Titel V Formalisierung der Maßnahmen Rechtswirkung und Mängel des Verwaltungsakts Flashcards

1
Q

Formale und ausdrückliche Maßnahmen

A

Die Verwaltung formalisiert ihre Entscheidungen
durch formale und ausdrückliche Maßnahmen.

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2
Q

Anwendungsmaßnahmen

A

Diese können ergriffen werden, um Prozesse zur Entwicklung von
Verwaltungsmaßnahmen zu verbessern.

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3
Q

Erlass von Verwaltungsakten

A

Monokratische Organe erlassen Verwaltungsakte durch Unterschrift, kollegiale Organe durch Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses.

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4
Q

Begründungspflicht

A

Jede Verwaltungsmaßnahm, außer allgemeinen Akten, muss
begründet werden.

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5
Q

Inhalt der Begründung

A

Die Begründung erklärt den Ablauf der Verwaltungstätigkeit, nennt den Sachverhalt und die rechtlichen Gründe für die Entscheidung. Sie berücksichtigt die Zweckmäßigkeit der Entscheidung und abwägende öffentliche Interessen.

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6
Q

Verweis auf andere Akte

A

Wenn eine Maßnahme durch Verweis auf andere Akte gerechtfertigt wird, müssen diese Akte ausdrücklich genannt und zugänglich gemacht werden.

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7
Q

Mitteilung der Adressaten

A

Die Maßnahme wird den Adressaten mitgeteilt, einschließlich der Möglichkeit, Beschwerde einzulegen.

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8
Q

Rechtswirkung

A

Die Maßnahme wird unmittelbar vollzogen, sofern nicht anders bestimmt.

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9
Q

Rechtskraft

A

Die Maßnahme erlangt Rechtskraft mit der Mitteilung.

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10
Q

Kundmachung

A

Die Verwaltung kann bei vielen Adressaten eine Kundmachung in einer geeigneten Form durchführen.

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11
Q

Dringende Maßnahmen

A

Dringende und vorbeugende Maßnahmen sind unmittelbar
rechtswirksam.

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12
Q

Unmittelbare Rechtswirksamkeit

A

Nicht strafende Maßnahmen können sofort rechtswirksam sein, wenn sie mit einer entsprechenden Klausel versehen werden.

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13
Q

Vollstreckbare Maßnahmen

A

Die Verwaltung kann Verpflichtungen zwangsweise
vorschreiben.

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14
Q

Zwangsvollstreckung

A

Wenn der Verpflichtete seinen Pflichten nicht nachkommt, kann die Verwaltung Zwangsvollstreckung einleiten.

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15
Q

Aussetzung aus schwerwiegenden Gründen

A

Die Rechtswirkung und der Vollzug können vorübergehend ausgesetzt werden.

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16
Q

Mitteilung der Aussetzung

A

Die Aussetzung wir den Betroffenen mitgeteilt.

17
Q

Widerruf aus öffentlichem Interesse

A

Eine Maßnahme kann widerrufen werden, wenn das
öffentliche Interesse dies erfordert.

18
Q

Keine weiteren Rechtswirkungen

A

Der Widerruf beendet die Rechtswirkungen der Maßnahme.

19
Q

Schadenersatz

A

Bei Schäden durch den Widerruf muss die Verwaltung entschädigen.

20
Q

Aufhebung wegen Rechtsmängeln

A

Eine Maßnahme kann aufgehoben werden, wenn Gesetzesverstöße festgestellt werden.

21
Q

Unaufhebbarkeit bei Verfahrensfehlern

A

Eine Maßnahme bleibt bestehen, wenn der Inhalt
durch Verfahrensfehler nicht geändert wurde.

22
Q

Bestätigung

A

Eine Maßnahme kann bestätigt werden, wenn öffentliche Interessen dies erfordern.

23
Q

Nichtigkeit bei wesentlichen Fehlern

A

Ein Verwaltungsakt ist nichtig, wenn ihm wesentliche Elemente fehlen oder er unter einem absoluten Zuständigkeitsfehler erlassen wurde.

24
Q

Überprüfung von Amts wegen oder auf Antrag

A

Die Verwaltung kann ihre Maßnahmen
jederzeit überprüfen.

25
Berichtigung oder Widerruf
Nach der Überprüfung können Maßnahmen berichtigt oder widerrufen werden.
26
Allgemeine Begründungspflicht
Schriftliche und elektronische Verwaltungsakte müssen begründet werden.
27
Inhalt der Begründung
Die Begründung muss die wichtigsten tatsächlichen und rechtlichen Gründe nennen, die zur Entscheidung geführt haben.
28
Ausnahmen von der Begründungspflicht
Es gibt Ausnahmen von der Begründungspflicht, zum Beispiel wenn die Behörde einem Antrag entspricht und keine Rechte Dritter berührt oder wenn die Auffassung der Behörde bereits bekannt ist.
29
Formelle Fehler
Fehlende Begründung oder unvollständige Angaben können formelle Fehler darstellen.
30
Materielle Fehler
Fehler in der rechtlichen Bewertung oder im Sachverhalt sind materielle Fehler.