Raub 250ff Flashcards
Schema § 249 StGB
I. TB
1. Objektiver Tatbestand
a. Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache
b. Einsatz eines (qualifizierten) Nötigungsmittels
c. Einsatz des Nötigungsmittels als Mittel zur Wegnahme
2. Subjektiver Tatbestand
a. Vorsatz
b. Absicht, die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen
c. Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Was sind die Besonderheiten des Diebstahlsteils bei 249 StGB
Anforderungen entsprechen exakt denen des § 242
- Insbesondere auch illegale Drogen fremd
(D) Gewalt gegen eine Person
Gewalt gegen Person = körperlich wirkender Zwang (unten (1)) durch unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf einen anderen (unten (2)), die nach der
Vorstellung des Täters dazu bestimmt und geeignet ist, einen tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder unmöglich zu machen
(unten 2.c)).
(P) Was ist körperlich wirkender Zwang?
- Rein psychisch wirkender Zwang soll nie genügen
- besondere Kraftaufwendung nicht erforderlich, entscheidend ist die beim Opfer bewirkte Zwangswirkung
- Weite Auslegung in der Rechtssprechung
Beispiele der Rechtsprechung für den körperlich wirkenden Zwang?
- Heimliches Beibringen eines Betäubungsmittels
- Deo-Flüssigkeit ins Gesicht sprühen- kurzfristiges Schließen der Augen reicht als körperliche Wirkung
- Betrunkenen-Fall: Wegtragen eines Betrunkenen
- Gastwirt-Fall: Webschieben der Hand des Sterbenden
(P) Gewaltanwendung gegenüber Schlafenden/Bewusstlosen
h.M.: Schlaf, Bewusstlosigkeit etc. hindern die Zwangswirkung nicht. Die Zwangswirkung braucht vom Opfer nicht unbedingt als solche empfunden zu werden. Zu prüfen ist hier aber genau, ob
- die physische Zwangswirkung überhaupt erheblich ist (str. bei Wegschieben der Hand eines Widerstandsunfähigen)
- das finales Element (Gewaltanwendung, um die Wegnahme zu ermöglichen) ist gegeben
Was sagt der Handtaschen-Fall?
- Entreißen der Handtasche auch ohne besondere Kraftanwendung,
- Aber neue Rechtsprechung restriktiver: Kraft, die Täter entfaltet, muss wesentlicher Bestandteil der Wegnahme sein, dh. sie muss so erheblich sein, dass sie zumindest geeignet ist, erwarteten Widerstand zu brechen.
- Prägen List und Schnelligkeit das Geschehen, nicht um erwarteten Widerstand zu brechen, sondern bereits zu verhindern, ist § 249 nicht erfüllt
Was sagt der Pistolen-Fall?
Bedrohung mit einer Waffe ist als Gewalt gegen eine Person einzustufen
Dagegen: trotz gegenwärtiger Zwangswirkung steht künftiges Übel im Vordergrund, so dass eher Drohung. Streit kann iE aber regelmäßig offen bleiben, da dann jedenfalls die Drohung zu bejahen ist.
Unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf einen anderen
Nicht erforderlich ist die unmittelbare Einwirkung auf die Person
-> Zwar reicht Gewalt gegen Sachen allein für sich nicht aus, jedoch genügt Gewalt gegen Sachen dann, wenn sie sich mittelbar gegen eine Person richtet
(E) Gewaltbegriffe der verschiedenen Tatbestände
§ 240: sehr str., Stichwort: vergeistigter Gewaltbegriff; hM: Gewalt ist jede körperliche
Tätigkeit (unabhängig von der Intensität der vom Täter aufzubringenden Körperkraft),
durch die körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird, um geleisteten oder erwarteten
Widerstand zu überwinden
- § 249: körperlich wirkender Zwang durch unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf einen anderen zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands
- § 255: ähnlich wie § 249; str. aber, ob vis absoluta erfasst ist
- § 113: Einsatz materieller Zwangsmittel durch tätiges Handeln; Passivität genügt nicht
Was sind die Anforderungen an die die gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben
- empfindliches Übel nicht ausreichend
Wann ist die Schädigung gegenwärtig?
