Anschlussdelikte 257ff Flashcards

1
Q

Was sind Grundgedanke, wesentliches Schutzgut und Deliktsnatur der Begünstigung

A

Restitutionsvereitelung, innerste Rechtspflege und durch Vortat geschütztes Rechtsgut, abstraktes Gefährdungsdelikt

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2
Q

Was sind Grundgedanke, wesentliches Schutzgut und Deliktsnatur der Strafvereitelung

A

Isolierung des Vortäters, innerste Rechtspflege, Erfolgsdelikt

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3
Q

Was sind Grundgedanke, wesentliches Schutzgut und Deliktsnatur der Hehlerei

A

Perpetuierungsvereitelung, Vermögen al Schutzgut der Rechtspflege, abstraktes Gefä

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4
Q

Was sind Grundgedanke, wesentliches Schutzgut und Deliktsnatur der Begünstigung

A

Verkehrsunfähigkeit des schmutzigen Gegenstandes und Isolierung des Vortäters, innerste Rechtspflege und durch Vortat geschütztes Rechtsgut, abstraktes Gefährdungsdelikt

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5
Q

Schema 257 Begünstigung

A

I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a. Vortat
b. Tathandlung: Hilfe leisten
2. Subjektiver Tatbestand
a. Vorsatz
b. Restitutionsabsicht
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafzumessung, 257 III 1
V. Strafantrag § 257 IV 1,2

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6
Q

(D) Vortat

A

Vortat ist jede Rechtswidrige Tat eines anderen, die bereits begangen ist

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7
Q

(P) Gibt es sukzessive Beihilfe?

A

Nach Beendigung der Vortat ist nur Raum für 257, vor Vollendung der Vortat nur für § 27. Zwischen Vollendung und Beendigung tritt ein Abgrenzungsproblem auf, zumindest wenn man die sukzessive Beihilfe für möglich hält.
e.A.: Es gibt keine Sukzessive Beihilfe, grds. also kein Abgrenzungsproblem. Nach Vollendigung nur Begünstigung (Arg. Stadium zu unbestimmt, Hilfeleistungen nach der Tat nur unter engen Voraussetzungen)
h.M.: Sukzessive Beihilfe möglich, also Abgrenzungsproblem (Hilfeleistung (27) umfasst auch Tätigkeiten, die zur Rechtsgutsverletzung bis zur materiellen Beendigung beitragen.

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8
Q

(P) Abgrenzung der Begünstigung zur Beihilfe an der Vortat

A

Erkennt man die Möglichkeit der sukzessiven Beihilfe an, so muss abgegrenzt werden.
Rspr. und h.M.: Abgrenzung nach innerer Willensrichtung des Helfenden will Vortaterfolg zu ende bringen (27); will er Täter das Erlangte sichern (257) (Arg. dagegen: innere Willensrichtung kaum sicher bestimmbar; Täter hat Abgrenzung dann quasi selbst in der Hand)
A.A.: Im Ergebnis immer Beihilfe, ob daneben tatbestandlich auch Begünstigung vorliegt, kann dahinstehen, da jedenfalls § 257 III 1 eine Bestrafung wegen Begünstigung ausscheidet (Arg. Wegen des Willens, einem andern die Vorteile der Tat zu sichern, darf der unterstützende nicht der uU strengeren Haftung als Gehilfe entgegenstehen)

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9
Q

(D) Hilfeleisten

A

Hilfeleisten ist jede Handlung, die objektiv geeignet ist, die durch die Vortat erlangten oder entstandenen Vorteile dagegen zu sichern, dass sie dem Vortäter zugunsten des Verletzten entzogen werden.

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10
Q

Wie muss das Eigentum/Besitz Verhältnis sein?

A

Nicht nur In-Besitz-Halten ist Vorteilssicherung, sondern auch das Wie-ein-Eigentümer-Verfügen, so dass auch die Mitwirkung beim Verkauf einer Sache den 257 erfüllen kann

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11
Q

Ist eine Objektive Einigung zur Vorteilssicherung erforderlich?

