Titel V Formalisierung der Maßnahmen Rechtswirkung und Mängel des Verwaltungsakts Flashcards
Formale und ausdrückliche Maßnahmen
Die Verwaltung formalisiert ihre Entscheidungen
durch formale und ausdrückliche Maßnahmen.
Anwendungsmaßnahmen
Diese können ergriffen werden, um Prozesse zur Entwicklung von
Verwaltungsmaßnahmen zu verbessern.
Erlass von Verwaltungsakten
Monokratische Organe erlassen Verwaltungsakte durch Unterschrift, kollegiale Organe durch Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses.
Begründungspflicht
Jede Verwaltungsmaßnahm, außer allgemeinen Akten, muss
begründet werden.
Inhalt der Begründung
Die Begründung erklärt den Ablauf der Verwaltungstätigkeit, nennt den Sachverhalt und die rechtlichen Gründe für die Entscheidung. Sie berücksichtigt die Zweckmäßigkeit der Entscheidung und abwägende öffentliche Interessen.
Verweis auf andere Akte
Wenn eine Maßnahme durch Verweis auf andere Akte gerechtfertigt wird, müssen diese Akte ausdrücklich genannt und zugänglich gemacht werden.
Mitteilung der Adressaten
Die Maßnahme wird den Adressaten mitgeteilt, einschließlich der Möglichkeit, Beschwerde einzulegen.
Rechtswirkung
Die Maßnahme wird unmittelbar vollzogen, sofern nicht anders bestimmt.
Rechtskraft
Die Maßnahme erlangt Rechtskraft mit der Mitteilung.
Kundmachung
Die Verwaltung kann bei vielen Adressaten eine Kundmachung in einer geeigneten Form durchführen.
Dringende Maßnahmen
Dringende und vorbeugende Maßnahmen sind unmittelbar
rechtswirksam.
Unmittelbare Rechtswirksamkeit
Nicht strafende Maßnahmen können sofort rechtswirksam sein, wenn sie mit einer entsprechenden Klausel versehen werden.
Vollstreckbare Maßnahmen
Die Verwaltung kann Verpflichtungen zwangsweise
vorschreiben.
Zwangsvollstreckung
Wenn der Verpflichtete seinen Pflichten nicht nachkommt, kann die Verwaltung Zwangsvollstreckung einleiten.
Aussetzung aus schwerwiegenden Gründen
Die Rechtswirkung und der Vollzug können vorübergehend ausgesetzt werden.
Mitteilung der Aussetzung
Die Aussetzung wir den Betroffenen mitgeteilt.
Widerruf aus öffentlichem Interesse
Eine Maßnahme kann widerrufen werden, wenn das
öffentliche Interesse dies erfordert.
Keine weiteren Rechtswirkungen
Der Widerruf beendet die Rechtswirkungen der Maßnahme.
Schadenersatz
Bei Schäden durch den Widerruf muss die Verwaltung entschädigen.
Aufhebung wegen Rechtsmängeln
Eine Maßnahme kann aufgehoben werden, wenn Gesetzesverstöße festgestellt werden.
Unaufhebbarkeit bei Verfahrensfehlern
Eine Maßnahme bleibt bestehen, wenn der Inhalt
durch Verfahrensfehler nicht geändert wurde.
Bestätigung
Eine Maßnahme kann bestätigt werden, wenn öffentliche Interessen dies erfordern.
Nichtigkeit bei wesentlichen Fehlern
Ein Verwaltungsakt ist nichtig, wenn ihm wesentliche Elemente fehlen oder er unter einem absoluten Zuständigkeitsfehler erlassen wurde.
Überprüfung von Amts wegen oder auf Antrag
Die Verwaltung kann ihre Maßnahmen
jederzeit überprüfen.