Prüfschema: Betriebsaufspaltung Flashcards

1
Q

Prüfschema Betriebsaufspaltung

A

Vorraussetzung

  1. Sachliche Verflechtung
  2. UND Personelle Verflechtung
  • BETEILIGUNGSidentität
  • ODER BEHERSCHUNGSidentität
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2
Q
  1. SACHLICHE VERFLECHTUNG
A
  • Verpachtung/Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen
  • Einheitlicher Betätigungswille
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3
Q
  1. Personelle Verflechtung
A
  1. 1 BETEILIGUNGSidentität:
    * Beteiligungsverhältnisse sind identisch
  2. 2 BEHERRSCHUNGSidentität:
    * Die Person(en) die im Besitzunternehmen die Mehrheit haben, sind AUCH MEHRHEITLICH am Betriebsvermögen beteiligt
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4
Q

Steuerliche Konsequenzen

A
  • Besitzunternehmen wird GEWERBE BETRIEB
  • Vermögen des Besitzunternehmens wird BETRIEBSVERMÖGEN
    • d.h. Realisierung von Stillen Reserven möglich
  • Umqualifizierung der Einkünfte aus V+V & Kapitalvermögen zu GEWERBLICHEN EINKÜNFTE
  • Betriebsaufspaltung gilt FÜR ALLE GESELLSCHAFTER
    • d.h. ALLE GESELLSCHAFTER des Besitzunternehmens erzielen auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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5
Q

Was wird aus den Anteilen des Gesellschafters im Betriebsunternehmen

A
  • Die Anteile des Gesellschafter im Betriebsunternehmen wandern in sein SONDERBETRIEBSVERMÖGEN im Besitzunternehmen
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6
Q

Sonderfall: Beendigung der Betriebsaufspaltung

durch Wegfall der Personellen Verflechtung z.B.

A
  • Folge: Betriebsaufgabe §16(3) EStG
  • Realisierung von Stillen Reserven
  • BV -> PV
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7
Q

Besitzunternehmen

A
  • hält das AV
  • idR PersG
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8
Q

Betriebsunternehmen

A
  • hält das UV
  • und führt aktiv das operative Geschäft durch
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9
Q

Beendigung der Betriebsaufspaltung

A
  1. Betriebsaufgabe des BESITZunternehmens nach §16(3)
    * d.h. die Gewerbliche Tätigkeit endet (wenn die Gewerbliche Tätigkeit NUR aufgrund der BETRIEBSAUFSPALTUNG vorlag)
  2. Die zum Betriebsvermögen gehörenden WG des BESTIZunternehmens werden nun zum notwendingen Privatvermögen der Gesellschafter
    * Besteuerung der enthaltenen stillen Reserven
  3. Aufgabegewinn ist nach §16(3) den gewerblichen Einkünften zuzurechnen
  • unterliegt nicht der Gewerbesteuer
  • siehe Tarifermäigungen §34
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