Teil II, C9: Schadensberechnung I Flashcards

1
Q

Was ist das Schweizer Pendant zu den deutschen Termini “Haftungsrecht” und “Schadensrecht” + Inhalt? Wo befindet sich die Schadensberechnung?

A

Haftungsrecht = Voraussetzungen der Haftung = Anspruchsbegründung

Schadensrecht = Art und Umfang des Schadens = Anspruchsbestimmung
-> Enthält Schadensberechnung
= hier im Folgenden behandelt

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2
Q

Zentrale Normen der

1) Schadensberechnung
2) Schadensbemessung
3) Haftungsgrundlagen?

An was ist zu denken?

A

1) Schadensberechnung: OR 42; 45; 46
2) Schadensbemessung: OR 43; 44
3) Haftungsgrundlagen: OR 41; 97; 422 (GoA); Spezialgesetze; etc.
- > MERKE: 3) muss immer auch “i. V. m.” vorkommen bei einer sauberen Lösung !

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3
Q

Welches ist die Reihenfolge nach der Prüfung der Haftungsgrundlage und aus welchem Grund?

A
  1. Schadensberechnung
  2. Schadensbemessung
  • > immer so vorgehen!
  • > Grund: Schadensberechnung = oberste Ersatzgrenze; darüber kann der Schadenersatz eh nicht gehen (versicherungsrechtliches Bereicherungsverbot, VVG 62)
  • > Zusammenspiel: Durch die Schadenersatzbemessung wird entschieden, ob der zuvor ziffernmässig festgelegte Schaden ganz oder teilweise auf den Ersatzpflichtigen überwälzt werden kann.
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4
Q

Schadensminderung: Art., Rechtsnatur, in welchem Prüfungsschritt aus welchem Grund behandeln?

A

= OR 44 I

= Schadenbemessung

  • > nicht in Schadensberechnung !! (auch wenn in Doktrin teilweise empfohlen)
  • > Grund: bräuchte oft aufwendige Beweisführung (Stichwort Gutachten)
  • -> das will man vermeiden, wenn man in der Folge zum Schluss kommen sollte, dass die Schadensbemessung die Verletzung der Obliegenheit der Schadenminderung irrelevant macht

= Obliegenheit; hier geht’s einfach nicht wie in Teil 1 um eine versicherungsrechtliche Obliegenheit, sondern zivilrechtliche Obliegenheit

Pro memoria:
Obliegenheiten sind nicht einklagbar, aber haben für Verletzer Nachteile (meist weniger Schadenersatzanspruch; in Teil 1: weniger Deckung)

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5
Q

Was schauen wir uns im Zuge der Schadensberechnung an?

A

nach welchen Wertungen den Schaden wie berechnen

≠ mathematische Rechnungen

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6
Q

Welche 2 Schadensarten unterscheiden wir und welche Art von Ersatz + Art. entzieht sich der Schadensberechnung? Woran ist zu denken mit Bezug auf letzteres?

A

o Personenschaden
o Sachschaden

Hier NICHT: Genugtuungsschaden
o Grund: = immaterielle Unbill = nicht berechenbar
o OR 47; 49 ≠ Anspruchsgrundlagen und damit keine Haftungsnormen !! sondern sind Haftungsbemessungsnormen

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7
Q

Massgeblicher Zeitpunkt der Schadensberechnung (Grundsatz + 2; Ausnahme)?

A
  • Grundsatz: OR 46 II: Zeitpunkt der Urteilsfällung

o Steht zwar nur unter Körperverletzung; gilt aber unbestritten für alle Schadensberechnungen !

o Urteilsfällung = letzte kantonale Tatsacheninstanz

  • > Auch in zahlreichen Sondergesetzen so, z. b. Elektrizitätsgesetz
  • > Kann natürlich schon zufällig sein; gilt aber trotzdem grds. so
  • Wichtige Ausnahme: Versorgerschaden (wir kommen später dazu): es gilt der Todeszeitpunkt
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8
Q

Was ist ein häufiges Sonderproblem beim Zeitpunkt der Schadensberechnung, wenn welche Voraussetzung nicht gegeben ist? Welche 4 Mittel können helfen, wenn diese Voraussetzung eben fehlt?

A

Voraussetzung: Liquidität des Schadens

Liquiditätsprobleme v. a. bei künftigen Schäden
-> Es wird grds. nur der liquide Schaden ersetzt = meistens der Schaden, der spätestens im Urteilszeitpunkt bereits eingetreten ist

  • > Falls Liquidität fehlt:
    1. Vorbehalt späterer selbständiger Klage
    3. Rektifikationsvorbehalt (Art. 46 Abs. 2 OR; nur bei Körperverletzung)
    4. Möglichkeit des Verjährungsverzichts
    5. Feststellungsklage (äusserst restriktive Handhabung durch BGer – vgl. etwa BGE 114 II 255)
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9
Q

Liquidität des Schadens: Bedeutung, Bsp., Art.?

