C5: Privathaftpflichtversicherung Flashcards
Was ist alles in einer Hausratversicherung?
Hausrat
Fahrnisbauten
Haustiere
Diverse Zusatzversicherungen
- > Diebstahl auswärts
- > Schlüsselverlust
- > Glasbruch
- > Missbrauch von Karten aller Art
- > Wertgegenstände (Schmuck, Kunst, Brillen, med. Hilfsmittel, Reisegepäck, etc.)
- > usw.
Services/DL
- > Schlüsselservice
- > Handwerker-Notfall-Service
- > Velo-Assistance
- > Cyber-Service
- > usw.
Was ist alles in der Privathaftpflichtversicherung gedeckt?
Privathaftpflicht
Spezialrisiken
- > Benützen fremder Fz (inkl. Carsahring und Mietautos)
- > Pferdemiete
- > Jäger
- > Nebenberufliche Tätigkeiten
- > usw.
Gebäudehaftpflicht (teilweise)
Sind Privathaftpflicht- und Hausratversicherung obligatorisch? Was ist der Unterschied bzgl. der Akteure zwischen den beiden?
Nein, nicht obligatorisch
Privathaftpflicht -> Haftungsdreieck
Hausrat -> nur zwischen VR und VN
Welche zeitliche Deckung gibt es i. d. R. bei der Privathaftpflichtversicherung (PHP)?
Verursacherprinzip, AVB 601
= Während der Vertragsdauer verursachte Schäden
= Anknüpfung an Primärereignis (Handlung oder Unterlassung)
= Typischer Anwendungsbereich: Motorfahrzeug- und Privat- Haftpflichtversicherung
Örtliche Deckung bei der Privathaftpflichtversicherung?
Weltweit, AVB 601
Betraglich Deckung bei der Privathaftpflichtversicherung?
In der Police festgelegte Deckungssumme; meist 5-10 Mio.
Persönliche Deckung bei der Privathaftpflichtversicherung?
AVB 602:
- VN alleine (Einzelperson); oder
- VN + Personen im gleichen Haushalt; oder
- VN + Wochen- oder Wochenendaufenthalter, die regelmässig in den Haushalt zurückkehren (Familienversicherung)
AVB 603
- Vorsorgeeinrichtung: bei Heirat, eingetragene Partnerschaft oder Konkubinat wird man eingebunden in Versicherung des Partners während max. 1 Jahr
- > und auch 30 Tage nach Auszug
Modus, Grundsatz + wichtigste sachliche Deckungen bei der Privathaftpflichtversicherung?
MODUS
“Klassisch”, d.h. Def. Deckung + Ausschlüsse
GRUNDSATZ
«Versicherung für die Folgen des Verhaltens im privaten Bereich»
DECKUNG KONKRET
Für mich selbst derzeit am Wichtigsten:
- Verschuldenshaftung, OR 41
- Vertragshaftungen
Im Übrigen:
- Hilfspersonenhaftung, OR 101
- Billigkeitshfatung, OR 101
- Vertrauenshaftungen
- Werkeigentümerhaftplicht, OR 58
- Tierhalterhaftplficht, OR 56
- Familienhaupt, ZGB 333
- Grundeigentümerhaftpflicht, ZGB 679
Welche Fälle der sachlichen Deckung sind speziell geregelt?
• Obhutsschäden (Art. 606 AVB)
= ich behüte irgendeine Sache eines 3.; aus Verschulden beschädige ich es
- Benützung fremder Motorfahrzeuge (Art. 607 AVB)
- Benützung von Fahrrädern und ihnen gleichgestellte Motorfahrzeuge (Art. 608 AVB)
- Benützung von Schiffen und Luftfahrzeugen (Art. 609 AVB)
- Tankanlagen (Art. 610 AVB)
- Umweltbeeinträchtigungen (Art. 611 AVB)
Wo sind die Einschränkungen der sachlichen Deckung der PHP festgehalten und in welche Kategorien lassen sich diese unterteilen?
AVB 613
Kategorien:
o Wo viele Schäden
o Wo hohe Schäden
o Wo Missbrauch einfach
Im Einzelnen:
• Eigenschäden / «Familienschäden» (Art. 613 lit. a AVB)
- Schäden aus beruflicher Tätigkeit oder nicht versicherter Nebenerwerbstätigkeit (Art. 613 lit. b AVB)
- Schäden aus übernommenen Geldwerten (Art. 613 lit. c AVB)
- Abnützungsschäden und «allmähliche Einwirkung» (Art. 613 lit. d und e AVB)
- Vertraglich übernommene Haftungen über die gesetzliche Haftung hinaus (Art. 613 lit. f AVB)
- Motorfahrzeughaftpflicht (Art. 613 lit. g AVB)
- Reine Vermögensschäden (Art. 613 lit. h AVB)
- Regressansprüche (Art. 613 lit. i AVB)
- Strahlenschäden (Art. 613 lit. j AVB)
- Schäden bei kriegerischen Handlungen (Art. 613 lit. k AVB)
- Vorsätzliche Begehung von Vergehen und Verbrechen; inkl. Schlägereien und Raufereien (Art. 613 lit. l AVB)
- Schäden aus der Übertragung von Krankheiten (Art. 613 lit. m AVB)
Was ist die sog. Wunschhaftung? Woran ist zu denken (2)?
