Teil I. C2: Grundlagen VVG Flashcards
Will das VVG jemanden schützen? Gibt es einen Vertragszwang? Welche Interessen sind zu berücksichtigen, wann laufen sie zusammen?
- VVG = Konsumentenschutz
- > Mit relativ zwingenden und zwingenden Normen
- Vertragsfreiheit, kein Versicherungszwang (beidseitig!)
- Interessen Versicherungsnehmer (VN) sind meist deckungsgleich mit denen aller Versicherten, aber nicht immer
Prinzip der Versicherung von Risiken?
Risiken müssen (örtlich und zeitlich) begrenzbar sein;
-> Versicherung funktioniert nicht, wenn alle VN gleichzeitig Risikofall erleiden -> Diversifikation
Wie sieht der Deal zwischen VR und VN aus (3 + 3 Unterpunkte)?
VR: Risikoübernahme
- > Versicherte Gefahr (gefährdetes Element)
- > Versichertes Interesse (gefährdetes Element)
- > Versicherte Leistung (Versicherungssumme)
VN: Prämie
= Dauerschuldverhältnis
Wie kommt der Versicherungsvertrag (VV) zustande? Formvorschrift?
Antrag und Annahme, VVG 1
-> geht noch davon aus, der VN den Antrag stellt; heute kriegt man aber nach dem Ausfüllen eines Online-Formulars mal einige Offerten zugeschickt
Antrag VN formfrei möglich
Formfreiheit der Annahmeerklärung des Versicherers (z.B. Zusendung einer Police)
Bindungsfrist des Antragstellers?
VVG 1 I: 14 Tage
VVG 1 II: Falls ärztliche Untersuchung nötig, 4 Wochen
VVG 1 III+IV: Modalitäten
- > Zweck: Zeit für den Versicherer zur Prüfung des Risikos
- > Wobei, es gibt auch Bereiche, wo Risiko VN keine Rolle spielt (z. b. Reiseversicherung)
Essentialia negoti des VV (5)?
- Versicherte Gefahr
- Versichertes Interesse
- Leistung des Versicherers
- Prämie
- Vertragsdauer
Was hat der VR dem VN bekannt zu machen, wenn letzterer den VV beantragt oder annimmt? Was, wenn er das nicht tut?
VVG 3 = Informationspflicht Versicherer
Inhalt: Abs. 1
VVG 3a, Verletzung der Informationspflicht: Befristetes Kündigungsrecht für Versicherungsnehmer
= klassisches Konsumentenschutzrecht
Was ist das Schema bei der Anzeigepflicht?
s. Schema in Kursnotizen S.12:
VVG 4: Anzeigepflicht bei Vertragsabschluss
VVG 6: Verletzung der Anzeigepflicht?
-> ja: Kündigung innert Frist von 4 Wochen (VVG 6 II, Wahlrecht VR)?
–> nein: Vertrag bleibt bestehen, Leistungspflicht gegeben
–> ja: Vertrag wird aufgelöst. Schadeneintritt vor oder nach Auflösung?
—-> Nach Auflösung: Keine Leistungspflicht
—-> Vor Auflösung: Verletzung kausal für Eintritt oder Umfang des Schadens (VVG 6 III)?
——> Nicht kausal: Leistungspflicht
——> kausal: Keine Leistungspflicht
Anwendungsbereich der Anzeigepflicht?
- Persönlich: Antragsteller
- Zeitlich: Vorvertraglich (ab Antrag bis Vertragsschluss)
Rechte und Pflichten von VVG 4 ff.?
- Fragerecht VR
- Anzeigepflicht VN
Was ist eine Gefahrstatsache? Was sind indizierende Umstände?
- Gefahrstatsachen = Tatsachen, dies sich auf das Risiko oder auf die Gefahr auswirken. In zwei Arten möglich:
o Schadeneintrittsgefahr
o Schadenumfangsgefahr
indizierende Umstände: haben Einfluss auf das Risiko (z. B. Bauart eines Hauses für Feuergefahr etwa Beton- vs. Holzhaus)
Was ist das Fragerecht des Versicherers? Voraussetzungen?
