Anschlussdelikte 257ff Flashcards
Was sind Grundgedanke, wesentliches Schutzgut und Deliktsnatur der Begünstigung
Restitutionsvereitelung, innerste Rechtspflege und durch Vortat geschütztes Rechtsgut, abstraktes Gefährdungsdelikt
Was sind Grundgedanke, wesentliches Schutzgut und Deliktsnatur der Strafvereitelung
Isolierung des Vortäters, innerste Rechtspflege, Erfolgsdelikt
Was sind Grundgedanke, wesentliches Schutzgut und Deliktsnatur der Hehlerei
Perpetuierungsvereitelung, Vermögen al Schutzgut der Rechtspflege, abstraktes Gefä
Was sind Grundgedanke, wesentliches Schutzgut und Deliktsnatur der Begünstigung
Verkehrsunfähigkeit des schmutzigen Gegenstandes und Isolierung des Vortäters, innerste Rechtspflege und durch Vortat geschütztes Rechtsgut, abstraktes Gefährdungsdelikt
Schema 257 Begünstigung
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a. Vortat
b. Tathandlung: Hilfe leisten
2. Subjektiver Tatbestand
a. Vorsatz
b. Restitutionsabsicht
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafzumessung, 257 III 1
V. Strafantrag § 257 IV 1,2
(D) Vortat
Vortat ist jede Rechtswidrige Tat eines anderen, die bereits begangen ist
(P) Gibt es sukzessive Beihilfe?
Nach Beendigung der Vortat ist nur Raum für 257, vor Vollendung der Vortat nur für § 27. Zwischen Vollendung und Beendigung tritt ein Abgrenzungsproblem auf, zumindest wenn man die sukzessive Beihilfe für möglich hält.
e.A.: Es gibt keine Sukzessive Beihilfe, grds. also kein Abgrenzungsproblem. Nach Vollendigung nur Begünstigung (Arg. Stadium zu unbestimmt, Hilfeleistungen nach der Tat nur unter engen Voraussetzungen)
h.M.: Sukzessive Beihilfe möglich, also Abgrenzungsproblem (Hilfeleistung (27) umfasst auch Tätigkeiten, die zur Rechtsgutsverletzung bis zur materiellen Beendigung beitragen.
(P) Abgrenzung der Begünstigung zur Beihilfe an der Vortat
Erkennt man die Möglichkeit der sukzessiven Beihilfe an, so muss abgegrenzt werden.
Rspr. und h.M.: Abgrenzung nach innerer Willensrichtung des Helfenden will Vortaterfolg zu ende bringen (27); will er Täter das Erlangte sichern (257) (Arg. dagegen: innere Willensrichtung kaum sicher bestimmbar; Täter hat Abgrenzung dann quasi selbst in der Hand)
A.A.: Im Ergebnis immer Beihilfe, ob daneben tatbestandlich auch Begünstigung vorliegt, kann dahinstehen, da jedenfalls § 257 III 1 eine Bestrafung wegen Begünstigung ausscheidet (Arg. Wegen des Willens, einem andern die Vorteile der Tat zu sichern, darf der unterstützende nicht der uU strengeren Haftung als Gehilfe entgegenstehen)
(D) Hilfeleisten
Hilfeleisten ist jede Handlung, die objektiv geeignet ist, die durch die Vortat erlangten oder entstandenen Vorteile dagegen zu sichern, dass sie dem Vortäter zugunsten des Verletzten entzogen werden.
Wie muss das Eigentum/Besitz Verhältnis sein?
Nicht nur In-Besitz-Halten ist Vorteilssicherung, sondern auch das Wie-ein-Eigentümer-Verfügen, so dass auch die Mitwirkung beim Verkauf einer Sache den 257 erfüllen kann
Ist eine Objektive Einigung zur Vorteilssicherung erforderlich?
- irrige Vorstellung des Täters er könne Ziel durch objektiv untaugliche Hilfeleistung erreichen (Versuch nicht strafbar)
- wenn Vorteile der Vortat im Zeitpunkt des Hilfeleistens nicht mehr beim Vortäter vorhanden sind (zB Vortäter hat sich des Vorteils entäußert oder ist jetzt Berechtigter
Was ist kein Hilfeleisten?
Bloße Sacherhaltung ist kein Hilfeleisten (arg. nicht auf Verhinderung des Entzuges zugunsten des Verletzten gerichtet)
Ist Hilfeleisten durch Unterlassen möglich?
Ja mit Garantenstelung
Vorteil iSd 257
Vorteile (iSd 257) Sind Vorteile aller Art, dh jede Verbesserung der rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Lage des Vortäters, die im Wiederspruch zu den Rechten des Vortatopfers steht und im Zeitpunkt der Begünstigung noch beim Vortäter vorhanden ist.
