C4: Haftpflichtversicherung AT Flashcards

1
Q

Zweck der Haftpflichtversicherung (2 + 2)?

A

1) Schutz des VN
- > Entschädigungsanspruch: Bezahlung für berechtigte Ansprüche
- > Rechtsschutzanspruch: Abwehr unberechtigter Ansprüche
2) Schutz des Geschädigten
- > Garantie für die Zahlungsfähigkeit des Schädigers

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2
Q

Ab wann entsteht aus dem Verhältnis VR - VN das Haftungsdreieck?

A

Nur bei Haftpflichtversicherungen gibt es ein Dreieck, weil noch eine dritte Person hinzukommt

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3
Q

Ist der VN Geschädigter oder Schädiger?

A

Bei der Haftpflichtversicherung ist der VN immer der Schädiger !

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4
Q

Welcher Akteur hat im Haftungsdreieck als einziger zwei Bezeichungen und was wird dadurch verdeutlicht?

A

Im Verhältnis zum VR ist der Schädiger der VN

Im Verhältnis zum Geschädigten ist der VN der Schädiger

-> Trennungsprinzip (f. Flashcard) !

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5
Q

Was ist das Trennungsprinzip?

A

Trennungsprinzip, Grundsatz:

  • > VN bekommt Versicherungsleistung (weil Vertragspartner)
  • > VN entschädigt dann Geschädigten gestützt auf Haftungsrecht

// Guter Grundsatz, aber ausbaufähig, Stichwort Solvenz

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6
Q

Welche 6 Arten des Geschädigtenschutzes im Haftpflichtrecht sind zu kennen (es gäbe noch mehr)?

A
  • Pflichtversicherung/ obligat. Versicherung
  • > gem. BG und kant. Gesetzen, z. B. Mfz; Ärzte; Anwälte; etc.)
  • Einredeausschluss
    = Einreden des VR gg. VN nicht gültig gg. Geschädigten (≠ Einreden des Schädigers gg. Geschädigten, etwa Mitschuld)
    = Mehr Leistungspflicht als vertraglich vereinbart
    -> dann: Rückgriff VR auf VN
    -> häufig mit direktem Forderungsrecht gekoppelt
    -> Einführung in nVVG 59 III
  • Gesetzliches Pfandrecht (VVG 60)
  • > zum Schutz des Geschädigten (dadurch fallen Ansprüche nicht in Konkursmasse)
  • > jedoch kein Einredenausschluss
- Ausfallschutz
= Absicherung des Geschädigten bei fehlender Haftpflichtversicherung
-> etwa bei unbekanntem Schädiger
-> ABER: absolut subsidiär
-> bisher nur im SVG vollumfänglich
  • Direktes Forderungsrecht
  • > gesetzliche Grundlage erforderlich, z. B. SVG (später nVVG)
  • > Ausnahme Haftungsdreieck
  • > Kein Einfluss auf die materiellen Haftungs- und Beweislastregeln
  • Schadenregulierungs-vorschriften (v. a. Fristansetzung)
    = Missstand beheben, wo Versicherer möglichst lang möglichst wenig machen, bis der VN aufgibt -> es gibt nun Stelle, wo man sich melden kann; der Fall wird dann dem VR entzogen und einem anderen VR gegeben zur Bearbeitung
    -> bisher einzig im SVG
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7
Q

Voraussetzungen des gesetzlichen Pfandrechts?

A

VVG 60, kumulativ:

1) Ersatzanspruch aus einer «Versicherung gegen die Folgen gesetzlicher Haftpflicht»
- > irreführend! auch “nur” vertraglich

2) «dem Versicherungsnehmer geschuldete Entschädigung»

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8
Q

RF des gesetzlichen Pfandrechts?

A

VVG 60:

  • Gesetzliches Pfandrecht des Geschädigten (aber kein direktes Recht auf die Leistung); ggf. Betreibung auf Pfandverwertung gegen den Versicherer
  • Recht des Versicherers – auch ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers – direkt an den Geschädigten zu leisten (in den AVB ausdrücklich festgehalten)
  • Der Versicherer darf nicht ohne Zustimmung des Geschädigten an den Versicherungsnehmer leisten
  • Haftung des Versicherers für Handlungen, welche das Pfandrecht beeinträchtigen (reine Kausalhaftung, kein Verschulden nötig)
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9
Q

Mögliche Konstellationen beim Ausfallschutz? Wo ist es strittig?

A
  • pflichtwidrigem Unterlassen des zuständigen VR;
  • insolventer Versicherer;
  • str. bei ausgeschöpfter Versicherungssumme
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10
Q

Woraus besteht der Versicherungsvertrag (5; inkl. je 1 Definition + Bsp.) und wie ist er aufgebaut?

A

Der VV ist PYRAMIDAL aufgebaut. Von unten nach oben:

  • Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
    = gelten für alle
    = “Produktbeschreibung” = Standartisierter VV
    -> z. B. AVB für Betriebsversicherungen gelten für alle Betriebe
  • Zusatzbedingungen (ZB)
    = gelten nur für alle im gleichen Segment
    -> z. B. ZB für Bäcker anders als für Garagen
  • Besondere Bedingungen (BB)
    = je nach VN
    -> z. B. KMU ≠ Grossbetriebe
  • Police + Nachträge
    = ganz individuell-konkret
    -> z. B. Deckungssumme; Prämie; etc

// s. Kursnotizen S.51

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11
Q

Was ist die Versicherungsdeckung und wonach wird darin unterschieden?

A

= Regelung Umfang Risikotransfer
-> Risikotransfer = Risikoüberwälzung

Versicherungsdeckung unterscheidet:

  • versicherte Gefahr;
  • versichertes Interesse;
  • versicherte Leistungen
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12
Q

Grobinhalt von AVB (7)?