A
  • irrige Vorstellung des Täters er könne Ziel durch objektiv untaugliche Hilfeleistung erreichen (Versuch nicht strafbar)
  • wenn Vorteile der Vortat im Zeitpunkt des Hilfeleistens nicht mehr beim Vortäter vorhanden sind (zB Vortäter hat sich des Vorteils entäußert oder ist jetzt Berechtigter
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12
Q

Was ist kein Hilfeleisten?

A

Bloße Sacherhaltung ist kein Hilfeleisten (arg. nicht auf Verhinderung des Entzuges zugunsten des Verletzten gerichtet)

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13
Q

Ist Hilfeleisten durch Unterlassen möglich?

A

Ja mit Garantenstelung

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14
Q

Vorteil iSd 257

A

Vorteile (iSd 257) Sind Vorteile aller Art, dh jede Verbesserung der rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Lage des Vortäters, die im Wiederspruch zu den Rechten des Vortatopfers steht und im Zeitpunkt der Begünstigung noch beim Vortäter vorhanden ist.

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15
Q

(P) Ersatzvorteil/ Unmittelbarkeit des Vorteils

A

Strikte Handhabung bei 259 und 261; nicht so strikte Handhabung bei 257

Erforderlich ist zumindest der unmittelbare Ersatzvorteil

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16
Q

(P) Geld als Sonderfall des Ersatzvorteils

A

Bei Geld unerheblich, ob in anderen Geldscheinen oder Geldstücken umgewechselt oder von Konto zu Konto transferiert, in Aktien etc. angelegt und dann wieder verflüssigt wird. Auf die Identität des Geldwertträgers kommt es hier, auch bei mehrfachen Verfügungen, nicht entscheidend an (WERTSUMMENGEDANKE)

Abgrenzung: Gegenstände, die mit rw erlangtem Geld erworben werden sind keine unmittelbaren Ersatzvorteile

Abgrenzung: Verkaufserlös von Diebesgut und Hehlerware sind keine unmittelbaren Ersatzvorteile

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17
Q

Inwiefern sind Ersatzvorteile von 257 erfasst?

A

Bei 259 wird wegen des Wortlautes eine Identität zwischen Gegenstand der Vortat und Hehlereiobjekt verlangt. Ist das auf 257 übertragbar?
Einerseits: Wortlaut des 257 im Vergleich zu 259 weiter: Vorteile der Tat → Kein striktes Verbot einer Begünstigung hinsichtlich Ersatzvorteilen
Andererseits: Angesichts des Gedankens der Restitutionsvereitlung muss es gleichwohl grundsätzlich auf die aus der Tat stammenden Vorteile ankommen, da 257 darauf abzielt, den Vorteil aus der Tat, nicht aber etwa den Verkaufserlös für die gestohlene Sache vor fortdauernder Entziehung zu schützen → Keine unangemessene Ausdehnung, so dass unmittelbar aus der Vortat fließende Vorteile beachtlich sein sollen

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18
Q

(P) Was bedeutet Unmittelbarkeit

A

hM.: Unmittelbare Ersatzvorteile können ebenfalls einbezogen werden. Grenzen aber unklar. BGH macht dies von der Eigenart der Vortat abhängig. War Vortat ein Betrug, so wird die dort vorherrschende, wirtschaftliche Betrachtung auch auf die Frage der Ersatzvorteile übertragen → Alles, was wirtschaftlich dem unmittelbaren Vorteil entspricht, ist von 257 erfasst.
MM.: Wertsummengedanke: Ersatzvorteile sind nur bei Geld zu berücksichtigen, da es hier auf die Identität der Sache ankommt

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19
Q

Sind mittelbare Vorteile ausreichend?

A

Nur mittelbare Vorteile sind jedoch ausreichend (zB mit rw erlangtem Geld erworbener Gegenstände, Verkaufserlös aus Diebesgut)

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20
Q

Wie steht es um das umwechseln von Geld?

