Termin 2 - P 2.4 - Prüfungsurteile und Berichterstattung Flashcards
Welche möglichen Prüfungsurteile können getroffen werden?
Wie ist der Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB gesetzlich normiert?
- der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der Prüfung schriftlich in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss zusammenzufassen
- der BV hat Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben und dabei die angewandten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze anzugeben
- er hat Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten
Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses anhand des Bestätigungsvermerks muss zweifelsfrei ergeben, ob…
- uneingeschränkter BV erteilt
- eingeschränkter BV erteilt
- der BV aufgrund von Einwendungen versagt oder
- der BV deshalb versagt wird, weil der Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben
Was bedeutet ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk nach § 322 Abs. 3, 6 HGB?
Erklärung des Abschlussprüfers, dass
- Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat
- der von den gesetzlichen Vertretern aufgestellte JA oder KA aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse des Abschlussprüfers nach seiner Beurteilung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und
- unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens oder Konzerns vermittelt
Lagebericht
- Lagebericht nach dem Urteil des Abschlussprüfers mit dem Jahresabschluss in Einklang steht
- die gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Lageberichts beachtet worden sind und
- der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Unternehmens vermittelt sowie
- Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind
Was ist die Struktur des neuen Bestätigungsvermerks für Non-PIEs?
- Adressierung
-
Vermerk über die Prüfung des Abschlusses und Lageberichts
- Prüfungsurteile zu Abschluss und Lagebericht sowie deren Grundlage (Unabhängigkeit, Berufsgrundsätze)
- Ggf. Hinweis zu sonstigen Informationen
- Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsorgans für Abschluss und Lagebericht
- Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Abschlusses und des Lageberichts
-
Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen
- Angaben des für die Prüfung verantwortlichen WPs
Was ist die Struktur des neuen Bestätigungsvermerks für PIEs (Public Interest Companies; kapitalmarktorientierte Unternehmen)?
zusätzlich zu BV für Non-PIE in fett
- Adressierung
- Vermerk über die Prüfung des JA und Lageberichts
- Prüfungsurteile zu Abschluss und Lagebericht sowie deren Grundlage (Unabhängigkeit, Berufsgrundsätze, Nichterbringung verbotener Nichtprüfungsleistungen)
- Besonders wichtige Prüfungssachverhalte: Key Audit Matters
- Ggf. Hinweis zu sonstigen Informationen
- Verantwortung der gesetzl. Vertreter und des Aufsichtsorgans für Abschluss und Lagebericht
- Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Abschlusses und des Lageberichts
- Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen
-
Zusätzliche Angaben gemäß Art. 10 EU-VO
- Angaben zur Bestellung und Mandatsdauer
- Bestätigung des Einklangs des BestV mit dem Prüfungsbericht
- Angaben des für die Prüfung verantwortlichen WPs
-
Zusätzliche Angaben gemäß Art. 10 EU-VO
Key Audit Matters - Formulierung wichtiger Prüfungssachverhalte für das spezifische Unternehmen in einem eigenen Abschnitt
- zum Zweck der Untermauerung des Prüfungsurteils
-
Kernelemente
- Beschreibung der bedeutsamsten beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellung in der Rechnungslegung einschließlich einer Begründung des AP, warum er die jeweiligen Risiken als bedeutsam betrachtet
- Referenzierung auf die zugehörigen Angaben im Abschluss
- Zusammenfassung der Reaktion des Prüfers auf diese Risiken („Wie wurde geprüft?“)
- ggf. wichtige Erkenntnisse („Key Observations“), die sich in Bezug auf diese Risiken ergeben”
Was ist der Regelungsbereich für die Berichterstattung?
- § 321 HGB: Prüfungsbericht
- IDW PS 450 n.F.: Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen
- ISA 260: Communication with Those Charged with Governance
- IDW PS 470 n.F.: Mündliche Berichterstattung an das Aufsichtsorgan
Mündliche Berichterstattung an das Aufsichtsorgan nach IDW PS 470 n.F.
Aufsichtsorgan:
- Aufsichtsrat, Prüfungsausschuss bzw. Audit Committee
Wesentliche Inhalte:
- Auftrag und Prüfung (Umfang, Schwerpunkte)
- Rechtliche und wirtschaftliche Besonderheiten des Geschäftsjahres
- Wirtschaftliche Lage der Gesellschaft (inbes. Einfluss bedeutsamer Geschäftsvorfälle, wesentliche Risiken der künftigen Entwicklung)
- Wesentliche Prüfungsaussagen
- Sonstige für Aufsichtsrat bedeutsame Fragestellungen
- Prüfungsergebnis
Bestätigungsvermerk durch die EU-Audit-Reform
Hintergrund für die Fortentwicklung des Bestätigungsvermerks
Ausgangspunkt
- Kritik an Abschlussprüfung druch Aktionärsvertreter/Politik
- Grund: mangelnde Transparenz / unzureichende Risikowarnung
Analyse
- geringe Aussagekraft des BV
- begünstigt Missverständnisse über Angaben und Inhalt der Abschlussprüfung
- seit 2009: Initiativen von EU-Kommission, IAASB und PCAOB zur Fortentwicklung des BV
Zielsetzung des neuen BV:
- Erhöhung der Aussagefähigkeit des BV für Adressaten
- Beschreibung der Kernpunkte der Prüfung
- Individualisierung der Berichterstattung