Teil I. C2: Grundlagen VVG Flashcards

1
Q

Will das VVG jemanden schützen? Gibt es einen Vertragszwang? Welche Interessen sind zu berücksichtigen, wann laufen sie zusammen?

A
  • VVG = Konsumentenschutz
  • > Mit relativ zwingenden und zwingenden Normen
  • Vertragsfreiheit, kein Versicherungszwang (beidseitig!)
  • Interessen Versicherungsnehmer (VN) sind meist deckungsgleich mit denen aller Versicherten, aber nicht immer
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2
Q

Prinzip der Versicherung von Risiken?

A

Risiken müssen (örtlich und zeitlich) begrenzbar sein;

-> Versicherung funktioniert nicht, wenn alle VN gleichzeitig Risikofall erleiden -> Diversifikation

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3
Q

Wie sieht der Deal zwischen VR und VN aus (3 + 3 Unterpunkte)?

A

VR: Risikoübernahme

  • > Versicherte Gefahr (gefährdetes Element)
  • > Versichertes Interesse (gefährdetes Element)
  • > Versicherte Leistung (Versicherungssumme)

VN: Prämie

= Dauerschuldverhältnis

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4
Q

Wie kommt der Versicherungsvertrag (VV) zustande? Formvorschrift?

A

Antrag und Annahme, VVG 1
-> geht noch davon aus, der VN den Antrag stellt; heute kriegt man aber nach dem Ausfüllen eines Online-Formulars mal einige Offerten zugeschickt

Antrag VN formfrei möglich

Formfreiheit der Annahmeerklärung des Versicherers (z.B. Zusendung einer Police)

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5
Q

Bindungsfrist des Antragstellers?

A

VVG 1 I: 14 Tage
VVG 1 II: Falls ärztliche Untersuchung nötig, 4 Wochen
VVG 1 III+IV: Modalitäten

  • > Zweck: Zeit für den Versicherer zur Prüfung des Risikos
  • > Wobei, es gibt auch Bereiche, wo Risiko VN keine Rolle spielt (z. b. Reiseversicherung)
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6
Q

Essentialia negoti des VV (5)?

A
  • Versicherte Gefahr
  • Versichertes Interesse
  • Leistung des Versicherers
  • Prämie
  • Vertragsdauer
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7
Q

Was hat der VR dem VN bekannt zu machen, wenn letzterer den VV beantragt oder annimmt? Was, wenn er das nicht tut?

A

VVG 3 = Informationspflicht Versicherer

Inhalt: Abs. 1

VVG 3a, Verletzung der Informationspflicht: Befristetes Kündigungsrecht für Versicherungsnehmer

= klassisches Konsumentenschutzrecht

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8
Q

Was ist das Schema bei der Anzeigepflicht?

A

s. Schema in Kursnotizen S.12:

VVG 4: Anzeigepflicht bei Vertragsabschluss

VVG 6: Verletzung der Anzeigepflicht?

-> ja: Kündigung innert Frist von 4 Wochen (VVG 6 II, Wahlrecht VR)?

–> nein: Vertrag bleibt bestehen, Leistungspflicht gegeben

–> ja: Vertrag wird aufgelöst. Schadeneintritt vor oder nach Auflösung?

—-> Nach Auflösung: Keine Leistungspflicht

—-> Vor Auflösung: Verletzung kausal für Eintritt oder Umfang des Schadens (VVG 6 III)?

——> Nicht kausal: Leistungspflicht

——> kausal: Keine Leistungspflicht

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9
Q

Anwendungsbereich der Anzeigepflicht?

A
  • Persönlich: Antragsteller

- Zeitlich: Vorvertraglich (ab Antrag bis Vertragsschluss)

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10
Q

Rechte und Pflichten von VVG 4 ff.?

A
  • Fragerecht VR

- Anzeigepflicht VN

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11
Q

Was ist eine Gefahrstatsache? Was sind indizierende Umstände?

A
  • Gefahrstatsachen = Tatsachen, dies sich auf das Risiko oder auf die Gefahr auswirken. In zwei Arten möglich:

o Schadeneintrittsgefahr

o Schadenumfangsgefahr

indizierende Umstände: haben Einfluss auf das Risiko (z. B. Bauart eines Hauses für Feuergefahr etwa Beton- vs. Holzhaus)

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12
Q

Was ist das Fragerecht des Versicherers? Voraussetzungen?