A

Grobinhalt:

  • «Kundeninformationen» (VVG-Basics)
  • Deckungsumfang (zeitlich, räumlich, persönlich, betraglich, sachlich) und Deckungseinschränkungen
  • Allgemeine Ausschlüsse
  • Mögliche Zusatzdeckungen (gegen Zusatzprämie)
  • Prämie
  • Schadenfall und Obliegenheiten (vor und nach dem Schadenfall bzw. schadenvor- und schadennachgelagerte Obliegenheiten)
  • Verschiedenes (Gerichtsstand, anwendbares Recht, usw.)
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13
Q

Welches sind die 5 Dimensionen der Versicherungsdeckung?

A
  • Zeitlich
  • Örtlich
  • Persönlich
  • Betraglich
  • Sachlich

!! Schon wenn nur 1 Dimension nicht gegeben ist, gibt es keine Deckung

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14
Q

Worum geht es bei der zeitlichen Deckung?

A

= Ein Schaden, der eingetreten ist, will man einem Versicherer zuordnen

  • > kein Problem, wenn man Versicherer nie wechselt;
  • > falls man aber wechselt um z. B. Prämien zu sparen, muss man den Schaden dem kompetenten Versicherer zuordnen
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15
Q

Welche drei Prinzipien, um die zeitliche Deckung zu bestimmen, gibt es?

A

1) Verursachungsprinzip
= Während der Vertragsdauer verursachte Schäden
-> Anknüpfung an Primärereignis (Handlung oder Unterlassung)
-> Typischer Anwendungsbereich: Motorfahrzeug- und Privat- Haftpflichtversicherung

2) Schadeneintrittsprinzip (sog. «occurrence»)
= Während der Vertragsdauer eintretende Schäden
-> Anknüpfung an erstmalige Feststellung des Schadens
-> Typischer Anwendungsbereich: Betriebs- Haftpflichtversicherung (z. B. langsam austretende Chemikalien)

3) Ansprucherhebungsprinzip (sog. «Claims-made-Prinzip»)
= Während der Vertragsdauer geltend gemachte Ansprüche
-> Anknüpfung an Kenntnis von Umständen, welche auf Erhebung von Ansprüchen schliessen lassen
-> Typischer Anwendungsbereich: Berufs- Haftpflichtversicherung

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16
Q

Was gilt es bei der zeitlichen Deckung im Auge zu behalten (5)?

A

!! «Deckungslücken» infolge Zahlungsverzug des Versicherungsnehmers (Art. 18 ff. VVG)

  • Vorrisikoversicherung und Nachrisikoversicherung (z.B. in Berufshaftpflichtversicherungen oder in MF-Versicherungen)
  • Alles sehr genau geregelt in AVB (z. B. Anspruch = Strafverfahren eingeleitet)
  • Häufig Prolongationsklauseln (= automatische Verlängerung ohne Kündigung)
  • Kündigung im Schadenfall möglich (s. letzte Vorlesung; bei Totalschaden sogar unausweichlich)
17
Q

Wie ist die örtliche Deckung?

A
  • Gemäss Versicherungsvertrag

* Haftpflichtversicherungen: Meist weltweite Deckung mit Ausnahme von USA und Kanada (weil hohe Summen)

18
Q

Wie ist die persönliche Deckung?

A

• Persönliche Deckung: Je nach Art der Versicherung

19
Q

Wie ist die betragliche Deckung?

A

• Betragliche Deckung: Je nach Art der Versicherung und gemäss Versicherungsvertrag (= Deckungssumme)

20
Q

Welche 2 Ansätze gibt es bei der sachlichen Deckung?

A

1) Klassisch = nur das versichert, was auch als versichert bezeichnet wird
- > Gefahren + Ausschlüsse
- > Wie man sich Versicherungen vorstellt

2) All-Risk = grds. alles gedeckt, was nicht explizit ausgeschlossen
- > Höhere Prämien
- > Neu

21
Q

Wie ist die sachliche Deckung im Einzelnen? Konkret bei Haftpflichtversicherungen?

A
  • Je nach Versicherungssparte
  • Als versicherte Schäden bei Haftpflichtversicherungen kommen in Frage:
  • Sachschaden
  • Personenschaden
  • Reine Vermögensschäden
22
Q

Welche 4 Fallgruppen kann man etwa bilden bei den wichtigsten allgemeinen Ausschlüssen bzgl. der sachlichen Deckung? Welche Ausschlüsse sind darin konkret anzutreffen?

A

1) Überall, wo viel Schaden zu erwarten

  • Schäden im Zusammenhang mit Krieg, kriegsähnlichen Ereignissen und Terrorismus
  • Umwelt-, Strahlen- und Asbestschäden

2) Wo hohe Schadenhäufigkeit

• Schäden die mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden müssen

3) Wo Missbrauch einfach (z. B. Schaden innerhalb Familien)

  • Eigenschäden / Schäden innerhalb der Familie bzw. im gleichen Haushalt lebender Personen / Schäden im versicherten Betrieb
  • Schäden im Zusammenhang mit vorsätzlicher Begehung von Vergehen oder Verbrechen
  • Bussen / Entschädigungen mit strafähnlichem Charakter

4) Schwierige Beweislage
• Sachschäden durch allmähliche Einwirkung

// konkrete Ausschlüsse, die ich nicht zuordnen kann:
• Schäden an anvertrauten Sachen
• Schäden aus vertraglich übernommener Haftung (sofern über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehend)
• Abgrenzung zu anderen Versicherungsdeckungen
• Ansprüche aus Erfüllung von Verträgen