A

Liquidität des Schadens Schadens = Schaden, der zum Urteilszeitpunkt mit der erforderlichen Genauigkeit und Sicherheit berechnbar ist

-> Z. B. Beschädigung Taxi/ Umsatzeinbussen während Reperaturdauer – falls Ausfälle absehbar = liquider Schaden

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10
Q

Was sieht das Gesetz vor bei Körperschäden, was ist die Schwierigkeit dabei? Welche 2 Gefahren ergeben sich daraus und welche 3 Mittel könnten helfen?

A

OR 46 I = bei Körperverletzung und Tod gibt das Gesetz selbst die Ersetzung von künftigem Erwerbsschaden vor – so muss er nicht ständig wieder eingeklagt werden

Schwierigkeit: Verbesserung oder Verschlimmerung bei Körperverletzung sind immer möglich ≠ Liquidität des Schadens

  • > 2 Gefahren:
    1. Wenn ich aufgrund derselben Lebenslage später wieder einklage, gilt res iudicata (= Einrede im Zivilprozess)
  1. Verjährung

– Gegen Gefahr 2 gibt es aber 4 Möglichkeiten:

  1. 1 Vorbehalt späterer selbständiger Klage
  2. 2 Rektifikationsvorbehalt (Art. 46 Abs. 2 OR; nur bei Körperverletzung)
  3. 3 Möglichkeit des Verjährungsverzichts
  4. 4 Feststellungsklage (äusserst restriktive Handhabung durch BGer – vgl. etwa BGE 114 II 255)
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11
Q

Vorbehalt späterer selbständiger Klage:

  • Geltungsbereich;
  • wie geltend machen;
  • Ziel;
  • Voraussetzung;
  • Frist?
A

o Gilt bei allen Schadensarten;

o Antragsbedürftig (= beim Gericht Antrag stellen)

o Ziel: für noch gar nicht beurteilte Schäden eine neue Klage ermöglichen, die sich aus dem gleichen Lebenssachverhalt ergibt

o Voraussetzung: keine Liquidität des Schadens (pro memoria: d. h. unzureichender SV, um Schaden zu beurteilen)

o Frist: während Verfahren Antrag stellen, sonst keine Frist

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12
Q

Rektifikationsvorbehalt:

  • Art.;
  • Geltungsbereich;
  • Inhalt (was will dieser Vorbehalt korrigieren);
  • wie geltend machen;
  • Ziel + Unterschied zum Vorbehalt späterer selbstständiger Klagen;
  • Frist?
A

o OR 46 II

o Nur bei Schädigungen im ZH mit Körperverletzung

o Schaden aus Körperverletzung, der sich aber dann als unrichtig herausstellt, wie er prognostiziert wurde
-> zugunsten Schädigers oder Geschädigten

o Ziel & Unterschied zum Vorbehalt späterer selbstständiger Klage: Schon beurteilte Schäden, die man aber später noch berichtigen kann

o Verwirkungsfrist (= Anspruchsdahinfallen infolge Zeitablaufs) von 2 Jahren (OR 46 II; Spezialgesetz)

  • > kann nicht unterbrochen werden
  • > Nicht auswendig zu lernen, sondern aus Gesetz nehmen können; z. B. Elektrizitätsgesetz
  • > Pro memoria:
  • -> Verjährung = Weiterbestand der Forderung; abwendbar, indem der Beklagte die Verjährungseinrede erhebt
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13
Q

Möglichkeit des Verjährungsverzichts :

  • Voraussetzung;
  • wie geltend machen;
  • wo am sinnvollsten;
  • Frist?
A
  • Benötigt Zustimmung der Gegenseite
  • Antragsbedürtig (nicht v. A. w.)
  • Macht Sinn v. a. bei Kindern, wo Situation extrem unsicher
  • Nicht erforderlich: TBM OR 141, denn nach bisheriger Rspr. nicht für die ausservertragliche Haftung anwendbar
  • -> Nach diesem Art. könnte nicht auf die Verjährung zum Voraus verzichtet werden
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14
Q

Wie steht es um die Feststellungsklagen in der Schweiz, Deutschland und Österreich? Wie hat sich das BGer im Grundsatz dazu in jüngerer Rspr. gestellt?

A

Voraussetzungen für Feststellungsklage sehr restriktiv; man sagt, wo irgendwie möglich, via Leistungsklage vorzugehen, da der Richter ja auch die Möglichkeit habe, den Schaden zu schätzen

A & D: Lösung via Feststellungsklage, d. h.

  • > Man klagt zunächst auf Leistung hinsichtlich bereits bekannter Schadenspositionen
  • > Dann noch Feststellungklage, worin auf Feststellung geklagt werden soll, dass für den Schaden vom bspw. 12. Februar der Geklagte einzustehen hat

Dieses Problem wurde durch jüngste BGer-Rspr sogar noch ein wenig verschärft; s. später

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15
Q

Beweislast und -mass: Grundregel?