A

VVG 4 III: «in bestimmter, unzweideutiger Fassung»

TBM:
1) Fragen müssen im ZH mit Gefahr sein und

2) sie müssen in einer allg. verständlichen Sprache sein (häufig ja/nein Fragen)

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13
Q

Sind folgende Bsp. zulässig unter dem Fragerecht des Versicherers:

 «Haben Sie kürzlich einen Arzt zu Rate gezogen?»

 «Standen Sie in den letzten 5 Jahren in längerer ärztlicher Behandlung?»

 «Leiden Sie an Lumbago?»

 «Leiden Sie an einer der aufgezählten Krankheiten […] oder einem anderen ernst zu nehmenden Leiden?»

A

 «Haben Sie kürzlich einen Arzt zu Rate gezogen?»
o Bsp. 1 auf Slide: «kürzlich»? -> gem. Gericht lässt einen Schluss auf die Gegenwart zu; umfasse auch 6-7 Wochen; daher zulässige Frage i. S. v. VVG 4 III (= bestimmte und eindeutige Frage)

 «Standen Sie in den letzten 5 Jahren in längerer ärztlicher Behandlung?»
o Bsp. 2: “längere“? -> Nicht zulässig (≠ bestimmte und eindeutige Frage)

 «Leiden Sie an Lumbago?»
o Bsp. 3: “Lumbago?» -> gem. Gericht nicht bekannt genug

 «Leiden Sie an einer der aufgezählten Krankheiten […] oder einem anderen ernst zu nehmenden Leiden?»
o Bsp. 4: “ernstzunehmend»? -> unzulässig

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14
Q

Was ist die Rechtsfolge, wenn eine Frage des VR unzulässig ist?

A

Falls Frage unzulässig, keine Rechtsfolge bei mangelhafter Beantwortung

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15
Q

Pflicht zur Anzeige des VN: Inhalt (3), Formvorschrift (1) und Grenze (1)?

A

Inhalt:
-> VN muss sämtliche Fragen beantworten – aber nur solche, die ihm der Versicherer stellt. Von sich aus muss er nichts angeben

  • > Dies mit einer gewissen Ernsthaftigkeit und Sorgfalt
  • > Umfasst alles, was bekannt ist oder bekannt sein müsste = objetkvierter Massstab

Schriftform im Antragsformular

Grenzen: Persönlichkeitsschutz
-> aktuell: Gendaten vom VN zur Vfg. Zu stellen? Derzeit sicher noch keine Pflicht

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16
Q

Wie definiert sich die “Erheblichkeit” einer Tatsache? Wann wird sie vermutet?

A

VVG 4 II + III: Hypothetischer Wille im konkreten Fall: «Hätte der Versicherer in Kenntnis der Wahrheit den Vertrag gleich abgeschlossen?» -> Kausalität zum “Underwriting-Entscheid”

Erheblichkeit vermutet, wenn Frage gestellt (VVG 4 III); Beweis Gegenteil möglich

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17
Q

Ist in den folgenden Fällen die Erheblichkeit gegeben:

 Private Unfallversicherung: Selbständiger Handwerker litt vor 9 Jahren unter Rückenschmerzen mit Arbeitsunterbruch von 3 Monaten

 Lebensversicherung: Gelegentlicher Konsum von Cannabis als Student vor 10 Jahren (vgl. BGE 136 III 334, Pra 2011, 134)

 Auto-Kaskoversicherung: Häufigster Lenker eines Autos ist ein Ausländer

A

 Private Unfallversicherung: Selbständiger Handwerker litt vor 9 Jahren unter Rückenschmerzen mit Arbeitsunterbruch von 3 Monaten
= erheblich (Gegenteil angesichts langen Zeitraums vertretbar)

 Lebensversicherung: Gelegentlicher Konsum von Cannabis als Student vor 10 Jahren (vgl. BGE 136 III 334, Pra 2011, 134)
= unerheblich

-> Im Urteil: Erheblichkeit verneint, da 1/3 aller Jugendlichen kiffen; es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Versicherer mit 1/3 der Bevölkerung keinen Vertrag abschliessen würde

 Auto-Kaskoversicherung: Häufigster Lenker eines Autos ist ein Ausländer
= erheblich (allerdings Entscheid von 1985)

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18
Q

TBM Anzeigepflichtverletzung (6)? Wo sind sie notiert?

