§15(1) S.1 Nr. 2 EStG Flashcards

1
Q
  1. Vorliegen einer Mitunternehmerschaft
A

Drei Vorraussetzungen:

  1. Zivilrechtsliches Gesellschaftsverhältnis
  2. MitunternehmerRISIKO
  3. MitunternehmensINITIATIVE

Ein Defizit bei der Unternehmerinitiative kann durch ein “MEHR” an Unternehmerrisiko ausgeglichen werden und umgekehrt

Es MÜSSEN ABER BEIDE MERKMALE VORLIEGEN

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2
Q

Vorliegen einer Mitunternehmerschaft

  1. Zivilrechtsliches Gesellschaftsverhältnis
A
  • PersG.
  • GbR
  • stille Gesellschaft
  • NICHT KAPITALGESELLSCHAFTEN
  • GmbH& Co. KG
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3
Q

Vorliegen einer Mitunternehmerschaft

  1. MitunternehmerRISIKO
A

Ein Gesellschafter trägt Unternehmensrisiko wenn er am ____ beteiligt ist

  • Gewinn
  • Verlust
  • UND an den STILLEN RESERVEN

Unternehmensrisiko trägt der:

  • Gesellschafter einer GbR, OHG und KG
    • Bei der KG trägt auch der Kommanditist Unternehmensrisiko
  • Sonderfall: Stille Gesellschafter
    • NUR der ATYPISCH Stille Gesellschafter
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4
Q

Vorliegen einer Mitunternehmerschaft

  1. MitunternehmerINITIATIVE
A

Gesellschafter MUSS UnternehmensINITIATIVE entfalten

  • Teilhabe an Unternehmerischen Entscheidugen
    • Geschäftsführer
    • Vertretungsbefugte
    • sowie Stimmrechte
  • Sonderfall: Kommanditist einer KG
    • gesetzlich eingeschränkt
    • Aber hat ein Mindestmaß an Stimm-& Kontrollrechte
    • Achtung: Kein Unternehmensinitaitive wenn diese durch den GESELLSCHAFTSVERTRAG deutlich eingeschränkt wurde
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5
Q

Kommanditist

A

Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, dessen Haftung auf seine Einlage beschränkt ist

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6
Q

Komplementär

A

der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft

  • haftet voll
  • auch mit Privatvermögen
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7
Q

Vermögen das im Rahmen der Beteiligung genutzt wird

BV oder PV?

A

BV!

  • SONDERBETRIEBSVERMÖGEN der Gesellschaft
  • Gehört immer noch dem Mitunternehmer, aber nicht mehr im PV
  • ACHTUNG: Realisierte Wertänderungen des im Rahmen der Beteiligung genutzen Vermögens des Gesellschafters werden als BETRIEBLICHE EINKÜNFTE erfasst
    • ACHTUNG: STILLE RESERVEN werden Steuerbar
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8
Q
  1. Erzielung von Einkünften aus GEWERBEBETRIEB
A
  1. Gewerbliche Tätigkeit
  2. Teilweise Gewerbliche Tätigkeit “Abfärbung”
  3. Gewerblich geprägte PersG

NICHT Vermögensverwaltende PersG

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9
Q

Erzielung von Einkünften aus GEWERBEBETRIEB

a. Gewerbliche Tätigkeit

A

§15(1) S.1 Nr. 2, (2) EStG

Die PersG muss grundsätzlich eine GEWERBLICHE Tätigkeit ausüben um unter §15(1) S.1 Nr.2 EStG zu fallen

  • Selbständig
  • Nachhaltig
  • Bet. am allg. Wirtschaftlichen Verkehr
  • Gewinnerzielungsabsicht
  • Negativabgrenzung
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10
Q

Erzielung von Einkünften aus GEWERBEBETRIEB

b. TEILWEISE Gewerblich Tätigkeit

“Abfärbung”

A

§15(3) Nr. 1 EStG

Einkünfte einer PersG, die nur TEILWEISE eine originär Gewerbliche Tätigkeit ausübt, sind EINHEITLICH als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren

  • Achtung: Das bloße halten eines Anteils an einer gewerblichen Tätigen anderen PersG führt zur Abfärbung
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11
Q

Erzielung von Einkünften aus GEWERBEBETRIEB

c. Gewerblich Geprägte PersG

A

§15(3) Nr. 2 EStG

  • Selbst PersG die gar KEINE GEWERBLICHE TÄTIGKEIT entfalten, sofern es sich um eine gewerblich geprägte PersG handelt
  • AUSSCHLIEßLICH Kapitalgesellschaft als PERSÖNLICH HAFTENDER GESELLSCHAFTER sind
  • UND zur Geschäftsführung NUR diese Kapitalgesellschaft oder NICHTGESELLSCHAFTER befugt
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12
Q

Vermögensverwaltende PersG

A

Sonderfall

  • Übt KEINE Gewerbliche Tätigkeit aus
    • ACHTUNG: Sofern sie nicht nach §15(3)Nr. 2 EStG Gewerblich geprägt ist
  • Vermögensverwaltung:
    • Wenn sich die Tätigkeit als Nutzung von Vermögenswerten durch Fruchtziehung aus zuerhaltender Substand darstellt
      • Vermietung etc.
  • ÜBERSCHUSSEINKÜNFTE
  • Vermögen = Privatvermögen!!!
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13
Q

Nenne die zwei Bestandteiel der Einkünfte der Mitunternehmerschaft

A
  1. Gewinnanteile aus der Gesellschaft (HALBSATZ 1)
  2. Ergebnisse aus den SONDERBILANZEN (HALBSATZ 2)
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