C6: Berufshaftplichtversicherung Flashcards

1
Q

Wer hat i. d. R. eine Berufshaftpflichtversicherung (BHP)?Ist das für die VR ein gutes Geschäft?

A
  • Freischaffende Berufe mit hohem Schadenpotenzial (Ärzte; Anwälte; weitere sind obligatorisch)
  • Keine Goldgrube für Versicherer, da Prämien gesetzlich tief; Schaden hoch; wenig VN; in Zukunft wohl noch weniger ertragsbringend, da immer mehr geklagt wird
  • Warum trotzdem angeboten? Man erhofft sich, dass sich die VN mit anderen Produkten eindecken bei gleicher Versicherung. Ausserdem gibt es Zusatzversicherungen
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2
Q

Wie sind AVB von BHP aufgebaut?

A

Im Prinzip wie OR: Zuerst AT; dann für jedes berufsspezifische Risiko eigene Bedingungen

Z. B. AVB für Anwälte = Generelle AVB + “AVB Anwälte”

-> dann gibt es immer auch ZB; BB; Police (s. pyramidaler Aufbau Deckung)

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3
Q

Aufgrund welcher Anspruchsgrundlage machen sich Anwälte haftpflichtig? Worin besteht ihr Verfehlen häufig konkret?

A

Vertragshaftung gemäss Art. 398 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 97 OR:

• Vertragsverletzung = Sorgfaltspflichtverletzung (treuwidrige und/oder unsorgfältige Auftragserfüllung, «nicht kunstgerechtes Tätigwerden» [BGE 127 III 357 ff.])

DAZU GEHÖRT:
- Abklärung des Sachverhalts

  • Abklärung der Rechtslage (Gesetz, Literatur, Judikatur, Datenbanken)
  • Beratung und Belehrung des Klienten
  • Fristen verpassen
  • Prozessführung
  • Organisation der Kanzlei
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4
Q

TBM Anwaltshaftung?

A

Vertragshaftung gemäss Art. 398 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 97 OR:

1) Vertragsverletzung
2) Schaden (Differenztheorie)
3) Ad. KZ (zw. Verletzung und Schaden)
4) Verschulden: Vorsatz od. Fahrlässigkeit (wird bei Vertrags- bzw. Sorgfaltspflichtverletzung vermutet)

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5
Q

Prinzip bei der zeitlichen Deckung BHP Anwalt?

A

AVB 4: Claims-made-Prinzip

= Während der Vertragsdauer geltend gemachte Ansprüche

= Anknüpfung an Kenntnis von Umständen, welche auf Erhebung von Ansprüchen schliessen lassen

= Typischer Anwendungsbereich: Berufs- Haftpflichtversicherung

-> Es kann viel Zeit vergehen

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6
Q

Welche drei zeitlichen Deckungen unterscheidet man bei der BHP-Anwalt (+ je 1 Definition, wann Deckung gegeben)

A

1) AVB 4.2: Vorrisikoversicherung (bis Vertragsbeginn)

= Deckung, sofern bei Vertragsschluss keine Kenntnis von Handlungen oder Unterlassungen besteht, welche die Haftpflicht begründen könnten.

2) AVB 4.1: Vertragsdauer (von Vertragsbeginn bis Vertragsende)

= Deckung für Ansprüche, die während der Vertragsdauer erhoben werden.

3) AVB 4.3: subsidiäre (!) Nachrisikoversicherung (von Vertragsende bis Verjährung)

= lit. a: Deckung für nach Vertragsende erhobene Ansprüche aus Handlungen oder Unterlassungen, die während der Vertragsdauer (bzw. vor Austritt) begangen wurden

  • > gilt bei Tod, Pension, Aufgabe des Geschäfts oder des Berufs, Austritt aus Kanzlei
  • > z. B. Frist verpasst im Juli 20; Pension per August 20; Nachrisikoversicherung bis Verjährung

= lit. b: Bei Austritt von Mitversicherten längstens bis Ende der Vertragsdauer (z. B. Austritt aus Kanzlei im Oktober 20; Kanzlei wechselt Anbieter im Dezember 20; keine Nachrisikoversicherung ab Januar 21)

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7
Q

Wie grenzt sich die Vorrisiko- von der Nachrisikoversicherung ab?

A

Vorrisikoversicherung greift, wenn beim Abschluss der Versicherung keine Kenntnis von Handlungen und Unterlassungen besteht, die die Haftpflicht begründen könnten.

= bereits bekannte Ansprüche -> Deckung über Vorversicherer

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8
Q

Warum gibt es die Vor- und Nachrisikoversicherung für BHP?

A

Damit jederzeit Deckung besteht (keine Deckungslücke)

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9
Q

Wie bestimmt sich der Zeitpunkt der Anspruchserhebung (claims made)?

A

Verschiedene möglich:

AVB 4.1 Abs. 2:

  • Erstmalige Kenntnis von Umständen, nach denen
    mit einer Anspruchserhebung gerechnet werden
    muss
- Kenntnis über ein gegen den Versicherten
eingeleitetes Strafverfahren (= eigentlich nur ein Bsp. von vorigem Punkt)

-> es gilt der jeweils früheste Zeitpunkt

Ausserhalb unserer AVB:
- Effektive Anspruchserhebung

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10
Q

Wann ist grds. die zeitliche Deckung an der Klausur zu prüfen?

A

Wenn Daten im SV (Tipp von Borle)

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11
Q

Örtliche Deckung der BHP-Anwalt?