A
  • OR 42 I wiederholt ZGB 8: Existenz und Umfang des Schadens zu beweisen durch den Erheber der Ansprüche
  • Mass: mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
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16
Q

Welche Beweiserleichterung gibt es, wenn der Schaden nicht liquide ist?

A

OR 42 II, Schätzung des Richters

= Bedeutet gleichzeitig Senkung des Beweismasses: hohe Wahrscheinlichkeit genügt

-> pro memoria: “hohe Wahrscheinlichkeit” bedeutet viel mehr als 51%

Keine Beweilastumkehr !

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17
Q

Wo wird OR 42 II direkt, wo analog angewendet (je 1 + 1 pro memoria)?

A

Direkt: Schätzung des Umfangs des Schadens

Analog: für Schadenseintritt (Unterschied zum Rektifikationsvorbehalt, wo Schaden schon eingetreten) und die Schadensexistenz

-> pro memoria: in beiden Fällen Schätzung durch den Richter, wofür hohe Wahrscheinlichkeit als Beweismass genügt

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18
Q

Wovon befreit OR 42 II den Geschädigten NICHT?

A

Substantiierungspflicht: unstrittig, dass trotz 42 II der Geschädigte möglichst alle Beweise liefern muss, die für die Festsetzung des Schadens nötig sind, d. h. Verträge, Ausbildungsurkunden, etc.

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19
Q

Was ist die Obergrenze der Substanziierungspflicht?

A

Man darf aber die Substanziierungspflicht nicht soweit hochschrauben, dass die Schätzung durch den Richter obsolet wird

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20
Q

1) Welche Möglichkeit hat der Geschädigte bei einem Schaden, der schon eingetreten ist, der aber derzeit noch schwierig zu bestimmen ist?
2) Welche Möglichkeiten hat der Geschädigte bei einem Schaden, dessen Eintritt absehbar, aber noch ausstehend ist? Wieso könnte der Geschädigte eines dieser Instrumente bevorzugen?

A

1)

Bei einem anderen als einem Körperschaden (selten?):

  • > Vorbehalt späterer selbstständiger Klage
  • > Verjährungsverzicht

Bei einem Körperschaden:

  • > Vorbehalt späterer selbstständiger Klage
  • > Verjährungsverzicht
  • > Rektifikationsvorbehalt (OR 46 II)
  • > Schätzung durch den Richter (OR 42 II)

2)
Bei einem anderen als einem Körperschaden (selten?):
-> Vorbehalt späterer selbstständiger Klage
-> Verjährungsverzicht

Bei einem Körperschaden:

  • > Vorbehalt späterer selbstständiger Klage
  • > Verjährungsverzicht
  • > Schätzung durch den Richter (OR 42 II)

–> OR 42 II zu bevorzugen, weil er schon Entschädigung erlaubt und nicht jahrelang gewartet werden muss, bis der Schaden liquide ist

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21
Q

Was bedeutet es für Geschädigte mit unsicheren Schadensverläufen, wenn das BGer wie in seiner jüngsten Rspr. von 2019 die Hürden für die richterliche Schätzung i. S. v. OR 42 II erhöht?

A
  • Die Festellungsklage wie in D oder A ist nicht möglich
  • Wenn jetzt OR 42 II, das dafür eigentlich gewissermassen “kompensiert”, restriktiver angewendet werden soll, bleibt eigentlich nur noch:
  • Einerseits zumindest gefühlt ewiges Zuwarten; und
  • Das Damoklesschwert der Verjährung
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22
Q

Grundsatz, Formel + Art. des Vorteilsausgleichs; in welchen Prüfschritt gehört es?

A

OR 44

  • > Auch VorteilsANRECHNUNG genannt
  • > verdeutlicht, wo es hingehört: Schadensberechnung (1. Schritt)

Grundsatz:
(Vermögens-)Vorteile werden dem Bruttoschaden abgezogen = hilft dem Schädiger

FORMEL:

Brutto-Schaden (Differenztheorie)

  • gegenwärtiger oder künftiger (Vermögens-)Vorteil des Geschädigten

= massgeblicher Schaden (= Grundlage für die Ersatzbemessung)

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23
Q

Was sind die 2 Arten der Vorteilsanrechnung + je 1 Bsp.?

A
  1. Mein Vermögen wurde infolge schädigendes Ereignis nicht vermindert
    - >Bsp.: Durch X werde ich ins Krankenhaus befördert/ bleibe dort -> während dieser Zeit erspare ich z. B. Verpflegung -> diese Vorteile sind anzurechnen
  2. Mein Vermögen hat nur infolge schädigendes Ereignis und des Ersatzes gewachsen (umgekehrt)
    - > Z. B. X beschädigt mir Sachen/ muss sie ersetzen/ die haben noch Restwert -> kann ein solcher Vorteil angerechnet werden? -> dazu kommen wir gleich;
    - > war Frage an Klausur im “letzten Jahr” (2019?)
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24
Q

Woraus ergibt sich die Vorteilsanrechnung, ausser OR 44?

