Titel I Allgemeine Bestimmungen Flashcards

1
Q

Inhalt und Definitionen

A

Diese Verordnung regelt die Akte und Verwaltungsverfahren, die in die Zuständigkeit des BSB fallen.

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2
Q

Anwendungsbereich

A

Dieselben Grundsätze und Bestimmungen gelten auch, wenn sie Zusammenarbeit des BSB von anderen öffentlichen Körperschaften beantragt wird.

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3
Q

Verwaltungsverfahren

A

Es ist eine Reihe von Verwaltungsschritten, die zusammenarbeiten, um eine rechtliche Entscheidung zu treffen. Diese endet mit einem endgültigen Beschluss.

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4
Q

Maßnahme

A

Das ist eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, die bindend ist und gegebenenfalls durchgesetzt werden kann. Sie wirkt auf andere, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllt.

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5
Q

Unterverfahren

A

Ein Teil des Verfahrens, der aufgrund seiner Komplexität und Bedeutung als eigenständige Gestaltung gegenüber dem Hauptverfahren betrachtet wird.

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6
Q

Konferenz und Dienststellen

A

Zusammenarbeit zwischen Verwaltungen mit Ziel, Verwaltungsverfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen.

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7
Q

Beratungsamt

A

Eine unabhängige Stelle, die einer Behörde hilft, indem sie Gutachten erstellt. Diese Gutachten sollen sicherstellen, dass die geplante Maßnahme rechtlich korrekt und sinnvoll ist.

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8
Q

Organ für technische Fachgutachten

A

Organe oder Körperschaften, die die ansuchende Veraltung technisch oder wirtschaftlich beraten und nach Maßgabe der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen angehört werden müssen.

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9
Q

Gesetzliche Ziele und Kriterien

A

Die Verwaltungstätigkeit verfolgt die gesetzlich festgelegten Ziele und den Kriterien der Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit, Öffentlichkeit, Transparenz, Unparteilichkeit und Zügigkeit gemäß Gesetz Nr. 241/1990.

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10
Q

Subsidiarität, Rationalität und Verhältnismäßigkeit

A

Der BSB folgt den Prinzipien der Subsidiarität, Rationalität und Verhältnismäßigkeit. Er vereinfacht Prozesse und legt klar fest, welche Organe und Ämter für was zuständig sind.

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11
Q

Loyale Zusammenarbeit

A

Beziehung zwischen BSB und Privatpersonen sind von loyaler Zusammenarbeit, Korrektheit und gutem Glauben geprägt.

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12
Q

Zugang zu Verwaltungsverfahren

A

Der BSB erleichtert den Zugang zu den Verfahren auch durch die Vereinfachung der verwendeten Sprache.

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13
Q

Vermeidung von Erschwernissen.

A

Verwaltungsverfahren sollten nicht unnötig erschwert werden. Nur in besonderen, gut begründeten Fällen darf dies geschehen. Es dürfen keine überflüssigen Gutachten oder Verwaltungsakte verlangt werden.

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14
Q

Verantwortlichkeit für das Verfahren:

A

Der Verantwortliche für das Verfahren sorgt dafür, dass die Grundsätze eingehalten werden. Er ergreift Maßnahmen, um die Ziele zu erreichen und das Verfahren schnell abzuschließen.

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15
Q

Akte des Verfahrens

A

Alle Schritte im Verfahren, die in einer logischen Reihenfolge miteinander verbunden sind, bilden die Grundlage für die endgültige Entscheidung.

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16
Q

Abschlussfrist

A

Alle Verfahren müssen innerhalb der gesetzlichen Fristen oder spätestens nach dreißig Tagen mit einer klaren und begründeten Entscheidung abgeschlossen werden.

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17
Q

Nutzung von Telekommunikationsnetzwerken

A

Der BSB unterstützt die Nutzung von Telekommunikationsnetzwerken, um mit anderen Verwaltungen und Privatpersonen zu kommunizieren und Dokumente zu übermitteln.

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18
Q

Telematische Arbeitsverfahren

A

Die Verwaltung nutzt für Verwaltungsverfahren, wenn möglich, hauptsächlich elektronische Arbeitsmethoden.

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19
Q

Verfahrensinterne Kommunikation

A

Mit Zustimmung des Betroffenen, kann die Kommunikation auf telematischem Wege erfolgen

20
Q

Vereinbarungen mit anderen Verwaltungen

A

Der BSB unterstützt die Absprachen mit anderen Verwaltungen, um Daten elektronisch auszutauschen.

21
Q

Organisationsmaßnahmen

A

Die Führungskräfte des BSB ergreifen Maßnahmen, um Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und zu optimieren.

22
Q

Automatische Feststellung von Voraussetzungen

A

.Der Verantwortliche muss Tools und Programme nutzen, die automatisch prüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.

