C4: Haftpflichtversicherung AT Flashcards
Zweck der Haftpflichtversicherung (2 + 2)?
1) Schutz des VN
- > Entschädigungsanspruch: Bezahlung für berechtigte Ansprüche
- > Rechtsschutzanspruch: Abwehr unberechtigter Ansprüche
2) Schutz des Geschädigten
- > Garantie für die Zahlungsfähigkeit des Schädigers
Ab wann entsteht aus dem Verhältnis VR - VN das Haftungsdreieck?
Nur bei Haftpflichtversicherungen gibt es ein Dreieck, weil noch eine dritte Person hinzukommt
Ist der VN Geschädigter oder Schädiger?
Bei der Haftpflichtversicherung ist der VN immer der Schädiger !
Welcher Akteur hat im Haftungsdreieck als einziger zwei Bezeichungen und was wird dadurch verdeutlicht?
Im Verhältnis zum VR ist der Schädiger der VN
Im Verhältnis zum Geschädigten ist der VN der Schädiger
-> Trennungsprinzip (f. Flashcard) !
Was ist das Trennungsprinzip?
Trennungsprinzip, Grundsatz:
- > VN bekommt Versicherungsleistung (weil Vertragspartner)
- > VN entschädigt dann Geschädigten gestützt auf Haftungsrecht
// Guter Grundsatz, aber ausbaufähig, Stichwort Solvenz
Welche 6 Arten des Geschädigtenschutzes im Haftpflichtrecht sind zu kennen (es gäbe noch mehr)?
- Pflichtversicherung/ obligat. Versicherung
- > gem. BG und kant. Gesetzen, z. B. Mfz; Ärzte; Anwälte; etc.)
- Einredeausschluss
= Einreden des VR gg. VN nicht gültig gg. Geschädigten (≠ Einreden des Schädigers gg. Geschädigten, etwa Mitschuld)
= Mehr Leistungspflicht als vertraglich vereinbart
-> dann: Rückgriff VR auf VN
-> häufig mit direktem Forderungsrecht gekoppelt
-> Einführung in nVVG 59 III - Gesetzliches Pfandrecht (VVG 60)
- > zum Schutz des Geschädigten (dadurch fallen Ansprüche nicht in Konkursmasse)
- > jedoch kein Einredenausschluss
- Ausfallschutz = Absicherung des Geschädigten bei fehlender Haftpflichtversicherung -> etwa bei unbekanntem Schädiger -> ABER: absolut subsidiär -> bisher nur im SVG vollumfänglich
- Direktes Forderungsrecht
- > gesetzliche Grundlage erforderlich, z. B. SVG (später nVVG)
- > Ausnahme Haftungsdreieck
- > Kein Einfluss auf die materiellen Haftungs- und Beweislastregeln
- Schadenregulierungs-vorschriften (v. a. Fristansetzung)
= Missstand beheben, wo Versicherer möglichst lang möglichst wenig machen, bis der VN aufgibt -> es gibt nun Stelle, wo man sich melden kann; der Fall wird dann dem VR entzogen und einem anderen VR gegeben zur Bearbeitung
-> bisher einzig im SVG
Voraussetzungen des gesetzlichen Pfandrechts?
VVG 60, kumulativ:
1) Ersatzanspruch aus einer «Versicherung gegen die Folgen gesetzlicher Haftpflicht»
- > irreführend! auch “nur” vertraglich
2) «dem Versicherungsnehmer geschuldete Entschädigung»
RF des gesetzlichen Pfandrechts?
VVG 60:
- Gesetzliches Pfandrecht des Geschädigten (aber kein direktes Recht auf die Leistung); ggf. Betreibung auf Pfandverwertung gegen den Versicherer
- Recht des Versicherers – auch ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers – direkt an den Geschädigten zu leisten (in den AVB ausdrücklich festgehalten)
- Der Versicherer darf nicht ohne Zustimmung des Geschädigten an den Versicherungsnehmer leisten
- Haftung des Versicherers für Handlungen, welche das Pfandrecht beeinträchtigen (reine Kausalhaftung, kein Verschulden nötig)
Mögliche Konstellationen beim Ausfallschutz? Wo ist es strittig?
- pflichtwidrigem Unterlassen des zuständigen VR;
- insolventer Versicherer;
- str. bei ausgeschöpfter Versicherungssumme
Woraus besteht der Versicherungsvertrag (5; inkl. je 1 Definition + Bsp.) und wie ist er aufgebaut?
Der VV ist PYRAMIDAL aufgebaut. Von unten nach oben:
- Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
= gelten für alle
= “Produktbeschreibung” = Standartisierter VV
-> z. B. AVB für Betriebsversicherungen gelten für alle Betriebe - Zusatzbedingungen (ZB)
= gelten nur für alle im gleichen Segment
-> z. B. ZB für Bäcker anders als für Garagen - Besondere Bedingungen (BB)
= je nach VN
-> z. B. KMU ≠ Grossbetriebe - Police + Nachträge
= ganz individuell-konkret
-> z. B. Deckungssumme; Prämie; etc
// s. Kursnotizen S.51
Was ist die Versicherungsdeckung und wonach wird darin unterschieden?
= Regelung Umfang Risikotransfer
-> Risikotransfer = Risikoüberwälzung
Versicherungsdeckung unterscheidet:
- versicherte Gefahr;
- versichertes Interesse;
- versicherte Leistungen
Grobinhalt von AVB (7)?
Grobinhalt:
- «Kundeninformationen» (VVG-Basics)
- Deckungsumfang (zeitlich, räumlich, persönlich, betraglich, sachlich) und Deckungseinschränkungen
- Allgemeine Ausschlüsse
- Mögliche Zusatzdeckungen (gegen Zusatzprämie)
- Prämie
- Schadenfall und Obliegenheiten (vor und nach dem Schadenfall bzw. schadenvor- und schadennachgelagerte Obliegenheiten)
- Verschiedenes (Gerichtsstand, anwendbares Recht, usw.)
Welches sind die 5 Dimensionen der Versicherungsdeckung?
- Zeitlich
- Örtlich
- Persönlich
- Betraglich
- Sachlich
!! Schon wenn nur 1 Dimension nicht gegeben ist, gibt es keine Deckung
Worum geht es bei der zeitlichen Deckung?
= Ein Schaden, der eingetreten ist, will man einem Versicherer zuordnen
- > kein Problem, wenn man Versicherer nie wechselt;
- > falls man aber wechselt um z. B. Prämien zu sparen, muss man den Schaden dem kompetenten Versicherer zuordnen
Welche drei Prinzipien, um die zeitliche Deckung zu bestimmen, gibt es?
1) Verursachungsprinzip
= Während der Vertragsdauer verursachte Schäden
-> Anknüpfung an Primärereignis (Handlung oder Unterlassung)
-> Typischer Anwendungsbereich: Motorfahrzeug- und Privat- Haftpflichtversicherung
2) Schadeneintrittsprinzip (sog. «occurrence»)
= Während der Vertragsdauer eintretende Schäden
-> Anknüpfung an erstmalige Feststellung des Schadens
-> Typischer Anwendungsbereich: Betriebs- Haftpflichtversicherung (z. B. langsam austretende Chemikalien)
3) Ansprucherhebungsprinzip (sog. «Claims-made-Prinzip»)
= Während der Vertragsdauer geltend gemachte Ansprüche
-> Anknüpfung an Kenntnis von Umständen, welche auf Erhebung von Ansprüchen schliessen lassen
-> Typischer Anwendungsbereich: Berufs- Haftpflichtversicherung