Straßenverkehrsdelikte 315ff Flashcards
Wie grenzen sich die Straßenverkehrsdelikte voneinander ab?
- 315c erfasst Fehlverhalten im Straßenverkehr
-315b erfasst Fehlverhalten a außerhalb des Straßenverkehrs mit Auswirkung auf den Straßenverkehr
315c entfaltet Sperrwirkung, alles was nicht von 315c erfasst ist, ist reine Ordnungswidrigkeit und darf grds nicht über 315b kriminalisiert werden
Schema des § 315c I Nr. 1
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a. Im Straßenvekehr
b. Führen eines Fahrzeuges
c. Fahruntüchtig
2. Subjektiver Tatbestand
besonderes Merkmal: Heimtücke
II. RW
III. Schuld
Schema des § 315c I Nr. 2
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a. Im Straßenvekehr
b. Bei Begehen eine der 7 Todsünden
c. grob verkehrswidrig
Eintritt und Zurechnung der konkreten Gefahr
2. Subjektiver Tatbestand
besonderes Merkmal: Heimtücke
II. RW
III. Schuld
Was bedeutet im Straßenverkehr?
öffentlich-rechtliche Benutzung durch jedermann gewidmete Verkehrsräume
(D) Fahrzeug
Fahrzeuge (nicht nur Kraftfahrzeuge) sind Beförderungsmittel aller Art ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Maschinenkraft angetrieben oder durch menschliche Kraft bewegt werden.
(D) Führen
Ein Fahrzeug führt, wer es unmittelbar eigenhändig in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrt lenkt.
(D) Fahruntüchtig
Fahruntüchtigkeit ist gegeben, wenn der Führer nicht fähig ist, sein Fahrzeug über längere Strecken so zu führen, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs - auch in schwierigen Verkehrslagen- gewachsen ist (wie ein durchschnittlicher Führer)
(P) Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit
Absolute Fahruntüchtigkeit
- liegt für Kraftfahrer bei einer BAK ab 1,1% vor, bei Radfahrern bei 1,6%
- unwiderlegte Vermutung also kein Gegenbeweis möglich
Relative Fahruntüchtigkeit
- kann bei Kraftfahrern vorliegen 0,3%
- Feststellung weiterer Beweisanzeichen für Fahruntüchtigkeit erforderlich → Prüfung alkoholbedingter Ausfallerscheinungen
Was sind die BAK-Grenzen?
> 0,3 relative Fahruntüchtigkeit
0,5 Ordnungswidrigkeit nach § 24 a I StVG
1,1 absolute Fahruntüchtigkeit
2,0 regelmäßig verminderte Schuldfähigkeit
2,2 regelmäßig verminderte Schuldfähigkeit (Gewaltdelikte)
3,0 regelmäßige Schuldunfähigkeit
3,3 regelmäßige Schuldunfähigkeit (Gewaltdelikt)
(D) Grob verkehrswidrig
Grob verkehrswidrig ist ein besonders schwerer (gefährlicher) Verstoß gegen eine tatbestandsrelevante Verkehrsvorschrift
(D) Rücksichtslos
Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen bewusst über seine Pflichten ggü. anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt (Vorsatzvariante) oder aus Gleichgültigkeit von vorneherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt und unbekümmert darauflos fährt
Was bedeutet konkrete Gefahr?
konkrete Gefahr ist gegeben, wenn der Eintritt eines Schadens am geschützten Rechtsgut in der konkreten Situation nur noch vom Zufall abhängt
Jetzt h.M.: Beinahe Unfall erforderlich, dh. ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, dass es gerade noch einmal gut gegangen sei.
Nicht, wenn Unfall noch durch ein im Bereich einer verkehrsüblichen Reaktion liegendes Ausweich- oder Bremsmanövers abgewendet wird
Was ist ein taugliches Tatobjekt der Gefährdung?
Eine fremde Sache von bedeutendem Wert oder Leib und Leben eines anderen Menschen
Was ist eine fremde Sache von bedeutendem Wert?