A

Notiert bei VVG 6 (auch einschlägiger Art.):

1) Vor Vertragsabschluss
2) Gefahrstatsache
3) Erheblichkeit der Gefahrstatsache( materielle Wesentlichkeit)
4) Schriftliche Abfrage (formelle Wesentlichkeit)
5) Kenntnis des Antragstellers (obj. Massstab)

6) Verschweigen oder unrichtig mitteilen
- > Notwendigkeit Verschulden umstritten; ein Verschweigen oder unrichtig mitteilen reicht i. d. R.
- > Es braucht sicher keine Absicht

RF:

  • Kündigungsrecht evtl. mit Leistungsverweigerung, falls Kausalität Tatsache mit Eintritt oder Umfang Schaden
  • -> CAVE Frist (VVG 6 II) und Form !
  • AUSSER: Ausnahme-TB nach VVG 8 !
19
Q

Kündigungsrecht des VR (VVG 6): Frist (2), Modalitäten (1), Konsequenz der Nicht-Nutzung (1 + 2)

A

FRIST (VVG 6 II)
- Verwirkungsfrist von 4 Wochen seit Kenntnis der Verletzung der Anzeigepflicht

  • Beginn: Zugang der schriftlichen Erklärung beim Versicherungsnehmer

MODALITÄTEN
- Rechtsgenügliche Begründung

KONSEQUENZ

  • Keine Kündigung = Fortsetzung des Vertrags
    • unter Einschluss des nicht angezeigten Risikos
    • zu gleicher Prämie
20
Q

Bsp.: Gebäudeversicherung gegen Feuer/wenn ich ein Holzhaus habe, aber ein Steinhaus angebe/ Konsequenz?

A

Qualifikation: Anzeigepflichtverletzung, die Einfluss auf Eintritt und Umfang des Schadens hat

  • > de lege lata: Leistung kann ganz verweigert werden
  • > de lege feranda (2022): Leistung teilweise verweigerbar
21
Q

Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung (VVG 6 ff.)?

A

• Schicksal der Prämie

  • Bei Kündigung: Grundsatz der Teilbarkeit der Prämie (Art.24 Abs.1 VVG): Prämie geschuldet bis zum Zeitpunkt der Auflösung
  • Ohne Kündigung: Keine Mehrprämie infolge des grösseren nicht deklarierten Risikos.
  • Praxis: Verzicht auf Kündigung und Vornahme einer Prämienerhöhung (Vertragsänderung)

• AUSNAHME
Nichteintritt der Rechtsfolgen: Ausnahmetatbestände gemäss Art. 8 VVG

  • Ziff.1: Wegfall vor Eintritt des Ereignisses
  • Ziff.2: Veranlassung des Versicherers
  • Ziff.3 und 4: Kenntnis des Versicherers
  • Ziff.5: Verzicht auf Kündigung
  • Ziff.6: Nichtbeantwortete Frage
  • -> Klassiker: Strich statt Kreuz auf Fragebogen -> Versicherer muss nachfragen, wenn er es wissen will; sonst kann er sich danach nicht darauf berufen
22
Q

Risiken sind bekannt, Versicherer hat alles gecheckt und schliesst den Vertrag ab. Ab dann stellen sich welche 4 Fragen?

A
  • Geltung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)
  • Vertragliche Anpassungsklauseln
  • Änderungen während der Vertragsdauer / Gefahrserhöhung (Art. 28 ff. VVG)
  • Prämie (Art. 18 VVG)
23
Q

Welche drei Kontrollebenen sind zu prüfen für die Geltungskontrolle der AVB? Welche drei besonders wichtigen Aspekte sind dabei für den VV herauszustreichen?

A

(0. Vorfrage bei AGB im Allg.: handelt es sich überhaupt um AGB?)

Besonders Wichtiges für VV in GROSSBUCHSTABEN:

  1. Geltungskontrolle
    = Wurden die AVB rechtswirksam in den Vertrag übernommen?

-> Globalübernahme = Wille zur Übernahme, aber der Übernehmende kennt den Inhalt ganz oder teilweise nicht oder hat ihn nicht verstanden
!! VERMUTET BEIM VV, VVG 3 II

  • > aber !! UNGEWÖHNLICHKEITSREGEL = (Subjektiv und objektiv) ungewöhnliche Klauseln in den AVB sind von der Globalübernahme ausgenommen.
  • > RF: Vertrag bleibt, AGB-Klausel gilt nicht, da nicht Vertragsbestandteil
  1. Auslegungskontrolle
    = wie muss die gültig übernommene Klausel ausgelegt werden?