A

Bei 257 nicht so streng wie bei 259: Umwechseln von Geld ist nicht schädlich (Arg. Wertsummengedanke)

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21
Q

(D) Restitutionsvereitlungsabsicht

A

Restitutionsvereitlungsabsicht ist gegeben, wenn es dem Hilfeleistenden gerade darauf ankommt, im Interesse des Vortäters die Wiederherstellung des gesetzesmäßigen Zustands zu verhindern oder zu erschweren.

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22
Q

Wie steht es um Motivbündel?

A

Neben der Vorteilssicherung anderer Motive stehen (sog. Motivbündel) ist unerheblich
ABER: billigende Inkaufnahme der Beutesicherung als notwendige Konsequenz eines anderen Handelns reicht nicht.

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23
Q

Schema § 259 Hehlerei

A

I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a. Tatobjekt
aa. Sache
bb. Erlangt durch Vortat
cc. eines anderen
b. Tathandlung
aa. ankaufen oder
bb. sich oder einem Dritten verschaffen oder
cc. absetzen oder
dd. absetzen helfen
2. Subjektiver Tatbestand
a. Vorsatz
b. Bereicherungsabsicht
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafantragserfordernis

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24
Q

(P) Ersatzvorteile 259

A

Strikte Handhabung:

Erforderlich ist Sachidentität iSv körperlicher Identität

  • Bei Tatobjekt muss es sich exakt um die unmittelbar aus der Vortat erlangte Sache handeln
  • Diesbezüglich muss die rechtswidrige Vermögenslage noch fortbestehen (Perpetuierung)
    ERSATZHEHLEREI IST STRAFLOS

eine MM vertritt allerdings auch hier die Wertsummentheorie. Bei Geld soll insoweit eine Annahme gelten, als dass bloße Auswechslungen der Wertträger (Wechselgeld) bemakelt bleiben. Aber: Anders als sonst führt hier der Wertsummengedanke zu einer Ausweitung der Strafbarkeit, so dass ein Problem mit Art. 103 II GG auftrigg, weshalb nicht all, die die Wertsummentheorie bei 242 befürworten, auch hier eine Geldersatzhehlerei bejahen.

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25
Q

(D) Vortat iSd 259

A

Vortat (iSd § 259 I) ist eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat (§11 I Nr. 5) eines anderen

26
Q

Welche Delikte kommen als Vortaten in Betracht?

A

In Betracht kommen alle Vermögensdelikte, daneben aber auch alle Straftatbestände, durch die im Einzelfall fremdes Vermögen verletzt und dadurch eine rechtswidrige Besitzlage geschaffen wird.

27
Q

(P) Zeitliches Verhältnis zwischen Vortat und Hehlereihandlung

A

→ Oft liegt die Vortat (zB Unterschlagung durch Verkauf einer geliehenen Sache) und die Hehlereihandlung (Ankaufen dieser Sache) eng beieinander
Rspr. und hM.: Vortat muss rechtlich und zeitlich abgeschlossen sein, wenngleich die Zeitspanne minimal sein kann (logische/juristische Sekunde) (Arg.: Wortlaut, Charakter, Perpetuierung)
MM: Vortat und Hehlereihandlung können durch ein und dieselbe Verfügung begangen werden, können also zusammenfallen (Arg. dagegen: Grenzen zwischen Vortatbeteiligung und Anschlusstat werden vermischt
→ Da auch nach hM eine juristische Sekunde ausreicht, um eine rechtswidrige Besitzlage entstehen zu lassen, kommen die beiden Auffassungen praktisch kaum zu unterschiedlichen Ergebnissen.

