Titel II Verfahrensverantwortlicher Flashcards
Ermittlung des Verantwortlichen
Der Verantwortliche wird aus dem Verzeichnis A1 ermittelt. Bei neuen Aufgaben oder fehlenden Ernennungen ist die Führungskraft des zuständigen Dienstes verantwortlich.
Übertragung der Verantwortung
Die Führungskraft kann die Verantwortung formell an andere Mitarbeiter übertragen und ihnen die notwendige Unterstützung geben.
Verantwortung bei Abwesendheit
Wenn der ernannte Verantwortliche abwesend ist, muss die Führungskraft die Verantwortung übernehmen oder jemanden ernennen.
Ermittlungen der Obliegenheiten
Die Führungskraft kann einem geeigneten Mitarbeiter die Verantwortung für Ermittlungen und andere Aufgaben übertragen.
Alleinige Verantwortung
Die Verfahrensverantwortliche hat die alleinige Verantwortung, auch wenn mehrere dabei beteiligt sind.
Abweichung von Ermittlungsergebnissen
Das zuständige Organ darf nicht ohne Grund von den Ermittlungsergebnissen abweichen.
Information der Beteiligten
Der Name des Verantwortlichen wird den Beteiligten mitgeteilt, wenn sie dadurch benachteiligt werden könnten.
Koordination und Amtshandlungen
Der Verantwortliche koordiniert die Ermittlungen und
führt Amtshandlungen mit höchster Sorgfalt durch
Zuständigkeiten und Obliegenheiten
Er übt gesetzlich vorgesehene Zuständigkeiten aus,
teilt die Eröffnung des Verfahrens mit und sorgt für die Ermittlungen
Sachverhaltsfeststellung
Er legt den Sachverhalt fest und trifft Vorkehrungen für eine rasche
Abwicklung
Zusammenarbeit und Kommunikation
Er fördert die Zusammenarbeit zwischen Ämtern und
Diensten und unterhält Beziehungen zu anderen Verwaltungen
Verfahrensvereinfachung
Er setzt Instrumente zur Vereinfachung des Verfahrens ein und
schlägt Verfahrensänderungen vor
Information und Mitteilung
Er sorgt für Veröffentlichungen, Mitteilungen und
Zustellungen
Abstandnahme bei Interessenkonflikten
Der Verantwortliche und beteiligte Direktoren
nehmen bei potenziellen Interessenkonflikten Abstand von der Beschlussfassung
Meldung von Interessenkonflikten
Jeder potenzielle Interessenkonflikt muss dem
Vorgesetzten gemeldet werden
Zusammenarbeit der Ämter
Alle beteiligten Ämter sind verpflichtet, dem
Verfahrensverantwortlichen ihre volle und rechtzeitige Zusammenarbeit zu gewährleisten