A

AVB 3:

Weltweite Deckung

Ausnahmen:
- USA und Kanada (Ort der Anspruchserhebung)

  • Ansprüche, die dem amerikanischen oder kanadischen Recht unterliegen (auch ausserhalb der USA und Kanada)
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12
Q

Persönliche Deckung bei der BHP-Anwalt?

A

AVB 6

  • Abhängig von der Organisationsstruktur (Einzelpraxis, «Bürogemeinschaft», Anwaltssozietät)
  • Versicherte Personen:
  • > Versicherungsnehmer (Einzelperson oder Unternehmen)
  • > Gesellschafter, Partner, (Mit-)Inhaber, Konsulenten
  • > Arbeitnehmer und Hilfspersonen (inkl. Praktikanten und Substituten)
  • > «Stellvertreter» für dringliche Geschäfte (bei Tod oder Handlungsunfähigkeit)
  • «Vorsorgeversicherung»: Deckung auch für im Laufe der Versicherung (unterjährig) neu eintretende Versicherte (in den Muster-AVB nicht explizit erwähnt)
    ⇒ Spezielle Obliegenheit betreffend Meldung (Art. 5 Abs. 2 AVB)
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13
Q

Betragliche Deckung bei der BHP-Anwalt (Summe + 3 Modalitäten)?

A

AVB 7:

• Versicherungssumme

  • > Mindestdeckung gemäss BGFA: CHF 1 Mio.
  • > Praxis: CHF 3 Mio. bis CHF 5 Mio.

• Einmalgarantie pro Versicherungsjahr (für unbeschränkte Anzahl Schadenfälle)

• «Kanzleipolicen»: Versicherungssumme steht allen Versicherten gemeinsam zur Verfügung
= z. B. anstatt dass 10 Anwälte je 1 Mio. haben, hat die Kanzlei 10 Mio. insgesamt

• Selbstbehalt (Art. 8 AVB)

  • > Pro Schadenereignis gemäss Police
  • > Schutz des Geschädigten: Direktzahlung durch Versicherer ohne Abzug von Selbstbehalt
  • > i. d. R. relativ hoch, bspw. 10, 20, 50tausend
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14
Q

Sachliche Deckung BHP-Anwalt (inkl. Leistungen)?

A

• Versicherte Tätigkeit (Art. 1 AVB)

  • > Typische berufliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts (Kerntätigkeiten)
  • > Exemplarische Aufzählung von untypischen Tätigkeiten (unternehmerische, treuhänderische oder patentanwaltliche Tätigkeit)

• Deckungseinschränkungen

  • > Allgemeine Ausschlüsse
  • > Spezifische Ausschlüsse

• Leistungen (Art. 7 AVB)

  • > Entschädigung begründeter Ansprüche
  • > Abwehr unbegründeter Ansprüche
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15
Q

Welche Art von Schäden deckt die BHP-Anwalt?

A

• Versicherte gesetzliche Haftpflicht, Art. 2 AVB:

  • > NUR Reine Vermögensschäden
  • > Personenschaden und Sachschaden nur sofern zusätzlich vereinbart
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16
Q

Leistung des VR, wenn der Anwalt eine Frist verpasst hat, der Prozess aber sowieso verloren gegangen wäre?

A

Dann wird die Leistung darin bestehen, den unbegründeten Anspruch abzuwehren (AVB 7)

17
Q

Welche allg. Obliegenheiten treffen den BHP-versicherten Anwalt?

A

Allgemeine Obliegenheiten (gemäss AVB-Berufshaftpflicht), z.B.

  • Anzeigepflicht im Schadenfall (im VVG: Art. 38)
  • Substanziierungspflicht
  • > beide, indem Akten dem Versicherer offengelegt werden
18
Q

Welche speziellen Obliegenheiten haben Anwälte ggü. ihrer BHP (3 gem. Slides)?

A

AVB 5:

  • Meldepflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde
  • Meldepflichten gegenüber Versicherer (Ein- und Austritte, Aufgabe der Geschäftstätigkeit, Entzug der Berufsausübungsbewilligung)
  • Erteilung der Ermächtigung an Versicherer zur Vornahme aller gesetzlich notwendigen Meldungen an Behörden
19
Q

TBM + was kann passieren, wenn Obliegenheiten verletzt werden?

A

Wie in VVG-Teil (Art. 29 II)

TBM:

  1. Korrelation/Kausalität mit (Mehr-)Schaden
  2. H. L.: Verschulden

RF:

  • Leistungskürzung oder
  • Leistungsverweigerung
20
Q

Woran ist im Schadenfall zu denken bei der BHP-Anwalt?

A

Gleich wie bei PHP & GHP: Grundsatz der Vertragstreue = VR bestimmt das Vorgehen, nicht mehr der Anwalt (vgl. PHP, S.42 Skript, AVB 615, Abs. 2-6):

  • Versicherer vertritt den Versicherungsnehmer gegenüber dem Geschädigten
  • Verbindlichkeit der vom Versicherer vorgenommen Schadenregulierung für Versicherungsnehmer
  • Versicherer ist berechtigt, direkt an den Geschädigten zu leisten (vgl. AVB 60)
  • Verbot der Anerkennung, Abfindung oder Abtretung von Ansprüchen für den Versicherungsnehmer
  • Im Zivilprozess:
  • > Vorschlagsrecht des Versicherers für Rechtsvertreter
  • > Weisungsrecht des Versicherers (gegenüber Rechtsvertreter und Versicherungsnehmer)
  • > Abtretung einer allfälligen Prozessentschädigung
21
Q

Was passiert, wenn der Anwalt die Vertragstreue verletzt?

A

Bei schuldhafter Verletzung: Entfallen der Leistungspflicht des Versicherers