Schädigung der genannten Rechtsgüter erscheint bei ungestörter Weiterentwicklung des Geschehensablaufs als sicher oder höchstwahrscheinlich; auch Dauergefahr, die jederzeit in Rechtsgutsverletzung umschlage kann
(Muss sich nicht gegen Opfer richten, reicht gegen eine Person, unabhängig, ob diese dem Opfer nahe steht)
Wann ist die Drohung vollendet?
Wenn Opfer die Drohung tatsächlich ernst nimmt (also nicht bei durchschauen der Drohung)
(P) Wie muss die Beziehung zwischen Gewalt/Drohung und Wegnahme beschaffen sein?
- Kausalitätstheorie: Es ist eine objektive Kausalbeziehung zwischen qualifizierter Nötigung und Wegnahme erforderlich, auf diese Kausalität muss sich auch der Vorsatz beziehen
- frühere Rspr. u. hM (Finalitätstheorie): Gewaltanwendung/Drohung braucht weder objektiv erforderlich noch kausal für Wegnahme zu sein; es genügt, wenn der Täter Gewalt/Drohung (subj.) für geeignet hält, Wegnahme zu ermöglichen (finaler Zusammenhang). Es genügt somit
der bloße Vorsatz bzgl. der Kausalität unabhängig davon, ob die Gewaltanwendung/Drohung objektiv conditio sine qua non für die Wegnahme war. - Theorie der raubspezifische Einheit (Tendenz d. jüngeren Rspr; vgl. insbes. BGH NStZ 2016, 472 m. [guter] Anm. Heghmanns ZJS 2016, 519): neben der (subj.) finale Verknüpfung bedarf es objektiv, dass Gewalt/Drohung und Wegnahme „in einem bestimmten räumlichen und zeitlichen Verhältnis zueinander stehen“
Was passiert bei Ausnutzen einer anderen Drohung/Gewaltanwendung?
Das bloße Ausnutzen der Wirkung eines ohne eigenen Wegnahmewillen eingesetzten Nötigungsmittels genügt nach keiner Ansicht.
Davon ist auszugehen, wenn Täter ohne Wegnahmeziel nötigt und die Situation hinterher zu Wegnahme ausnutzt kein Raub
Was passiert, wenn die frühere Gewaltanwendung fortwirkt?
Drohung erneuter Gewalt weiterwirkt, ist § 249 I unstr. verwirklicht. Dafür genügt es jedoch nicht, dass sich das Opfer in Folge der Gewaltanwendung in einem Zustand allgemeiner Einschüchterung oder der Bewusstlosigkeit befindet
Was passiert, wenn das Nötigungs-/Gewaltmittel und die Wegnahme ineinander übergehen?
Wenn der Täter bereits während der noch fortdauernden Nötigungshandlung
den Wegnahmeentschluss fasst und realisiert, liegt Raub vor (Versuchsbeginn ab Wegnahmeentschluss)
Ist die Scheinwaffe beim Raub einbezogen?
Scheinwaffe muss, um unter § 250 zu fallen, nach dem äußeren Erscheinungsbild (ohne zusätzliche Erklärungen seitens des Täters) Gegenständen entsprechen, die nach der Wahrnehmung des Opfers (durch Augen, aber auch andere Sinnesorgane) den
Eindruck erwecken, zur Gewaltanwendung eingesetzt werden zu können. Somit fallen Gegenstände, die bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild aus der Sicht eines objektiven Betrachters offensichtlich ungefährlich sind, aus dem Anwendungsbereich des § 250 I Nr. 1 b heraus („Labello“).