VVG 4 III: «in bestimmter, unzweideutiger Fassung»
TBM:
1) Fragen müssen im ZH mit Gefahr sein und
2) sie müssen in einer allg. verständlichen Sprache sein (häufig ja/nein Fragen)
Sind folgende Bsp. zulässig unter dem Fragerecht des Versicherers:
«Haben Sie kürzlich einen Arzt zu Rate gezogen?»
«Standen Sie in den letzten 5 Jahren in längerer ärztlicher Behandlung?»
«Leiden Sie an Lumbago?»
«Leiden Sie an einer der aufgezählten Krankheiten […] oder einem anderen ernst zu nehmenden Leiden?»
«Haben Sie kürzlich einen Arzt zu Rate gezogen?»
o Bsp. 1 auf Slide: «kürzlich»? -> gem. Gericht lässt einen Schluss auf die Gegenwart zu; umfasse auch 6-7 Wochen; daher zulässige Frage i. S. v. VVG 4 III (= bestimmte und eindeutige Frage)
«Standen Sie in den letzten 5 Jahren in längerer ärztlicher Behandlung?»
o Bsp. 2: “längere“? -> Nicht zulässig (≠ bestimmte und eindeutige Frage)
«Leiden Sie an Lumbago?»
o Bsp. 3: “Lumbago?» -> gem. Gericht nicht bekannt genug
«Leiden Sie an einer der aufgezählten Krankheiten […] oder einem anderen ernst zu nehmenden Leiden?»
o Bsp. 4: “ernstzunehmend»? -> unzulässig
Was ist die Rechtsfolge, wenn eine Frage des VR unzulässig ist?
Falls Frage unzulässig, keine Rechtsfolge bei mangelhafter Beantwortung
Pflicht zur Anzeige des VN: Inhalt (3), Formvorschrift (1) und Grenze (1)?
Inhalt:
-> VN muss sämtliche Fragen beantworten – aber nur solche, die ihm der Versicherer stellt. Von sich aus muss er nichts angeben
- > Dies mit einer gewissen Ernsthaftigkeit und Sorgfalt
- > Umfasst alles, was bekannt ist oder bekannt sein müsste = objetkvierter Massstab
Schriftform im Antragsformular
Grenzen: Persönlichkeitsschutz
-> aktuell: Gendaten vom VN zur Vfg. Zu stellen? Derzeit sicher noch keine Pflicht
Wie definiert sich die “Erheblichkeit” einer Tatsache? Wann wird sie vermutet?
VVG 4 II + III: Hypothetischer Wille im konkreten Fall: «Hätte der Versicherer in Kenntnis der Wahrheit den Vertrag gleich abgeschlossen?» -> Kausalität zum “Underwriting-Entscheid”
Erheblichkeit vermutet, wenn Frage gestellt (VVG 4 III); Beweis Gegenteil möglich
Ist in den folgenden Fällen die Erheblichkeit gegeben:
Private Unfallversicherung: Selbständiger Handwerker litt vor 9 Jahren unter Rückenschmerzen mit Arbeitsunterbruch von 3 Monaten
Lebensversicherung: Gelegentlicher Konsum von Cannabis als Student vor 10 Jahren (vgl. BGE 136 III 334, Pra 2011, 134)
Auto-Kaskoversicherung: Häufigster Lenker eines Autos ist ein Ausländer
Private Unfallversicherung: Selbständiger Handwerker litt vor 9 Jahren unter Rückenschmerzen mit Arbeitsunterbruch von 3 Monaten
= erheblich (Gegenteil angesichts langen Zeitraums vertretbar)
Lebensversicherung: Gelegentlicher Konsum von Cannabis als Student vor 10 Jahren (vgl. BGE 136 III 334, Pra 2011, 134)
= unerheblich
-> Im Urteil: Erheblichkeit verneint, da 1/3 aller Jugendlichen kiffen; es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Versicherer mit 1/3 der Bevölkerung keinen Vertrag abschliessen würde
Auto-Kaskoversicherung: Häufigster Lenker eines Autos ist ein Ausländer
= erheblich (allerdings Entscheid von 1985)
TBM Anzeigepflichtverletzung (6)? Wo sind sie notiert?
