Betrug Flashcards
Schema Betrug
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a. Täuschung über Tatsachen
b. Dadurch Irrtum
c. Dadurch Vermögensverfügung
d. Dadurch Vermögensnachteil
2. Subjektiver Tatbestand
a. Vorsatz
b. Absicht, sich oder Drittem einen Vermögensvorteil zu verschaffen
c. Obj. Stoffgleichheit zwischen Vermögensvorteil- und schaden
d. Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit und Stoffgleichheit des Vermögensvorteils
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
(D) Tatsachen
konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind
(P) Abgrenzung Tatsache ↔ Werturteil; Werbeaussagen
Werturteile fallen nicht unter § 263, Tatsachenkern kann allerdings Anknüpfungspunkt für den § 263 sein.
Wert einer Sache ist bloßes Werturteil, zugrundeliegende Wertbildende Faktoren können Tatsachen sein.
Vorgebliche besondere Fachkompetenz:
- e.A.: Gutachten ist nach Verkehrsanschauung objektiv richtig
- a.A.: Gutachteninhalt ist reines Werturteil, Täuschung aber über Tatsachen, wenn das Urteil auf besonderer Sachkunde beruht
Werbeaussagen:
- Verkehrsanschauung: keine Ernsthaftigkeit werbemäßiger Übertreibungen
(D) Täuschung
= bewusst irreführende Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen
(P) Miterklärte Tatsachen
Wie ermittelt man, ob ein Täter konkludent täuscht?
Ob eine konkludente Täuschung vorliegt, hängt davon ab, was der
Täter nach der Verkehrsanschauung miterklärt.
Ist rein faktische Verkehrsanschauung heranzuziehen oder spielen normative Kriterien auch eine Rolle?
- h.M.: Trotz faktischem Ausgangspunkt sind zwingend normative Gesichtspunkte heranzuziehen. Der jeweilige Geschäftstyp und die typischen Pflichten- und Risikoverteilung zwischen den Vertragspartnern erlangen unmittelbar Bedeutung.
↔ Abgrenzung: Bloßes Ausnutzen eines bereits vorhandenen Irrtums des Opfers
(P) Täuschung durch wahre Behauptungen
e.A.: Täuschung durch wahre Behauptungen ist nicht möglich
a.A.: Je nach Einzelfall kann eine konkludente Täuschung vorliegen.
h.M.: +, wenn planmäßiger Einsatz einer Erklärung um Irrtum hervorzurufen.
(P) Täuschung über Tatsachen bei “täuschungsverstärkender Drohung”
→Hat die Täuschung einen eigenen Unrechtsgehalt im Verhältnis zur Drohung?
(-), wenn Täuschung wesentlicher Bestandteil der Drohung
(+), dann Tateinheit
→ Schließt das Fehlen des eigenen Unrechtsgehalts schon tatbestandlich die Täuschung aus oder ist das erst auf Konkurrenzebene zu berücksichtigen?
- e.A.: Tatbestandslösung: Keine betrugsrelevante Täuschung, wenn nur drohungsverstärkend
- a.A.: Konkurrenzlösung: Zusammenfallen ändert nicht am Täuschungscharakter, Ausscheiden erst auf Konkurrenzebene
Gibt es Täuschung durch Unterlassen
Ja bei Garantenstellung
(D) Irrtum
= jede unrichtige, der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung über Tatsachen.
(P) Schließen Zweifel des Getäuschten den Irrtum aus?
h.M. Zweifel schließen Irrtum nicht aus
M.M.: Zweifel schließen Irrtum dann aus, wenn sie auf konkreten Anhaltspunkten beruhen.
(D) Vermögensverfügung
jedes tatsächliche Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das bei diesem selbst oder einem Dritten unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt.
Was hat es mit dem Merkmal “unmittelbarkeit” auf sich
Darunter fällt tatsächliches Handeln, Dulden, Unterlassen
Unmittelbarkeit der Vermögensverminderung dient der Abgrenzung zwischen Sachbetrug und Trickdiebstahl, da Unmittelbarkeit nur dann vorliegt, wenn Vermögensverminderung kein weiteres deliktisches dazwischentreten erfordert.
(P) Vermögensbegriff
- Juristischer Vermögensbegriff: Vermögen ist die Gesamtheit der subjektiven Vermögensrechte einer Person
- Rein wirtschaftlicher Vermögensbegriff (Rspr.): Vermögen umfasst alle geldwerten Güter einer Person denen im wirtschaftsverkehr ein Wert beigemessen wird.
- Juristisch-öknomischer Vermögensbegriff: Wie (2.), aber nur wirtschaftliche Güter ohne rechtliche Missbilligung
- Personaler Vermögensbegriff: Vermögen als wirtschaftliche Potenz einer Person, die auf Herrschaftsgewalt über Objekte beruht.
