Bestechungsdelikte 331 ff Flashcards

1
Q

Was ist ein Amtsdelikt?

A

Echte Amtsdelikte sind solche, bei denen die Amtsträgereigenschaft die Strafbarkeit begründet. Für den Teilnehmer gilt § 28 I StGB
Unechte Amtsdelikte sind solche, bei denen die Amtsträgereigenschaft ein qualifizierendes Merkmal darstellt. Das Grunddelikt kann dabei von jedermann begangen werden; die Amtsträgereigenschaft wirkt sich strafschärfend aus. Für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer) gilt § 28 II StGB

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2
Q

Was ist ein Amtsträger, § 11 I Nr. 2a StGB

A

Beamter im staatsrechtlichen Sinne, d.h. entscheidend ist förmliche Berufung durch Ernennung, nicht aber die konkret wahrgenommene Tätigkeit (Ausnahme: Vorgang hat überhaupt nichts mit Amtsstellung zu tun)
Richter: deutsche Berufsrichter und ehrenamtliche Richter

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3
Q

Was bedeutet “in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis steht“ gem. § 11 I Nr. 2b StGB?

A

praktisch seltenster Fall, es kommt wieder auf den formell-öffentlich-rechtlichen Bestellungsakt an (Nähe zum Beamtenverhältnis) beamtenähnliches Dienst- und Treueverhältnis i.R.d. vollziehenden Gewalt
Minister (nicht: Abgeordnete), Staatssekretär, Wehrbeauftragter,
Notar und Notarassessor

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4
Q

Was bedeutet „sonst dazu bestellt ist, […] Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzuneh-
men“ gem. § 11 I Nr. 2c StGB

A

funktionale Betrachtung, d.h. es kommt auf die konkret wahrgenommene Aufgabe und nicht die gewählte Organisationsform an (vgl. Wortlaut)
Grund: zunehmende Privatisierung öffentlicher Aufgaben
- Bestellung: Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses und (auch
konkludente) Beauftragung mit öffentl. Aufgabe (einmalig erforderlich)
- Tätigkeit bei oder im Auftrag einer Behörde oder einer „sonstigen
Stelle“ (s. dazu die Falllösung zum GTZ-Fall unten)
- Aufgaben der öffentlichen Verwaltung:
Gesetzgebung, Rechtsprechung (-)  Bundes- oder Landtags-Abgeordnete fallen nicht unter §§ 331 ff (beachte aber § 108e)
o Eingriffsverwaltung (+) z.B. TÜV-Prüfer
o Leistungsverwaltung zur Daseinsvorsorge (+), unabhängig von der Organisationsform, z.B.: Geschäftsführer einer kommunalen
Energieversorgungs-GmbH, Angestellter des ÖPNV

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5
Q

Was sind kommunale Mandatsträger?

A

sind i.d.R. keine Amtsträger i.S.v. § 331 ff.
Ausnahme: Wenn sie mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut werden, die über ihre Mandatstätigkeit in der kommunalen Volksvertretung und den dazu gehörenden Ausschüssen hinausgehen

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6
Q

Was sind die internationalen Bezüge

A
  • Europäischer Amtsträger in § 11 I Nr. 2a
  • Für sonstige ausländische oder internationale Bedienstete gilt § 335a
  • str., ob der Begriff des einem Amtsträger gleichgestellten Bediensteten hier autonom oder in Anlehnung an das nationale ausländische Recht zu bestimmten ist
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7
Q

(P) Was ist das Rechtsgut der Bestechungsdelikte?

A

eA: Staatswillenverfälschungslehre (Von Privatinteressen unbeeinflusste Umsetzung des Staatswillens
aA.: Vertrauensschutzlehre (Vertrauen der Allgemeinheit in die Sachlichkeit staatlicher Entscheidungen)
hM: komplexes Rechtsgut
„Funktionsfähigkeit der staatlichen Verwaltung“ Funktionsfähigkeit und Lauterkeit der staatlichen Verwaltung ist nur dann gewährleistet, wenn sie objektiv sachlich vonstattengeht (s.o. eA) und zugleich vom Vertrauen der Allgemeinheit in die Unkäuflichkeit von Trägern staatlicher
Funktionen getragen wird (s.o. aA).