A
  • Differenztheorie

- Bereicherungsverbot

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25
Q

Voraussetzungen für die Vorteilsanrechnung?

A

1) Gegenwärtiger/künftiger (Vermögens-)Vorteil des Geschädigten
2) innerer Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem daraus für den Geschädigten resultierenden Vorteil
- > so ist Lottogewinn im Krankenhaus nicht anrechenbar (was sie bei Adäquanz-Zusammenhang ggf. wäre)
3) Nicht durch Gesetz oder Parteiwille ausgeschlossen
- > Gesetz: z. B. bei Summenversicherungen
- > Parteiwille: freiwillige Zahlung, z. B. Spende für Krankenhausaufenthalt Verunfallten -> Wille auf Begünstigung Geschädigter, nicht Schädiger

26
Q

Welche 3 Fallgruppen können NICHT als Vorteil angerechnet werden?

A

NICHT ANRECHENBARE VORTEILE

1) freiwillige Zuwendungen Dritter (Spenden, Schenkung)
- > Wille auf Begünstigung Geschädigter, nicht Schädiger
- > Bsp. aus 1. Vorlesungsstunde (Skifahren in Bayern): dort wurde C die Skihose durch Verhalten Schädigers zerrissen. Wenn jetzt C auch Gattin von jemandem ist und der ihr eine neue bzw. genau die gleiche Skihose kauft z. B. zu Weihnachten = im ZH mit schädigendem Ereignis? -> Nein (auch instinktiv richtig, dass nicht ersetzt wird)
2) Summenversicherungsleistungen
- > z. B. Lebensversicherung

Gründe:
-> da schadensunabhängig kein innerer ZH

  • > gesetzlicher Wille steht entgegen: fehlendes RegressR des VR auf den Schädiger Art. 96 VVG
  • > Parallele zu 1): auch eine Zuwendung mit Fürsorgecharakter
    3) Schadensversicherungsansprüche des Geschädigten
  • > Situation: Eine X-beliebige Schadensversicherung zugunsten des Geschädigten; z. B. beschädigtes Auto kaskoversichert bei VR Z -> Leistung von Z anzurechnen?
  • > Es gibt gar kein Anrechnungsproblem:
  • -> Vor Zahlung Kasko-VR gar kein Vorteil
  • -> Nach Zahlung: VN gar kein Schaden mehr & Legalzession Schadenersatzanspruch an VR, VVG 72 -> keine Bereicherung
  • > Deshalb: kein Grund, etwas anzurechnen, denn Schaden ist ja Voraussetzung; und dieser tritt nicht ein (kein Bruttoschaden, überhaupt nichts)
  • > Einige Stimmen in der Literatur sagen, es gebe Anrechnung; vielleicht im Ergebnis ökonomisch korrekt, aber trotzdem ist es besser, gar keinen Schaden anzunehmen
27
Q

Welche 3 Fallgruppen können als Vorteil angerechnet werden (CAVE 2 Ausnahmen)?

A

ANRECHENBARE VORTEILE

4) Zuwendungen des Haftpflichtigen
- > ohne Schuldspruch, z. B. aus Reue
- > Behandlung als “Vorschuss”
- > Selbst, wenn er diese Zahlung nicht als Akontozahlung bezeichnet
- > Gegenteiliges könnte es nur in ganz exzeptionellen Fällen, wenn Zahlung wirklich nur aus karitativen Gründen
- > ist also von freiwilliger Zuwendung Dritter abzugrenzen
5) Ersparte Aufwendungen gegenüber dem Versorger bei Geltendmachung des Versorgerschadens

= Wenn durch Tod des Versorgers etwas gespart werden kann

  • > Z. B. Der getötete Versorger war der Ehegatte eines anderen Ehegatten, die zusammen Unterhaltskosten getragen haben – Unterhaltskosten haben sie geteilt, jetzt haben sich diese halbiert = anrechenbar
  • > Z. B. Kind wurde getötet/ Eltern sparen sich Ausbildungskosten und sonstiges -> anrechenbar (Wenn Kind überhaupt als Versorger in Betracht kommt, s. Auszug Rey/Wildhaber, Rz. 341 f.)
    6) Mehrwertabzug (‹neu für alt›)
  • > Betrifft nichtwertbeständige Sachen (= verlieren mit Gebrauch an Wert; Ausdruck in Abschreibungen)
  • > Die durch Verhalten Schädiger zerstört werden oder nicht mehr finanziell vernünftigerweise repariert werden können
  • > Vorteil = Differenz zwischen Neuanschaffungswert (hat jetzt neue Maschine) und Zeitwert der zerstörten Sache
  • > ABER Ausnahmen von der Anrechnung des Mehrwerts, wenn unzumutbar oder fehlender Markt:
  • -> Güter des täglichen Bedarfs
  • –> z. B. mein Hemd wird zerstört/ dasselbe wird in neu ersetzt/ das ist eine Bereicherung um die Differenz zum Zeitwert/ ABER was, wenn ich die Sache gar nicht ersetzt haben möchte, sondern sie noch Jahre gebraucht hätte, auch wenn deren Wert bereits 0 ist?