(P) Muss sich der Getäuschte des vermögensschädigenden Charakters seiner Verfügung bewusst sein?
→ Es geht nicht um Verfügungsbewusstsein, sondern geht eher darum, ob es erforderlich ist, das dem getäuschten die vermögensschädigende Wirkung seines Verhaltens verborgen geblieben ist.
h.M.: Nicht erforderlich, jede Vermögensminderung genügt
M.M.: Nur unbewusste selbst- oder Drittschädigung werden von § 263 erfasst.
Objektive Schadensberechnung
- Eingehungsbetrug = Täter wird durch Täuschung zu Eingehung eines Vertrages gebracht.
- Erfüllungsbetrug = durch eine Täuschung im Stadium der Vertragserfüllung erlangt der Vertragspartner des Täters eine andere als die geschuldete Leistung
- Verhältnis Eingehungs- und Erfüllungsbetrug: Subsidiarität des Eingehungsbetrugs
(P) Der unechte Erfüllungsbetrug
→ Täter hat bereits beim Abschluss eines Vertrages getäuscht. gegenseitige Ansprüche sind obj. Gleichwertig (es liegt also noch kein Schaden vor)
1. BGH: Kein Vermögensschaden, denn unechter Erfüllungsbetrug ist ungleich Erfüllungsbetrug
2. M.M.: Sind gleich zu behandeln
Unmittelbare Schadenskompensation
Ungeeignet zur Kompensation sind alle gesetzlichen Ansprüche, wie
Anfechtungs-, Gewährleistungs-, Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche.
Wichtiger Posten bei der Schadenskompensation: Freiwerden von einer
(fälligen und einredefrei bestehenden) Verbindlichkeit (= negativer Vermögensbestandteil) durch deren Begleichung (= Vermögenszuwachs
durch Wegfall der Verbindlichkeit).
Sog. Quotenschaden
Ausfluss des wirtschaftlichen Vermögensbegriffs und der konsequenten Anwendung des Prinzips der Gesamtsaldierung. Zur Ermittlung des Schadens wird auf gegenüberstehende Ansprüche abgestellt.
wenn bei objektiver Betrachtung die von [ihm] gegenüber dem [Wettenden] eingegangene – infolge der Manipulationen mit einem erhöhten Realisierungsrisiko behaftete – Verpflichtung zur Auszahlung des vereinbarten Wettgewinns nicht mehr durch den Anspruch auf den Wetteinsatz aufgewogen wird“ (BGH NJW 2013, 883, 886)
(P) Liegt ein Vermögensschaden vor, wenn Käufer nur gutgläubig Eigentum erwirbt?
Makeltheorie (Reichsgericht): sittlicher Mangel also Schaden +
BGH: Konkrete Vermögensgefährdung +, wenn Erwerb nach Umständen des Einzelfalls mit Geltendmachung eines angeblichen Herausgabeanspruchs zu rechnen hat.
h.L.: Umstände der Veräußerung und Erwerb beurteilen, ob konkrete Gefahr besteht.
Zu den Auswirkungen der Unterschiede des rein wirtschaftlichen und juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff
Erschleichen der Arbeitskraft zu sittenwidrigen/verbotenen Zwecken
→ wirtschaftlich (+), juristisch ökonomisch (-)
Täuschungsbedingter Verzicht auf nichtige Ansprüche
→ wirtschaftlich (+), juristisch ökonomisch (-)
Schutz rechtswidrig erlangtem Besitz (Gestohlener Porsche wird weiterverkauft und mit Falschgeld bezahlt)
→ wirtschaftlich (+), juristisch ökonomisch (-)
Täuschungsbedingte Vorauszahlungen zu verbotenen/sittenwidrigen Zwecken,
ohne die Gegenleistung zu erhalten
→ wirtschaftlich (+), juristisch ökonomisch (+/-)
Individuelle Schadensberechnung
Objektiver Schaden stellt sicher, dass nur das Vermögen geschützt wird, Dispositionsfreiheit aber erhalten bleibt. ABER nicht jeder Schaden für jede Person der gleiche Wert
- In letzter Zeit hat das BVerfG mehrmals betont, dass normative Gesichtspunkte bei der Bewertung von Schäden eine Rolle spielen, diese allerdings die wirtschaftliche Betrachtung nicht überlagern oder verdrängen dürfen.