-> Überraschungsmoment

-> !! UNKLARHEITSREGEL (für Vertragsauslegung)
= Sofern der wirkliche oder mutmassliche Wille der Parteien nicht ermittelt werden kann (Auslegungskontrolle), kommt die Unklarheitsregel zur Anwendung = im Zweifel gilt für den Versicherer die ungünstigere Bedeutung

  • > RF: es ist von der günstigstmöglichen Auslegung für den Versicherungsnehmer (VN) auszugehen ≠ die günstigste Auslegung für den VN suchen
  • -> Bspw. ist die günstigere von zwei verbleibenden, vertretbaren Auslegungen für den VN zu wählen und keine Dritte, noch günstigere zu erstellen
  1. Inhaltskontrolle
    = ist eine Klausel grob unbillig und muss entfernt werden?

= Inhaltsschranke: bei Bedarf wird der Vertrag angepasst und somit in die Vertragsfreiheit eingegriffen (!)

  • > RF:
  • Ersatz unbilliger Klauseln durch dispositives Recht
  • Subsidiär (oft im Versicherungsrecht): hypothetischer Parteiwille
  • Sprich: RF gleich wie bei nicht übernommenen Klauseln (s. Schritt 1)
24
Q

Was ist zu Anpassungsklauseln zu sagen?

A
  • I. d. L. kritisiert;
  • i. d. P. weit verbreitet

-> s. §13 im Lehrbuch Wildhaber, falls noch Zeit

25
Q

Welcher Grundsatz steht bei der Gefahrserhöhung im Zentrum?

A

Äquivalenztheorie = Risiko und Prämie d. h. Preis und Leistung müssen übereinstimmen

26
Q

Zeipunkt?

A

d

27
Q

Voraussetzungen für alle Tatbestände der Gefahrserhöhung?

A

1) Im Laufe der Versicherung eingetretene wesentliche Gefahrserhöhung; und
2) Keine Ausnahme gemäss Art. 32 VVG

28
Q

Was ist eine Gefahrserhöhung + art.?

A

Gefahrserhöhung (VVG 28 ff.) = Änderung einer Gefahrstatsache i.S. einer Verschärfung des Gefahrenzustandes
(Vergrösserung der Schadeneintritts- oder Schadenumfangsgefahr)

29
Q

Voraussetzungen der Gefahrserhöhung (5)? Entscheidend für RF (2)?

A

1) (Zu prüfende Gefahrserhöhung) im Lauf der Versicherung (ab Eingang Annahme)
2) Veränderte Gefahrstatsache (wandelbare vs. unwandelbare Gefahrstatsachen)
3) Schaffung eines neuen Gefahrszustandes (≠ vorübergehende Gefährdungshandlung)

4) WESENTLICHE Erhöhung des Risikos (ohne Kompensation)
4. 1) materelle Wesentlichkeit (VVG 4 II + III)
4. 2) formelle Wesentlichkeit (bei Abschluss schriftliche gefragt)

6) Keine Ausnahme gem. VVG 32
- > insb. Kausalität, Ziff. 1
- > quasi immer pro forma erwähnen, da fast nie problematisch: Ziff.4, keine Verwirkung des Kündigungsrechts

Rechtsfolge:

I. Bei gesetzlicher Lösung: Mit oder ohne Zutun des VN?

  • > (bei vertraglicher irrelevant)
  • > falls ja oder falls nein und Anzeigepflicht trotzdem verletzt: Schwebezustand, Anzeige fakultativ; Kündigung innert 14T möglich
  • > falls nein und Anzeigepflicht nicht verletzt: Folgenlos

II. Vertragliche Lösung: Verletzung der Anzeigepflicht?

  • > ob ja oder nein: Wahlrecht des VR (Kündigung innert 14T; Prämienerhöhung; Verzicht)
  • > falls ja: partielle Leistungsbefreiung + Wahlrecht
30
Q

Auf was ist bei den Voraussetzungen der Gefahrserhöhung “Veränderte Gefahrstatsache” zu achten (2)?