23
Q

Traditionelle Mitteilungen

A

Der Bürger kann entscheiden, ob die Mitteilungen über das Verfahren auf Traditionelle Weise erfolgt.

24
Q

Verfahren auf Antrag

A

In Verfahren, die auf Antrag eingeleitet werden, beginnt die Frist ab dem Tag, an dem der Antrag eingegangen ist.

25
Verfahren von Amtswegen
In Verfahren, die von Amtswegen eingeleitet werden, beginnt die Frist ab dem Tag, an dem der Verantwortliche von dem Grund erfährt, der die Maßnahme notwendig macht.
26
Antrag
Als Antrag gilt jeder Akt, mit welchem das Verfahren im Gang gebracht wird
27
Form des Antrags
Der Antrag muss in der vom BSB vorgeschriebenen Form gestellt werden. Der BSB bestimmt, welche Unterlagen benötigt werden, um die erforderlichen Voraussetzungen zu überprüfen.
28
Annahme des Antrags
Wenn der Antrag alle notwendigen Informationen enthält, muss er angenommen werden, auch wenn er nicht in der richtigen Form gestellt wurde.
29
Fernübertragung
Anträge, die elektronisch übermittelt werden, sind gültig, wenn sie die Anforderungen für die elektronische Bestätigung erfüllen.
30
Bestätigung der Aufnahme ins Protokollregister
Der Antragsteller erhält vom BSB eine Bestätigung, dass sein Antrag im Protokollregister eingetragen wurde.
31
Übersendung mit Empfangsbestätigung
Anträge, die per Post geschickt werden, müssen mit einer Empfangsbestätigung versehen sein, um den Erhalt nachzuweisen.
32
Empfang elektronischer Anträge
Elektronische Anträge gelten als empfangen, wenn sie im elektronischen Postfach des Empfängers einsehbar sind.
33
Inhalt des Antrags
Der Antrag enthält Informationen über den Antragsteller, die Art der Tätigkeit und die gewünschte Maßnahme.
34
Unrichtige und unvollständige Anträge
Anträge, in denen die Angaben fehlen, gelten als unrichtig und unvollständig.
35
Mitteilung bei Unrichtigkeit
Wenn der Antragsteller identifiziert werden kann und der Antrag unrichtig oder unvollständig ist, wird er über die Gründe informiert und gebeten, die Unterlagen zu vervollständigen.
36
Weiterleitung von Dokumenten
Dokumente und Anträge, die an der falschen Stelle eingereicht werden, werden automatisch an die richtige Stelle weitergeleitet.
37
Festlegung der Fristen
Die Fristen für das Verfahren hängen von der Komplexität ab. Normalerweise muss das Verfahren innerhalb von 30 Tagen abgeschlossen sein.
38
Verlängerung der Frist
Wenn eine längere Frist für das Verfahren notwendig ist, werden besondere Regeln angewendet. In keinem Fall darf die Frist jedoch 180 Tage überschreiten.
39
Stillschweigende Zustimmung/Ablehnung
Wenn ein Gesetz oder eine Verordnung vorsieht, dass ein Gesuch nach Ablauf einer bestimmten Frist automatisch abgelehnt oder angenommen wird, muss die Verwaltung diese Frist auch bei formellen Maßnahmen einhalten.
40
Untätigkeit anderer Verwaltungen
Wenn eine andere Verwaltung nicht rechtzeitig handelt und dadurch die Frist nicht eingehalten werden kann, informiert der Verantwortliche die Betroffenen und die betreffende Verwaltung.
41
Einstellung des Verfahrens
Der Verantwortliche beendet das Verfahren, wenn die endgültige Entscheidung mitgeteilt oder umgesetzt wurde oder wenn keine Entscheidungspflicht besteht.
42
Abschliessender Natur
Die Gründe für die Aussetzung oder Unterbrechung von Fristen sind vollständig aufgeführt und können nicht erweitert werden.
43
Unterbrechung der Fristen
Die Fristen werden unterbrochen, wenn Hinderungsgründe mitgeteilt oder ein Ermittlungsbedarf angemeldet wird.
44
Aussetzung der Fristen
Die Fristen werden ausgesetzt durch das Einholen von Informationen, das Warten auf Schriftsätze, Stellungnahmen und Erklärungen.
45
Andere Gesetzesbestimmungen
Die Aussetzungs- und Unterbrechungsgründe aus anderen Verwaltungsverfahrensgesetzen bleiben weiterhin gültig.
46
Anrechnung der Zeitdauer
Wenn ein Grund für die Aussetzung entfällt, wird die Aussetzungszeit nicht mitgerechnet. Stattdessen werden die Zeiten vor und nach der Aussetzung addiert.
46
Neubeginn der Frist
Wenn ein Grund für die Unterbrechung entfällt, beginnt die Frist für den Verfahrensabschluss erneut.