Raub 250ff Flashcards
Schema § 249 StGB
I. TB
1. Objektiver Tatbestand
a. Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache
b. Einsatz eines (qualifizierten) Nötigungsmittels
c. Einsatz des Nötigungsmittels als Mittel zur Wegnahme
2. Subjektiver Tatbestand
a. Vorsatz
b. Absicht, die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen
c. Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Was sind die Besonderheiten des Diebstahlsteils bei 249 StGB
Anforderungen entsprechen exakt denen des § 242
- Insbesondere auch illegale Drogen fremd
(D) Gewalt gegen eine Person
Gewalt gegen Person = körperlich wirkender Zwang (unten (1)) durch unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf einen anderen (unten (2)), die nach der
Vorstellung des Täters dazu bestimmt und geeignet ist, einen tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder unmöglich zu machen
(unten 2.c)).
(P) Was ist körperlich wirkender Zwang?
- Rein psychisch wirkender Zwang soll nie genügen
- besondere Kraftaufwendung nicht erforderlich, entscheidend ist die beim Opfer bewirkte Zwangswirkung
- Weite Auslegung in der Rechtssprechung
Beispiele der Rechtsprechung für den körperlich wirkenden Zwang?
- Heimliches Beibringen eines Betäubungsmittels
- Deo-Flüssigkeit ins Gesicht sprühen- kurzfristiges Schließen der Augen reicht als körperliche Wirkung
- Betrunkenen-Fall: Wegtragen eines Betrunkenen
- Gastwirt-Fall: Webschieben der Hand des Sterbenden
(P) Gewaltanwendung gegenüber Schlafenden/Bewusstlosen
h.M.: Schlaf, Bewusstlosigkeit etc. hindern die Zwangswirkung nicht. Die Zwangswirkung braucht vom Opfer nicht unbedingt als solche empfunden zu werden. Zu prüfen ist hier aber genau, ob
- die physische Zwangswirkung überhaupt erheblich ist (str. bei Wegschieben der Hand eines Widerstandsunfähigen)
- das finales Element (Gewaltanwendung, um die Wegnahme zu ermöglichen) ist gegeben
Was sagt der Handtaschen-Fall?
- Entreißen der Handtasche auch ohne besondere Kraftanwendung,
- Aber neue Rechtsprechung restriktiver: Kraft, die Täter entfaltet, muss wesentlicher Bestandteil der Wegnahme sein, dh. sie muss so erheblich sein, dass sie zumindest geeignet ist, erwarteten Widerstand zu brechen.
- Prägen List und Schnelligkeit das Geschehen, nicht um erwarteten Widerstand zu brechen, sondern bereits zu verhindern, ist § 249 nicht erfüllt
Was sagt der Pistolen-Fall?
Bedrohung mit einer Waffe ist als Gewalt gegen eine Person einzustufen
Dagegen: trotz gegenwärtiger Zwangswirkung steht künftiges Übel im Vordergrund, so dass eher Drohung. Streit kann iE aber regelmäßig offen bleiben, da dann jedenfalls die Drohung zu bejahen ist.
Unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf einen anderen
Nicht erforderlich ist die unmittelbare Einwirkung auf die Person
-> Zwar reicht Gewalt gegen Sachen allein für sich nicht aus, jedoch genügt Gewalt gegen Sachen dann, wenn sie sich mittelbar gegen eine Person richtet
(E) Gewaltbegriffe der verschiedenen Tatbestände
§ 240: sehr str., Stichwort: vergeistigter Gewaltbegriff; hM: Gewalt ist jede körperliche
Tätigkeit (unabhängig von der Intensität der vom Täter aufzubringenden Körperkraft),
durch die körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird, um geleisteten oder erwarteten
Widerstand zu überwinden
- § 249: körperlich wirkender Zwang durch unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf einen anderen zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands
- § 255: ähnlich wie § 249; str. aber, ob vis absoluta erfasst ist
- § 113: Einsatz materieller Zwangsmittel durch tätiges Handeln; Passivität genügt nicht
Was sind die Anforderungen an die die gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben
- empfindliches Übel nicht ausreichend
Wann ist die Schädigung gegenwärtig?
Schädigung der genannten Rechtsgüter erscheint bei ungestörter Weiterentwicklung des Geschehensablaufs als sicher oder höchstwahrscheinlich; auch Dauergefahr, die jederzeit in Rechtsgutsverletzung umschlage kann
(Muss sich nicht gegen Opfer richten, reicht gegen eine Person, unabhängig, ob diese dem Opfer nahe steht)
Wann ist die Drohung vollendet?
Wenn Opfer die Drohung tatsächlich ernst nimmt (also nicht bei durchschauen der Drohung)
(P) Wie muss die Beziehung zwischen Gewalt/Drohung und Wegnahme beschaffen sein?
- Kausalitätstheorie: Es ist eine objektive Kausalbeziehung zwischen qualifizierter Nötigung und Wegnahme erforderlich, auf diese Kausalität muss sich auch der Vorsatz beziehen
- frühere Rspr. u. hM (Finalitätstheorie): Gewaltanwendung/Drohung braucht weder objektiv erforderlich noch kausal für Wegnahme zu sein; es genügt, wenn der Täter Gewalt/Drohung (subj.) für geeignet hält, Wegnahme zu ermöglichen (finaler Zusammenhang). Es genügt somit
der bloße Vorsatz bzgl. der Kausalität unabhängig davon, ob die Gewaltanwendung/Drohung objektiv conditio sine qua non für die Wegnahme war. - Theorie der raubspezifische Einheit (Tendenz d. jüngeren Rspr; vgl. insbes. BGH NStZ 2016, 472 m. [guter] Anm. Heghmanns ZJS 2016, 519): neben der (subj.) finale Verknüpfung bedarf es objektiv, dass Gewalt/Drohung und Wegnahme „in einem bestimmten räumlichen und zeitlichen Verhältnis zueinander stehen“
Was passiert bei Ausnutzen einer anderen Drohung/Gewaltanwendung?
Das bloße Ausnutzen der Wirkung eines ohne eigenen Wegnahmewillen eingesetzten Nötigungsmittels genügt nach keiner Ansicht.
Davon ist auszugehen, wenn Täter ohne Wegnahmeziel nötigt und die Situation hinterher zu Wegnahme ausnutzt kein Raub