A

1) Veränderte Gefahrstatsache
- > unwandelbare Gefahrstatsachen = z. B. Baujahr, medizinischer Vorstand

vs

-> wandelbare Gefahrstatsachen = andere

31
Q

Auf was ist bei den Voraussetzungen der Gefahrserhöhung “wesentliche Erhöhung des Risikos” zu achten (1 + 2 Bsp.)?

A

2) WESENTLICHE Erhöhung des Risikos

≠ bei Kompensation der Erhöhung, sodass Risiko insgesamt nicht erhöht

o Z. B. Erhöhung des Risikos liegt vor, wenn eine Person als Krankenschwester arbeitet und danach als Prostituierte (BGE 122 II 4)

o Risikominderung: Statt Pilot im Tower arbeiten

32
Q

Voraussetzungen für die Wesentlichkeit der Gefahrserhöhung?

A

Wesentlichkeit (Art. 28 Abs. 2 VVG), kumulativ:

1) Materielle Wesentlichkeit = « Änderung einer für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsache » (Art. 4 VVG)
- > Objektiver Massstab (jede Erhöhung, von der VN wusste oder hätte wissen müssen)
- > Anwendbarkeit der Erheblichkeitsvermutung von Art. 4 Abs. 3 VVG
2) Formelle Wesentlichkeit = «Tatsache, deren Umfang die Parteien beim Vertragsschluss festgestellt haben»

= Veränderung von Gefahrstatsachen, die der Versicherer bei Vertragsschluss abgefragt hat und vom Versicherungsnehmer schriftlich beantwortet wurden

33
Q

Wie grenzt sich die Gefahrserhöhung von der Anzeigepflicht ab?

A

Gefahrserhöhung “im Laufe der Versicherung” (VVG 28 I)

= mit Eingang Annahmeerklärung VN beim VR

-> d.h. zeitliche Abgrenzung

34
Q

Welches sind die sog. Ausnahmetatbestände?

A

Die RF der Gefahrserhöhung bleiben aus, wenn einer der TB von VVG 32 erfüllt ist:

  • Fehlende Kausalität der Gefahrserhöhung (Ziff.1)
  • -> Z. B. wenn man eine Gefahrerhöhung durch Krankheit erleidet, aber der Tod durch Verkehrsunfall eintreten würde
  • Wahrung der Interessen des Versicherers (Ziff.2)
  • -> Z. B. wenn man aus brennendem Haus den Hausrat in den Garten stellt, dieser dann einen Wasserschaden am selben Tag wegen Starkregens erleidet -> geschieht quasi nie
  • Gebot der Menschlichkeit (Ziff.3)
  • Verwirkung des Kündigungsrechts (Ziff.4)
35
Q

Wie ist der Ablauf bei der gesetzlichen Regelung zur Gefahrserhöhung MIT Zutun des VN?

A

Wesentliche Gefahrserhöhung im Laufe der Versicherung, die die Voraussetzungen erfüllt…

Variante A: mit Zutung des VN (VVG 28)

  • > Vertrag im Schwebezustand
  • > Anzeigerecht (nicht Pflicht)

–> Zeigt er nicht an: Schwebezustand dauert fort, aber Leistungspflicht wird eingeschränkt (bisherige Prämie weiterhin geschuldet)

–> Zeigt er an: Versicherer kann kündigen oder nicht

—-> Kündigt er: Nach Ablauf der K-Frist (14 Tage) keine Leistung mehr; Prämie nur noch per rata temporis geschuldet

// s. Überblick S.21 Kursnotizen

36
Q

Wie ist der Ablauf bei der gesetzlichen Regelung zur Gefahrserhöhung OHNE Zutun des VN?

A

Wesentliche Gefahrserhöhung im Laufe der Versicherung, die die Voraussetzungen erfüllt…

Variante B: ohne Zutung des VN (VVG 30)

= entweder VN merkt nicht, dass sich die Gefahr erhöht hat;
= oder VN hat nichts getan, das Gefahr adäquat kausal erhöht

-> löst auch Anzeigepflicht aus (objektivierter Masstab)

–> Verletzt VN Anzeigepflicht: Schwebezustand (mit gleichen Folgen wie vorhin, d.h. Anzeigerecht)
(= wenn er merkt, dass sich die Gefahr erhöht hat, muss er das anzeigen)

–> Verletzt der VN seine Pflicht NICHT: Folgenlos (es bleibt alles, wie es ist)
(= er kann nichts dafür, dass sich die Gefahr erhöht hat)

// s. Überblick S.21 Kursnotizen

37
Q

Was fällt bei der gesetzlichen Regelung auf?