–> z. B. ein Auto/ ein Teil wurde zerstört und ersetzt/ wäre aber eigentlich gut gewesen für die gesamte Lebensdauer des Autos

28
Q

Kann die Leistung einer Haftpflichtversicherung (auch Schadensversicherung) als Vorteil angerechnet werden?

A

Nein, niemals; denn diese Versicherung leistet nicht zugunsten des Geschädigten, sondern des Schädigers -> kein rechtlicher Vorteil für Geschädigten

29
Q

Woran ist aus Vorteilsanrechnungssicht bei Erbschaften zu denken, die der Versorger hinterlässt?

A
  • grds. sind ja Vorteile, die durch das schädigende Ereignis entstanden sind, anrechenbar
  • nur bzgl. gesetzlichem (≠ willkürlichem) Erben: ERBE SELBST ≠ VORTEIL (CH)
  • ABER: Anspruchsberechtiger kann den Vermögensstamm anlegen und Erträge erzielen (= definitiv nicht erzielte Erträge ohne schädigendes Ereignis)
  • -> Verschiedene Meinungen;
  • -> h. M.: die Erträge, anders als der Vermögensstamm anrechnungsfähig. Aber nur, wenn diese Erträge auch tatsächlich für die Versorgung des Geschädigten verwendet wurden

–> Wichtig einfach, dass wir diese Konstellation kennen; s. Skript Reh/Wildhaber

30
Q

Woran ist aus Vorteilsanrechnungssicht bei der Lohnfortzahlungspflicht des AG zu denken? Ist diese Sitaution heute ein grosses Problem?

A

Verschiedene Gründe möglich:
o AG gesetzlich verpflichtet (324a `/ 328a OR)
o AG vertraglich verpflichtet

Behandlung als Regress (OR 51 analog); nicht Vorteilsanrechnung

o OR 51 könnte man eigentlich anwenden, ABER AG hat keinen Schadenersatzanspruch -> daher heute überwiegende Meinung: wir behandeln das trotzdem als Regress und wenden OR 51 analog an

o Heute muss man dazu sagen, dass das Problem seit der flächendeckenden Verbreitung von Unfallversicherungen nicht mehr so schlimm ist

o Grund: ATSG 72 I (einzige Norm, die für zivile Haftpflichtrechtler aus dem ATSG zu kennen ist) = explizites Regressrecht des Unfallversicherers, der ab Tag 3 verpflichtet ist, die Lohnfortzahlungspflicht zu übernehmen und dann Regressrecht hat

o Auch das bestätigt: Es ist mehr eine Frage des Regresses als des Haftpflichtrechts

Dennoch:

  • Anrechnung str.; und
  • Zweifelhaft, ob überhaupt Schaden, weil ja Lohnanspruch
31
Q

Woran ist aus Vorteilsanrechnungssicht bei bei dem Lohn zu denken, den der Geschädigte weiterhin erhält?

A

Es besteht klare Einigkeit darüber, dass der Lohn/ Einkommen, das ich trotzdem erhalte, ganz sicher NICHT zur Reduktion der Schadenersatzpflicht des Schädigers führt

32
Q

Woran ist aus Vorteilsanrechnungssicht bei Vorteilen zu denken, die nur durch den Geschädigten zurückgehen?

A

= Möglichkeit der bloss teilweisen Vorteilsanrechnung

-> Grund: Sinngemässe (analoge) Anwendung des Gedankens von OR 44 I (Schadenminderungsobliegenheit) «in beide Richtungen»

33
Q

Wenn ich Eigenümer einer Sache bin, die beschädigt wurde/ ist mir Restwert anzurechnen?

A
  • Ältere Rspr. (BGE 35 II 315, 325) und darauf gestützt REY/WILDHABER, N 250 befürworten generelle Anrechnung
  • jüngere Rspr. (BGer 4A_61/2015) verneint – zu Recht – eine generelle Anrechnungsnotwendigkeit, falls:
    1) der Schädiger kann nachweisen, dass noch Restwert besteht +
    2) dass dieser durch Geschädigten realisiert werden kann
  • > möglich auch über Anrechnung in natura (d. h. Geschädigter gibt beschädigte Sache heraus)
  • -> Vorteil: Geschädigter trägt nicht das Risiko, den anrechenbaren Marktwert zu erzielen

-> beachte auch die Dispositionsfreiheit des Geschädigten; Parallel-Problem ‹fiktiver Reparaturkosten›

34
Q

Nach welchen 2 Arten können Sachschäden berechnet werden? Welcher ist grds. zu prüfen?

A

1) Minderwert

2) fiktive Reparaturkosten
- > Geschuldete Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte tatsächlich repariert (= fiktiv)
- > Jedoch jüngeres Urteil aus A: nicht gemachte Reparatur am Wagen als ungerechtfertigte Bereicherung beurteilt

Geschädigter hat grds. Dispositionsfreiheit

35
Q

Können auch Heilungskosten als fiktive Reparaturkosten geltend gemacht werden?