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8
Q

(?) Wie stehen die Bestechungsdelikte zueinander?

A

h.M.: § 332 ist die Qualifikation zu § 331, § 334 ist die Qualifikation zu § 333

  • nach Staatswillensverfälschungstheorie: § 332 ist zentraler Grundtatbestand, § 331 abstraktes Gefährdungsdelikt
  • nach h.M. und Vertrauensschutz: § 331 ist Grundtatbestand, § 332 ist Qualifikation

Abs. 2 enthalten Qualifikationen bzgl. richterlicher Handlung

§ 335 benennt besonders schwere Fälle

§ 336 stellt klar, dass die Diensthandlung auch in einem Unterlassen bestehen kann

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9
Q

Was fällt unter die Dienstausübung?

A

Vorbereitende, unterstützende Tätigkeiten
Fälle eines Missbrauchs der Amtsstellung
NICHT Privathandlungen

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10
Q

Was ist die Unrechtsvereinbarung?

A

Verknüpfung zwischen Dienstausübung und
Vorteilsnahme liegt im Wesen der Zuwendung als Gegenleistung und in einer wenigstens stillschweigenden Übereinkunft der Beteiligten hierüber.

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11
Q

Das Bewusstsein, dass der Amtsträger eine dienstliche Tätigkeit vorgenommen hat oder künftig vornimmt, reicht aus. Was bedeutet das konkret?

A
  • Zuwendungen im Hinblick auf konkrete Diensthandlungen (+)
  • Zuwendungen, die lediglich mit Rücksicht auf die Dienststellung
    der Amtsperson bzw. aus Anlass oder bei Gelegenheit einer
    Diensthandlung („in Zusammenhang mit“) erfolgt sind (-)
  • Zuwendungen aufgrund von Beraterverträgen, zur Klimapflege
    (= Erkaufen des allgemeinen Wohlwollens) oder im Zuge des
    sog. Anfütterns (= Beziehungsaufbau, um später Wohlwollen zu erlangen) i.d.R. (+)
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12
Q

(D) Vorteil

A

Vorteil ist eine Zuwendung, auf die die Amtsperson oder der begünstigte Dritte keinen Rechtsanspruch hat und die ihre wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert

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13
Q

Was wird als Vorteil erfasst

A
  • materielle Besserstellung (Geld, Sachwerte, Rabatte, Einladun-
    gen zu Veranstaltungen, Urlaubsreisen)
  • immaterielle Besserstellung (Gewährung des Geschlechtsver-
    kehrs, Ehrungen, Ehrenämter; nicht dagegen eine flüchtige Zärt-
    lichkeit)
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14
Q

Was wird nicht als Vorteil erfasst

A

Sozialadäquate Zuwendungen = solche Leistungen, die Höf-
lichkeit/Gefälligkeit entsprechen und als gewohnheitsrechtlich
(Verkehrssitte) anerkannt gelten.
Arg: Rechtsgut in diesen Fällen nicht verletzt
- Dogmatische Begründung: entweder teleologische Reduk-
tion des TB oder Verortung i.R.d. Unrechtsvereinbarung
Str. wo es endet: eA 50€, überwiegend wird auf Einzelfall abgestellt

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15
Q

Wann liegt ein Vorteil für einen selbst vor?

A
  • unmittelbarer Vorteil (Geld auf Privatkonto)
  • mittelbarer Vorteil: bei Ersparnis eigener Aufwendungen (Leistungen an Angehörige) bzw. wenn der Vorteil auf den Amtsträger
    durchgreift (z.B., wenn Parteispende dem einzelnen Mitglied eine persönliche Besserstellung bringt)
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16
Q

(P) Ist die Anstellungskörperschaft Dritter iSd § 331?

