Kapitalgesellschaften Flashcards
Unbeschränkte Steuerpflicht
§1 KStG
- Bestimmte Rechtsform (SE, AG, KGaA, GmbH, UG)
- UND Geschäftsleitung ODER Sitz im Inland haben
Beschränkte Steuerpflicht
§2 KStG
- Körperschaft OHNE Geschäftesleitung ODER Sitz im Inland,
- aber nur soweit sie INLÄNDISCHE EINKÜNFTE
Steuerbefreiung für Schachteldividenden
- Steuerbefreiung von GEWINNAUSSCHÜTTUNG i.H.v. 95%
- ab einer Beteiligung > 10%
- Anmerkung: Steuerbefreiung von VERÄUßERUNGSGEWINNEN*
- KEINE mindest Beteiligung
Steuerbefreiung von Veräußerungsgewinnen
- unabhägnig von der Beteiligungsquote
- 95% der Veräußerung von Kapitalanteilen Steuerfrei
- ACHTUNG: 100% Abzugsverbot bei einem Veräußerungsverlust
Freibeträge für Kapitalgesellschaften
Grundsätzlich gibt es KEINE Freibetrage
Steuerobjekt:
Bemessungsgrundlage
- Bemessungsgrundlage ist das Zu Versteuernde Einkommen
Einkommen iSd §8(1) S.1 KStG
- Freibeträge §§24,25KStG
- Handelsrechtliche GEWINN als Ausgangsgröße
Nicht Abziehbare Aufwendungen
§10 KStG
Müssen wieder HINZUGERECHNET WERDEN
- Steuern vom Einkommen
- eigene KSt
- Soli
- etc
- Anmerkung: Diese Steuern stellen handelsrechtliche Betriebsausgaben dar.
- Geldstrafen
- Hälfte der Vergütung an Mitglieder des Aufsichtsrats
Verdeckte Gewinnausschüttung
§8(3) S. 2 KStG
- 2 Arten:
- Vermögensminderung
- Verhinderte Vermögensmehrung
- Sind durch das GESELLSCHAFTSVERHÄLTNISS VERANLASST
- wirken sich auf das Einkommen aus
- und sind in keinem Zsmhang mit einer offenen Ausschüttung
Nenen die 3 Kriterien der vGA
Kriterium 1: Fremdvergleichsgrundsatz
- Aus der Sicht eines gedachten ORDENTLICHEN UND GEWISSENHAFTEN GESCHÄFTSFÜHRERS
Kriterium 2:
- Begünstigte ist BEHERRSCHENDER GESELLSCHAFTER
- UND es fehlt an einer zivilrechtlich wirksamen, klaren und im VORAUS Abgeschlossene Vereinbarung
- “Totale vGA”
Kriterium 3: Fehlende ERNSTHAFTIGKEIT & ÜBLICHKEIT
- bei einer Vereinbarung zwischen Gesellschafter / Gesellschaft
- auch bei Geschäften die die Gesellschaft einseitig begünstigen
- “Totale vGA”
Rechtsfolge der vGA bei der Ausschüttenden Gesellschaft
§8(3) S.2 KStG
- Einkommenskorrektur, d.h. vGA mindert das EINKOMMEN NICHT
- Erfolgt außerhalb der Steuerbilanz
Rechtsfolge der vGA bei der Empfänger
- Behandlung wie bei einer offenen Gewinnausschüttung
- d.h. Einkünfte aus KAPITALVERMÖGEN
“Totale vGA”
Im Vollen Umfang
- d.h. selbst Tantieme in angemessener Höhe werden als Strafe zu vGA
- Totale VGA bei*
- Kriterium 2: Nicht im VORAUS Zivilrechtlich abgeschlossen
- Kriterium 3: Fehlende Ernsthaftigkeit und Üblichkeit
Verdeckte Einlagen
Rechtsfolge: Eben der Gesellschaft
- Darf den Gewinn NICHT erhöhen
- sondern lediglich die KAPITALRÜCKLAGE
Verdeckte Einlage Rechtsfolge:
Eben des Gesellschafters
- liegen nachträglich AHK der Beteiligung vor
- D.h. im BV erhöhen sich die AHK um den TEILWERT des eingelegten VG
- Führt zu einer GEWINNREALISATION, soweit der Teilwert den Buchwert übersteigt
- Bsp. Darlehensforderungsverzicht
Verlustabzug bei Vorliegen eines Schädlichen Beteiligungserwerbers
- Schritt: Grundtatbestand “Schädlicher Beteiligungserwerb”
- Schritt: Rückausnahmeregelung
- Sanierungsklausel
- Stille-Reserven Klausel
- Konzern-Klausel
- Fortführungsgebundener Verlustvortrag