Titel VIII Bestimmungen über den einfachen und allgemeinen Bürgerzugang Flashcards
Einfacher Bürgerzugang
Jeder hat das Recht, Dokumente, Informationen und Daten beim BSB anzufordern, die auf
der Website nicht veröffentlicht wurden, obwohl eine Veröffentlichungspflicht besteht.
Allgemeiner Bürgerzugang
Jeder hat das Recht, auf zusätzliche Daten und Dokumente des BSB zuzugreifen, um die Kontrolle über institutionelle Aufgaben und den Einsatz öffentlicher Mittel zu überwachen. Dabei ist das rationelle Funktionieren der Verwaltung und die
in Artikel 55 genannten Interessen zu berücksichtigen.
Verfahrensverantwortlicher
Verantwortlich für das allgemeine Bürgerbeteiligungsverfahren ist der Verantwortliche des zuständigen Sektors.
Verantwortlich für das einfache Bürgerbeteiligungsverfahren ist der Verantwortliche für Korruptionsprävention und Transparenz des BSB.
Antrag auf Bürgerzugang
Ein Antrag kann jederzeit bei verschiedenen Ämtern eingereicht werden, auch elektronisch.
Der Antrag unterliegt keiner Einschränkung und muss nicht begründet werden, muss aber die
Daten eindeutig angeben.
Der BSB ist nicht verpflichtet, Daten neu zu verarbeiten.
Ein vereinfachtes Antragsformular steht online zur Verfügung.
Benachrichtigung der Beteiligten
Bei Interessenkonflikten müssen betroffene Personen benachrichtigt werden.
Innerhalb von 10 Tagen können Gegenparteien Einspruch einlegen.
Das einfache Bürgerbeteiligungsverfahren
Der BSB prüft innerhalb von 30 Tagen, ob eine Veröffentlichungspflicht besteht und
veröffentlicht die Informationen gegebenenfalls auf der Website.
Wenn die Informationen bereits veröffentlicht sind, wird der Antragsteller darüber
informiert.
Das allgemeine Bürgerbeteiligungsverfahren
Innerhalb von 30 Tagen übermittelt der BSB die Daten an den Antragsteller und
benachrichtigt die Beteiligten.
Bei Stattgabe trotz Widerspruchs der Gegenpartei, wird diese informiert, und die Daten
werden frühestens 15 Tage später übermittelt.
Verweigerung, Aufschub und Beschränkung des Zugangs müssen begründet werden.
Ausnahmen und Einschränkungen des allgemeinen Bürgerzugangs
Der allgemeine Bürgerzugang wird verweigert, wenn:
Öffentliche Interessen (Sicherheit, Verteidigung, Finanzpolitik) gefährdet sind.
Private Interessen (personenbezogene Daten, Briefgeheimnis) geschützt werden müssen.
Staatsgeheimnisse oder gesetzliche Verbote vorliegen.
Veröffentlichungspflichten bleiben davon unberührt.
Beschränkungen gelten nur solange der Schutz notwendig ist.
Verwaltungsrechtliche und gerichtliche gerichtliche Schutzinstrumente
Wenn der Zugang verweigert wird, kann der Antragsteller:
Erneute Prüfung beantragen, wobei bei personenbezogenen Daten der Datenschutzbeauftragte hinzugezogen wird.
Berufung beim regionalen Verwaltungsgerichtshof einlegen.
Volksanwalt kontaktieren.
Gegenparteien können ebenfalls eine erneute Prüfung beantragen oder sich an den Volksanwalt wenden.