A

es gibt nur schwarz oder weiss: Entweder bleibt der Vertrag (genau gleich) oder es gibt ihn nicht mehr

  • > passt den Versicherern und VN häufig nicht
  • > darum vertragliche Regelung
38
Q

Wie ist die vertragliche Regelung der Gefahrserhöhung?

A
  • Nicht wichtig, ob mit oder ohne Zutun; einzig wichtig, ob der VN die Anzeigepflicht verletzt oder nicht
  • ANZEIGEPFLICHT VERLETZT, Folgen:
  • > Partielle Leistungsbefreiung (Versicherer muss dort nicht bezahlen, wo sich das erhöhte Risiko auswirkt)
  • >
    • Wahlrecht des Versicherers wie bei verletzter Anzeigepflicht (s. unten):
  • -> Kündigung (14 Tage)
  • -> Prämienerhöhung (häufigster Fall; gibt es im Gesetz nicht)
  • -> Verzicht (= Folgenlos; auch keine Prämienerhöhung)
  • ANZEIGEPFLICHT NICHT VERLETZT, Folgen:
  • > Wahlrecht des Versicherers:
  • -> Kündigung
  • -> Prämienerhöhung (häufigster Fall; gibt es im Gesetz nicht)
  • —> Falls Prämienerhöhung, Wahlrecht des VN:
  • —–> Prämienerhöhung akzeptieren oder
  • —–> Kündigen (14 Tage; erhöhte Prämie nur noch pro rata temporis)

// s. Überblick S.21 Kursnotizen

39
Q

Was ist positiv an der vertraglichen Regelung der Gefahrserhöhung?

A

Positiv an dieser Lösung für VN: uneingeschränkte Leistungspflicht, wenn er Anzeigepflicht nicht verletzt -> für beide Seiten ein Wahlrecht

40
Q

Wo ist die Prämie geregelt? Was für ein Typ Schuld ist es? Was heisst Teilbarkeit der Prämie und wo ist sie geregelt? Welches ist das wichtigste Szenario?

A

VVG 18 ff
-> VVG 18: wird ab 2022 gestrichen

  • Bringschuld: da Geldschuld; keine Bedeutung in der Praxis
  • Teilbarkeit der Prämie = VVG24 = bei vorzeitiger Auflösung oder Beendigung nur bis Vertragsauflösung geschuldet
  • Wichtigstes Szenario bei Prämien: Zahlungsverzug
41
Q

Wann ist die Prämie fällig?

A
  • Erstprämie: Unmittelbar nach Vertragsschluss (Art.19 Abs. 1 VVG)
  • Folgeprämie: Beginn der jeweiligen Versicherungsperiode (Art.19 Abs.3 VVG)
42
Q

Wo ist der Zahlungsverzug geregelt und wie funktioniert er?

A

1) Fälligkeit, VVG 19
2) Mahnung, VVG 20 I -> Ansetzen einer 14-tägigen Schonfrist
3) Nach diesen 14 Tagen: Verzug, VVG 20 III
- > Leistungsfplicht des VR entfällt = Leistungspflicht ruht = “Deckungslücke” !!
- > gleichzeitig hat der VR Wahlrecht (Schwebezustand):

  • -> Versicherer kann innert 2er Monate den Vertrag kündigen durch Rücktrittserklärung; gibt er diese Erklärung nicht ab, endet der Vertrag nach 2 Monate
  • -> Versicherer kann auch Vertrag beibehalten und Prämie einfordern durch Betreibung z. B.

–> Kein Wahlrecht, aber VN kann, solange er den Rücktritt des VR nicht erhalten hat, innerhalb der zwei Mt die Prämie bezahlen und ist so wieder versichert (VVG 21 II)

// s. Kursnotizen S.20

43
Q

Was passiert bei unverschuldeter Säumnis? Bsp.?

A

keine Deckungslücke, man muss einfach bezahlen, sobald möglich

Z. B. Post nicht funktioniert; Krankheit oder Koma; etc.