h.M. nicht Eidesmündigkeit (ü. 18)

Keine Beschränkung auf Zeugen und Sachverständige

KEINE REINE QUALIFIKATION

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11
Q

Wie steht es um Versuch/Vollendung

A

bei Nacheid (= erst Falschaussage, dann Eid)

  • Versuchsbeginn mit Beginn des Sprechen der Eidesformel
  • Vollendung mit Beendigung des Schwurs

Bei Voreid (= erst Eid, dann Falschaussage)

  • Versuchsbeginn bei Ansetzen zur Falschaussage
  • Vollendung: mit Abschluss der Vernehmung
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12
Q

Abgrenzung untauglicher Versuch und Wahndelikt

A
  • Beschwört der Täter eine Aussage vor einer Person, die er als solche richtig erkennt, die aber objektiv nicht zur Abnahme von Eiden zuständig ist, so liegt ein strafloses Wahndelikt vor.
  • Beschwört der Täter eine Aussage vor einer Person, die er aufgrund Verkennung tatsächlicher Umstände als eine Person ansieht, die Eide abnehmen könnte, so liegt ein strafbarer untauglicher Versuch vor
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13
Q

Schema 161

A

I.TB
1. Verwirklichung des obj. TB eines der §§ 154-156
2. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit hinsichtlich der Falschheit einer Aussage
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Subjektive Sorgfaltspflichverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit

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14
Q

Was ist beim Meineid zu beachten?

A

Nur für 154-156, fahrlässige uneidliche Falschaussage ist straflos

Sorfaltpflichtsverletzung bei 161

  • Nachlässigkeit der gebotenen Anspannung
  • erkennbare Fehlerquellen
  • Sich bei Zweifeln nicht belehren lässt

Zeuge muss keine Nachforschungen anstellen

Anders Sachverständiger, der vorbereitet sein muss

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15
Q

(P) Unterfällt eine nach strafprozessualen Grundsätzen unverwertbare Aussage den §§ 153 ff.

A

MM: Nein (Arg. Aussage ein Nullum, wenn Aussage nicht verwertet, kann auch Rechtsgut der Rechtspflege nicht gefährdet werden; Dagegen: Beweisvertungsverbote dienen primär dem Schutz des Angeklagten, nicht dem Schutz der Beweisperson)
hM: ja, aber Berücksichtigung bei der Strafzumessung (Arg. Verfahrensfehler können verborgen bleiben und somit eine falsche Aussage verwertet werden)
MM: Es kommt darauf an, ob ein Verstoß gegen eine Verfahrensnorm vorliegt, die den Zeugen vor einer Faschaussage bzw. einem EMeineid schützen soll (Dafür: Staat kan nicht darauf Verzichten Zeugen für Wahrheit zu verpflichten, wenn er zur Aussage gedrängt wird)

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16
Q

(P) Wie wird es im Sonderfall des schwerwiegenden Verfahrsverstoßes gehandhabt?

A

M.M.: Verwertungsverbot des § 136a iVm 69 III StPO keine Anwendung des 153

h.M.: Erreicht dasselbe Ergebnis, da bei schwerwiegenden Verfahrensverstößen schon keine freie Mitteilung eigenen Wissens und damit bereits keine Aussage vorliege

17
Q

Schema zu 159

A

I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Tatentschluss
a. Vorsatz hinsichtlich Vollendung der Haupttat
b. Vorsatz hinsichtlich der Anstiftungstat
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

18
Q

(P) Wertungswiderspruch zwischen fehlender Versuchsstrafbarkeit bei 153 und im Vorfeld liegender versuchter Anstiftung

A

e.A.: 159, 30 iVm 153 also Strafbarkeit wegen Versuchs der Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage (Arg.: Rechtfertigung der Bestrafung des Anstifters aufgrund der erhöhten Gefährlichkeit der Anstiftung bei Aussagedelikten)
BGHSt: keine Anwendung des 159, wenn Aussage von vornherein nur zu einem untauglichen Versuch führen kann (keine Gefährdung des Rechtsguts möglich, auch nicht durch Anstiftung im Vorfeld)
h.L.: widerspricht dem Gesetzwortlaut und gesetzgeberischen Willen, kann nicht von Rechtsprechung korrigiert werden

19
Q

Schema 160

A

I. TB
1. Obj. TB
a. Erfüllung des obj. Tatbestandes
- 153
- 154
- 156
durch die Beweisperson
b. Ursächlichkeit des Täters (Verleiten)
c. Gutgläubigkeit der Beweisperson
2. Subj. TB
II. RW
III. Schuld

20
Q

Was ist die Funtkion des 160

A

Ergänzungsfunktion falls keine vollendete Anstiftung oder versuchte Anstiftung

21
Q

(P) Muss die Aussageperson gutgläubig sein? → Hängt von Funktion des 160 ab

A

e.A.: ausschließlich den Spezialfall der konstruktiv nicht möglichen mittelbaren Täterschaft (iE Aussageperson muss stets Werkzeug des Täters sein und daher gutgläubig eine falsche Aussage machen)
BGH: 160 erfasst sowohl den Fall der mittelbaren Täterschaft als auch die Hervorrufung jeder anderen falschen Aussage, unabhängig davon, ob die Aussageperson gut- oder bösgläubig ist.

22
Q

(P) Versuch oder Vollendung des 160, wenn vermeintlicher mittelbarer Täter objektiv nur Anstifter ist

A

e.A.: Nur Versuch des 160 I, denn Aussage eines Bösgläubigen ist ein Aluid und 160 lediglich Auffangkonstrukt für nicht mögliche mittelbare Täterschaft
Rspr. und Lit.: Vollendung des 160

23
Q

Wie sieht es mit Beihilfe aus?

A

Beihilfe durch Tun

-> Keine Besonderheiten

Beihilfe durch Unterlassen

-> Zeuge ist grundsätzlich prozessual selbst für die Aussage verantwortlich, so dass eine Prozesspartei nicht schon aus ihrer Wahrheitspflicht eine Garantenstellung innehat, die sie dazu verpflichtet, eine falsche Aussage eines Zeugen zu verhindern oder diesen zur Zeugnisverweigerung zu überreden

ABER Garantenstellung aus Ingerenz möglich: bei Pflichtwidriger, dem Prozess nicht mehr eigentümlichen Gefahr der Falschaussage

24
Q

Was ist Aussagenotstand gem. § 157

A

Persönlicher Strafmilderungsgrund für 153, 154, der bei 153 sogar zur Straflosigkeit führen kann

persönlicher Anwendungsbereich: Zeugen und Sachverständige

Besonderes persönliches Merkmal: 28 II

157 ist ein benannter Strafmilderungs- bzw. Strafaufhebungsgrund.