(D) Schwere Gesundheitsschädigung gem. § 250 I Nr. 1 c
bei Eintritt einer langwierigen
ernsten Krankheit, einer ernsthaften Störung der körperlichen Funktionen oder einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit für längere Zeit
(D) Verwendung gem. § 250 II Nr. 1
Verwendung = Einsatz als Verletzungs-/Gefährdungsmittel, aber auch als Mittel zur Drohung mit Gewalt (vorausgesetzt, dass im Falle der Realisierung der Drohung die Gefahr einer erheblichen Verletzung entstünde)
Was bedeutet bei der Tat gem. § 250 II Nr. 1
ab Versuchsbeginn bis Vollendung (unstr.); umstritten ist, ob auch eine Verwendung nach Vollendung, aber vor Beendigung noch
strafschärfend wirkt
(P) Ist die Verwirklichung des § 250 I, II auch noch nach Vollendung des Grunddelikts möglich?
BGH: bis Beendigung möglich, zumindest solange die Handlungen noch von
Zueignungsabsicht getragen sind.
(Arg.: Erhöhte Gefahr auch noch nach Vollendung, solange er sich weitere Sachen zueignen will)
h.L.: Nicht möglich
(Arg.:
(D) Schwere körperliche Misshandlung gem. § 250 II Nr. 3 a
schwere körperliche Misshandlung = wenn der Eingriff in die körperliche Integrität erhebliche Folgen für die Gesundheit hat oder mit erheblichen Schmerzen verbunden ist
(P) Problem: Kann auch die nach Vollendung und vor Beendigung herbeigeführte Todesfolge diesen inneren Zusammenhang aufweisen?
h.L.: nein (Arg.: Mit Vollendung des 249 ist Tatgeschehen abgeschlossen; sonst verstoß gegen 103 II GG)
BGH: ja (Arg.: Phase der Beutesicherung ebenso gefährlich)
(K) Wie steht 249 zu 240, 242
Spezialität: 249 verdrängt 242, 240
(K) 223, 224 zu 249
Idealkonkurrenz § 52
(K) 250 zu 249
250 verdrängt 249
(K) 250 II nr. 3 zu 224 I Nr. 5
Verdrängt im Wege der Gesetzeskonkurrenz
(K) 251 zu 249, 222, 250
251 Verdrängt 249, 222 250; aber es ist Tateinheit mit 212,211 möglich.
(S) Räuberischer Diebstahl
I. Tatbestand
1. Obj. TB
a) vollendeter Diebstahl/Raub
b) „auf frischer Tat betroffen“
c) Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels:
- Gewalt gegen eine Person
- Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
2. Subj. TB
a) Vorsatz
b) Besitzerhaltungsabsicht
II. Rechtswidrigkeit (indiziert!)
III. Schuld
(D) Auf frischer Tat betroffen
auf frischer Tat betroffen = wenn der Täter alsbald nach Vollendung der Wegnahme am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe von einem anderen wahrgenommen oder bemerkt [oder schlicht angetroffen, str. – s. u.] wird.
(P) Kann man auch dann „betroffen“ werden, wenn man der eigentlichen Wahrnehmung durch Einsatz von Gewalt zuvorkommt?
Rspr.: +, denn lediglich räumlich-zeitliches Zusammentreffen gemeint; für Gefährlichkeit ohne Bedeutung
TdL: -, denn wer Wahrnehmung zuvorkommt war nicht betroffen; sonst verstoß gegen Art. 103 II GG
(P) Kann auch der Gehilfe des Diebstahls, der unmittelbaren Besitz am Diebesgut erlangt hat, Täter des § 252 sein?
Rspr.: +
hL: -, denn
(K) Wenn Vortat ein Diebstahl war
Unproblematisch: 252 geht vor
(K) Wenn Vortat ein Raub war
Ausgeschlossen ist Verurteilung wegen Raubes und räuberischen Diebstahls gleichzeitig, weil dann das Diebstahlselement, das nur einmal verwirklicht wurde, doppelt in Ansatz gebracht würde.
IE 249 geht vor, es sei denn aus 252 ergibt sich eine höhere Strafe