C1: Intro Flashcards
Ist ein Liftticket, das infolge eines fremdverursachten Unfalls nicht mehr gebraucht werden kann, ersatzfähig?
= sog. FrustschadenFrustschaden (künftiger Genuss kann nicht in Anspruch genommen werden. Paradebsp.: verfallenes Theaterticket)
– nach h. L. nicht ersatzfähig, da Haftung ausufern könnte + gem. Differenztheorie kein Schaden
Welche 2 Arten der Bedarfsdeckung und welche zwei Arten der Risikoversicherung gibt es; und welche Art der Versicherung entspricht dies jeweils?
Bedarf:
1) Konkret (d. h. bei Eintritt eines konkreten Schadens)
= Schadensversicherung (VVG 48)
2) Abstrakt (z. B. eine Altersversicherung; es kommt nicht auf einen Eintritt eines Schadens an)
= Summenversichrung
Risiko:
1) Höchstpersönlich (insb. Leben)
= Personenversicherung (VVG 73)
2) Sonstige Risiken
= Vermögensversicherungen
= sind immer auch Schadensversicherungen
WIR SCHAUEN NUR KONKRETE BEDARFSVERSICHERUNG AN !
Welche 2 Arten von Schadensversicherungen gibt es?
Aktivenversicherung
= ein bestehendes Aktivum ist versichert
Passivenversicherung
= ein Versicherungstypus, der Schäden deckt, die auf Grundlage gesetzlicher Ansprüche entstehen
= der Schutz umfasst sozusagen das Nichtbezahlen gesetzlicher Schulden, indem diese übernommen werden
= unser Target in dieser Vorlesung
Verorte folgende Bsp.:
- Bsp. Autokaskoversicherung, abgefallener Spiegel
- Bsp. Feuerversicherung, abgebranntes Haus
- Bsp. Hausratsversicherung, die meine Möbel deckt
- Bsp. Rückversicherung (Versicherer des (direkten) Erstversicherer)
- Bsp. Personenversicherung (z. B. Krankentransport, Krankentaggeld)
- Bsp. Autokaskoversicherung, abgefallener Spiegel: konkrete Bedarfsdeckung (es wird auf den Rappen abgerechnet und gedeckt) + Aktivenversicherung (quasi ein Aktivum der Bilanz wurde beschädigt und wird nun ersetzt – kein gesetzlicher Anspruch
- Bsp. Feuerversicherung, abgebranntes Haus: idem
- Bsp. Hausratsversicherung, die meine Möbel deckt: idem
- Bsp. Rückversicherung (Versicherer des (direkten) Erstversicherer): Konkret (zwar schon bestimmte Summe vereinbart, aber diese ist an konkreten Vertrag geknüpft) + Passivenversicherung (gesetzliche Ansprüche werden gedeckt)
- Bsp. Personenversicherung (z. B. Krankentransport, Krankentaggeld)
o Was konkret beziffert werden kann (z. B. Krankentransport) = Schadensversicherung
o Was unabhängig vom konkreten Bedarf zur Ausschüttung führt (z. B. Krankentaggeld) = Summenversicherung
Wo sind die Spezialbestimmungen zur Schadensversicherung, wo diejenigen zur Personenversicherung im VVG?
Schadensversicherung: VVG 48-72
Personen: VVG 73-96
Nur in der Schadensversicherung anwendbar sind demnach insbesondere welche Artikel (4 Punkte, 5 art)?
Art. 62 VVG (Ausdruck des versicherungsrechtlichen ‹Bereicherungsverbotes›)
▪ Keine Leistung ohne Schaden (wirtschaftlicher Nachteil)
▪ Leistung durch Schaden begrenzt:
–> Versicherungssumme > Schaden → VR ersetzt ‹nur› den Schaden (= Art. 62 VVG)
▪ Versicherungssumme < Schaden → VR bezahlt ‹nur› die Versicherungssumme (vgl. Art. 69 Abs. 1
VVG)
Art. 53, 71 VVG (Doppelversicherung)
Art. 69 Abs. 2 VVG (Unterversicherung)
Art. 72 VVG (Regressrecht des VR)
Wovor schützt die Haftpflichtversicherung?
Vermögensbeeinträchtigungen (Passivenversicherung)
Welche 2 Leistungspflichten hat der Haftpflichtversicherer und was beinhalten diese?
1) Freistellungs-/Befreiungs- bzw. Entschädigungsanspruch hinsichtlich begründeter Haftpflichtansprüche ggü. dem VN
= Falls ich haftpflichtig bin, habe ich einen Anspruch gg. meinen Versicherer
-> begrenzt insb. durch die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme
2) Rechtsschutzanspruch
= Anspruch auf Kostentragung hinsichtlich der Abwehr unbegründeter
Haftpflichtansprüche ggü. dem VN
= für vermeintliche Haftpflichtansprüche
Was beinhaltet “(Privat-)Versicherungsrecht”?
= Versicherungsvertragsrecht + Versicherungsaufsichtsrecht
Hat der geschädigte Dritte ein direktes Klagerecht gegen den VR? Woran denken?
NEIN
ABER KÜNFTIG !!
-> VVG-2022, art. 60 Ibis
– UNBEDINGT MERKEN –
Aber immerhin gem. Art. 60 VVG schon bisher:
-> Gesetzliches Pfandrecht
des geschädigten Dritten an der
Entschädigungsleistung (Befreiungsanspruch) inkl.
-> Direkt-Befriedigungsmöglichkeit
des VR
Welche Privilegien erfährt der geschädigte Dritte in der Mfz-Haftpflichtversicherung (3)?
▪ Direktklagerecht und
▪ Einredenausschluss (Art. 65 Abs. 1 und 2 SVG)
▪ insb. bei unbekanntem Schädiger (Fahrerflucht) oder pflichtwidrig fehlender Versicherung: Ausfallschutz durch Nationalen Garantiefonds – NGF (vgl. Art. 76 ff. SVG)
Woraus besteht das Haftungsdreieck in der Haftpflichtversicherung?
- VR, VN, Geschädigter
- Zwischen VR und VN: Deckungsverhältnis aus VV
- Zwischen VN und Geschädigtem: Haftungsverhältnis aus z. B. OR 41 I
- Zwischen VR und Geschädigtem
- > Trennungsprinzip
- > bisher nur ausnahmsweise Driektanspruch; künftig regelmässig, VVG-2020, art. 60 Ibis
Spielt die Existenz des Versicherungsschutzes bei der Prüfung des Schadenersatzes?
Grundsätzlich nein; es gibt aber Ausnahmen, z. B. VVG 54 I; 54 II