Titel VI Schlussbestimmungen Flashcards

(6 cards)

1
Q

Genehmigung durch Direktor

A

Der Direktor pro tempore des BSB genehmigt die von den Führungskräften festgelegten Erhebungskarteien. Diese enthalten Informationen über Organisationseinheiten, Verfahren, Gesetzgebung, stillschweigende Zustimmung, Abschlussfristen, betroffene Subjekte und Verantwortliche.

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2
Q

Verzeichnis der Verfahren

A

Diese Erhebungskarteien werden im Verzeichnis der Verfahren
dokumentiert.

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3
Q

Änderungen und Ergänzungen

A

Der BSB vereinfacht die Verwaltungstätigkeit, während er die Gesetze und Verordnungen einhält.

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4
Q

Veröffentlichung

A

Das Verzeichnis wird digital auf der Amtstafel des BSB und auf der Webseite veröffentlicht und ist in allen Ämtern für Bürger zugänglich. Die Führungskräfte sind für die Aktualisierung und Ergänzung verantwortlich.

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5
Q

Fristen für nicht berücksichtigte Verfahren

A

Bis zur Genehmigung des Verzeichnisses gelten die Fristen aus anderen Rechtsquellen. Wenn keine spezifischen Fristen bestehen, gelten die allgemeinen Regeln für das Verwaltungsverfahren.

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6
Q

Anwendung anderer Gesetze

A

Sofern nicht anders in dieser Verordnung geregelt, finden die
Bestimmungen des Gesetzes vom 7. August 1990, Nr. 241, sowie des Legislativdekretes vom 7. März 2005 Nr. 82 Anwendung, solange sie anwendbar und vereinbar sind mit den
Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen laut Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr.17

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