Titel VI Vereinfachung der Verwaltungstätigkeit Flashcards
Allgemeine Verpflichtung
Der BSB vereinfacht die Verwaltungstätigkeit, während er die Gesetze und Verordnungen einhält.
Allgemeine Maßnahmen
Einholung von Dokumenten und Informationen direkt, auch per Fernübertragung.
Verwendung von Eigenerklärungen.
Entwicklung von Informationssystemen zur Vereinfachung.
Nutzung der Konferenz der Dienststellen.
Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen.
Weitere Vereinfachungen
Möglichkeit, weitere Vereinfachungen durch Organisationsmaßnahmen festzulegen.
Anpassung an Fortschritt
Anpassung der Verfahrensakten an den technologischen und rechtlichen Fortschritt.
Einberufung
Die Führungskraft beruft die Konferenz ein, wenn Absprachen, Genehmigungen
oder Zustimmungen anderer Verwaltungen erforderlich sind.
Berührung öffentlicher Interessen
Einberufung auch, wenn verschiedene öffentliche
Interessen berührt werden und eine gemeinsame Prüfung notwendig ist.
Bindungswirkung
Die vereinbarten Entscheidungen binden die teilnehmenden
Verwaltungen und ersetzen deren Verwaltungsakte.
Frist für Gutachten
Beratungsorgane müssen Gutachten innerhalb von 30 Tagen abgeben.
Verfahren ohne Gutachten
Nach Ablauf der Frist kann ohne Gutachten vorgegangen werden, wenn kein Ermittlungsbedarf gemeldet wurde.
Form der Übermittlung
Positive Gutachten ohne Anmerkungen werden telegraphisch oder
telematisch zugestellt.
Neubeginn der Frist
Die Frist beginnt erneut, wenn Informationen vorliegen oder die höhere Gewalt aufgehoben ist.
Haftung
Der Verfahrensverantwortliche haftet nicht für Schäden durch fehlende Gutachten, es sei denn, er hat die Einholung eines Gutachtens unterlassen.
Anwendung von Bestimmungen
Es gelten, soweit vereinbar, Die Bestimmungen von Artikel 16 des Gesetzes Nr. 241/90
Frist für Gutachten
Fakultative Gutachten müssen innerhalb von 30 Tagen abgegeben werden.
Verfahren ohne
fakultative Gutachten
Nach Ablauf der Frist kann ohne Gutachten vorgegangen werden, wenn kein Ermittlungsbedarf gemeldet wurde.
Anwendung von Bestimmungen
ereinbar, Die Bestimmungen von Artikel 19 Absätze 3,4 und 6
Frist für Gutachten
Technische Fachgutachtenmüssen innerhalb von 60 Tagen erstellt werden.
Alternative Einholung
Nach Fristablauf können die Gutachten bei anderen Stellen,
Einrichtungen, Hochschulinstituten oder Sachverständigen eingeholt werden.
Anwendung von Bestimmungen
Es gilt Artikel 19 Absatz 4.
Haftung
Der Verfahrensverantwortliche haftet nicht für Schäden durch fehlende Gutachten, es sei denn, er hat die Einholung eines Gutachtens unterlassen.
Telematische Übermittlung
Technische Bewertungen und Anfragen werden telematisch
übermittelt.
Ausnahmen
: Die Artikel 19, 20 und 21 gelten nicht für Gutachten im Umweltbereich.
Rahmenabkommen
Die Verwaltung kann Abkommen abschließen, um die Anforderungen für Gutachten festzulegen. Bei wiederholten Fristverletzungen kann sie sich an andere geeignete Einrichtungen wenden, sofern dies gesetzlich erlaubt ist.