§15(1) S.1 Nr. 2 EStG Flashcards
- Vorliegen einer Mitunternehmerschaft
Drei Vorraussetzungen:
- Zivilrechtsliches Gesellschaftsverhältnis
- MitunternehmerRISIKO
- MitunternehmensINITIATIVE
Ein Defizit bei der Unternehmerinitiative kann durch ein “MEHR” an Unternehmerrisiko ausgeglichen werden und umgekehrt
Es MÜSSEN ABER BEIDE MERKMALE VORLIEGEN
Vorliegen einer Mitunternehmerschaft
- Zivilrechtsliches Gesellschaftsverhältnis
- PersG.
- GbR
- stille Gesellschaft
- NICHT KAPITALGESELLSCHAFTEN
- GmbH& Co. KG
Vorliegen einer Mitunternehmerschaft
- MitunternehmerRISIKO
Ein Gesellschafter trägt Unternehmensrisiko wenn er am ____ beteiligt ist
- Gewinn
- Verlust
- UND an den STILLEN RESERVEN
Unternehmensrisiko trägt der:
- Gesellschafter einer GbR, OHG und KG
- Bei der KG trägt auch der Kommanditist Unternehmensrisiko
- Sonderfall: Stille Gesellschafter
- NUR der ATYPISCH Stille Gesellschafter
Vorliegen einer Mitunternehmerschaft
- MitunternehmerINITIATIVE
Gesellschafter MUSS UnternehmensINITIATIVE entfalten
- Teilhabe an Unternehmerischen Entscheidugen
- Geschäftsführer
- Vertretungsbefugte
- sowie Stimmrechte
- Sonderfall: Kommanditist einer KG
- gesetzlich eingeschränkt
- Aber hat ein Mindestmaß an Stimm-& Kontrollrechte
- Achtung: Kein Unternehmensinitaitive wenn diese durch den GESELLSCHAFTSVERTRAG deutlich eingeschränkt wurde
Kommanditist
Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, dessen Haftung auf seine Einlage beschränkt ist
Komplementär
der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft
- haftet voll
- auch mit Privatvermögen
Vermögen das im Rahmen der Beteiligung genutzt wird
BV oder PV?
BV!
- SONDERBETRIEBSVERMÖGEN der Gesellschaft
- Gehört immer noch dem Mitunternehmer, aber nicht mehr im PV
- ACHTUNG: Realisierte Wertänderungen des im Rahmen der Beteiligung genutzen Vermögens des Gesellschafters werden als BETRIEBLICHE EINKÜNFTE erfasst
- ACHTUNG: STILLE RESERVEN werden Steuerbar
- Erzielung von Einkünften aus GEWERBEBETRIEB
- Gewerbliche Tätigkeit
- Teilweise Gewerbliche Tätigkeit “Abfärbung”
- Gewerblich geprägte PersG
NICHT Vermögensverwaltende PersG
Erzielung von Einkünften aus GEWERBEBETRIEB
a. Gewerbliche Tätigkeit
§15(1) S.1 Nr. 2, (2) EStG
Die PersG muss grundsätzlich eine GEWERBLICHE Tätigkeit ausüben um unter §15(1) S.1 Nr.2 EStG zu fallen
- Selbständig
- Nachhaltig
- Bet. am allg. Wirtschaftlichen Verkehr
- Gewinnerzielungsabsicht
- Negativabgrenzung
Erzielung von Einkünften aus GEWERBEBETRIEB
b. TEILWEISE Gewerblich Tätigkeit
“Abfärbung”
§15(3) Nr. 1 EStG
Einkünfte einer PersG, die nur TEILWEISE eine originär Gewerbliche Tätigkeit ausübt, sind EINHEITLICH als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren
- Achtung: Das bloße halten eines Anteils an einer gewerblichen Tätigen anderen PersG führt zur Abfärbung
Erzielung von Einkünften aus GEWERBEBETRIEB
c. Gewerblich Geprägte PersG
§15(3) Nr. 2 EStG
- Selbst PersG die gar KEINE GEWERBLICHE TÄTIGKEIT entfalten, sofern es sich um eine gewerblich geprägte PersG handelt
- AUSSCHLIEßLICH Kapitalgesellschaft als PERSÖNLICH HAFTENDER GESELLSCHAFTER sind
- UND zur Geschäftsführung NUR diese Kapitalgesellschaft oder NICHTGESELLSCHAFTER befugt
Vermögensverwaltende PersG
Sonderfall
- Übt KEINE Gewerbliche Tätigkeit aus
- ACHTUNG: Sofern sie nicht nach §15(3)Nr. 2 EStG Gewerblich geprägt ist
- Vermögensverwaltung:
- Wenn sich die Tätigkeit als Nutzung von Vermögenswerten durch Fruchtziehung aus zuerhaltender Substand darstellt
- Vermietung etc.
- Wenn sich die Tätigkeit als Nutzung von Vermögenswerten durch Fruchtziehung aus zuerhaltender Substand darstellt
- ÜBERSCHUSSEINKÜNFTE
- Vermögen = Privatvermögen!!!
Nenne die zwei Bestandteiel der Einkünfte der Mitunternehmerschaft
- Gewinnanteile aus der Gesellschaft (HALBSATZ 1)
- Ergebnisse aus den SONDERBILANZEN (HALBSATZ 2)