Termin 2 - P 2.4 - Prüfungsurteile und Berichterstattung Flashcards

1
Q

Welche möglichen Prüfungsurteile können getroffen werden?

A
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Q

Wie ist der Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB gesetzlich normiert?

A
  • der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der Prüfung schriftlich in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss zusammenzufassen
  • der BV hat Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben und dabei die angewandten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze anzugeben
  • er hat Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten
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3
Q

Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses anhand des Bestätigungsvermerks muss zweifelsfrei ergeben, ob…

A
  • uneingeschränkter BV erteilt
  • eingeschränkter BV erteilt
  • der BV aufgrund von Einwendungen versagt oder
  • der BV deshalb versagt wird, weil der Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben
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4
Q

Was bedeutet ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk nach § 322 Abs. 3, 6 HGB?

A

Erklärung des Abschlussprüfers, dass

  • Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat
  • der von den gesetzlichen Vertretern aufgestellte JA oder KA aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse des Abschlussprüfers nach seiner Beurteilung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und
  • unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens oder Konzerns vermittelt

Lagebericht

  • Lagebericht nach dem Urteil des Abschlussprüfers mit dem Jahresabschluss in Einklang steht
  • die gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Lageberichts beachtet worden sind und
  • der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Unternehmens vermittelt sowie
  • Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind
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5
Q

Was ist die Struktur des neuen Bestätigungsvermerks für Non-PIEs?

A
  1. Adressierung
  2. Vermerk über die Prüfung des Abschlusses und Lageberichts
    1. Prüfungsurteile zu Abschluss und Lagebericht sowie deren Grundlage (Unabhängigkeit, Berufsgrundsätze)
  3. Ggf. Hinweis zu sonstigen Informationen
  4. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsorgans für Abschluss und Lagebericht
  5. Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Abschlusses und des Lageberichts
  6. Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen
    1. Angaben des für die Prüfung verantwortlichen WPs
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6
Q

Was ist die Struktur des neuen Bestätigungsvermerks für PIEs (Public Interest Companies; kapitalmarktorientierte Unternehmen)?

A

zusätzlich zu BV für Non-PIE in fett

  1. Adressierung
  2. Vermerk über die Prüfung des JA und Lageberichts
    1. Prüfungsurteile zu Abschluss und Lagebericht sowie deren Grundlage (Unabhängigkeit, Berufsgrundsätze, Nichterbringung verbotener Nichtprüfungsleistungen)
    2. Besonders wichtige Prüfungssachverhalte: Key Audit Matters
  3. Ggf. Hinweis zu sonstigen Informationen
  4. Verantwortung der gesetzl. Vertreter und des Aufsichtsorgans für Abschluss und Lagebericht
  5. Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Abschlusses und des Lageberichts
  6. Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen
    • Zusätzliche Angaben gemäß Art. 10 EU-VO
      • Angaben zur Bestellung und Mandatsdauer
      • Bestätigung des Einklangs des BestV mit dem Prüfungsbericht
    • Angaben des für die Prüfung verantwortlichen WPs
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7
Q

Key Audit Matters - Formulierung wichtiger Prüfungssachverhalte für das spezifische Unternehmen in einem eigenen Abschnitt

A
  • zum Zweck der Untermauerung des Prüfungsurteils
  • Kernelemente
    • Beschreibung der bedeutsamsten beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellung in der Rechnungslegung einschließlich einer Begründung des AP, warum er die jeweiligen Risiken als bedeutsam betrachtet
    • Referenzierung auf die zugehörigen Angaben im Abschluss
    • Zusammenfassung der Reaktion des Prüfers auf diese Risiken („Wie wurde geprüft?“)
    • ggf. wichtige Erkenntnisse („Key Observations“), die sich in Bezug auf diese Risiken ergeben”
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8
Q

Was ist der Regelungsbereich für die Berichterstattung?

A
  • § 321 HGB: Prüfungsbericht
  • IDW PS 450 n.F.: Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen
  • ISA 260: Communication with Those Charged with Governance
  • IDW PS 470 n.F.: Mündliche Berichterstattung an das Aufsichtsorgan
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9
Q

Mündliche Berichterstattung an das Aufsichtsorgan nach IDW PS 470 n.F.

A

Aufsichtsorgan:

  • Aufsichtsrat, Prüfungsausschuss bzw. Audit Committee

Wesentliche Inhalte:

  • Auftrag und Prüfung (Umfang, Schwerpunkte)
  • Rechtliche und wirtschaftliche Besonderheiten des Geschäftsjahres
  • Wirtschaftliche Lage der Gesellschaft (inbes. Einfluss bedeutsamer Geschäftsvorfälle, wesentliche Risiken der künftigen Entwicklung)
  • Wesentliche Prüfungsaussagen
  • Sonstige für Aufsichtsrat bedeutsame Fragestellungen
  • Prüfungsergebnis
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10
Q

Bestätigungsvermerk durch die EU-Audit-Reform

Hintergrund für die Fortentwicklung des Bestätigungsvermerks

A

Ausgangspunkt

  • Kritik an Abschlussprüfung druch Aktionärsvertreter/Politik
  • Grund: mangelnde Transparenz / unzureichende Risikowarnung

Analyse

  • geringe Aussagekraft des BV
  • begünstigt Missverständnisse über Angaben und Inhalt der Abschlussprüfung
  • seit 2009: Initiativen von EU-Kommission, IAASB und PCAOB zur Fortentwicklung des BV

Zielsetzung des neuen BV:

  • Erhöhung der Aussagefähigkeit des BV für Adressaten
  • Beschreibung der Kernpunkte der Prüfung
  • Individualisierung der Berichterstattung
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