Titel VI Vereinfachung der Verwaltungstätigkeit Flashcards

1
Q

Allgemeine Verpflichtung

A

Der BSB vereinfacht die Verwaltungstätigkeit, während er die Gesetze und Verordnungen einhält.

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2
Q

Allgemeine Maßnahmen

A

Einholung von Dokumenten und Informationen direkt, auch per Fernübertragung.

Verwendung von Eigenerklärungen.

Entwicklung von Informationssystemen zur Vereinfachung.

Nutzung der Konferenz der Dienststellen.

Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen.

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3
Q

Weitere Vereinfachungen

A

Möglichkeit, weitere Vereinfachungen durch Organisationsmaßnahmen festzulegen.

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4
Q

Anpassung an Fortschritt

A

Anpassung der Verfahrensakten an den technologischen und rechtlichen Fortschritt.

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5
Q

Einberufung

A

Die Führungskraft beruft die Konferenz ein, wenn Absprachen, Genehmigungen
oder Zustimmungen anderer Verwaltungen erforderlich sind.

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6
Q

Berührung öffentlicher Interessen

A

Einberufung auch, wenn verschiedene öffentliche
Interessen berührt werden und eine gemeinsame Prüfung notwendig ist.

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7
Q

Bindungswirkung

A

Die vereinbarten Entscheidungen binden die teilnehmenden
Verwaltungen und ersetzen deren Verwaltungsakte.

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8
Q

Frist für Gutachten

A

Beratungsorgane müssen Gutachten innerhalb von 30 Tagen abgeben.

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9
Q

Verfahren ohne Gutachten

A

Nach Ablauf der Frist kann ohne Gutachten vorgegangen werden, wenn kein Ermittlungsbedarf gemeldet wurde.

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10
Q

Form der Übermittlung

A

Positive Gutachten ohne Anmerkungen werden telegraphisch oder
telematisch zugestellt.

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11
Q

Neubeginn der Frist

A

Die Frist beginnt erneut, wenn Informationen vorliegen oder die höhere Gewalt aufgehoben ist.

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12
Q

Haftung

A

Der Verfahrensverantwortliche haftet nicht für Schäden durch fehlende Gutachten, es sei denn, er hat die Einholung eines Gutachtens unterlassen.

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13
Q

Anwendung von Bestimmungen

A

Es gelten, soweit vereinbar, Die Bestimmungen von Artikel 16 des Gesetzes Nr. 241/90

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14
Q

Frist für Gutachten

A

Fakultative Gutachten müssen innerhalb von 30 Tagen abgegeben werden.

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15
Q

Verfahren ohne
fakultative Gutachten

A

Nach Ablauf der Frist kann ohne Gutachten vorgegangen werden, wenn kein Ermittlungsbedarf gemeldet wurde.

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16
Q

Anwendung von Bestimmungen

A

ereinbar, Die Bestimmungen von Artikel 19 Absätze 3,4 und 6

17
Q

Frist für Gutachten

A

Technische Fachgutachtenmüssen innerhalb von 60 Tagen erstellt werden.

18
Q

Alternative Einholung

A

Nach Fristablauf können die Gutachten bei anderen Stellen,
Einrichtungen, Hochschulinstituten oder Sachverständigen eingeholt werden.

19
Q

Anwendung von Bestimmungen

A

Es gilt Artikel 19 Absatz 4.

20
Q

Haftung

A

Der Verfahrensverantwortliche haftet nicht für Schäden durch fehlende Gutachten, es sei denn, er hat die Einholung eines Gutachtens unterlassen.

21
Q

Telematische Übermittlung

A

Technische Bewertungen und Anfragen werden telematisch
übermittelt.

22
Q

Ausnahmen

A

: Die Artikel 19, 20 und 21 gelten nicht für Gutachten im Umweltbereich.

23
Q

Rahmenabkommen

A

Die Verwaltung kann Abkommen abschließen, um die Anforderungen für Gutachten festzulegen. Bei wiederholten Fristverletzungen kann sie sich an andere geeignete Einrichtungen wenden, sofern dies gesetzlich erlaubt ist.