- Wert = Verkehrswert
- Der konkret drohende Schaden muss also einen bedeutenden Umfang haben
- Wertuntergrenze 750€
(P) Kann das vom Täter geführte Fahrzeug Tatobjekt sein?
h.M.: Nein, das Tatfahrzeug ist kein taugliches Tatobjekt (Nimmt auf Seite des Täters an dessen vorschriftswidrigem Verhalten teil)
a.A.: Ja, auch das Tatfahrzeug ist taugliches Tatobjekt
(P) Sind Beifahrer/Teilnehmer andere iSd § 315c I
eA.: Ja, sodass der TB erfüllt ist. In Betracht kommt allenfalls eine Einwilligung des Beteiligten in seine Gefährdung
h.M.: Nein. Der Teilnehmer ist kein taugliches Tatobjekt, denn er ist (wie der Täter) kein anderer, so dass der TB nicht erfüllt ist
Ist eine Einwilligung des Beifahrers, der die Trunkenheit kennt, möglich?
h.M.: wegen maßgeblichem und vorrangigem Schutz des Kollektivrechtsgut: keine Dispositionsbefugnis des Einzelnen
Aufbauschema des § 315d
I. TBM
1. Objektiver TB
a. Im Straßenverkehr
b. Tathandlung
aa. Nr. 1: Ausrichtung oder Durchführung eines nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennens
bb. Nr. 2: Teilnahme als Kraftfahrzeugführer an nciht erlaubtem Kraftfahrzeugrennen
cc. Nr. 3:
(1) Fortbewegung als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit
(2) Grob verkehrswidrig
c. Ggf. Qualifikation des § 315d II: Zurechenbarer Eintritt einer konkreten Gefahr
2. Subjektiver Tatbestand
a. Vorsatz
b. Bei Tathandlung Nr. 3
aa. Rücksichtslos
bb. Absicht, höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen
II. RW
III. Schuld
(D) Kraftfahrzeugrennen
Kraftfahrzeugrennen sind Wettbewerbe oder Teile eins Wettbewerbs, sowie Veranstaltungen zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten mit mindestens zwei teilnehmenden Kraftfahrzeugen
Nicht erlaubt
Nicht erlaubt: wenn keine Erlaubnis nach § 29 II StVO
Ausrichten
im Hintergrund das Rennen organisieren, veranstalten, vorbereiten etc.
Durchführen
Durchführen: wer im Durchführungsstadium des Rennens in einer dem Ausrichter vergleichbaren Funktion das Rennen vor Ort maßgeblich fördert
Kraftfahrzeugführer
wie 315c, nur dass nicht irgendein Fahrzeug gemeint ist, sondern ein Kraftfahrzeug
Teilnehmen
Mitwirkung als Kraftfahrzeugführer
Nicht angepasste Geschwindigkeit
Nicht angepasste Geschwindigkeit: Wenn Geschwindigkeitsbeschränkung verletzt wird oder die Geschwindkeit den konkreten Verkehrsverhältnissen zuwiderläuft
Grob verkehrswidrig
Grob verkehrswidrig: kann sich bereits allein aus der besonders massiven Geschwindigkeitsüberschreitung ergeben oder aus anderen begeleitenden Verkehrsverstößen, die in einem inneren Zusammenhang mit der nicht angepassten Geschwindigkeit stehen
Überschießende Innentendenz
Absicht der Erzielung einer größtmöglichen Geschwindigkeit (Arg. Manifestation des Renncharakters) KEIN VERSTOß GEGEN 104 GG laut BVerfG
-> Muss Teilziel nicht aber Endziel oder Hauptbeweggrund des Handelns sein
Qualifikation § 315d II
Bedarf anders als 315c I Nr. 2 nicht der groben Verkehrswidrigkeit, noch der Rücksichtslosigkeit
315d IV: Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination
Vorsatz: hinsichtlich Tathandlung
Fahrlässigkeit: hinsichtlich des Eintritts der konkreten Gefahr
§ 315 d V
besonders Schwere Folge: Tod, schwere Gesundheitsschädigung, Gesundheitsschädigung einer gr0ßen Anzahl von Menschen
Schema 315b I
I. TB
1. Objektiver TB
a. Tathandlung
b. dadurch: Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs
c. dadurch: Eintritt und Zurechenbarkeit einer konkreten Gefahr iSd § 315b
2. Subjektiver TB
a. Vorsatz
II. RW
III. Schuld
Was ist eine Anlage?
