C10: Schadensberechnung II Flashcards

1
Q

Formel für Erwerbs(ausfall)schaden?

A

Tatsächliches Invalideneinkommen - hypothetisches Valideneinkommen

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2
Q

Definition “Invalidität”?

A

Invalidität = pathologischer Zustand des Verletzen

-> Dieser Zustand = Ursache Erwerbsunfähigkeit

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3
Q

Was ist der erste Schritt zur Ermittlung des Erwerbs(ausfall)schaden? Was ist zu beachten?

A

Arbeitsunfähigkeit feststellen
o Meist via Gutachten

Alles mit zu beachten; auch und insb. subjektive Eigenschaften wie:

  • > Alter
  • > Ausbildung
  • > Umschulung möglich?
  • > Gerade bei Jungen: Aussicht darauf, sich an die Einschränkung zu gewöhnen?
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4
Q

Wie lange kann eine Invalidität dauern und wie lange besteht jeweils Anspruch auf Erwerbs(ausfall)schaden?

A

Vorübergehend

  • > bis zur Erwerbsfähigkeit
  • > kann auch abgestuft sein (z. B. Simi Frei: 100% unfähig während 2W nach Skiunfall; dann 50% während 2W; dann 25% während 2W; dann 0%)

Dauerhaft
-> entscheidend ist die Aktivitätsdauer = Dauer, während der der Verletzte ohne das schädigende Ereignis arbeitsfähig geblieben wäre -> normalerweise bis Pensionierung

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5
Q

Was und welches ist das Schlussalter?

A

Schlussalter = natürliches Alter der Aktivitätsdauer

-> i. d. R. reguläres AHV-Alter (64 bzw. 65 Jahre)

  • > kann aber auch sein, dass Verunfallte länger gearbeitet hätte
  • -> dann Behauptungs- und Beweislast beim Verunfallten (OR 42 I)
  • -> Kann bewiesen werden, indem der Verunfallte beim schädigendem Ereignis über AHV-Alter und noch aktiv war (häufig bei Arzt; Anwalt)
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6
Q

Was gibt es immer auch bei dauerhaftem Erwerbsausfall (1) + Definition (2)? Woran ist zu denken (2)?

A

o Rentenschaden
= Rente ist kleiner, weil Aktivzeit kleiner (Beitragslücken) = verkürzte Rente

= hypothetische Altersrente – tatsächliche Altersente

o Ist gesondert geltend zu machen!

o Ist sonst getrennte Schadensposition, auch wenn Ursprung gleich

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7
Q

Was ist der Rechnungstag?

A

Rechnungstag trennt die schon ergangenen Schäden von den noch zu erwartenden

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8
Q

Berechnungsgrundlage für Erwerbsausfall?

A

Zentrale Ausgangsbasis: Einkommensverhältnisse am Unfalltag

-> Sowohl für bereits angefallene wie für zukünftige Schäden

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9
Q

Formel für die Berechnung des haftpflichtrechtlich relevanten Erwerbsausfallschaden? Wie nennt man diese Summe auch?

A

Tatsächliches Invalideneinkommen - hypothetisches Valideneinkommen INKL. KONGRUENTE VERSICHERUNGSLEISTUNGEN

= auch Direktschaden genannt

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10
Q

Definition (1) und Abgrenzung kongruenter Versicherungsleistungen zu nicht kongruenten (2)?

A

Kongruente Versicherungsleistungen = Leistugnen eines privaten oder Sozial-VR, die direkt einem haftpflichtrechtlichen Posten gegenüberstehen, und es deshalb zu einer Subrogation der Rechte vom Geschädigten an den VR kommt (in ATSG zumindest: Legalzession)

≠ kongruent:
-> Wenn entweder der Geschädigte Ansprüche hat, für die gar keine Versicherungsleistung besteht (keine Subrogation, weil gar nichts miteinander in Konflikt geraten könnte); oder

-> Wenn z. B. der Sozialversicherer Leistungen erbringt, die unabhängig von einer best. Schadensposition sind (auch hier keine Konflikte)

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11
Q

Was ist der Unterschied zwischen “abziehbar” und “anrechenbar”?

A

Keiner, sind Synonyme

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12
Q

Was heisst einen Schaden kapitalisieren und wann verwendet man das?