Notiert bei VVG 6 (auch einschlägiger Art.):
1) Vor Vertragsabschluss
2) Gefahrstatsache
3) Erheblichkeit der Gefahrstatsache( materielle Wesentlichkeit)
4) Schriftliche Abfrage (formelle Wesentlichkeit)
5) Kenntnis des Antragstellers (obj. Massstab)
6) Verschweigen oder unrichtig mitteilen
- > Notwendigkeit Verschulden umstritten; ein Verschweigen oder unrichtig mitteilen reicht i. d. R.
- > Es braucht sicher keine Absicht
RF:
- Kündigungsrecht evtl. mit Leistungsverweigerung, falls Kausalität Tatsache mit Eintritt oder Umfang Schaden
- -> CAVE Frist (VVG 6 II) und Form !
- AUSSER: Ausnahme-TB nach VVG 8 !
Kündigungsrecht des VR (VVG 6): Frist (2), Modalitäten (1), Konsequenz der Nicht-Nutzung (1 + 2)
FRIST (VVG 6 II)
- Verwirkungsfrist von 4 Wochen seit Kenntnis der Verletzung der Anzeigepflicht
- Beginn: Zugang der schriftlichen Erklärung beim Versicherungsnehmer
MODALITÄTEN
- Rechtsgenügliche Begründung
KONSEQUENZ
- Keine Kündigung = Fortsetzung des Vertrags
- unter Einschluss des nicht angezeigten Risikos
- zu gleicher Prämie
Bsp.: Gebäudeversicherung gegen Feuer/wenn ich ein Holzhaus habe, aber ein Steinhaus angebe/ Konsequenz?
Qualifikation: Anzeigepflichtverletzung, die Einfluss auf Eintritt und Umfang des Schadens hat
- > de lege lata: Leistung kann ganz verweigert werden
- > de lege feranda (2022): Leistung teilweise verweigerbar
Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung (VVG 6 ff.)?
• Schicksal der Prämie
- Bei Kündigung: Grundsatz der Teilbarkeit der Prämie (Art.24 Abs.1 VVG): Prämie geschuldet bis zum Zeitpunkt der Auflösung
- Ohne Kündigung: Keine Mehrprämie infolge des grösseren nicht deklarierten Risikos.
- Praxis: Verzicht auf Kündigung und Vornahme einer Prämienerhöhung (Vertragsänderung)
• AUSNAHME
Nichteintritt der Rechtsfolgen: Ausnahmetatbestände gemäss Art. 8 VVG
- Ziff.1: Wegfall vor Eintritt des Ereignisses
- Ziff.2: Veranlassung des Versicherers
- Ziff.3 und 4: Kenntnis des Versicherers
- Ziff.5: Verzicht auf Kündigung
- Ziff.6: Nichtbeantwortete Frage
- -> Klassiker: Strich statt Kreuz auf Fragebogen -> Versicherer muss nachfragen, wenn er es wissen will; sonst kann er sich danach nicht darauf berufen
Risiken sind bekannt, Versicherer hat alles gecheckt und schliesst den Vertrag ab. Ab dann stellen sich welche 4 Fragen?
- Geltung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)
- Vertragliche Anpassungsklauseln
- Änderungen während der Vertragsdauer / Gefahrserhöhung (Art. 28 ff. VVG)
- Prämie (Art. 18 VVG)
Welche drei Kontrollebenen sind zu prüfen für die Geltungskontrolle der AVB? Welche drei besonders wichtigen Aspekte sind dabei für den VV herauszustreichen?
(0. Vorfrage bei AGB im Allg.: handelt es sich überhaupt um AGB?)
Besonders Wichtiges für VV in GROSSBUCHSTABEN:
- Geltungskontrolle
= Wurden die AVB rechtswirksam in den Vertrag übernommen?
-> Globalübernahme = Wille zur Übernahme, aber der Übernehmende kennt den Inhalt ganz oder teilweise nicht oder hat ihn nicht verstanden
!! VERMUTET BEIM VV, VVG 3 II
- > aber !! UNGEWÖHNLICHKEITSREGEL = (Subjektiv und objektiv) ungewöhnliche Klauseln in den AVB sind von der Globalübernahme ausgenommen.
