C3: Grundlagen VVG - Fortsetzung Flashcards
Was ist der Unterschied zwischen Hauptleistungspflichten, Nebenleistungspflichten, Obliegenheiten?
o Hauptleistungspflichten = essentialia = einklagbar
o Nebenleistungspflichten = einklagbar ≠ essentialia
o Nebenpflichten und Obliegenheiten = beide sind Verhaltenspflichten
–> Bei Verletzung Nebenpflicht: Schadenersatz aus Vertragsverletzung (positives Interesse) gem. OR 97
–> Verletzung Obliegenheit ≠ schadenersatzpflicht; bei Abwicklung des Vertrages, geht ein eigenes Recht verlustig, erleidet man einen Nachteil
–> Wo die versicherungsrechtlichen Obliegenheiten dogmatisch einzuordnen sind, ist umstritten (im Prinzip: Schadenersatz ja/nein?) -> praktische Bedeutung aber klein
Quellen von versicherungsrechtlichen Obliegenheiten? Bsp.?
Quellen:
Gesetzliche (aus VVG) und vertragliche (aus AVB) «Nebenpflichten/ Obliegenheiten»
Bsp.:
bei Krankentaggeldversicherung Obliegenheit,
- Arztzeugnis zu bringen;
- oder Anzeige bei Diebstahl;
- oder in Rechtsschutzversicherung muss man sich erst an Versicherung wenden
2 temporale Kategorien von versicherungsrechtlichen Obliegenheiten + Art.?
1) Schadenvorgelagerte bzw. schadenpräventive Obliegenheiten (Art. 29 Abs. 2 VVG) und
2) Schadennachgelagerte Obliegenheiten (Art. 45 Abs. 1 VVG)
4 «Typen» von Nebenpflichten / Obliegenheiten im Versicherungsvertrag?
- Mitteilungspflichten
- Pflicht zur Abgabe einer Willenserklärung (bzw. Verbot dazu)
- Handlungs- bzw. Unterlassungspflichten
- Duldungspflichten
TBM (2) & RF & Beweislast bei Verletzung schadenpräventive Obliegenheit? Wo ist das alles notiert?
TBM
1) Korrelation/Kausalität zwischen Obliegenheitsverletzung und (Mehr-)Schaden
2) Verschulden (gem. Lehre)
2. 1) Objektiv: vorsätzlich oder fahrlässig vom Durchschnittsverhalten abgewichen
2. 2) Subjektiv: Urteilsfähigkeit
RF:
Leistungskürzung oder –verweigerung
BEWEISLAST
- Verschulden wird vermutet, Exkulpationsbeweis durch VN möglich;
- Beweis für Korrelation/Kausalität obliegt dem Versicherer
//notiert bei VVG 29 II
TBM (1+1) & RF & Beweislast bei Verletzung schadennachgelagerte Obliegenheit? Wo ist das alles notiert?
TBM
1) Verschulden
1. 1) Objektiv: vorsätzlich oder fahrlässig vom Durchschnittsverhalten abgewichen
1. 2) Subjektiv: Urteilsfähigkeit
2) Grundsätzlich KEINE Korrelation/Kausalität; evtl. aber doch, s. Spezialgesetze
RF:
Leistungskürzung oder –verweigerung
BEWEISLAST
- Verschulden wird vermutet, Exkulpationsbeweis durch VN möglich;
//notiert bei VVG 45 I
Wie ist der folgende Fall zu werten: AVB mit Obliegenheit, dass VN keine Schadenanerkennung vornehmen darf (weil dies auch für VR gelten würde)/ VN macht es trotzdem?
VARIANTE: Und wenn dadurch kein Schaden beim VR entsteht?
= Schadennachgelagerte Obliegenheit, VVG 45 I
TBM: Verschulden = vermutet
-> Exkulpation möglich = in casu wohl unwahrscheinlich
RF: Leistungskürzung
VARIANTE:
Versicherer kann Haftung trotzdem verweigern, weil keine Korrelation verlangt wird
-> VVG 2022: VN darf beweisen, dass seine Anerkennung keinen Einfluss auf Leistungspflicht Versicherer hat
Schadenverhütungspflicht: Grundsatz & Inhalt?
Grundsatz: Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, den Eintritt des Schadens zu verhindern bzw. zu vermeiden.
-> denn der VN hat das Risiko transferiert; er muss nicht eingreifen, wenn sich der Schaden abzeichnet
ABER: Vereinbarung (in AVB) von gefahrpräventiven Obliegenheiten ist zulässig (i.S. von Art. 29 VVG)
= zeitlicher «Vorläufer» der Schadenminderungspflicht
Pro memoria: wie definiert sich Fahrlässigkeit?
Vertraut der Schädiger in pflichtwidriger unsorgfältiger Weise darauf, dass der Schaden ausbleibt, so handelt er fahrlässig.
Voraussetzungen der Schadenverhütungspflicht (3)? Was ist zu beachten?
- Eintritt des Versicherungsfalls steht unmittelbar bevor
- Zumutbare und verhältnismässige Massnahmen
- Nützlichkeit (Schaden verhindernd oder –mindernd)
- > die Voraussetzungen sind vom Zeitpunkt der Entscheidung aus zu beurteilen (≠ Betrachtung in Retrospektive)
Wie ist der folgende Fall zu beurteilen: Bin in Bergen/Gewitter zieht auf/Bach neben Auto steigt langsam an und ich merke das -> Schadenminderungspflicht?
- Eintritt des Versicherungsfalls steht unmittelbar bevor
= check - Nützlichkeit (Schaden verhindernd oder –mindernd)
= in casu vermutlich check - Zumutbare und verhältnismässige Massnahmen?
Kommt drauf an: falls zumutbar und noch Gelegenheit besteht, müsste das Auto gerettet werden
Was ist der Ersatzanspruch des handelnden Versicherungsnehmers? Bsp.?
Art. 70 VVG = VN wendet sich an kostenpflichtige Hilfe zwecks Schadenminderung (VVG 61);
- > Abs.1: diese Kosten sind durch den VR zu ersetzen, selbst wenn die getroffenen Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind, oder wenn diese Kosten un der Schadenersatz zusammen den Betrag der Versicherungssumme übersteigen
- > Abs.2: ist aber der reine Ersatzwert höher als die Versicherungssumme, träg der VR die Kosten in dem Verhältnisse, in dem die Versicherungssumme zum Ersatzwerte steht
z. B. wenn ich jemanden aufbiete, um den Schaden zu verhindern, ist der Ersatz durch Versicherer geschuldet
Schadenminderungspflicht: Art., Beginn, Ende, Träger der Pflicht?
- Art. 61 VVG
- Beginn: Eintritt des befürchteten Ereignisses
• Ende: Definitives Feststehen des Schadenausmasses
-> Kann auch später wieder aufleben, wenn man Handlungsoptionen hat
• Träger der Pflicht: Anspruchsberechtigter
Schadenminderungspflicht: Voraussetzungen (3)? Wo sind sie notiert?
1) Möglichkeit zur Handlung/ Unterlassung
2) Zumutbarkeit («was ein vernünftiger Mensch in dergleichen Situation ohne Versicherung tut»)
3) Verhältnismässigkeit (zwischen Aufwand für Massnahme und Schadenreduktion)
4) Zwischen Anfang und Ende der Pflicht
// notiert bei Art. 61
Welche Handlungen sind vorzunehmen, primär und subsidiär?
Primär: Weisungen des Versicherers (VVG 61 I S. 2)
- natürlich nur, wenn dazu Zeit bleibt
- Spezialfall: Informationsvorsprung VN
Subsidiär: zumutbare Handlungen
RF bei Verletzung der Schadenminderungspflicht? Was ist anders als normalerweise bei schadennachgelagerten Obliegenheiten?
Leistungskürzung (Art. 61 Abs. 2 VVG); setzt voraus:
1) Verschulden - subj. Massstab, d. h. abhängig von:
- -> Alter,
- -> Gesundheit,
- -> Geschlecht,
- -> Beruf,
- -> usw.)
2) Korrelation/ Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schadenumfang: Der VR kann nur um so viel kürzen, wie der Schaden unter Einhaltung der Schadenminderungspflicht kleiner ausgefallen wäre (VVG 61 II in fine)
- Korrelation normalerweise nicht nötig bei schadennachgelagerten O; VVG 61 II macht aber explizit Ausnahme
Gesamtes Prüfschema bei Verdacht auf Verletzung der Schadenminderungspflicht?
1) Trifft VN eine Schadenminderungspflicht?
= z. B. Möglichkeit, vom Schädiger oder seines VR Ansprüche zu verlangen
2) Möglichkeit zur Handlung/ Unterlassung?
3) Zumutbarkeit?
= «was ein vernünftiger Mensch in dergleichen Situation ohne Versicherung tut»
4) Verhältnismässigkeit
- > zwischen Aufwand für Massnahme und Schadenreduktion
5) Ergebnis/ Rechtsfolgen?
5. 1) Verschulden (subj. Massstab)
5. 2) Höhe des Abzugs gem. Korrelation