Soziale Zweckverfehlung als Schaden
- Unentgeltliche Zuwendungen: Bettelbetrug, Erschleichung verlorener Zuschüsse
M.M.: Verlangt unbewusste Vermögensminderung
h.M.: Lässt bewusste und unbewusste Vermögensminderung ausreichen
- Im Falle von Austauschgeschäften: h.M. Kein Vermögensschaden durch Zweckverfehlung
(D) Bereicherungsabsicht
Bereicherungsabsicht = Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen (ungeschrieben: und mit dem Vermögensschaden stoffgleichen) Vermögensvorteil zu verschaffen
(D) Vermögensvorteil
= jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage im Sinne
einer Erhöhung des wirtschaftlichen Wertes des Vermögens
(D) Objektiv Rechtswidrig
Der Vermögensvorteil ist (obj.) rechtswidrig, wenn der Täter (begünstigter Dritter) keinen einredefreien, fälligen Anspruch auf den Vermögensvorteil hat.
(D) Obj. Stoffgleichheit
Stoffgleichheit liegt vor, wenn Vermögensvorteil und -schaden durch ein und
dieselbe Vermögensverfügung vermittelt werden.
Was bedeutet große Anzahl von Menschen?
große Zahl von Menschen: ~ mindestens 20, jedenfalls aber 50
Was ist wirtschaftliche Not?
Wirtschaftliche Not: Opfer kann infolge der Tat seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht mehr ohne Hilfe Dritter beschreiten.
(P) Vermögensverlust großen Ausmaßes bei Vermögensschäden in Form der Vermögensgefährdung
- Möglichkeit: Verlust meint nur den endgültigen Vermögensschaden, eine Schadensbegründende Vermögensgefährdung genügt nicht.
- Möglichkeit: Verlust meint nichts anderes als den Schaden, das umfasst auch die schadensbegründende Vermögensgefährdung.
Vermögensschaden großen Ausmaßes
50.000 Euro
(P) Auslegung 263a
→ Computerspezifische Auslegung: Besondere Betonung des Einsatzes eines Computers.
→ Betrugsspezifische Auslegung (hM): Besondere Betonung der strukturellen Ähnlichkeit zu § 263. als Leitlinie für die Auslegung der objektiven TBM gut geeignet.
Was ist die Tathandlung des 263a?
Unrichtige Gestaltung des Programmes (Programmmanipulation)
(D) Programm
Programm = jede in Form von Daten fixierte Arbeitsanweisung an den Computer.
(D) Daten
Daten = kodierte und kodierbare Informationen unabhängig vom Verarbeitungsgrad.
(P) Unrichtigkeit eines Programmes
h.M.: Unrichtigkeit bestimmt sich objektiv (= betrugsspezifisch) → es ist erst unrichtig, wenn es nicht mehr in der Lage ist ein Ergebnis zu liefern, das dem Zweck der Datenverarbeitung objektiv.
a.A.: Subjektive Auslegung: Unrichtig ist ein Programm dann, wenn es nicht dem Willen des Verfügungsberechtigten entspricht.
(D) Unrichtigkeit der Daten
Unrichtigkeit der Daten: wenn der durch sie vermittelte Informationsgehalt in Wahrheit gar nicht oder anders gegeben ist.
(D) Unvollständigkeit
Unvollständigkeit: wenn die Daten den betreffenden Lebenssachverhalt nur
unzureichend wiedergeben, insbes. indem sie wahre Umstände unterdrücken (BeckOK StGB/Schmidt, § 263a Rn. 17).
(P) Wie ist der Begriff der Verwendung auszulegen?
e.A.: jede Nutzung von vorhandenen Daten reicht aus
h.M.: Eingabe der Daten in Datenverarbeitungsprozess erforderlich
Wie ist die betrugsnahe Auslegung?
Beachte die betrugsnahe Auslegung: Ersetzt man gedanklich die Maschine durch einen Menschen und würde dann ein Betrug mangels Irrtums bzw Vermögensverfügung scheitern, darf auch § 263a nicht bejaht werden.
(P) Auslegung des Begriffs “unbefugt”
TdL und frühere Rspr.: subjektive Auslegung → Wenn gegen den erkennbaren, ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des über die Daten Verfügungsberechtigten gehandelt wird.
Rspr. und Lit: Betrugsspezifische Auslegung: Wäre es eine Täuschung ggü. einem anderen Menschen?
a.A.: Computerspezifische Auslegung: Verwendung ist unbedfugt, wenn sie nicht in Übereinstimmung mit der Funktion im Programm erfolgt.
a.A.: Verwendung unbefugt, wenn Daten durch verbotene Eigenmacht erlangt werden.
(D) Datenverarbeitung
Datenverarbeitung = technische Vorgänge, bei denen durch Aufnahme von Daten (= kodierte Informationen) und ihre Verknüpfung nach Programmen Arbeitsergebnisse erzielt werden.
(D) Beeinflussung
Täter muss zumindest mitursächlich für das Verarbeitungsergebnis sein.