Text 25 - PKV Flashcards
1
Q
Wettbewerbssituation
A
- PKVs in Verband der privaten KV organisiert
- Rechtsformen: VVaG, AG, Krankenversorgung Bundesbahn, Postbeamtenkasse
- Marktform: Teiloligopol
2
Q
Versicherte PKV
A
- Versicherungspflicht seit 2009 auch für PKV
- Kontrahierungszwang nur für Basistarif
- > mindestens Kosten ambulante und stationäre Behandlung eingeschlossen, Selbstbehalt maximal 5000€
- Ausnahmen: GKV- Versicherte, Beihilfe, Sozialhilfeempfänger, Asylbewerber
- Bruttogehalt unter VPG -> GKV, Zusatzversicherungen jedoch möglich
- 3-Jahres- Frist 2010 für Wechsel in PKV abgeschafft –> einmaliges Überschreiten der VPG ausreichend.
3
Q
Basistarif PKV
A
- orientiert sich am gesetzlichen Höchstbeitrag, ist bei allen Anbietern gleich und ähnelt dem Leistungsspektrum der GKV
- Kontrahierungszwang für:
- Ende 2008 freiwilliges Mitglied GKV
- in Deutschland Wohnhafte ohne GKV- Pflichtversicherung
- Beihilfeberechtigte
- PKV- Versicherte mit Vertragsabschluss nach 01.01.09
- Änderungen im GKV- Katalog auch unmittelbar für Basistarif relevant
- Wechsel für bereits Versicherte innerhalb von 6 Monaten nach 01.01.09, sonst nur noch Basistarif eigene Versicherung und <55a oder Zahlung Prämie nicht mehr möglich.
- Mitnahme Altersrückstellungen bis Höhe des Basistarifes möglich.
- Aufnahme von Neugeborenen regelhaft, wenn Elternteil in PKV versichert ist
- Beitrag darf Höchstbetrag der GKV nicht überschreiten
4
Q
Vertragsfreiheit vs. Kontrahierungszwang
A
- Leistungskatalog in AVB niedergelegt in 3 Teilen:
- Musterbedingungen: Standardklauseln und Bedingungen
- Tarifbedingungen: Ergänzung zu Musterbedingungen, bei jeder PKV unterschiedlich
- Tarif: Leistungen der entsprechenden Deckungsvariante und Versicherungsprämie
- Kontrahierungszwang im Basistarif, außer bei arglistiger Täuschung, widerrechtlicher Drohung oder Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflicht
5
Q
Versicherungsarten
A
- Krankheitskostenvollversicherung:
- optimaler Schutz für gesamtes Krankheitsrisiko. Substitutive Krankenversicherung, da sie GKV in mindestens gleichem Umfang ersetzt -> KKVV, Krankentagegeldversicherung und Pflegepflichtversicherung
- Vorschriften:- Ausschluss außerordentliches Kündigungsrecht
- Prämienkalkulation
- Altersrückstellungen
- Recht auf Tarifwechsel
- Mitnahme Altersrückstellungen
- Zusatzversicherungen:
- Absicherung einzelner Risiken, wenn man nicht vollständig in PKV versichert ist
- v.a. bei stationären Heilbehandlungen: Wahlleistungstarif (Chefarzt, Einbett etc), Restkostentarif (Übernahme erhöhter Tagespflegesatz)
- Krankenhaustagegeldversicherung deckt Kosten ab, die durch Krankenhausaufenthalt zusätzlich entstehen (Haushaltshilfe etc)
- ambulante Zusatzversicherung deckt Leistungen bis Prozentsatz oder Höchstbetrag ab. Erfasst z.T. auch Psychotherapie und Heilpraktiker.
- zahnärztliche Heilbehandlung
- Auslandskrankenschutz mit Rücktransport etc
- Pflegezusatzversicherung als Tagegeldversicherung oder Kostenversicherung (Tagessatz unabhängig tatsächlicher Kosten oder Kosten bis Obergrenze)
6
Q
Pflegeversicherung
A
- für alle Mitglieder in PKV gesetzlich vorgeschrieben, Prämienberechnung quasi analog zur PKV
7
Q
Altersrückstellungen
A
- Teile der Prämie werden angespart und bilden Rücklage, um späteren Prämienanstieg auszugleichen
- Rückstellungen können in Höhe des Basistarifs zu einem anderen Unternehmen übertragen werden.
- im gleichen Unternehmen keine Änderungen -> volle Anrechnung
8
Q
Aufgaben und Leistungen
A
- KKVV:
- konkrete Bedarfsdeckung bei ambulanter und stationärer Heilbehandlung
- Kompakt- vs. Modultarif
- Dynamiktarif bindet Erstattung nicht an Höchstbeträge
- Selbstbehalte in verschiedenen Ausprägungen möglich -> Bindung für 3 Jahre an Selbstbehaltsstufe, Kündigung mit 3 Monatsfrist zum Ablaufdatum
- Quotentarif erstattet Kosten prozentual -> keine Höchstgrenzen beim Patienten, für Beihilfeberechtigte - Krankheitskostenteilversicherung:
- ambulante oder stationäre Leistungen sind nicht eingeschlossen
- i.d.R. als Zusatzversicherung zur GKV - Krankentagegeldversicherung
- Absicherung des Verdienstausfalls in Höhe zuvor vereinbarter Geldsumme -> Haushaltshilfe, Stellvertreter für Betrieb etc.