A

In der Schweiz NEIN

  • > Man befüchtet, das würde dann zu Auswüchsen führen: man sucht die teuerste Klinik/ lässt aber dann die Heilung bei einem Billiganbieter machen
  • > sollte aber gem. LOACKER dem Geschädigten i. S. d. Dispositionsfreiheit zustehen
36
Q

Können Minderwert und fiktive Reparaturkosten miteinander verlangt werden?

A

NEIN; zwischen diesen besteht logischer weise Alternativität (Bereicherungsverbot)

37
Q

Wie hoch dürfen die Reparaturkosten maximal sein?

A

Bei Sachschaden:
-> Nicht höher als der Anschaffungswert bei wertbeständigen Sachen

  • > Nicht höher als der Zeitwert/ Gebrauchswert bei nicht wertbeständigen Sachen
  • > ausser bei Tieren, OR 42 III; 43 Ibis
38
Q

Was ist die konkrete, was die abstrakte Methode zur Berechnung eines SACHschadens? Welche ist häufiger?

A

ABSTRAKT
- Bsp. Haushalts(führungs)schaden

–> Warum? Diesen Schaden berechnet man aufgrund statistischer Daten

  • Das heisst, nur bei abstrakter Berechnungsart werden z. B. die Reallohnerhöhungen miteinbezogen

KONKRET
bei konkreter Schadensberechnung muss der Geschädigte konkret seinen Ausfall beweisen – statistische Daten zur Reallohnentwicklungen helfen ihm nichts

Konkret = viel häufiger; abstrakt ist die Ausnahme

39
Q

Was regelt das OR zur Berechnung des Sachschadens? Was ist zu ersetzen?

A

Nichts

  • > keine Schadenspositionen
  • > keine Legaldefinitionen

-> Folge: Alles zu ersetzen, das sich ad. kausal aus schädigendem Ereignis ergibt

40
Q

Welche 2 Interessen gibt es beim Sachschaden und welches hat der Geschädigte zu wählen?

A

Kompensationsinteresse (Wiedergutmachung erlittene Vermögensminderung)

vs.

Restitutionsinteresse (ursprünglichen Zustand wiederherzustellen)

-> grds. Dispositionsfreiheit

41
Q

Was ist der höchstmögliche Betrag für das Restitutionsinteresse?

A

Wertbeständige Sachen:

-> Anschaffungswert; bei Tieren Affektationswert (OR 42 III; 43 Ibis)

Nicht wertbeständige Sachen (verlieren mit Zeit an Wert):

  • > Gebrauchswert (Zeitwert) im Prinzip
  • > Ausnahmsweise (insb. bei Unzumutbarkeit oder fehlendem Markt): Anschaffungswert (z.B. Kleider, Möbel; ggf. Mehrwertabzug)
42
Q

Welche zwei Beträge sind für das Kompensationsinteresse erechenbar?

A

Technischer Minderwert

= Ein Mangel bleibt zurück, obwohl Reparatur gemacht wurde (Mangel ist nicht reparierbar; oder wurde repariert, aber ist nicht mehr gleich gut)

= Immer dann, wenn die Sache immer noch benutzbar ist (z. B. verkratzte Solarpanele)

o Merkantiler Minderwert

= Reparatur war komplett erfolgreich (≠ technischer Minderwert)

= Trotzdem kann ein ökonomischer Minderwert bleiben

  • > Z. B. ein beschädigter Wagen, tatellos repariert/ bei Verkauf aber trotzdem weniger Wert, da Unfallwagen
  • > Gilt auch für unbeweglich Sachen, z. B. ausgebrannte Küche eines Hauses tadellos repariert, aber auf Markt nicht gern gesehen, wenn schon einmal Feuer oder Feuchtigkeit/Schimmel
43
Q

Was ist beim technischen Minderwert gem. Mindermeinung und was gem. h. L. und BGer zu ersetzen?

A
  • > Mindermeinung: Zu ersetzen ist nur der technische Minderwert der Sache
  • -> D. h. für den Geschädigten eine ziemliche Einschränkung; er muss immer noch mit zerkratzten Solarpanelen leben

-> BGer und wohl auch h. L.: wenn sich eine Sache nicht so reparieren lässt, dass sie ohne jede Einschränkung weiter benutzbar ist, ist von einem wirtschaftlichen Totalschaden auszugehen
= Zerstörung

–> Geschädigter hat Anspruch auf Anschaffungswert oder Zeitwert; er muss sich vielleicht den Mehrwertabzug gefallen lassen (insb. wenn dieser nicht unzumutbar oder der Markt fehlt)

–> Aber trotzdem ein erheblicher Unterschied

44
Q

Spielt es beim merkantilen Minderwert eine Rolle, ob die Befürchtung des Marktes gerechtfertigt ist? Was, wenn sich der Minderwert bei einem Verkauf gar nicht bewahrheitet und trotzdem ein marktübliches Ergebnis erzielt werden kann?