A

Kapitalisierung = Barwert = dem auf dem Rechnungstag abgezinsten Kapitalwert künftig geschuldeter Ansprüche

o Kapitalisieren = am Ende wollen wir einen Kapitalbetrag zusprechen = herausfinden, welchen Barwert der Richter im Urteilszeitpunkt zusprechen muss, damit der Geschädigte auch bis in alle Zukunft seine Ansprüche decken kann = der zu erwartende Wert einer zukünftigen Rente

o Künftige Schadenspositionen addiert man nicht einfach auf, sondern sie werden kapitalisiert = abgezinst = diskontiert

o Kapitalisieren ≠ addieren!

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13
Q

Was ist der Stichtag (Pro memoria)?

A

Stichtag = Rechnungstag

= normalerweise die letzte kant. Tatsacheninstanz (OR 46 II)

Ausnahme bei Versorgersschaden = Todeszeitpunkt

-> zu trennen von der zentralen Ausgangsbasis: Einkommensverhältnisse am Unfalltag

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14
Q

Wie geschieht die Berechnung von künftigen Schadenspositionen?

A
  • Prognosen via Barwerttafeln (Leonardo)
  • Richter stützt sich auf OR 42 II
    o Richter ist immer gehalten, sich an den konkreten Umständen orientieren, soweit das i’wie möglich ist

o Beweis- und Behauptungslast beim Geschädigten
-> D. h. er muss beweisen, dass für ihn besonders günstige Verläufe zu erwarten sind

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15
Q

Was kann der Richter insbesondere nicht tun bei der Berechnung gestützt auf OR 42 II bzgl. künftigen Lohnerhöhungen?

A

o Was der Richter nicht machen kann: in der CH Reallohnerhöhung von 1%; deshalb p. a. 1% mehr

o Bei Reallohnerhöhungen: nur das zu werten, was individuell-konkret erwartbar war
–> Auch Branche spielt hinein; z. B. Textilbranche eher weniger; Apotheker-Angestellte auch eher schlecht; IT aber besser; etc.

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16
Q

Nochmal, weil es so wichtig ist: wann kann man OR 42 II anwenden? Wovon ist dies zu unterscheiden?

A
  • OR 42 II, wenn tatsächlich Unsicherheiten vorliegen (Prognosen vielfach)
  • Zu unterscheiden von der fehlenden Substantiierung -> Geschädigter muss Nachteil tragen (Beweislast/ Beweislosigkeit)
17
Q

Was kann bzgl. künftigen Schäden vor BGer gerügt werden? Warum?

A

BGer prüft keine Tatsachen mehr -> Schadensbehauptungen sind Tatsachenbehauptungen

= nur sehr eingeschränkte Prüf- und Rügemöglichkeit!

= Faktisch spielt vor BGer nur noch Willkür eine Rolle

  • Bsp. wo gerügt und korrigiert werden kann:
  • -> Wenn BGer festellen muss, dass kant. Vorinstanz geradezu den Rechtsbegriff des Schadens verkannt hat; oder
  • -> Hat sich von abwegigen Kriterien leiten lassen
18
Q

Wie hat der Richter mit (geschlechtsbezogenen) Lohndiskriminierungen umzugehen?

A

Haftpflichtrecht soll nicht einen (vermeintlichen) Soll-Zustand, sondern die Realität abbilden. D.h. zweierlei:

  • > Für die Diskriminierungen, die in der Vergangenheit tatsächlich stattgefunden haben, dann bleibt das (wenn eine Frau ohne schädigendes Ereignis weitergearbeitet hätte bis zum Rechnungstag, wäre sie ohnehin diskriminiert worden (Realiatät); d.h. ihr Schaden in Form des ausgefallenen Lohnes - auch wenn widerrechtlich zu tief - darf durch schädigendes Ereignis nicht künstlich erhöht werden)
  • > Eine Korrektur kann der Richter aber vornehmen, wenn es um zukünftige Einkommen geht -> Richter muss annehmen, dass zukünftige Diskriminierungen i. S. d. Verfassungsvorgaben zumindest mittelfristig beseitigt werden -> abzuschätzen, indem er sich fragt, ab welchem Zeitpunkt in der Zukunft wäre eine allfällige Diskriminierung aufgehoben sein wird

= MERKE für vergangene Diskriminierung keine, für zukünftige eventuell eine Korrektur

19
Q

2 Besonders komplexe Situationen? Grund & Anküpfungspunkte? An was ist zu denken? (Bsp. aus Rspr. BGer?)

A

1) Selbstständige = sehr sehr weit; hier darum nur wenig in der Vorlesung:
- > Zentrales Problem: Kein Lohnzettel
- > schon Berechnung valides Einkommen sehr schwer. Verschiedene Anknüpfungspunkte –> Ansätze: Steuern, etc.
2) Kinder: Schwierigkeit bei Prognose
- > Heute natürlich noch nicht viel Lohn; aber in Zukunft?

