Betrug Flashcards
Schema Betrug
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a. Täuschung über Tatsachen
b. Dadurch Irrtum
c. Dadurch Vermögensverfügung
d. Dadurch Vermögensnachteil
2. Subjektiver Tatbestand
a. Vorsatz
b. Absicht, sich oder Drittem einen Vermögensvorteil zu verschaffen
c. Obj. Stoffgleichheit zwischen Vermögensvorteil- und schaden
d. Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit und Stoffgleichheit des Vermögensvorteils
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
(D) Tatsachen
konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind
(P) Abgrenzung Tatsache ↔ Werturteil; Werbeaussagen
Werturteile fallen nicht unter § 263, Tatsachenkern kann allerdings Anknüpfungspunkt für den § 263 sein.
Wert einer Sache ist bloßes Werturteil, zugrundeliegende Wertbildende Faktoren können Tatsachen sein.
Vorgebliche besondere Fachkompetenz:
- e.A.: Gutachten ist nach Verkehrsanschauung objektiv richtig
- a.A.: Gutachteninhalt ist reines Werturteil, Täuschung aber über Tatsachen, wenn das Urteil auf besonderer Sachkunde beruht
Werbeaussagen:
- Verkehrsanschauung: keine Ernsthaftigkeit werbemäßiger Übertreibungen
(D) Täuschung
= bewusst irreführende Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen
(P) Miterklärte Tatsachen
Wie ermittelt man, ob ein Täter konkludent täuscht?
Ob eine konkludente Täuschung vorliegt, hängt davon ab, was der
Täter nach der Verkehrsanschauung miterklärt.
Ist rein faktische Verkehrsanschauung heranzuziehen oder spielen normative Kriterien auch eine Rolle?
- h.M.: Trotz faktischem Ausgangspunkt sind zwingend normative Gesichtspunkte heranzuziehen. Der jeweilige Geschäftstyp und die typischen Pflichten- und Risikoverteilung zwischen den Vertragspartnern erlangen unmittelbar Bedeutung.
↔ Abgrenzung: Bloßes Ausnutzen eines bereits vorhandenen Irrtums des Opfers
(P) Täuschung durch wahre Behauptungen
e.A.: Täuschung durch wahre Behauptungen ist nicht möglich
a.A.: Je nach Einzelfall kann eine konkludente Täuschung vorliegen.
h.M.: +, wenn planmäßiger Einsatz einer Erklärung um Irrtum hervorzurufen.
(P) Täuschung über Tatsachen bei “täuschungsverstärkender Drohung”
→Hat die Täuschung einen eigenen Unrechtsgehalt im Verhältnis zur Drohung?
(-), wenn Täuschung wesentlicher Bestandteil der Drohung
(+), dann Tateinheit
→ Schließt das Fehlen des eigenen Unrechtsgehalts schon tatbestandlich die Täuschung aus oder ist das erst auf Konkurrenzebene zu berücksichtigen?
- e.A.: Tatbestandslösung: Keine betrugsrelevante Täuschung, wenn nur drohungsverstärkend
- a.A.: Konkurrenzlösung: Zusammenfallen ändert nicht am Täuschungscharakter, Ausscheiden erst auf Konkurrenzebene
Gibt es Täuschung durch Unterlassen
Ja bei Garantenstellung
(D) Irrtum
= jede unrichtige, der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung über Tatsachen.
(P) Schließen Zweifel des Getäuschten den Irrtum aus?
h.M. Zweifel schließen Irrtum nicht aus
M.M.: Zweifel schließen Irrtum dann aus, wenn sie auf konkreten Anhaltspunkten beruhen.
(D) Vermögensverfügung
jedes tatsächliche Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das bei diesem selbst oder einem Dritten unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt.
Was hat es mit dem Merkmal “unmittelbarkeit” auf sich
Darunter fällt tatsächliches Handeln, Dulden, Unterlassen
Unmittelbarkeit der Vermögensverminderung dient der Abgrenzung zwischen Sachbetrug und Trickdiebstahl, da Unmittelbarkeit nur dann vorliegt, wenn Vermögensverminderung kein weiteres deliktisches dazwischentreten erfordert.
(P) Vermögensbegriff
- Juristischer Vermögensbegriff: Vermögen ist die Gesamtheit der subjektiven Vermögensrechte einer Person
- Rein wirtschaftlicher Vermögensbegriff (Rspr.): Vermögen umfasst alle geldwerten Güter einer Person denen im wirtschaftsverkehr ein Wert beigemessen wird.
- Juristisch-öknomischer Vermögensbegriff: Wie (2.), aber nur wirtschaftliche Güter ohne rechtliche Missbilligung
- Personaler Vermögensbegriff: Vermögen als wirtschaftliche Potenz einer Person, die auf Herrschaftsgewalt über Objekte beruht.
(P) Muss sich der Getäuschte des vermögensschädigenden Charakters seiner Verfügung bewusst sein?
→ Es geht nicht um Verfügungsbewusstsein, sondern geht eher darum, ob es erforderlich ist, das dem getäuschten die vermögensschädigende Wirkung seines Verhaltens verborgen geblieben ist.
h.M.: Nicht erforderlich, jede Vermögensminderung genügt
M.M.: Nur unbewusste selbst- oder Drittschädigung werden von § 263 erfasst.
Objektive Schadensberechnung
- Eingehungsbetrug = Täter wird durch Täuschung zu Eingehung eines Vertrages gebracht.
- Erfüllungsbetrug = durch eine Täuschung im Stadium der Vertragserfüllung erlangt der Vertragspartner des Täters eine andere als die geschuldete Leistung
- Verhältnis Eingehungs- und Erfüllungsbetrug: Subsidiarität des Eingehungsbetrugs
(P) Der unechte Erfüllungsbetrug
→ Täter hat bereits beim Abschluss eines Vertrages getäuscht. gegenseitige Ansprüche sind obj. Gleichwertig (es liegt also noch kein Schaden vor)
1. BGH: Kein Vermögensschaden, denn unechter Erfüllungsbetrug ist ungleich Erfüllungsbetrug
2. M.M.: Sind gleich zu behandeln
Unmittelbare Schadenskompensation
Ungeeignet zur Kompensation sind alle gesetzlichen Ansprüche, wie
Anfechtungs-, Gewährleistungs-, Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche.
Wichtiger Posten bei der Schadenskompensation: Freiwerden von einer
(fälligen und einredefrei bestehenden) Verbindlichkeit (= negativer Vermögensbestandteil) durch deren Begleichung (= Vermögenszuwachs
durch Wegfall der Verbindlichkeit).