- > RF: Vertrag bleibt, AGB-Klausel gilt nicht, da nicht Vertragsbestandteil
- Auslegungskontrolle
= wie muss die gültig übernommene Klausel ausgelegt werden?
-> Überraschungsmoment
-> !! UNKLARHEITSREGEL (für Vertragsauslegung)
= Sofern der wirkliche oder mutmassliche Wille der Parteien nicht ermittelt werden kann (Auslegungskontrolle), kommt die Unklarheitsregel zur Anwendung = im Zweifel gilt für den Versicherer die ungünstigere Bedeutung
- > RF: es ist von der günstigstmöglichen Auslegung für den Versicherungsnehmer (VN) auszugehen ≠ die günstigste Auslegung für den VN suchen
- -> Bspw. ist die günstigere von zwei verbleibenden, vertretbaren Auslegungen für den VN zu wählen und keine Dritte, noch günstigere zu erstellen
- Inhaltskontrolle
= ist eine Klausel grob unbillig und muss entfernt werden?
= Inhaltsschranke: bei Bedarf wird der Vertrag angepasst und somit in die Vertragsfreiheit eingegriffen (!)
- > RF:
- Ersatz unbilliger Klauseln durch dispositives Recht
- Subsidiär (oft im Versicherungsrecht): hypothetischer Parteiwille
- Sprich: RF gleich wie bei nicht übernommenen Klauseln (s. Schritt 1)
Was ist zu Anpassungsklauseln zu sagen?
- I. d. L. kritisiert;
- i. d. P. weit verbreitet
-> s. §13 im Lehrbuch Wildhaber, falls noch Zeit
Welcher Grundsatz steht bei der Gefahrserhöhung im Zentrum?
Äquivalenztheorie = Risiko und Prämie d. h. Preis und Leistung müssen übereinstimmen
Zeipunkt?
d
Voraussetzungen für alle Tatbestände der Gefahrserhöhung?
1) Im Laufe der Versicherung eingetretene wesentliche Gefahrserhöhung; und
2) Keine Ausnahme gemäss Art. 32 VVG
Was ist eine Gefahrserhöhung + art.?
Gefahrserhöhung (VVG 28 ff.) = Änderung einer Gefahrstatsache i.S. einer Verschärfung des Gefahrenzustandes
(Vergrösserung der Schadeneintritts- oder Schadenumfangsgefahr)
Voraussetzungen der Gefahrserhöhung (5)? Entscheidend für RF (2)?
1) (Zu prüfende Gefahrserhöhung) im Lauf der Versicherung (ab Eingang Annahme)
2) Veränderte Gefahrstatsache (wandelbare vs. unwandelbare Gefahrstatsachen)
3) Schaffung eines neuen Gefahrszustandes (≠ vorübergehende Gefährdungshandlung)
4) WESENTLICHE Erhöhung des Risikos (ohne Kompensation)
4. 1) materelle Wesentlichkeit (VVG 4 II + III)
4. 2) formelle Wesentlichkeit (bei Abschluss schriftliche gefragt)
6) Keine Ausnahme gem. VVG 32
- > insb. Kausalität, Ziff. 1
- > quasi immer pro forma erwähnen, da fast nie problematisch: Ziff.4, keine Verwirkung des Kündigungsrechts
Rechtsfolge:
I. Bei gesetzlicher Lösung: Mit oder ohne Zutun des VN?
- > (bei vertraglicher irrelevant)
- > falls ja oder falls nein und Anzeigepflicht trotzdem verletzt: Schwebezustand, Anzeige fakultativ; Kündigung innert 14T möglich
- > falls nein und Anzeigepflicht nicht verletzt: Folgenlos
II. Vertragliche Lösung: Verletzung der Anzeigepflicht?
- > ob ja oder nein: Wahlrecht des VR (Kündigung innert 14T; Prämienerhöhung; Verzicht)
- > falls ja: partielle Leistungsbefreiung + Wahlrecht
Auf was ist bei den Voraussetzungen der Gefahrserhöhung “Veränderte Gefahrstatsache” zu achten (2)?