(P) Ersatzvorteil/ Unmittelbarkeit des Vorteils
Strikte Handhabung bei 259 und 261; nicht so strikte Handhabung bei 257
Erforderlich ist zumindest der unmittelbare Ersatzvorteil
(P) Geld als Sonderfall des Ersatzvorteils
Bei Geld unerheblich, ob in anderen Geldscheinen oder Geldstücken umgewechselt oder von Konto zu Konto transferiert, in Aktien etc. angelegt und dann wieder verflüssigt wird. Auf die Identität des Geldwertträgers kommt es hier, auch bei mehrfachen Verfügungen, nicht entscheidend an (WERTSUMMENGEDANKE)
Abgrenzung: Gegenstände, die mit rw erlangtem Geld erworben werden sind keine unmittelbaren Ersatzvorteile
Abgrenzung: Verkaufserlös von Diebesgut und Hehlerware sind keine unmittelbaren Ersatzvorteile
Inwiefern sind Ersatzvorteile von 257 erfasst?
Bei 259 wird wegen des Wortlautes eine Identität zwischen Gegenstand der Vortat und Hehlereiobjekt verlangt. Ist das auf 257 übertragbar?
Einerseits: Wortlaut des 257 im Vergleich zu 259 weiter: Vorteile der Tat → Kein striktes Verbot einer Begünstigung hinsichtlich Ersatzvorteilen
Andererseits: Angesichts des Gedankens der Restitutionsvereitlung muss es gleichwohl grundsätzlich auf die aus der Tat stammenden Vorteile ankommen, da 257 darauf abzielt, den Vorteil aus der Tat, nicht aber etwa den Verkaufserlös für die gestohlene Sache vor fortdauernder Entziehung zu schützen → Keine unangemessene Ausdehnung, so dass unmittelbar aus der Vortat fließende Vorteile beachtlich sein sollen
(P) Was bedeutet Unmittelbarkeit
hM.: Unmittelbare Ersatzvorteile können ebenfalls einbezogen werden. Grenzen aber unklar. BGH macht dies von der Eigenart der Vortat abhängig. War Vortat ein Betrug, so wird die dort vorherrschende, wirtschaftliche Betrachtung auch auf die Frage der Ersatzvorteile übertragen → Alles, was wirtschaftlich dem unmittelbaren Vorteil entspricht, ist von 257 erfasst.
MM.: Wertsummengedanke: Ersatzvorteile sind nur bei Geld zu berücksichtigen, da es hier auf die Identität der Sache ankommt
Sind mittelbare Vorteile ausreichend?
Nur mittelbare Vorteile sind jedoch ausreichend (zB mit rw erlangtem Geld erworbener Gegenstände, Verkaufserlös aus Diebesgut)
Wie steht es um das umwechseln von Geld?
Bei 257 nicht so streng wie bei 259: Umwechseln von Geld ist nicht schädlich (Arg. Wertsummengedanke)
(D) Restitutionsvereitlungsabsicht
Restitutionsvereitlungsabsicht ist gegeben, wenn es dem Hilfeleistenden gerade darauf ankommt, im Interesse des Vortäters die Wiederherstellung des gesetzesmäßigen Zustands zu verhindern oder zu erschweren.
Wie steht es um Motivbündel?
Neben der Vorteilssicherung anderer Motive stehen (sog. Motivbündel) ist unerheblich
ABER: billigende Inkaufnahme der Beutesicherung als notwendige Konsequenz eines anderen Handelns reicht nicht.
Schema § 259 Hehlerei
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a. Tatobjekt
aa. Sache
bb. Erlangt durch Vortat
cc. eines anderen
b. Tathandlung
aa. ankaufen oder
bb. sich oder einem Dritten verschaffen oder
cc. absetzen oder
dd. absetzen helfen
2. Subjektiver Tatbestand
a. Vorsatz
b. Bereicherungsabsicht
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafantragserfordernis
(P) Ersatzvorteile 259
Strikte Handhabung:
Erforderlich ist Sachidentität iSv körperlicher Identität
- Bei Tatobjekt muss es sich exakt um die unmittelbar aus der Vortat erlangte Sache handeln
- Diesbezüglich muss die rechtswidrige Vermögenslage noch fortbestehen (Perpetuierung)
ERSATZHEHLEREI IST STRAFLOS
eine MM vertritt allerdings auch hier die Wertsummentheorie. Bei Geld soll insoweit eine Annahme gelten, als dass bloße Auswechslungen der Wertträger (Wechselgeld) bemakelt bleiben. Aber: Anders als sonst führt hier der Wertsummengedanke zu einer Ausweitung der Strafbarkeit, so dass ein Problem mit Art. 103 II GG auftrigg, weshalb nicht all, die die Wertsummentheorie bei 242 befürworten, auch hier eine Geldersatzhehlerei bejahen.