= Teil der sachlichen Deckung auf Wunsch des VN, AVB 605 c-h
- Grundsätzlich kann VN nicht haftbar gemacht werden (z. B. Exkulpationsbeweis gelingt)
- Im Prinzip Ausschluss Schadenübernahme ohne gesetzlichen Haftpflichtanspruch (AVB 613 a)
- ABER trotzdem Übernahme von Haftung (“Ersatzhaftungen”) in bestimmten Fällen gem. AVB 605 c-h
Welches ist die in der Vorlesung angeschaute Wunschhaftung?
Welche Anspruchsgrundlagen kommen dafür in Betracht und woran ist bei ihnen zu denken?
Weshalb übernimmt der VR diese Wunschhaftung?
AVB 605 c
ANSPRUCHSGRUNDLAGEN
- ZGB 333, Haftung Familienoberhaupt
- -> CAVE: Exkulpationsmöglichkeit
- OR 54, Billigkeitshaftung
- -> CAVE: Richterliches Ermessen + ggf. nur teilweisen Ersatz
GRÜNDE
-> Zwei Spielvarianten, wo Versicherer Schaden übernimmt:
1) Näheverhältnis: man möchte keinen Unfrieden haben, aber es gibt keine gesetzliche Haftung; hier braucht es eine Deckung, die vom Versicherer
2) Kein Verschulden infolge Urteilsunfähigkeit Schädiger (keine Haftung); i. d. R. Kinder, ganz alte Personen. Zwei Haftungen dennoch möglich, ZGB 333; OR 54
Wie ist dieser Fall zu beurteilen bzgl. der Versicherungsdeckung?
Mutter joggen/4-jähriges Kind begleitet/Nebenstrasse, die wenig befahren/Kind fuhr voraus, hatte Abstand von 30-50m/sah vor sich 2 Spaziergänger auf rechter Seite/kam auch Person auf anderer Seite/fuhr in die Beine hintenrein/fiel zu Boden/erhielt Schädelhirntrauma.
- Klar keine Urteilsfähigkeit des Kindes
o Familienoberhaupt: Exkulpation möglich? Wie weit darf Kind vorausfahren?
-> Gericht: Rufdistanz = Exkulpation möglich
= im Prinzip keine Haftung VN, daher keine Leistung des VR
-> ABER: Billigkeitshaftung? -> AVB 605 lit. c
// In casu: Anwalt wollte Haftung Mutter in Strafverfahren feststellen/Eltern wollten dann nicht mehr haften (schliesst Wunschhaftung aus) -> schlechtes Vorgehen
Welche Wunschhaftungen gibt es?
AVB 605 lit. c-h:
- Leistungen für Personen- und Sachschäden durch versicherte urteilsunfähige oder beschränkt urteilsfähige Hausgenossen (im Umfang der Versicherungssumme)
- Schäden an Sachen von Besuchern, welche diese auf sich oder mit sich tragen (max. CHF 2’000.—)
- Personen- und Sachschäden durch vorübergehend in Verwahrung gegebene Haustiere (im Umfang der Versicherungssumme)
- Sachschäden durch Sportausübende während dem Sport- und Spielbetrieb (max. CHF 2’000.—)
- Schäden von Tages-/Pflegekindern zu Lasten der Tages-/Pflegeeltern (max. CHF 2’000.—), subsidiär zu andern Versicherungen
- Schäden von privaten Reinigungskräften zu Lasten einer versicherten Person (max. CHF 2’000.—), subsidiär zu anderen Versicherungen
Nochmals, weil wichtig: woran ist unbedingt zu denken, wenn ein urteilsunfähiges Haushaltsmitglied (Klassiker: Kind oder Grosselternteil) einen Schaden begeht und der VN nicht haftpflichtig ist?
WUNSCHHAFTUNG i. S. v. AVB 605 c !!!
Welche Zusatzversicherungen gibt es namentlich? Wo schaue ich das nach?
ERSICHTLICH IM INHALTSVERZEICHNIS:
- Verzicht auf Kürzungen wegen grober Fahrlässigkeit (Art. 614 AVB)
- Schäden an benützten fremden Motorwagen (Art. 701 AVB)
- Pferdemieter (Art. 702 AVB)
- Nebenberuflicher Rebbauer (Art. 703 AVB)
- Jäger (Art. 704 AVB)
- Nebenberufliche Tätigkeit mit Bruttoertrag > CHF 6’000.— (Art. 705 AVB)
- Regressschutz für Lehrer und Polizeibeamte (Art. 706 AVB)
Sind versichert:
- Sachschaden?
- Personenschaden?
- Reiner Vermögensschaden?
- Sachschaden?
- > ja, AVB 605 b
- Personenschaden?