1) Veränderte Gefahrstatsache
- > unwandelbare Gefahrstatsachen = z. B. Baujahr, medizinischer Vorstand
vs
-> wandelbare Gefahrstatsachen = andere
Auf was ist bei den Voraussetzungen der Gefahrserhöhung “wesentliche Erhöhung des Risikos” zu achten (1 + 2 Bsp.)?
2) WESENTLICHE Erhöhung des Risikos
≠ bei Kompensation der Erhöhung, sodass Risiko insgesamt nicht erhöht
o Z. B. Erhöhung des Risikos liegt vor, wenn eine Person als Krankenschwester arbeitet und danach als Prostituierte (BGE 122 II 4)
o Risikominderung: Statt Pilot im Tower arbeiten
Voraussetzungen für die Wesentlichkeit der Gefahrserhöhung?
Wesentlichkeit (Art. 28 Abs. 2 VVG), kumulativ:
1) Materielle Wesentlichkeit = « Änderung einer für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsache » (Art. 4 VVG)
- > Objektiver Massstab (jede Erhöhung, von der VN wusste oder hätte wissen müssen)
- > Anwendbarkeit der Erheblichkeitsvermutung von Art. 4 Abs. 3 VVG
2) Formelle Wesentlichkeit = «Tatsache, deren Umfang die Parteien beim Vertragsschluss festgestellt haben»
= Veränderung von Gefahrstatsachen, die der Versicherer bei Vertragsschluss abgefragt hat und vom Versicherungsnehmer schriftlich beantwortet wurden
Wie grenzt sich die Gefahrserhöhung von der Anzeigepflicht ab?
Gefahrserhöhung “im Laufe der Versicherung” (VVG 28 I)
= mit Eingang Annahmeerklärung VN beim VR
-> d.h. zeitliche Abgrenzung
Welches sind die sog. Ausnahmetatbestände?
Die RF der Gefahrserhöhung bleiben aus, wenn einer der TB von VVG 32 erfüllt ist:
- Fehlende Kausalität der Gefahrserhöhung (Ziff.1)
- -> Z. B. wenn man eine Gefahrerhöhung durch Krankheit erleidet, aber der Tod durch Verkehrsunfall eintreten würde
- Wahrung der Interessen des Versicherers (Ziff.2)
- -> Z. B. wenn man aus brennendem Haus den Hausrat in den Garten stellt, dieser dann einen Wasserschaden am selben Tag wegen Starkregens erleidet -> geschieht quasi nie
- Gebot der Menschlichkeit (Ziff.3)
- Verwirkung des Kündigungsrechts (Ziff.4)
Wie ist der Ablauf bei der gesetzlichen Regelung zur Gefahrserhöhung MIT Zutun des VN?
Wesentliche Gefahrserhöhung im Laufe der Versicherung, die die Voraussetzungen erfüllt…
Variante A: mit Zutung des VN (VVG 28)
- > Vertrag im Schwebezustand
- > Anzeigerecht (nicht Pflicht)
–> Zeigt er nicht an: Schwebezustand dauert fort, aber Leistungspflicht wird eingeschränkt (bisherige Prämie weiterhin geschuldet)
–> Zeigt er an: Versicherer kann kündigen oder nicht
—-> Kündigt er: Nach Ablauf der K-Frist (14 Tage) keine Leistung mehr; Prämie nur noch per rata temporis geschuldet
// s. Überblick S.21 Kursnotizen
Wie ist der Ablauf bei der gesetzlichen Regelung zur Gefahrserhöhung OHNE Zutun des VN?