A

Ob diese Befürchtungen des Marktes gerechtfertigt sind oder nicht, egal;

auch egal, ob dann später tatsächlich ein Verkaufsverlust erlitten wird

-> Dafür gibt’s Ersatz, nämlich den merkantiler Minderwert

45
Q

Können fiktive Reparaturkosten + merkantiler Minderwert zusammen geltend gemacht werden? An was ist zu denken?

A

Auf den ersten Blick nicht: merkantiler Minderwert setzt ja tadellose Reparatur voraus

ABER: Ich kann Geld einsparen, indem ich zwar den teuersten Reparaturpreis raussuche, dann aber einen Billiganbieter nehme

CAVE: Wenn ich nicht (richtig?) repariere, muss ich merkantilen Minderwert (also Minderwert auf dem Markt) beweisen können = SCHWIERIG

46
Q

Können technischer Minderwert einerseits und fiktive Reparaturkosten andererseits gleichzeitig geltend gemacht werden?

A

NEIN; Alternativität zwischen technischem Minderwert (die erfolgreiche Reparatur voraussetzt) und Ersatz der theoretischen Reparaturkosten

HINGEGEN können fiktive Reparaturkosten + der merkantile Minderwert (unmögliche Reparatur) geltend gemacht werden

Zwischen merkantilem und technischem Minderwert gibt’s sowieso Alternativität

47
Q

Welche 3 Ursachen für Haftung an einer Sache gibt es? Was folgt daraus?

A
  • Sachbeschädigung
  • Zerstörung
  • Verlust

Die Zerstörung, die Beschädigung und der Verlust der Sache stellen nicht sel- ber den Sachschaden dar, sondern sind lediglich dessen Ursache. Der Schaden besteht in der daraus resultierenden Vermögenseinbusse

FOLGE
Vermögensschäden, wie z.B. der Betriebsaus- fall als Folge der Beschädigung einer Maschine, werden demzufolge dem ihnen zugrunde lie- genden Sachschaden zugeordnet und haftpflichtrechtlich gleich wie der Sachschaden selbst behandelt

48
Q

Was ist der Affektionswert und woran ist zu denken?

A
  • Grds. nicht ersatzfähig
  • Eine Ausnahme: OR 42 III; 43 Ibis OR = Stellt klar, dass bei Haustieren Schaden auch dann ersatzfähig ist, wenn die Heilungskosten höher als Wert des Tieres

o Aber auch hier Angemessenheit beachten
o Heilungskosten = auch Einschläferung
o Diese Norm hat also nicht den Tierschutz zum Ziel, sondern den Schutz des Affektionswerts des Halters

49
Q

Welche Normen sind zentral für die Berechnung des Personenschadens?

A

OR 45; 46

CAVE: ≠ Haftungsgrundlagen
-> zu schreiben ist «OR 45 i. V. m. [Anspruchsgrundlage]» oder umgekehrt

Innerhalb wie auch ausserhalb OR und ZGB sind diese Zentralnormen wichtig

  • > Für alle Arten deliktischer Haftung
  • > für vertragliche Haftung (OR 99 III)
  • > Z. B. SVG 62 I: «Art und Umfang […] nach Obligationenrecht»
  • > Gilt selbst dann, wenn Sondergesetz keinen expliziten Verweis enthält, ausser Gegenteil angeordnet
50
Q

Welche Schadenspositionen können geltend gemacht werden bei einem Personenschaden?

A

OR 45 = Schadenersatz bei Tötung

OR 45 I:
- Bei Tod insb. Bestattungskosten

OR 45 II:

  • Heilungskosten
  • Arbeitsunfähigkeit

OR 45 III:
- Versorger(ausfalls)schaden

OR 46 = Schadenersatz bei Körperverletzung

OR 46 I:

  • Heilungskosten (Restitution)
  • Arbeitsunfähigkeit
  • Wirtschaftliches Fortkommen

CAVE: abschliessende Aufzählung gem. BGer!

51
Q

Welche 2 Fragen stellen sich bei einem Personenschaden?

A
  • Erste grundlegende Frage bei Personenschäden: 45 oder 46?

- Zweite Frage: Welche Schadenspositionen?

52
Q

Was ist bei Personenschäden wesentlich anders als bei Sachschäden?

A

Merke: Personenschäden sind viel komplizierter als Sachschäden -> unischere Zukunftsschäden

53
Q

Definition und was fällt unter die Heilungskosten i. S. v. OR 46 I?