Anlagen sind alle dem Verkehr dienenden Einrichtungen, aber auch die Straße selbst und ihr Zubehör
(D)Bereiten von Hindernissen
Bereiten von Hindernissen = jede Einwirkung, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu beeinträchtigen
(P) Voraussetzung des § 315b bei Geschehen im fließenden
Nach Gesetzgeberwillen soll strafwürdiges Fehlverhalten im Straßenverkehr abschließend in 315c geregelt sein.
315b kommt aber nach ganz hM/Rspr auch bei bestimmten Handlungen innerhalb des Straßenverkehrs in Betracht, wenn sie nicht nur fehlerhafte Verkehrsteilnehmer sind
Alte Rspr: Pervertierungsabsicht erforderlich
- objektiv: grobe Einwirkung von einigem Gewicht
- subjektiv: absichtlicher zweckfremder und verkehrsfeindlicher Einsatz “Pervertierung” des Fahrzeuges
Neue Rspr.: Zusätzlich zumindest bedingter Schädigungsvorsatz erforderlich. Eine verkehrs-atypische Pervertierung des Verkehrsvorgangs zu einem gefährlichen Eingriff liegt nur vor, wenn über die Absicht zur Zweckentfremdung hinaus auch Vorsatz bzgl. der Schädigung anderer Menschen gegeben ist.
Was sagt 316 aus?
Fahrzeugführen im Verkehr trotz
rauschbedingter relativer oder absoluter Fahruntüchtigkeit
Verlagert Strafbarkeit aber nach vorne zum Zeitpunkt des sich Betrinkens
Schema § 142 I
I. TBM
1. Objektiver TB
a. Unfall im Straßenverkehr
b. Unfallbeteiligter
c. Entfernen vom Unfallort
2. Subjektiver Tatbestand
II. RW
III. Schuld
IV. Tätige Reue
Schema § 142 II
I. TBM
1. Objektiver TB
a. Unfall im Straßenverkehr
b. Unfallbeteiligter
c. Nach Ablauf der Wartefrist (Nr.1) oder berechtigt oder entschuldigt (Nr.2)
d. Nichtermöglichung nachträglicher Feststellungen
2. Subjektiver Tatbestand
II. RW
III. Schuld
IV. Tätige Reue
Was wird von 142 geschützt?
Nicht die Sicherheit des Straßenverkehrs als solche
Vielmehr das abstrakte Vermögensgefährdungsdelikt, um zivilrechtliche Ansprüche des Geschädigten durchzusetzen
(D) Unfall
Unfall ist jedes plötzliche Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr, in welchem sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko realisiert und das unmittelbar zu einem nicht völlig belanglosen Personen- und Sachschaden führt.
(P) Fallen vorsätzlich herbeigeführte Unfälle unter 142
hM: Ein Unfall liegt immer vor, wenn das Geschehen sich für mindestens einen Unfallbeteiligten als plötzliches Ereignis darstellt. Dies kann auch bei vorsätzlicher Herbeiführung der Fall sein.
aA: Bei einer vorsätzlichen Herbeiführung kann kein Unfall im Sinne des 142 vorliegen, da dann schon begrifflich kein Unfall vorliegt
Öffentlicher Straßenverkehr
- Liegt vor, wenn eine Verkehrsfläche explizit dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist oder faktisch der Benutzung durch eine unbegrenzte Gruppe offen steht.
- Auch, wenn ein Auto von der öffentlichen Straße abkommt und auf einem privaten Grundstück einen Schaden anrichtet
verkehrstypische Risiken
- fehlt, wenn aus einem fahrenden Auto heraus rollbare Mülltonnen auf parkende Autos geschoben werden
- Auch nicht, wenn Gegenstand von LKW auf einen danebenstehenden PKW fällt
Personen/Sachschaden
- Beteiligung von Fahrradfahrern/Fußgängern reicht aus
- Völlig belanglos ist ein Schaden, bei e.A. 25€ oder a.A. 50 €. Kosten für Abschleppung oder ein Ersatzfahrzeug sind hier nicht mit einzuberechnen
Unfallbeteiligter
Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
(P) Betrachtung ex ante oder post ante
e.A.: Betrachteung ex-post: Unfallbeteiligter ist nur, wer tatsächlich zum Unfall beigetragen hat.
h.M.: Betrachtung ex-ante: Perspektive (Verdachtslage) zum Zeitpunkt des Verlassenes eines Unfallorts
Was ist sich entfernen?