28
Q

(P) Strafbarkeit als Teilnehmer des 259

A

h.M.: Ja Beteiligung an Hehlerei ist dann aber mitbestrafte Nachtat, die im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt (arg. auch Vornahmeteilnehmer kann Täter des 259 sein
M.M.: Nein (Arg. Wortlaut ist anderer, wenn Täterschaft nicht möglich, erst recht keine Teilnahme)

29
Q

(P) Vortäter als anderer beim Rückerwerb vom Hehler

A

Beim Rückerwerb von einem Hehler, geht es in der Sache darum, was als Vortat angesehen wird: entweder die ursprüngliche Vortat, die erstmals den rechtswidrigen Zustand hergestellt hat, oder die unmittelbar vorangegangene Hehlereihandlung des veräußernden Hehlers (bezüglich derer der ursprüngliche Vortäter dann anderer sein könnte)
hM: nein (Arg. Wortlaut, keine neue Rechtsgutsverletzung, wenn nur ursprünglicher Zustand wiederhergestellt wird, ursprünglicher Täter haftet)
MM: ja (Arg. Vortäter ist anderer, da Hehler selbst eine Vortat, nämlich Hehlerei begagnen hat, bezüglich derer der Vortäter Dritter ist, so dass der Wortlaut nicht entgegensteht)

30
Q

Wie steht es um den Vortatteilnehmer?

A
  • h.M.: Strafbarkeit (arg. Unrecht der Perpetuierung der rw Besitzlage wird nicht bereits von Strafbarkeit wg. Vortatteilnahme abgegolten; Vortatteilnehmer hat rw Vermögenslage nicht selbst vorgenommen, sodass Wortlaut des 259 nicht entgegensteht)
  • Strafbarkeit auch, wenn der Vortatteilnehmer bereits zum Zeitpunkt seiner Teilnahmehandlung auf einen Beuteanteil abzielt
31
Q

(D) Sich oder einem Dritten verschaffen

A

Sich verschaffen ist die Übernahme tatsächlicher Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken im Einverständnis mit dem Vorbesitzer im Wege des abgeleiteten Erwerbs.

32
Q

(D) Absetzen

A

Absetzen ist das Unterstützen eines anderen bei Weiterschieben der bemakelten Sache durch selbstständiges Handeln.

33
Q

(D) Absatzhilfe

A

Absatzhilfe ist die weisungsabhängige, unselbstständige Unterstützung für den Vortäter bei dessen Absatzbemühungen

34
Q

(D) Bereicherungsabsicht

A

Bereicherungsabsicht ist die Absicht sich oder einem Dritten (nicht dem Vortäter) einen Vermögensvorteil zu verschaffen.

35
Q

Schema § 261

A

I.. TB
1. Obj. TB
a) Tatobjekt: Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat her-
rührt
(1) Vermögenswert,
(2) der aus (irgendeiner) rw Tat herrührt
b) Tathandlungen des Abs. 1:
- verbergen (Nr. 1)
- umtauschen, übertragen, verbringen (Nr. 2)
- sich oder einem Dritten verschaffen (Nr. 3), oder
- verwahren oder für sich/einen Dritten verwenden (Nr. 4)
- keine Unterbrechung bei Nr. 3 und 4 (vgl. Abs. 1 Satz 2)
c) Tathandlungen des Abs. 2:
Verheimlichen/Verschleiern von Tatsachen
2. Subj. TB
a) Vorsatz
b) § 261 I Nr. 2: Absicht, das Auffinden, die Einziehung oder die
Ermittlung der Herkunft zu vereiteln
c) § 261 I Nr. 4: Kenntnis der Herkunft zum Zeitpunkt der
Erlangung
d) Abs. 6 Satz 1 lässt (nur) bezüglich des Herrührens aus einer
rechtswidrigen Vortat auch Leichtfertigkeit genügen.
e) Einschränkung bei Strafverteidigern (§ 261 I 3, VI 2)
II. RW
III. Schuld
IV. § 261 VII, VIII: persönlicher Strafausschließungsgrund
V. § 261 V: Strafzumessung (Regelbeispiele)

36
Q

(P) Keine Einschränkung auf Vortat eines anderen

A
  • Keine speziellen Anforderungen an Täter/Teilnehmer des 261
  • Abs. 7 mit persönlichem Strafaufhebungsgrund
  • Abs. 8 regelt die sog. tätige Reue in Fällen des Abs. 1-6
37
Q

