Überschusseinkünfte Flashcards
1
Q
Welche Einkunftart ermittelt nach den Überschusseinkünften nach §2(2) S. 1 EStG
A
Einkünfte aus
- nichtsbst Arbeit
- Kapitalvermögen
- V+V
- Sonstige Einkünfte
2
Q
Werbungskosten
A
- Ausschlaggebend ist ob die Aufwendungen DURCH DIE ERWERBSTÄTIGKEIT VERANLASST wurde
- Auch unfreiwillige Werbunkosten (AN richtet Schaden an)
- Auch Vermögensschäden und Vermögensverluste die anlässlich der Erwerbstätigkeit eintreten
- Unerheblich ist auch ob die Ausgaben angemessen/notwendig/zweckmässig/üblich sind
- Werminderung des PV sind KEINE Werbungskosten
3
Q
Teilwertabschreibungen bei Überschusseinkünften
A
NICHT zulässig
4
Q
Sonderregel: Personalrabatte
A
- Waren/Dienstleistungen die zur Angebotspalette im allg. Geschäftsverkehr angehören
- Pauschalrabatt 4%
- Steuerfrei bis 1080€
5
Q
Einnahmen
A
- Güter in Geld oder Geldeswertes
- Einsparungen durch EIGENE LEISTUNGEN sind KEINE EINNAHMEN
- Ersparte Aufwendungen sind Einnahmen, wenn diese auf Leistungen des AG/Dritten beruhen
- KEINE Einnahme bei der Veräußerung von Vermögensgegenständen mit dennen Steuerpflichtige Leistungen erbracht worden => QUELLENTHEORIE
6
Q
Bewertung von Einnahmen die nicht Geld bestehen
A
- §8(2) S.1 EStG
- Marktpreis Inkl USt mit dem der Gegenstand üblicherweise im allg Geschäftsverkehr dem LETZTVERBRAUCHER angeboten wirde
- d.h. nicht dem Zwischenhändler !!!
- Sonderkonditionen bleiben außer betracht !!!
- Allg. gewährte Rabatte an den Letztverbraucher sind abzuziehen !!!
7
Q
Einnahmen Veranlassungszsmhang
A
- liegt vor wenn die Einnahmen im weitesten Sinne eine GEGENLEISTUNG für die vom steuerpflichten erbrachte Leistung ist
8
Q
A
Kein Veranlassungszmhang:
- Gelegenheitsgeschenke: Grund der Einnahme sind Private Umstände
- Aufmerksamkeiten:
- Sachzuwendungen (Blumen, Bücher,…)
- bis zu 60€ anlässlich eines besonderen Ereignisses werden gewährt
9
Q
Einnahmen die nicht in Geld bestehen
Freigrenze Sachbezüge
A
Freigrenze = 44€/Monat
10
Q
Abgeltungswirkung der Entferungsungspauschale
A
Entferungspauschale = 0,30€/km
- Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch das die Wege zwischen AN und AG entstehen
- siehe §9(2) S.1 EStG