Sich entfernen setzt nach hM ein willensgetragenes Verhalten voraus (Nicht Abtransport von Bewusstlosen)
- liegt auch vor, wenn Täter sich in unmittelbarer Nähe zum Unfallort aufhält, aber nicht zu erkennen gibt und im Anschluss den Unfallort verlässt
Wie ermöglicht man die Feststellung
Die Feststellung ermöglicht dieses zumindest passiv-duldend
- Feststellungsbereite Person können neben Geschädigten auch andere Unfallbeteiligte sein
- Entfällt, wenn alle Teilnehmenden auf Feststellung verzichten
Verdunklungshandlungen sind nicht tatbestandsmäßig
Was ist das entfernen vom Unfallort?
Entfernen vom Unfallort (umfasst den Bereich um den Unfallpunkt, innerhalt dessen zu erwarten ist, dass eine feststellungsbereite Person den Unfallbeteiligten antreffen kann. Dieser Bereicht bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, etwa bei Verteilung von Unfallspuren und Wrack- und Fahrzeugteilen
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort kann gerechtfertigt oder entschuldigt sein, wenn der Betroffene sich zumindest auch deshalb vom Unfallort entfernt, um eine eigene Verletzung ärztlich behandeln zu lassen
Wie stehen 142 I Nr. I und 142 I Nr. 2 zueinander?
- Kann nur einschlägig sein, wenn Nr. 1 nicht vorliegt
- Eine nach Umständen angemessene Wartezeit (mind. 10 Minuten bei Minimalschäden)
- Hinterlassen einer Visitenkarte ersetzt Wartezeit nicht, verkürzt sie lediglich
Was bedeutet der Ablauf der Wartefrist
Hat er mangels feststellungsbereiter Personen eine angemessene Zeit gewartet, darf er sich grundsätzlich entfernen. Allerdings wird er dadurch von seiner Feststellungspflicht nicht völlig frei, sondern diese wandelt sich um. Nach § 142 II Nr. 1 muss dieser Unfallbeteiligte anschließend die Feststellung unverzüglich nachträglich ermöglichen.
Was bedeutet unverzüglich
Unverzüglich = ohne vorwerfbares Zögern
(P) Wird auch das Entfernen in schuldunfähigem Zustand nach §20 erfasst?
Ausgang: Wortlaut “entschuldigt”, ist dementsprechend auch schuldunfähig erfasst?
e.A.: +, weil technischer Gebrauch des Begriffes
h.M.: -, weil Wortlaut differenziert sich nach Art der Entschuldigung
(P) Wird auch das unvorsätzliche Verlassen des Unfallortes erfasst?
Kann ein Unfallbeteiligter, der vom Unfall zunächst nichts mitbekommen hat und erst später merkt, dass er Beteiligter eines Unfalles war, sich auch nach § 142 II strafbar machen?
- Früher Rspr.: Ja einschlägig, wenn der Unfallbeteiligte sich zunächste ohne Vorsatz entfernt, dann aber von seiner Beteiligung noch in einem räumlichen und zeitlichen Näheverhältnis zum Unfall erfährt.
- BverfG und hL: Unvorsätzliches Entfernen vom Unfallort fällt nicht unter 142 II
Wie läuft es mit der Strafzumessung?
Täter muss
- Nachträglich bestimmte Feststellungen ermöglichen
- es sich um einen Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs handeln
- der entstandene Schaden nicht bedeutend sein
Nachträglich wird hier auf 24h festgesetzt. Die Anforderungen ergeben sich aus 142 III
Außerhalb des fließenden Verkehrs sind zb alle Parkunfälle auf hierfür ausgewiesenen Parkflächen
Ein nicht bedeutender Sachschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten maximal 1.300 € betragen.