(D) Gegenstand

A

Gegenstand ist jeder Vermögenswert, alle beweglichen und unbeweglochen Sachen sowie Rechte

38
Q

(D) rechtswidrige Tat

A

Vortat muss nur eine rechtswidrige Tat iSd § 11 I Nr. 5 sein. Vortat muss nicht die eines anderen sein

39
Q

(D) Verbergen

A

Verbergen ist jedes Erschweren des Zugangs zum Tatobjekt durch eine nicht übliche, örtliche Unterbringung oder eine verdeckende Handlung

40
Q

(D) Vereiteln

A

Vereiteln ist jedes Verhalten, das nach seiner Art und Zielsetzung darauf ausgerichtet ist, die Realisierung der in 261 I genannten Ziele zu verhindern (Auslegung parallel zu 258)

41
Q

(D) sich oder einem Dritten verschaffen

A

sich oder einem Dritten verschaffen ist die Übernahme tatsächlicher Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken im Wege des abgeleiteten Erwerbs

42
Q

(D) Verwahren

A

Verwahren ist das bewusste Ausüben des Gewahrsams

43
Q

(D) Unterbrechen der Herrührenskette

A

Unterbrechung der Herrührenskette ist gegeben, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen.

44
Q

(P) Geltung des Abs. 1 S. 2 auch für Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2

A

h.M. nein (Arg. Wortlaut, eindeutig, insbesondere keine Änderung bei Neufassung der Norm

45
Q

(D) Verwenden

A

Verwendern ist der bestimmungsgemäße Gebrauch sowie Verfügungen über den Gegenstand

46
Q

(D) Verschleiern

A

Verschleiern der Herkunft ist jedes irreführende Verhalten, das die Ermittlung der Herkunft des Tatobjekts erschwert

47
Q

(D) Vereitlungsabsicht

A

Vereitlungsabsicht: Absicht, dass der Zugriff der Strafverfolgung auf den Gegenstand für einen nicht unerheblichen Zeitraum unmöglich gemacht wird.

48
Q

(D) Leichtfertigkeit

A

Leichtfertigkeit ist gegeben, wenn sich die deliktische Herkunft nach Sachlage nahezu aufdrängt und der Täter trotzdem handelt, weil er dies aus bes. Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt.

49
Q

(P) Einschränkung bei Strafverteidigern

A

Macht ein Strafverteidiger sich bei der Entgegennahme eines Honorars strafbar, wenn dieses aus der Beute stamm? “Vorsatzlösung” Strafverteidiger macht sich demnach nur strafbar, wenn er sicher Kenntnis von der Herkunft des Honorars hat.

50
Q

Schema § 258

A

I. TB
1. Obj. TB
a) Vortat
(1) strafbare Haupttat (Abs. 1) bzw.
rechtskräftig verhängte Strafe / Maßnahme (Abs. 2)
(2) eines anderen bzw. gegen einen anderen
b) Tathandlung: „ganz oder zum Teil vereiteln“:
(1) der Bestrafung (Abs. 1)
(2) der Vollstreckung (Abs. 2)
2. Subj. TB
a) Vorsatz
b) mind. dolus d. 2. Grades bzgl. des Vereitelungserfolgs
II. RW
III. Schuld
IV. ggf. Strafausschließungsgründe
- Abs. 5: eigennützige Strafvereitelung
- Abs. 6: Strafvereitelung zugunsten Angehöriger

51
Q

(D) Vortat iSd 258

A

Vortat iSd § 258 I Var. 1) ist jede strafbare Vortat, dh, eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Tat, deren Aburteilung weder Strafausschließungs- noch Strafaufhebungsgründe entgegenstehen.