A

Heilungskosten = finanzielle Aufwendungen zur Wiederherstellung des Gesundheitszustandes des Geschädigten wie vor Schaden (= Restitutionsinteresse)

-> Kosten erfolglos versuchter Heilung,

  • > Kosten zur blossen Linderung
  • -> z. B. Prothese; Rollstuhl

-> Kosten der
Verschlimmerungsabwehr

-> Pro memoria: Verpflegung ist abzuziehen (Vorteilsanrechnung)

 Nur restriktive Zusprechung von Besuchskosten (Reflexschaden vs. GoA; Reisekosten vs.
Erwerbsausfall)

54
Q

Welche zwei Posten sind unbedingt auszuschliessen von der Berechnung des Personenschadens?

A

1) KEINE fiktiven Heilungskosten
= massive Einschränkung Dispositionsfreiheit!
–> z. B. Geld für plastische Chirurgie einstreichen und dann trotzdem nicht machen
–> man sagt, das würde Begehrlichkeiten schüren, die man nicht will
–> LOACKER: Unterscheidung zum Sachschaden (Dispositionsfreiheit) nicht vertretbar

2) Genugtuung !!
≠ Schadensberechnung, sondern Haftungsgrundlage !

55
Q

Kann man in CH Genugtuung und Restitution verlangen?

A

Nein! Alternativität

56
Q

Was sind Besuchskosten und inwiefern können diese geltend gemacht werden?

A

= Reise und Transportkosten, wenn Angehörige den Verunfallten besuchen gehen

BGer: grds. nur bei

  • > besonders schweren Verletzungen; und
  • > bei Kindern (da für Heilung förderlich)
57
Q

Welche Rechtsnatur haben Besuchskosten?

A

Besuchsschaden = Reflexschaden; daher überrascht nicht, dass nur unter besonderen Voraussetzungen zu ersetzen

Rspr.: lässt Besuchskosten als Anspruch der Angehörigen ggü. Geschädigten darstellen; und können diese als GoA zurückverlangen -> Ersatzpflicht des Geschädigten für Besuchskosten

o Auch wenn das praktisch gar nicht der Fall ist (z. B. Eltern/ Kinder)

58
Q

Kann der Lohnausfall der Angehörigen, die den Geschädigten besuchen fahren, geltend gemacht werden?

A

Nur in speziellen Fällen:

o Der Geschädigte müsste eigentlich diese Aufwendungen ablehnen; es wäre also dem Angehörigen zumutbar, dass er nur die Besuche macht, die während der Freizeit möglich sind

o BGer: allergrösste Zurückhaltung; nur absolut unvermeidbarer Lohnausfall kann ersatzfähig sein

-> i. d. R. ist der Besuch während Arbeitszeit als unangemessen abzulehnen

o Pro memoria: diese Zurückhaltung gilt aber NICHT für Besuchskosten (die unabhängig der Besuchszeit anfallen) !

59
Q

Wie ist bei der Berechnung der zu ersetzenden Nachteile der A-Unfähigkeit des Geschädigten vorzugehen?

(bin nicht sicher, ob ich das wissen muss; er meinte, nur nächste Flashcard, die Schadenspositionen, seien zu kennen)

A

 1. Schritt: Differenz zwischen hyp. Valideneinkommen und tatsächlichen Invalideneinkommens

-> Invaliditität = Pathologischer Zustand des Verletzten, der die Ursache ist für seine A-Unfähigkeit (Wirkung)

-> Ermittlung: Grad der Arbeitsunfähigkeit; normalerweise in %; durch das schädigende Ereignis. Zu berücksichtigen, insb. auch subj. Eigenschaften:
o Alter
o Ausbildung
o Möglichkeit zur Umschulung
o Auch das Gewöhnen an eine Verletzung
o Diese Dinge hängen natürlich auch zusammen: ist jemand jünger, wird er sich eher an eine Verletzung gewöhnen können

 2. Schritt: Wie ist die voraussichtliche Dauer der A-Unfähgikeit?

  • > Definitiv vs. Vorübergehend
  • > Ausschlaggebend: die Aktivitätsdauer = wie lange wäre der Verletzte konkret A-fähig geblieben (z. B. bis zur Pension)?
60
Q

Welche Nachteile aus Arbeitsunfähigkeit sind für den Geschädigten selbst zu beachten (4)?

A

 … im Bereich des Erwerbslebens → Erwerbs(ausfall)schaden (bei Unselbständigen: Lohnausfall; bei Selbständigen: insb. Gewinnausfall)

 … im Bereich der geringeren Rentenerwartung → Renten(ausfall/verkürzungs)schaden
o = wenn ich früher in Rente gehen muss, ist der entsprechende Rentenausfall anrechenbar
o Praxis: Berechnung via Software und Tabellen

 … im Bereich des erschwerten wirtschaftlichen Fortkommens → Erschwerungsschaden

 … im Bereich des Haushalts → Haushaltsschaden (vgl. etwa BGE 131 III 360 E. 8.1; s. auch
= sehr komplex:
o einplanbare Beförderungen?
o Wie entwickelt sich die Branche?
o Besondere Schwierigkeiten: Hat jemand gerade ein Start-Up gegründet? Hat jemand Kinder?
o In der Vorlesung nur oberflächlich behandelt