- > ja, AVB 605 a
- Reiner Vermögensschaden?
- > nein, AVB 613 h
Können Schadenverhütungskosten auf den VR überwälzt werden?
Ja, AVB 612
Was versteht man unter der Vertragstreue? Beispiele?
Vertragstreue = VN hat nicht mehr viel zu sagen nach Schadeneintritt; Entscheidungen v. a. beim Versicherer («wer zahlt, befiehlt»)
AVB 615 Abs. 2-6, z. B.:
- > keine Schadensanerkennung ohne Zustimmung VR
- > Pflicht zur Vollmachterteilung an Zurich bei einem Zivilprozess
- > Pflicht, Schadenerledigung durch Zurich anzuerkennen
- > Pflicht, durch Zurich erwirktes, gegen VR ergangenes Urteil anzuerkennen
- > …
Auf welche Leistungen hat der VR bei der PHP im Schadenfall Anspruch vom VR (2)? Und umgekehrt (2)?
Leistungen (Art. 615 Abs. 1 AVB)
- Entschädigung begründeter Ansprüche
- Abwehr unbegründeter Ansprüche
- Begrenzung durch die Versicherungssumme
- Abzug des Selbstbehaltes von CHF 200.— oder gemäss Vertrag (Art. 616 AVB)
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Gebäudehaftpflicht (GHP): Zeitliche und örtliche Deckung?
AVB 801
- Zeitliche Deckung: Verursachungsprinzip (während der Vertragsdauer verursachte Schäden)
- Örtliche Deckung: Versicherte Standorte in der Schweiz und Liechtenstein (inkl. Enklaven)
Gebäudehaftpflicht (GHP): persönliche Deckung?
AVB 802, Persönliche Deckung:
- Eigentümer der versicherten Gebäude, Grundstücke oder Anlagen
- Bevollmächtigter Vertreter des Versicherungsnehmers
- Mit der Verwaltung oder Beaufsichtigung des versicherten Gebäudes betraute Personen
- Arbeitnehmer und Hilfspersonen des Versicherungsnehmers in ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit den versicherten Gebäuden
Gebäudehaftpflicht (GHP): betragliche Deckung? Woran denken?
Betragliche Deckung: Vereinbarte Versicherungssumme
-> als Einmalgarantie pro Jahr
Welches sind die beiden häufigen Anspruchsgrundlagen, aufgrund derer der VN zu haften hat?
o ZGB 679, Grundeigentümerhaftplicht
-> v. a. Immissionen auf Nachbargrundstücken
o Werkeigentümerhaftung
-> setzt Werkmangel voraus (z. B. Ziegel fällt vom Dach)
Wie die GHP von der PHP (AVB 604 lit. c-h; i, abgrenzen?
PHP: Selbst bewohnte Gebäude, Stockwerkeigentümer, Mieter, etc.
PHP: Schliche Deckung?
- AVB 804: Haftpflicht aus dem Eigentum von in der Police bezeichneten Gebäuden, Grundstücken sowie im Prinzip alle Teile davon
- > “dazugehörende Anlagen und Einrichtungen” (Tanks, Aufzüge, Abstellplätze, Einstellhallen, Spielplätze, Schwimmbecken, Freizeiträume, Nebengebäude, Privatstrassen)
- AVB 805: Haftpflicht aus Stockwerkeigentum, Miteigentum, Gesamteigentum
- AVB 806: Umweltbeeinträchtigung
- AVB 807: Bauherrenhaftpflicht
- Einschränkungen der Deckung (gemäss Art. 809 AVB: v.a. «Klassische Ausschlüsse»)
GHP: Versicherte Schäden?
- Sachschaden (AVB 803)
- Personenschaden (AVB 803)
- Kein reiner Vermögensschaden (AVB 809 f)
- Schadenverhütungskosten (AVB 808)
Wie ist die Vertragstreue geregelt bei der GHP?
Das Meiste funktioniert genau gleich wie bei der Privathaftpflichtversicherung, AVB 810 II-VII:
- Versicherer übernimmt die Behandlung des Schadenfalls
- Versicherer vertritt den Versicherungsnehmer gegenüber dem Geschädigten
- Versicherer ist berechtigt, direkt an den Geschädigten zu leisten (vgl. VVG 60)
- Verbot der Anerkennung, Abfindung oder Abtretung von Ansprüchen für den Versicherungsnehmer
- Verbindlichkeit der vom Versicherer vorgenommen Schadenregulierung für Versicherungsnehmer
Leistungen des VR an VN im Rahmen der GHP (2) und umgekehrt (2)?
Das Meiste funktioniert genau gleich wie bei der Privathaftpflichtversicherung:
- Entschädigung begründeter Ansprüche, AVB 810 I
- Abwehr unbegründeter Ansprüche, AVB 810 I
- Begrenzung durch die Versicherungssumme als Einmalgarantie pro Versicherungsjahr, AVB 810 VII
- Abzug des Selbstbehaltes von CHF 200.— oder gemäss Vertrag, AVB 811