52
Q

(P) Vortatbeteiligten

A

ausschließlich zu eigenen Gunsten (Direkte Selbstbegünstigung)

  • Folge ist keine Strafbarkeit
  • Keine 257 entsprechende Regelung

auch zu Gunsten anderer (Indirekte Selbstbegünstigung)

  • Folge ist keine Strafbarkeit
  • Zwar TB des 258 erfüllt. aber 258 V als persönlicher Strafaufhebungsgrund
53
Q

(D) Vereiteln

A

Vereiteln ist jedes Verhalten, das nach seiner Art und Zielsetzung darauf ausgerichtet ist, die Realisierung des in § 258 I umschriebenen Ahndungs- oder Anordnungsrechts durch eine Besserstellung des Vortäters ganz oder teilweise zu verhindern.

54
Q

P: 258 VI analog bei Zusammentreffen von 257 und 258

A

h.M. keine Strafbarkeit gem. 257 bzw. 257, 26, wenn die Strafvereitlung nach Vorstellung des Täters nicht ohne gleichzeitige sachliche Begünstigung erreicht werden kann (Arg. Privilegien des 258 VI mittels des 257 umgangen

55
Q

P: 258 VI analog bei Zusammentreffen von 145d und 258

A

Strafbarkeit gem. 145d (Arg. unterschiedliche Schutzrichtungen auf und Gesetz erkennt Gesichtspunkt der Selbst-/ Angehörigenbegünstigung nur in begrenztem Umfang an

56
Q

(P) Abgrenzung: steht im inneren Zusammenhang mit Strafvereitlung zugunsten eines Angehörigen

A

→ Folge: von 258 VI direkt erfasst also keine Analogie erforderlich

Voraussetzung: Strafvereitlung zGv Nichtangehörigen dient nach Vorstellung des Täters dazu, den Angehörigen zu schützen oder ist notwendige Folge dieses Schutzes

Arg.: Gedanke der notstandsähnlichen Lage für Täter des § 258 aufgrund eines Angehörigen ist auch hier gegeben

57
Q

(P) Abgrenzung: Strafvereitlung zugunsten eines Nichtangehörigen aber Täter glaubt irrtümlich, zugunsten eines Angehörigen tätig zu werden.

A

→ Folge: von 258 VI (direkt) erfasst

h.M.: 258 VI direkt, auch wenn Irrtum unvermeidbar war

Problem: Analogiefähigkeit § 258 IV bei ausschließlich Nichtangehörigen

  • Insb. Anwendung auf nicht zu den Lebenspartnern gehörenden Mitgliedern der eheähnlichen Lebensgemeinschaft

Arg.: DAFÜR Erweiterung auf sonstige nahestehende Personen mag zwar angebracht sein (de lege ferenda); DAGEGEN Erweiterung ist aber letzlich Sache des Gesetzgebers und lässt sich insofern nur strafmildernd berücksichtigen (de lege lata)

58
Q

(P) Strafverteidigerprivileg bei 258

A

Ausgangslage: Durch erfolgreiches Agieren eines Strafverteidigers kann die Verwirklichung des staatlichen Strafanspruchs nachhaltig erschwert werden. Deshalb gerade Unabhängigkeit von Rechtspflege

→ Grenzen nicht nach materiellem Strafrecht, sondern nach Strafprozessrecht

→ Was prozessual zulässig ist, kann nicht materiell-rechtlich als Strafvereitelung strafbar sein, sondern scheidet Tatbestandlich aus

→ Unzulässige Strafvereitlung kann hingegen zu einer Bestrafung des Verteidigers gem. 258 führen

59
Q

Vereiteln durch Unterlassen?

A

Vereiteln auch durch Unterlassen in Garantenstellung möglich (Wenn Garantenstellung zum Schutz der Rechtspflege)

60
Q

Was ist Vollvereitlung?

A

Vollvereitelung ist die endgültige Vereitelung der Bestrafung bzw. Verhängung der Maßnahme oder nach h.M. schon bei Verzögerung um geraume Zeit (Dauer umstritten tw. 10-14 Tage ausreichend, MM sagt 3 Wochen)

61
Q

Was ist Teilvereitlung?

A

Teilvereitelung, wenn Täter milder als objektiv verdient bestraft wird.