A

LG: staatsnützige Vorteile telelogisch zu reduzieren, denn keine Beeinträchtigung der Makellosigkeit der Amtsführung und das Vertrauen in die Position)

OLG: keine Unterscheidung in privatnützige und staatsnützige Vorteile

17
Q

(D) Fordern

A

Fordern ist einseitiges, ausdrücklich oder schlüssig erklärtes Verlangen.

18
Q

(D) Sich versprechen lassen

A

Sich versprechen lassen ist die ausdrücklich oder stillschweigend erklärte Annahme eines – auch nur bedingten – Angebots der späteren Zuwendung

19
Q

(D) Annehmen

A

Annehmen ist das tatsächliche Empfangen des angebotenen Vorteils (mit dem Willen der Ausnutzung im eigenen Interesse bzw. mit dem Willen, Dritten einen
Vorteil zukommen zu lassen).

20
Q

Was bedeutet keine Sozialadäquanz?

A
  • Sozialadäquate Zuwendungen sind nicht tatbestandsmäßig (s.o.).
  • Dogmatische Begründung: entweder teleologische Reduktion des TB oder Verneinung der Unrechtsvereinbarung (s.o.)
21
Q

Wann kann keine Genehmigung gem. § 331 III erfolgen?

A
  • Tatvariante des „Forderns“
  • richterlichen Handlungen nach § 331 II
  • pflichtwidrigen Handlungen nach § 332
22
Q

Wie ist die Genehmigung dogmatisch einzuordnen?

A

Vorherige Zustimmung wirkt rechtfertigend.
Nachträgliche Genehmigung wirkt als Strafaufhebungsgrund.
Ausnahme: Wenn vorherige Zustimmung nicht eingeholt werden kann (z.B. unvorhergesehene Einladung), aber mit der Genehmigung nach obj. Maßstäben sicher gerechnet werden kann: Rechtfertigung (+)

23
Q

Was sind die Voraussetzungen für eine wirksame Genehmigung?

A
  • Erteilung durch zuständige Behörde
  • „im Rahmen ihrer Befugnisse“: bestimmt durch das Recht des öffentlichen Dienstes (vgl. § 71 BBG)
  • Vorherige Genehmigung kann für einen konkreten Fall oder allgemein
    erteilt werden.
  • Der Irrtum über das Vorliegen einer wirksamen Genehmigung ist (nach allgemeinen Regeln) i.d.R. Erlaubnistatbestandsirrtum.
24
Q

(P) Einschränkende Auslegung bei EInwerbung von Wahlkampfspenden?
B trat zur Wiederwahl an. U wollte den Wahlkampf des B unterstützen und stellte 500.000 DM zur Verfügung. Er wollte die Wiederwahl sicherstellen

  1. Weil er sich von diesem eine Fortführung seiner investorenfreundlichen Politik versprach. Dies war B klar.
  2. Zusätzlich erwartet U von B die Unterstützung eines konkreten Bauprojekts, wovon B allerdings nichts wusste.
A

BGH: Die verfassungsrechtlich (s. Demokratieprinzip, Gleichheitssatz) garantierte passive Wahlgleichheit zwischen Amtsträgern und sonstigen Bewerbern
um öffentliche Ämter gebietet eine Einschränkung des Tatbestands von § 331 (und § 333).
Grund: Teleologische Reduktion notwendig, weil sonst Bewerber, die (noch)
keine Amtsträger sind, gefahrlos Spenden einwerben könnten, während es Amtsträgern unter Strafe verboten wäre.
Folge: Eine den Bestechungsdelikten (ungeschrieben) innewohnende sog. Unrechtsvereinbarung liegt nur dann vor, wenn die Wahlkampfspenden als Gegenleistung für konkrete, den Interessen des Zuwendenden förderliche Entscheidungen dienen sollen. Demgegenüber ist eine Zahlung zur Förderung der allgemeinen politischen Vorstellungen des Vorteilsgebers nicht tatbestandlich.