Wesentliche Gefahrserhöhung im Laufe der Versicherung, die die Voraussetzungen erfüllt…
Variante B: ohne Zutung des VN (VVG 30)
= entweder VN merkt nicht, dass sich die Gefahr erhöht hat;
= oder VN hat nichts getan, das Gefahr adäquat kausal erhöht
-> löst auch Anzeigepflicht aus (objektivierter Masstab)
–> Verletzt VN Anzeigepflicht: Schwebezustand (mit gleichen Folgen wie vorhin, d.h. Anzeigerecht)
(= wenn er merkt, dass sich die Gefahr erhöht hat, muss er das anzeigen)
–> Verletzt der VN seine Pflicht NICHT: Folgenlos (es bleibt alles, wie es ist)
(= er kann nichts dafür, dass sich die Gefahr erhöht hat)
// s. Überblick S.21 Kursnotizen
Was fällt bei der gesetzlichen Regelung auf?
es gibt nur schwarz oder weiss: Entweder bleibt der Vertrag (genau gleich) oder es gibt ihn nicht mehr
- > passt den Versicherern und VN häufig nicht
- > darum vertragliche Regelung
Wie ist die vertragliche Regelung der Gefahrserhöhung?
- Nicht wichtig, ob mit oder ohne Zutun; einzig wichtig, ob der VN die Anzeigepflicht verletzt oder nicht
- ANZEIGEPFLICHT VERLETZT, Folgen:
- > Partielle Leistungsbefreiung (Versicherer muss dort nicht bezahlen, wo sich das erhöhte Risiko auswirkt)
- >
- Wahlrecht des Versicherers wie bei verletzter Anzeigepflicht (s. unten):
- -> Kündigung (14 Tage)
- -> Prämienerhöhung (häufigster Fall; gibt es im Gesetz nicht)
- -> Verzicht (= Folgenlos; auch keine Prämienerhöhung)
- ANZEIGEPFLICHT NICHT VERLETZT, Folgen:
- > Wahlrecht des Versicherers:
- -> Kündigung
- -> Prämienerhöhung (häufigster Fall; gibt es im Gesetz nicht)
- —> Falls Prämienerhöhung, Wahlrecht des VN:
- —–> Prämienerhöhung akzeptieren oder
- —–> Kündigen (14 Tage; erhöhte Prämie nur noch pro rata temporis)
// s. Überblick S.21 Kursnotizen
Was ist positiv an der vertraglichen Regelung der Gefahrserhöhung?
Positiv an dieser Lösung für VN: uneingeschränkte Leistungspflicht, wenn er Anzeigepflicht nicht verletzt -> für beide Seiten ein Wahlrecht
Wo ist die Prämie geregelt? Was für ein Typ Schuld ist es? Was heisst Teilbarkeit der Prämie und wo ist sie geregelt? Welches ist das wichtigste Szenario?
VVG 18 ff
-> VVG 18: wird ab 2022 gestrichen
- Bringschuld: da Geldschuld; keine Bedeutung in der Praxis
- Teilbarkeit der Prämie = VVG24 = bei vorzeitiger Auflösung oder Beendigung nur bis Vertragsauflösung geschuldet
- Wichtigstes Szenario bei Prämien: Zahlungsverzug
Wann ist die Prämie fällig?
- Erstprämie: Unmittelbar nach Vertragsschluss (Art.19 Abs. 1 VVG)
- Folgeprämie: Beginn der jeweiligen Versicherungsperiode (Art.19 Abs.3 VVG)
Wo ist der Zahlungsverzug geregelt und wie funktioniert er?
1) Fälligkeit, VVG 19
2) Mahnung, VVG 20 I -> Ansetzen einer 14-tägigen Schonfrist
3) Nach diesen 14 Tagen: Verzug, VVG 20 III
- > Leistungsfplicht des VR entfällt = Leistungspflicht ruht = “Deckungslücke” !!
- > gleichzeitig hat der VR Wahlrecht (Schwebezustand):
- -> Versicherer kann innert 2er Monate den Vertrag kündigen durch Rücktrittserklärung; gibt er diese Erklärung nicht ab, endet der Vertrag nach 2 Monate
- -> Versicherer kann auch Vertrag beibehalten und Prämie einfordern durch Betreibung z. B.
–> Kein Wahlrecht, aber VN kann, solange er den Rücktritt des VR nicht erhalten hat, innerhalb der zwei Mt die Prämie bezahlen und ist so wieder versichert (VVG 21 II)
// s. Kursnotizen S.20
Was passiert bei unverschuldeter Säumnis? Bsp.?
keine Deckungslücke, man muss einfach bezahlen, sobald möglich
Z. B. Post nicht funktioniert; Krankheit oder Koma; etc.