Straßenverkehrsdelikte 315ff Flashcards
Wie grenzen sich die Straßenverkehrsdelikte voneinander ab?
- 315c erfasst Fehlverhalten im Straßenverkehr
-315b erfasst Fehlverhalten a außerhalb des Straßenverkehrs mit Auswirkung auf den Straßenverkehr
315c entfaltet Sperrwirkung, alles was nicht von 315c erfasst ist, ist reine Ordnungswidrigkeit und darf grds nicht über 315b kriminalisiert werden
Schema des § 315c I Nr. 1
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a. Im Straßenvekehr
b. Führen eines Fahrzeuges
c. Fahruntüchtig
2. Subjektiver Tatbestand
besonderes Merkmal: Heimtücke
II. RW
III. Schuld
Schema des § 315c I Nr. 2
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a. Im Straßenvekehr
b. Bei Begehen eine der 7 Todsünden
c. grob verkehrswidrig
Eintritt und Zurechnung der konkreten Gefahr
2. Subjektiver Tatbestand
besonderes Merkmal: Heimtücke
II. RW
III. Schuld
Was bedeutet im Straßenverkehr?
öffentlich-rechtliche Benutzung durch jedermann gewidmete Verkehrsräume
(D) Fahrzeug
Fahrzeuge (nicht nur Kraftfahrzeuge) sind Beförderungsmittel aller Art ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Maschinenkraft angetrieben oder durch menschliche Kraft bewegt werden.
(D) Führen
Ein Fahrzeug führt, wer es unmittelbar eigenhändig in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrt lenkt.
(D) Fahruntüchtig
Fahruntüchtigkeit ist gegeben, wenn der Führer nicht fähig ist, sein Fahrzeug über längere Strecken so zu führen, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs - auch in schwierigen Verkehrslagen- gewachsen ist (wie ein durchschnittlicher Führer)
(P) Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit
Absolute Fahruntüchtigkeit
- liegt für Kraftfahrer bei einer BAK ab 1,1% vor, bei Radfahrern bei 1,6%
- unwiderlegte Vermutung also kein Gegenbeweis möglich
Relative Fahruntüchtigkeit
- kann bei Kraftfahrern vorliegen 0,3%
- Feststellung weiterer Beweisanzeichen für Fahruntüchtigkeit erforderlich → Prüfung alkoholbedingter Ausfallerscheinungen
Was sind die BAK-Grenzen?
> 0,3 relative Fahruntüchtigkeit
0,5 Ordnungswidrigkeit nach § 24 a I StVG
1,1 absolute Fahruntüchtigkeit
2,0 regelmäßig verminderte Schuldfähigkeit
2,2 regelmäßig verminderte Schuldfähigkeit (Gewaltdelikte)
3,0 regelmäßige Schuldunfähigkeit
3,3 regelmäßige Schuldunfähigkeit (Gewaltdelikt)
(D) Grob verkehrswidrig
Grob verkehrswidrig ist ein besonders schwerer (gefährlicher) Verstoß gegen eine tatbestandsrelevante Verkehrsvorschrift
(D) Rücksichtslos
Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen bewusst über seine Pflichten ggü. anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt (Vorsatzvariante) oder aus Gleichgültigkeit von vorneherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt und unbekümmert darauflos fährt
Was bedeutet konkrete Gefahr?
konkrete Gefahr ist gegeben, wenn der Eintritt eines Schadens am geschützten Rechtsgut in der konkreten Situation nur noch vom Zufall abhängt
Jetzt h.M.: Beinahe Unfall erforderlich, dh. ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, dass es gerade noch einmal gut gegangen sei.
Nicht, wenn Unfall noch durch ein im Bereich einer verkehrsüblichen Reaktion liegendes Ausweich- oder Bremsmanövers abgewendet wird
Was ist ein taugliches Tatobjekt der Gefährdung?
Eine fremde Sache von bedeutendem Wert oder Leib und Leben eines anderen Menschen
Was ist eine fremde Sache von bedeutendem Wert?
- Wert = Verkehrswert
- Der konkret drohende Schaden muss also einen bedeutenden Umfang haben
- Wertuntergrenze 750€
(P) Kann das vom Täter geführte Fahrzeug Tatobjekt sein?
h.M.: Nein, das Tatfahrzeug ist kein taugliches Tatobjekt (Nimmt auf Seite des Täters an dessen vorschriftswidrigem Verhalten teil)
a.A.: Ja, auch das Tatfahrzeug ist taugliches Tatobjekt
(P) Sind Beifahrer/Teilnehmer andere iSd § 315c I
eA.: Ja, sodass der TB erfüllt ist. In Betracht kommt allenfalls eine Einwilligung des Beteiligten in seine Gefährdung
h.M.: Nein. Der Teilnehmer ist kein taugliches Tatobjekt, denn er ist (wie der Täter) kein anderer, so dass der TB nicht erfüllt ist
Ist eine Einwilligung des Beifahrers, der die Trunkenheit kennt, möglich?
h.M.: wegen maßgeblichem und vorrangigem Schutz des Kollektivrechtsgut: keine Dispositionsbefugnis des Einzelnen
Aufbauschema des § 315d
I. TBM
1. Objektiver TB
a. Im Straßenverkehr
b. Tathandlung
aa. Nr. 1: Ausrichtung oder Durchführung eines nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennens
bb. Nr. 2: Teilnahme als Kraftfahrzeugführer an nciht erlaubtem Kraftfahrzeugrennen
cc. Nr. 3:
(1) Fortbewegung als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit
(2) Grob verkehrswidrig
c. Ggf. Qualifikation des § 315d II: Zurechenbarer Eintritt einer konkreten Gefahr
2. Subjektiver Tatbestand
a. Vorsatz
b. Bei Tathandlung Nr. 3
aa. Rücksichtslos
bb. Absicht, höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen
II. RW
III. Schuld
(D) Kraftfahrzeugrennen
Kraftfahrzeugrennen sind Wettbewerbe oder Teile eins Wettbewerbs, sowie Veranstaltungen zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten mit mindestens zwei teilnehmenden Kraftfahrzeugen
Nicht erlaubt
Nicht erlaubt: wenn keine Erlaubnis nach § 29 II StVO
Ausrichten
im Hintergrund das Rennen organisieren, veranstalten, vorbereiten etc.