25
Q

(P) Einschränkende Auslegung bei Drittmitteleinwerbung im Wissenschaftsbereich
Fall: A hat eine Drittmittelvereinbarung mit Medizinfirma F geschlossen. F stellte fünf Prozent des Umsatzes als Boni zu Forschungszwecken. Das Konto ließ A einem Verein gutschreiben. Die Gelder, über die A faktisch allein
verfügen konnte, verwendete er ausschließlich für seine Forschungstätigkeit an der Universität und für seine Klinikabteilung.

A

Hintergrund: immer mehr Kooperationen zw. Industrie und Universitäten, v.a. in naturwissenschaftlichen Bereichen (z.B. Medizin, Pharmazie); Drittmittel-Fi-
nanzierung z.T. dringend notwendig für aufwändige Grundlagenforschung
BGH: §§ 331 ff sind auch im Bereich Drittmitteleinwerbung grds. anwendbar;
„Vorteil“ ist i.d.R. die Verbesserung der Arbeits- und Forschungsbedingungen
aber: teleologische Einschränkung des TB für diejenigen Fälle, in denen es die hochschulrechtlich verankerte Dienstaufgabe des Amtsträgers ist, sog. Drittmittel für Lehre und Forschung – und damit zugleich auch Vorteile im Sinne des Tatbestandes – einzuwerben (s. BGHSt 47, 295).
→ Unrechtsvereinbarung (-), wenn es zu den dienstlichen Aufgaben des Täters
gehört, Drittmittel einzuwerben, und das dafür vorgesehene Verfahren (An-
zeige, Offenlegung, Genehmigung, Kontrollmechanismen) eingehalten wird.

26
Q

Schema § 332

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
(1) Täter: Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichteter, der
(2) einen Vorteil für sich oder einen Dritten
(3) fordert, sich versprechen lässt oder annimmt
(4) Unrechtsvereinbarung in Bezug auf konkrete,
pflichtwidrige Diensthandlung
2. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

27
Q

Was sind die Besonderheiten des 332

A
  • Qualifikation, denn sie muss sich auf konkrete Diensthandlung beziehen
  • Bei zukünftigen Diensthandlungen kann konkrete Art unbestimmt bleiben, solange die Diensthandlung zumindest in ihrem sachlichen Gehalt erkennbar und festgelegt ist.
  • Steht dem Amtsträger ein Ermessens- oder Gestaltungsspielraum zu,
    kann die Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung auch darin bestehen, dass sich der Amtsträger nicht ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten leiten lässt, sondern auch die ihm zugewandten oder bereits zugesagten Vorteile in die Abwägung einfließen lässt
  • Der Versuch ist Strafbar
  • Eine Genehmigung ist nicht möglich
28
Q

Schema 333

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
(1) Wer (Täterkreis: jedermann)
(2) einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst beson-
ders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr
(3) für die Dienstausübung (gelockerte Unrechtsvereinbarung)
(4) einen Vorteil für diesen oder einen Dritten
(5) anbietet, verspricht oder gewährt
2. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
Genehmigung
III. Schuld
IV. Persönlicher Strafaufhebungsgrund

29
Q

Was sind die Besonderheiten des § 333

A
  • Täterkreis: jedermann
  • die Tat kann ggü. Amtsträgern i.S.d. § 331 und zusätzlich ggü.
    Soldaten (§ 1 I SoldG) begangen werden
  • Tathandlungen
    Anbieten (~ Fordern) = die auf Abschluss einer Unrechtsvereinbarung gerichtete ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung
    Versprechen (~ versprechenlassen)
    Gewähren (~ Annehmen)
30
Q

Schema 334

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
(1) Wer (Täterkreis: jedermann)
(2) einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst beson-
ders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr
(3) einen Vorteil für diesen oder einen Dritten
(4) anbietet, verspricht oder gewährt
(5) Unrechtsvereinbarung in Bezug auf konkrete, pflichtwidrige Diensthandlung
2. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld