C3: Grundlagen VVG - Fortsetzung Flashcards

1
Q

Was ist der Unterschied zwischen Hauptleistungspflichten, Nebenleistungspflichten, Obliegenheiten?

A

o Hauptleistungspflichten = essentialia = einklagbar

o Nebenleistungspflichten = einklagbar ≠ essentialia

o Nebenpflichten und Obliegenheiten = beide sind Verhaltenspflichten

–> Bei Verletzung Nebenpflicht: Schadenersatz aus Vertragsverletzung (positives Interesse) gem. OR 97

–> Verletzung Obliegenheit ≠ schadenersatzpflicht; bei Abwicklung des Vertrages, geht ein eigenes Recht verlustig, erleidet man einen Nachteil

–> Wo die versicherungsrechtlichen Obliegenheiten dogmatisch einzuordnen sind, ist umstritten (im Prinzip: Schadenersatz ja/nein?) -> praktische Bedeutung aber klein

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2
Q

Quellen von versicherungsrechtlichen Obliegenheiten? Bsp.?

A

Quellen:
Gesetzliche (aus VVG) und vertragliche (aus AVB) «Nebenpflichten/ Obliegenheiten»

Bsp.:
bei Krankentaggeldversicherung Obliegenheit,
- Arztzeugnis zu bringen;
- oder Anzeige bei Diebstahl;
- oder in Rechtsschutzversicherung muss man sich erst an Versicherung wenden

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3
Q

2 temporale Kategorien von versicherungsrechtlichen Obliegenheiten + Art.?

A

1) Schadenvorgelagerte bzw. schadenpräventive Obliegenheiten (Art. 29 Abs. 2 VVG) und
2) Schadennachgelagerte Obliegenheiten (Art. 45 Abs. 1 VVG)

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4
Q

4 «Typen» von Nebenpflichten / Obliegenheiten im Versicherungsvertrag?

A
  • Mitteilungspflichten
  • Pflicht zur Abgabe einer Willenserklärung (bzw. Verbot dazu)
  • Handlungs- bzw. Unterlassungspflichten
  • Duldungspflichten
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5
Q

TBM (2) & RF & Beweislast bei Verletzung schadenpräventive Obliegenheit? Wo ist das alles notiert?

A

TBM
1) Korrelation/Kausalität zwischen Obliegenheitsverletzung und (Mehr-)Schaden

2) Verschulden (gem. Lehre)
2. 1) Objektiv: vorsätzlich oder fahrlässig vom Durchschnittsverhalten abgewichen
2. 2) Subjektiv: Urteilsfähigkeit

RF:
Leistungskürzung oder –verweigerung

BEWEISLAST
- Verschulden wird vermutet, Exkulpationsbeweis durch VN möglich;

  • Beweis für Korrelation/Kausalität obliegt dem Versicherer

//notiert bei VVG 29 II

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6
Q

TBM (1+1) & RF & Beweislast bei Verletzung schadennachgelagerte Obliegenheit? Wo ist das alles notiert?

A

TBM

1) Verschulden
1. 1) Objektiv: vorsätzlich oder fahrlässig vom Durchschnittsverhalten abgewichen
1. 2) Subjektiv: Urteilsfähigkeit

2) Grundsätzlich KEINE Korrelation/Kausalität; evtl. aber doch, s. Spezialgesetze

RF:
Leistungskürzung oder –verweigerung

BEWEISLAST
- Verschulden wird vermutet, Exkulpationsbeweis durch VN möglich;

//notiert bei VVG 45 I

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7
Q

Wie ist der folgende Fall zu werten: AVB mit Obliegenheit, dass VN keine Schadenanerkennung vornehmen darf (weil dies auch für VR gelten würde)/ VN macht es trotzdem?

VARIANTE: Und wenn dadurch kein Schaden beim VR entsteht?

A

= Schadennachgelagerte Obliegenheit, VVG 45 I

TBM: Verschulden = vermutet
-> Exkulpation möglich = in casu wohl unwahrscheinlich

RF: Leistungskürzung

VARIANTE:
Versicherer kann Haftung trotzdem verweigern, weil keine Korrelation verlangt wird

-> VVG 2022: VN darf beweisen, dass seine Anerkennung keinen Einfluss auf Leistungspflicht Versicherer hat

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8
Q

Schadenverhütungspflicht: Grundsatz & Inhalt?

A

Grundsatz: Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, den Eintritt des Schadens zu verhindern bzw. zu vermeiden.

-> denn der VN hat das Risiko transferiert; er muss nicht eingreifen, wenn sich der Schaden abzeichnet

ABER: Vereinbarung (in AVB) von gefahrpräventiven Obliegenheiten ist zulässig (i.S. von Art. 29 VVG)
= zeitlicher «Vorläufer» der Schadenminderungspflicht

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9
Q

Pro memoria: wie definiert sich Fahrlässigkeit?

A

Vertraut der Schädiger in pflichtwidriger unsorgfältiger Weise darauf, dass der Schaden ausbleibt, so handelt er fahrlässig.

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10
Q

Voraussetzungen der Schadenverhütungspflicht (3)? Was ist zu beachten?

A
  • Eintritt des Versicherungsfalls steht unmittelbar bevor
  • Zumutbare und verhältnismässige Massnahmen
  • Nützlichkeit (Schaden verhindernd oder –mindernd)
  • > die Voraussetzungen sind vom Zeitpunkt der Entscheidung aus zu beurteilen (≠ Betrachtung in Retrospektive)
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11
Q

Wie ist der folgende Fall zu beurteilen: Bin in Bergen/Gewitter zieht auf/Bach neben Auto steigt langsam an und ich merke das -> Schadenminderungspflicht?

A
  • Eintritt des Versicherungsfalls steht unmittelbar bevor
    = check
  • Nützlichkeit (Schaden verhindernd oder –mindernd)
    = in casu vermutlich check
  • Zumutbare und verhältnismässige Massnahmen?
    Kommt drauf an: falls zumutbar und noch Gelegenheit besteht, müsste das Auto gerettet werden
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12
Q

Was ist der Ersatzanspruch des handelnden Versicherungsnehmers? Bsp.?

A

Art. 70 VVG = VN wendet sich an kostenpflichtige Hilfe zwecks Schadenminderung (VVG 61);

  • > Abs.1: diese Kosten sind durch den VR zu ersetzen, selbst wenn die getroffenen Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind, oder wenn diese Kosten un der Schadenersatz zusammen den Betrag der Versicherungssumme übersteigen
  • > Abs.2: ist aber der reine Ersatzwert höher als die Versicherungssumme, träg der VR die Kosten in dem Verhältnisse, in dem die Versicherungssumme zum Ersatzwerte steht
    z. B. wenn ich jemanden aufbiete, um den Schaden zu verhindern, ist der Ersatz durch Versicherer geschuldet
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13
Q

Schadenminderungspflicht: Art., Beginn, Ende, Träger der Pflicht?

A
  • Art. 61 VVG
  • Beginn: Eintritt des befürchteten Ereignisses

• Ende: Definitives Feststehen des Schadenausmasses
-> Kann auch später wieder aufleben, wenn man Handlungsoptionen hat

• Träger der Pflicht: Anspruchsberechtigter

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14
Q

Schadenminderungspflicht: Voraussetzungen (3)? Wo sind sie notiert?

A

1) Möglichkeit zur Handlung/ Unterlassung
2) Zumutbarkeit («was ein vernünftiger Mensch in dergleichen Situation ohne Versicherung tut»)
3) Verhältnismässigkeit (zwischen Aufwand für Massnahme und Schadenreduktion)
4) Zwischen Anfang und Ende der Pflicht

// notiert bei Art. 61

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15
Q

Welche Handlungen sind vorzunehmen, primär und subsidiär?

A

Primär: Weisungen des Versicherers (VVG 61 I S. 2)

  • natürlich nur, wenn dazu Zeit bleibt
  • Spezialfall: Informationsvorsprung VN

Subsidiär: zumutbare Handlungen

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16
Q

RF bei Verletzung der Schadenminderungspflicht? Was ist anders als normalerweise bei schadennachgelagerten Obliegenheiten?

A

Leistungskürzung (Art. 61 Abs. 2 VVG); setzt voraus:

1) Verschulden - subj. Massstab, d. h. abhängig von:
- -> Alter,
- -> Gesundheit,
- -> Geschlecht,
- -> Beruf,
- -> usw.)

2) Korrelation/ Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schadenumfang: Der VR kann nur um so viel kürzen, wie der Schaden unter Einhaltung der Schadenminderungspflicht kleiner ausgefallen wäre (VVG 61 II in fine)
- Korrelation normalerweise nicht nötig bei schadennachgelagerten O; VVG 61 II macht aber explizit Ausnahme

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17
Q

Gesamtes Prüfschema bei Verdacht auf Verletzung der Schadenminderungspflicht?

A

1) Trifft VN eine Schadenminderungspflicht?
= z. B. Möglichkeit, vom Schädiger oder seines VR Ansprüche zu verlangen

2) Möglichkeit zur Handlung/ Unterlassung?

3) Zumutbarkeit?
= «was ein vernünftiger Mensch in dergleichen Situation ohne Versicherung tut»

4) Verhältnismässigkeit
- > zwischen Aufwand für Massnahme und Schadenreduktion

5) Ergebnis/ Rechtsfolgen?
5. 1) Verschulden (subj. Massstab)
5. 2) Höhe des Abzugs gem. Korrelation

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18
Q

Unter welchem Prüfpunkt werden medizinische Eingriffe behandelt und unter welchen 3 Voraussetzungen fallen sie unter die Schadenminderungspflicht?

A

ZUMUTBARKEIT

Hoch angesetzt: Zumutbar sind Operationen, die

1) einfach und erfahrungsgemäss gefahrlos;
2) nicht mit übermassigen Schmerzen verbunden sind;
3) gute Aussichten auf Heilung oder wesentliche Besserung bestehen
- > z. B. Amputation unzumutbar, da Phantomschmerzen möglich

19
Q

Was ist der Unterschied zwischen Schadenverhütungspflicht und Schadenminderungspflicht?

A

Schadenverhütungspflicht: solange Schaden noch nicht eingetreten ist

Schadenminderungspflicht: Wenn Schaden eingetreten, dessen Konsequenzen mindern

20
Q

Wo ist die schuldhafte Herbeiführung des Ereignisses geregelt und welche sind dessen Voraussetzungen?

A

VVG 14

Voraussetzungen:

1) Eintritt des befürchteten Ereignisses
2) Herbeiführung des Versicherungsfalles (natürliche und adäquate Kausalität)
3) Verschulden (Urteilsfähigkeit und Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit)

  1. 1) Objektiv:
    - –> Absicht, direkter Vorsatz = keine Leistung (Abs. 1)
    - –> Eventualvorsatz, Grobfahrlässigkeit = Kürzung der Leistung (Abs. 2)
    - –> Leichte Fahrlässigkeit = volle Leistung (Abs. 4)
  2. 2) Subjektiv: Urteilsfähigkeit
    - -> beachte actio libera in causa
21
Q

Welches objektive Verschulden liegt bei jemandem vor, der seinen teuren BMW in Süditalien auf einem offenen Parkplatz eines Hotels neben der Autobahn abstellt und der dann gestohlen wird?

A

Zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit

Ganz sicher keine Absicht !
= dann hätte die Person den BMW mit Wissen und Willen auf den Parkplatz gestellt, damit er gestohlen wird !

  • Praxis: für mitgeführte Sachen besteht meistens ein Ausschluss
22
Q

Wie ist die Formel von leichter und von grober Fahrlässigkeit?

A

 Leichte F = kann passieren

 Grobe F = darf nicht passieren

23
Q

Welche anderen versicherungsrechtlichen Obliegenheiten aus dem Gesetz sind zu kennen?

A

• Anzeigepflicht des befürchteten Ereignisses (Art. 38 VVG)
≠ Anzeigepflicht i. S. v. VVG 4 ff.

  • Auskunftspflicht (Art. 39 VVG)
  • Veränderungsverbot (Art. 68 VVG)
  • Schutz des VR betr. Feststellung der Schadenursache und des Schadenausmasses
  • Ausnahmen: Zustimmung des VR, Schadenminderung, öffentliches Interesse
  • Leistungsverweigerung bei Pflichtverletzung in betrügerischer Absicht (Art.68Abs.2VVG)
24
Q

Was gilt es zur Anzeigepflicht des befürchteten Ereignisses zu wissen (3)?

A

= Nach Eintritt des Schadens ist dieser umgehend an den VR zu melden (VVG 38 Abs. 1)
-> Praxis: bei längerem Zuwarten werden VR misstrauisch

  • Leistungskürzung bei schuldhafter Verletzung (Kausalität nötig) um den Betrag, der bei rechtzeitiger Meldung eingespart hätte werden können (Abs. 2)
  • Leistungsverweigerung bei verspäteter Anzeige in betrügerischer Absicht (Abs. 3)
25
Q

Definition und Folgen der Verletzung der Auskunftspflicht zu wissen? Wozu benutzt der VR dieses Recht in der Praxis und Grenze dafür? Bsp.?

A

= Substanziierungspflicht auf Begehren des Versicherers

  • Werden die Angaben i. S. v. VVG 39 I und II Ziff. 2 nicht gemacht: Fristansetzung mit Androhung der Leistungsverweigerung (Abs.2 Ziff.2)

PRAXIS
VR kann versuchen auszukundschaften, ob der VN richtige Angaben gemacht hat beim Anmeldeformular -> Versicherer wird versuchen, hier eine Ungereimtheit zu finden;

–> er muss aber das abfragen, was für die Schadensubstanziierung nötig ist

BEISPIELE
- Medizinischer Vorzustand, um zu wissen, welche Einschränkungen sind auf den Unfall zurückzuführen und welche sind vorbestehend (précondition constitutionnelle) ; oder

  • Buchhaltungsunterlagen, um Betriebsausfall zu ermitteln
26
Q

Was gilt es zum Veränderungsverbot zu wissen (Inhalt, Zweck, Ausnahmen (3), RF)?

A

= keine Veränderung am beschädigten Gegenstand, bevor der Schaden ermittelt ist oder mit Zustimmung VR

  • Schutz des Versicherers betr. Feststellung der Schadenursache und des Schadenausmasses
  • Ausnahmen:
  • -> Zustimmung des Versicherers,
  • -> Schadenminderung,
  • -> öffentliches Interesse
  • Leistungsverweigerung bei Pflichtverletzung in betrügerischer Absicht (Art.68 Abs.2 VVG)
27
Q

Auf einen Blick, welche gesetzlichen Obliegenheiten gibt es (und die wir in der Vorlesung behandelt haben)?

A

Schadenpräventive Obliegenheiten:
-> Grundvoraussetzungen: VVG 29 I

  • Schadenverhütungspflicht

Schadennachgelagerte Obliegenheiten:
-> Grundvoraussetzungen: VVG 45 I

  • Schadenverminderungspflicht (VVG 61)
  • Anzeigepflicht (VVG 38)
  • Auskunftspflicht (VVG 39)
  • Veränderungsverbot (VVG 68)
28
Q

Versicherungsmissbrauch: Art. + Voraussetzungen?

A

VVG 40:

1) Unrichtige Mitteilung oder Verschweigen; bzw. Mitteilungen gemäss Art. 39 VVG zu spät oder gar nicht gemacht
2) Leistungsausschliessende oder –mindernde Tatsachen

3) «zum Zwecke der Täuschung» (betrügerische Handlung bzw. absichtliche Täuschung i.S. von Art. 28 OR)
= Veranlassung des Versicherers zu nicht geschuldeten Zahlungen bzw. Erlangung von unrechtmässigen Vorteilen

4) Falls Observation (Privatdetektiv):
4. 1) Braucht Anfangsverdacht
4. 2) Verhältnismässigkeit beachten

29
Q

RF & Bsp. von Versicherungsmissbrauch i. S. v. VVG 40?

A

RF

  • Leistungsverweigerung gegenüber Anspruchsberechtigten
  • Kündigung des Vertrags durch den Versicherer möglich (sofern Täuschung durch Versicherungsnehmer erfolgt ist)
  • Zusätzlich ggf. strafrechtliche Konsequenzen (Betrug und / oder Urkundenfälschung)
  • > Strafrechtliche Konsequenzen sind selten

BEISPIELE

  • Schmerzen vortäuschen oder übertreiben (Aggravation);
  • Belege fingieren (z. B. Werkstattrechnung i. H. v. 10 statt 5k;
  • Handy gestohlen; etc.
30
Q

Form (3), sich ausschliessende Arten bzw. sich ausschliessende Festlegungen des Umfangs (2) der Versicherungsleistung und deren Definitionen?

A
  • Meistens Geldleistungen
  • -> manchmal auch Dienstleistung (z. B. Pannenhilfe)
  • -> Einige Versicherer geben Naturalleistungen (ersetzen von verlorenem Ding)
  • Schaden- vs Summenversicherung
  • -> SchadenV = VR bezahlt Ersatz des jeweils entstandenen Schadens
  • -> SummenV = VR erbringt exakt die vereinbarte Leistung zu (z. B. Lebensversicherung)
  • Erstrisikoversicherung vs Vollwertversicherung

–> Erstrisikoversicherung = Versicherer übernimmt den Schaden bis maximal zur Versicherungssumme
= klassisch

–> Vollwertversicherung = Versicherungssumme soll dem Wert des versicherten Interesses entsprechen
= v. a. bei Sach- und HausratV
—-> Über- und Unterversicherung

31
Q

Was ist bei der Vollwertversicherung zu beachten?

A

-> Überversicherung: V-Summe > Wert des versicherten Interesses

  • -> Versicherer bezahlt bis zur Höhe des effektiven Schadens (analog Erstrisikoversicherung)
  • -> ABER V-Summe ist höher als Wert der versicherten Sache/Interesses –> nutzlos

–> VN kann Herabsetzung der Prämie verlangen (Art. 50 VVG)

–> z. B. Bild im Wert von 100k, Versicherung über 1 mio -> zu viel Prämie bezahlt -> Prämeinreduktion möglich, VVG 50

-> Unterversicherung (VVG 69): V-Summe < Wert des versicherten Interesses

–> Versicherer kürzt die Leistung proportional (Art. 69 Abs. 2 VVG)

  • -> z. B.
  • –> Wert Hausrat 125k
  • –> Versicherungssumme 100k; d.h. 80%
  • –> Schaden am Hausrat nach Eregnis: 40k
  • –>
32
Q

Wie hoch is die Deckung in folgendem Szenario und gestützt worauf?

  • –> Wert Hausrat 125k
  • –> Versicherungssumme 100k; d.h. 80%
  • –> Schaden am Hausrat nach Eregnis: 40k
A

VVG 69 II: Deckung = 32k, d.h. 80% bzw. Kürzung um 20%

33
Q

Welche Arten + Definitionen (4) gibt es vom Ersatzwert? Wo habe ich diese notiert?

A

VVG 62 ff.:

o Zeitwert = Wert der versicherten Sache im Zeitpunkt des Schadensfalls (kann man definieren z. B. Anschaffung - Amortisation)

o Wiederbeschaffungswert (verwandt oder gar identisch mit Zeitwert): Preis, wenn man die gleiche Sache im gleichen Zustand wieder kaufen müsste jetzt

o Neuwert = Wert der Sache beim Kauf neu wird erstattet

o Zeitwertzusatz = Neupreis – Abschreibung gem. AVB

// notiert bei VVG 62

Übrigens: VVG 62 ff. werden gestrichen ab 2022, denn irrelevant in Praxis

34
Q

Welcher Ersatzwert ist meistens geschuldet?

A

Grds. Immer der Zeitwert geschuldet, da Bereicherungsverbot (VVG 62)

35
Q

Wann ist der Versicherungsanspruch fällig? Woran ist zu denken?

A

VVG 41:
- 4 Wochen ab Kenntnis der Richtigkeit des Anspruchs (Deliberationsfrist)

  • Mahnung/Verzug gemäss Art. 102 OR (Verzugszins)
36
Q

Was ist die Entschädigungsvereinbarung, wann kommt sie meist zum Zug und welche 2 Inhalte hat sie i. d. R.?

A

= Vergleich = Vereinbarung über Erledigung des Schadensfalles

  • Häufig bei grösseren Fällen
  • I. d. R. zwei verschiedene Inhalte:

o Vergleichsklausel = Vereinbarung über Höhe Versicherungsleistung

o Saldoklausel = Parteien betrachten sich als zufrieden mit der Vereinbarung und können nicht mehr darauf zurückkommen

37
Q

Drei Szenarien der Beendigung des VV?

A
  • Im Schadenfall bei Totalschaden
  • Im Schadenfall bei Teilschaden
  • Beendigung durch Kündigung ausserhalb des Schadenfalls
38
Q

Wie definiert sich der Totalschaden und was geschieht mit Vertrag und Prämie? Wo habe ich das notiert?

A

= «Wirtschaftlicher Totalschaden» (Reparaturkosten > Zeitwert der Sache vor dem Schadenfall)

= Wegfall des versicherten Interesses

= Z. B. Schiff sinkt; Auto zerstört; Haus abgebrannt

-> Vertragsschicksal: Erlöschen des Vertrages infolge Unmöglichkeit (Art. 119 OR)

  • > Ausnahme des Prinzips der Teilbarkeit der Prämie - diese ist ganz geschuldet, da Leistung erbracht wurde (Art. 24 Abs. 2 VVG)
  • -> auch wenn Sache am 1. Tag nach Vertragsschluss untergeht

// VVG 42

39
Q

Wie definiert sich der Teilschaden und was geschieht mit Vertrag und Prämie (3 Szenarien)? Wo habe ich das notiert?

A

• Teilschaden = kein Totalschaden

• Beidseitiges Recht zur Kündigung des Vertrags im Schadenfall, falls «Ersatz beansprucht» wird
-> setzt voraus: gedeckter Versicherungsfall mit Leistungspflicht des Versicherers)

  • -> Kündigung des Versicherers
  • —> Spätestens bei Auszahlung der Leistung
  • —> 14-Tage-Schutzfrist
  • —> Rückerstattung der Restprämie («Teilbarkeit der Prämie»)
  • -> Kündigung des Versicherungsnehmers
  • —> Bei Erhalt der Leistung + sehr kurze Nachfrist (1–2 Tage)
  • —> Keine Schutzfrist
  • —> Rückerstattung der Restprämie, sofern nicht Kündigung «während des auf den Vertragsschluss folgenden Jahres» = sofern nicht im 1. Jahr (= Ausnahme betr. «Teilbarkeit der Prämie»)
  • -> Keine Kündigung (Art. 42 Abs. 4)
  • —> Weiterführung des Vertrags mit dem Restbetrag der Versicherungssumme
40
Q

Was heisst “Ersatz beansprucht” i. S. v. VVG 42 I genau?

A

Faustregel: meistens kann man kündigen, wenn der Versicherer Leistungen erbringt

o Nicht zwingend Geldleitsung nötig; Versicherer kann auch nur Ansprüche abwehren (unberechtigte)

o Nicht gegeben, wenn innerhalb des Selbstbehalts; oder Versicherer nur Kulanzzahlung

41
Q

Welches Problem kann sich ergeben, wenn nicht gekündigt wird?

A

Keine Kündigung + Weiterführung des Vertrags mit Restsumme bis zum Ende der Versicherungsperiode: kann zu Problemen führen; man muss sich gut überlegen, ob man als VN wirklich mit der Restdeckung weitermachen will (oder nicht einen neuen Vertrag eingehen)

42
Q

3 Szenarien zur Beendigung des VV ausserhalb des Schadenfalls?

A

1) Ablauf der Vertragsdauer
- > CAVE Prolongationsklauseln (= wenn man nicht kündet, hat man das Abo wieder ein Jahr lang)

2) Kündigung des VN, z. B.:
3) Kündigung durch VR

43
Q

In welchen Fällen kann insbesondere der VN künden?

A

Kündigung des VN, z. B.:

  • Vor Ablauf des Vertrags innert vereinbarter Frist
  • Bei Prämienänderung
  • Nach Verletzung der gesetzlichen Informationspflicht (Art.3a VVG)
44
Q

In welchen Fällen kann insbesondere der VR künden?

A
  • Vor Ablauf des Vertrags innert vereinbarter Frist
  • Anzeigepflichtverletzung (Art.4 ff. VVG)
  • Gefahrserhöhung (Art.28 ff. VVG)
  • Versicherungsmissbrauch (Art.40 VVG)