Kapitalgesellschaften Flashcards

1
Q

Unbeschränkte Steuerpflicht

A

§1 KStG

  1. Bestimmte Rechtsform (SE, AG, KGaA, GmbH, UG)
  2. UND Geschäftsleitung ODER Sitz im Inland haben
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2
Q

Beschränkte Steuerpflicht

A

§2 KStG

  • Körperschaft OHNE Geschäftesleitung ODER Sitz im Inland,
  • aber nur soweit sie INLÄNDISCHE EINKÜNFTE
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3
Q

Steuerbefreiung für Schachteldividenden

A
  • Steuerbefreiung von GEWINNAUSSCHÜTTUNG i.H.v. 95%
  • ab einer Beteiligung > 10%
  • Anmerkung: Steuerbefreiung von VERÄUßERUNGSGEWINNEN*
  • KEINE mindest Beteiligung
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4
Q

Steuerbefreiung von Veräußerungsgewinnen

A
  • unabhägnig von der Beteiligungsquote
  • 95% der Veräußerung von Kapitalanteilen Steuerfrei
  • ACHTUNG: 100% Abzugsverbot bei einem Veräußerungsverlust
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5
Q

Freibeträge für Kapitalgesellschaften

A

Grundsätzlich gibt es KEINE Freibetrage

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6
Q

Steuerobjekt:
Bemessungsgrundlage

A
  • Bemessungsgrundlage ist das Zu Versteuernde Einkommen

Einkommen iSd §8(1) S.1 KStG

  • Freibeträge §§24,25KStG
  • Handelsrechtliche GEWINN als Ausgangsgröße
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7
Q

Nicht Abziehbare Aufwendungen

A

§10 KStG

Müssen wieder HINZUGERECHNET WERDEN

  • Steuern vom Einkommen
    • eigene KSt
    • Soli
    • etc
    • Anmerkung: Diese Steuern stellen handelsrechtliche Betriebsausgaben dar.
  • Geldstrafen
  • Hälfte der Vergütung an Mitglieder des Aufsichtsrats
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8
Q

Verdeckte Gewinnausschüttung

A

§8(3) S. 2 KStG

  • 2 Arten:
    • Vermögensminderung
    • Verhinderte Vermögensmehrung
  • Sind durch das GESELLSCHAFTSVERHÄLTNISS VERANLASST
  • wirken sich auf das Einkommen aus
  • und sind in keinem Zsmhang mit einer offenen Ausschüttung
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9
Q

Nenen die 3 Kriterien der vGA

A

Kriterium 1: Fremdvergleichsgrundsatz

  • Aus der Sicht eines gedachten ORDENTLICHEN UND GEWISSENHAFTEN GESCHÄFTSFÜHRERS

Kriterium 2:

  • Begünstigte ist BEHERRSCHENDER GESELLSCHAFTER
  • UND es fehlt an einer zivilrechtlich wirksamen, klaren und im VORAUS Abgeschlossene Vereinbarung
  • “Totale vGA”

Kriterium 3: Fehlende ERNSTHAFTIGKEIT & ÜBLICHKEIT

  • bei einer Vereinbarung zwischen Gesellschafter / Gesellschaft
  • auch bei Geschäften die die Gesellschaft einseitig begünstigen
  • “Totale vGA”
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10
Q

Rechtsfolge der vGA bei der Ausschüttenden Gesellschaft

A

§8(3) S.2 KStG

  • Einkommenskorrektur, d.h. vGA mindert das EINKOMMEN NICHT
  • Erfolgt außerhalb der Steuerbilanz
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11
Q

Rechtsfolge der vGA bei der Empfänger

A
  • Behandlung wie bei einer offenen Gewinnausschüttung
  • d.h. Einkünfte aus KAPITALVERMÖGEN
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12
Q

“Totale vGA”

A

Im Vollen Umfang

  • d.h. selbst Tantieme in angemessener Höhe werden als Strafe zu vGA
  • Totale VGA bei*
  • ​Kriterium 2: Nicht im VORAUS Zivilrechtlich abgeschlossen
  • Kriterium 3: Fehlende Ernsthaftigkeit und Üblichkeit
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13
Q

Verdeckte Einlagen

Rechtsfolge: Eben der Gesellschaft

A
  • Darf den Gewinn NICHT erhöhen
  • sondern lediglich die KAPITALRÜCKLAGE
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14
Q

Verdeckte Einlage Rechtsfolge:

Eben des Gesellschafters

A
  • liegen nachträglich AHK der Beteiligung vor
  • D.h. im BV erhöhen sich die AHK um den TEILWERT des eingelegten VG
  • Führt zu einer GEWINNREALISATION, soweit der Teilwert den Buchwert übersteigt
    • Bsp. Darlehensforderungsverzicht
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15
Q

Verlustabzug bei Vorliegen eines Schädlichen Beteiligungserwerbers

A
  1. Schritt: Grundtatbestand “Schädlicher Beteiligungserwerb”
  2. Schritt: Rückausnahmeregelung
  • Sanierungsklausel
  • Stille-Reserven Klausel
  • Konzern-Klausel
  • Fortführungsgebundener Verlustvortrag
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16
Q

Grundtatbestand “Schädlicher Beteiligungserwerb”

A

§8c(1) S.1 KStG

  • Ein Schädlicher (mittelbar oder unmittelbarer) Beteiligungserwerb liegt vor, wenn
    • innerhalb von 5 Jahren
    • mehr als 50% des gekennzeichneten Kapitals erwoben wurde
17
Q

Rechtsfolge eines Schädlichen Beteiligungserwerbers

A
  • Der Verlustvortrag der Kapitalgesellschaft geht VOLLSTÄNDIG unter
18
Q

Sanierungsklausel

A
  • Erhaltung der wesentlichen Betrieblichen Strukturen abzielt
  • Innerhalb von 5 Jahren
    • weder der Betrieb eingestellt wird
    • noch ein Branchenwechsel erfolgt

Folge: Kein Verlustwegfall

19
Q

Stille Reserven Klausel

A

§8c(1) S.6-9

  • Kein schädlicher Beteiligungserwerb, wenn

Stille Reserven > Verluste

20
Q

Konzernklausel

A

§8c (1) S.5 KStG

  • Bei Anteilserwerb INNERHALB EINES KONZERNS kann der Verlustvortrag NICHT untergehen
  • An dem ÜBERTRAGENDEN UND an dem ÜBERNEHMENDEN Rechtsträger DIESELBE PERSON zu jeweils 100% mittelbar oder unmittelbar BETEILIGT ist
21
Q

Fortführungsgebundender Verlustvortrag

A

§8d KStG

  • Verlustvortrag knüpft an die FORTFÜHRUNG desselben GESCHÄFTSBETRIEBES
  • Innerhalb der letzten drei Jahre
    • denselben Geschäftsbetrieb
    • UND kein Schädliches Ereignis iSd §8d(2) KStG
22
Q

Nenne Rechtsformen von Kapitalgesellschaften

A

GmbH

AG

KGaA

UG