- Abrechnung via GOÄ oder GOZ. I.d.R. genau in Höhe des Regelhöchstsatzes
9
Q
Ermittlung Nettoprämie
A
- nach Äquivalenzprinzip -> größerer Leistungsumfang, größere Prämie plus individuelles Risiko
- Ausgangsbasis ist Kopfschaden, der durchschnittliche Versicherungsleistungen eines Versicherten widerspiegelt -> Ausgaben pro Altersjahrgang pro Tarif -> Kopfschaden pro Altersklasse
- Normierte Kopfschäden im Anschluss -> Kopfschäden aller 40- Jährigen=1. Alle anderen Altersklassen werden darauf bezogen -> CAVE: Anstieg der Prämie im Alter!
- daher Kalkulation konstanter Prämie -> relativ höhere Prämie in jungen Jahren durch Altersrückstellungen
- Differenz möglich durch Zinseszinseffekt und “Vererbung” der Altersrückstellungen an das Kollektiv durch Tod oder Storno -> Berücksichtigung in Prämie durch Sterbetafeln und Stornowahrscheinlichkeit
-> Kopfschaden, Rechnungszins, Sterbe- und Stornowahrscheinlichkeit ergibt konstante Nettoprämie
10
Q
Ermittlung Bruttoprämie
A
- Nettoprämie plus Betriebskosten, Sicherheitszuschlag, Portabilitätszuschlag, Zuschlag für Standard- und Basistarif ergibt Bruttoprämie
- Betriebskosten: unmittelbare, mittelbare Abschlusskosten, Schadensregulierungskosten, sonstige Verwaltungskosten. Unmittelbare Abschlusskosten als entscheidender Faktor
- Gründe für steigende Prämien:
- Inflation
- technischer Fortschritt
- Leistungsinanspruchnahme
- angebotsinduzierte Nachfrage
- Demografie -> Sicherheitszuschlag in Höhe 5%.
- Defizite durch Basistarif und Standardtarif werden durch Zuschlag auf Kollektiv umgelegt
- Portabilitätszuschlag berücksichtigt Mitnahmemöglichkeit der Altersrückstellungen
–> monatliche Prämie ergibt sich aus Jahresprämie/12.
11
Q
Individuelle Prämie
A
- wird nach Risikoprüfung für jeden Versicherten festgelegt (z.B. bei Vorerkrankungen)
- vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers vor Vertragsabschluss -> Entbindung Schweigepflicht der behandelnden Ärzte oder Versicherungen.
- bei erschwertem Risiko kann Abschluss abgelehnt, Risikoausschluss formuliert oder Zuschlag gefordert werden.
- nach Annahme keinerlei erneute Risikoprüfung, keine Neuaufnahme von Erkrankungen
12
Q
Prämienanpassung
A
- Kompensation für Verzicht auf ordentliches Kündigungsrecht ist Prämienerhöhung bei Änderungen der Kalkulationsgrundlage (z.B. Demografie)
- Jährliche Abweichung bei Versicherungsleistungen von >10% -> Prämienanpassung nach Genehmigung durch Treuhänder (Wertaufholung)
- > je älter der Versicherungsnehmer, desto größerer Effekt auf Prämienhöhe, da zusätzliche Kosten auf noch verbleibende Jahre umgelegt werden (Überproportionalitätseffekt)
13
Q
Effekte des Kalkulationssystems
A
- Storno durch Versicherungsgeber oder -nehmer
- außerordentliches Kündigungsrecht des Gebers besteht weiter (Zahlungsverzug, schuldhafte Fehlhandlungen etc)
- ordentliches Kündigungsrecht beim Nehmer (3-Monats-Frist zum Jahresende), außerordentlich durch Prämienerhöhung, Leistungsreduktion usw.
- CAVE: Prämie bei neuem Unternehmen mit neuen Kalkulationsgrundlagen berechnet -> höhere Prämie - Vergreisung von Tarifen durch Schließung von Tarifen mit Effekt, dass Versichertenkreis immer älter wird -> erhebliche Prämienanpassung im Laufe der Zeit -> Wechsel durch unternehmensinternen Kontrahierungszwang in anderen Tarif möglich.
- CAVE: Neugründung von Tochterunternehmen und Vergreisung ganzer Unternehmenszweige - Umdeckungen innerhalb des Tarifangebotes durch geänderte Kalkulationsgrundlagen (1- Jahres- Kohorten) -> Umdeckung aus zunächst teurem Tarif in günstigeren Tarif oder Umdeckung auf preiswertere Tarife mit schlechteren Leistungen im Laufe der Zeit.