-> Faustregel: Alles umso schwieriger, je jünger der Geschädigte (Bsp. 14 Monate alt)
–> Anknüpfungspunkte:
 Ausbildung der Eltern
 Beruf der Geschwisterten

–> Bei Jugendlichen einfacher:
 Wenn schon Lehrvertrag oder sogar Lehre abgeschlossen
 Aber auch dann schwierig: bleibt er Angestellter, übernimmt er einmal den Betrieb? Eifnach so kann man weder ja noch nein sagen

MERKE: Wie immer: Beweis- und Behauptungslast beim Geschädigten, welcher Aktivität er nachgegangen wäre (OR 42 I)

o Urteil auf Slide: Geschädigter hat Lehrvertrag in Niedriglohnsektor/ sagt, es könne nicht sein, dass die Lehre, die er angetreten hat jetzt als zwingende Grundlage genommen wird/ das würde ihn im Niedriglohnsektor zementieren/ das verstosse gegen Völkerrecht, konkret Art. 3 der Kinderrechtekonvention/ dort ist geregelt, dass die staatlichen Behörden sich am Kindeswohl zu orientieren haben/ deshalb müsse man zugunsten des Geschädigten auslegen -> BGer: Art. 3 ist nicht self-executing -> es gibt also auch bei Unsicherheit bei Minderjährigen keine Regel, diese zu bevorzugen

20
Q

Unterschied zwischen Quotenvorrecht und Befriedigungsvorrecht?

A

o Wenn es nur um diese Verwertungstechnik geht = Befriedigungsvorrecht

= wenn Schädiger zahlungsunfähig

= ATSG 73 III

o Wenn es auch um die Verteilungsfrage geht = Verteilungsvorrecht

= ATSG 73 I

21
Q

Welche zwei Situationen unterscheidet das Haftpflichtrecht beim Tod des Verunfallten?

A

1) Ansprüche bei sofortiger Tötung

2) Ansprüche bei Körperverletzung mit späterer Todesfolge

22
Q

Welche Schadenspositionen der Körperverletzung mit Todesfolge bestehen, wo gibt es Parallelität mit denjenigen bei der Körperverletzung und welche kommen im Vergleich nicht in Betracht?

A

Grds. sehr viele Parallelen:

HEILUNG:
- Kosten versuchter Heilung, Linderung und Verschlimmerungsabwehr

BIS ZUM (LETZTENDLICHEN) TODESZEITPUNKT
- Erwerbs(ausfall)schaden
  • Erschwerungsschaden
  • Haushaltsschaden

NUR BEI TOD
-> was logisch ist; bspw. wer nie das Rentenalter erreicht, hat keinen Rentenschaden

  • > Was nur bei Todesfolge nötig
  • -> Bestattungskosten
  • -> Erwerber(ausfall)schaden
23
Q

Was ist der Erschwerungsschaden?

A

= Nachteile, die sich nicht direkt oder indirekt im Erwerbsausfallschaden wiederspiegeln (also nicht auszurechnende durch Differenz Validen-/ Invalideneinkommen)

= Positionen, bei denen es um Nachteile geht, wodurch trotzdem das wirtschaftliche Fortkommen des Verunfallten erschwert wird, ohne dass sie sich in der Arbeitsfähigkeit niederschlagen würden

= Personen bleiben Arbeitsfähig

BEISPIELE:
 Prof wird verprügelt/ Sprechfähigkeit eingeschränkt -> Podcasts werden schwieriger zu verfolgen

 Oder Kellnerin wird verprügelt/ trägt Wunde davon, die eine Narbe über das gesamte Gesicht hinterlässt -> Auch wenn super Kellnerin, Job zu bekommen ist dadurch schwieriger

 Früher hat unter Erschwerungsschaden für Frauen auch noch Beeinträchtigung der Heiratschancen enthalten

24
Q

Wann entsteht der Schaden beim Erschwerungsschaden?

A

noch keine Vermögenseinbusse im Berechnungszeitpunkt; aber es ist anzunehmen, dass es noch dazu kommen wird

25
Q

Ist der Erschwerungsschaden als Posten bei Körperverletzung mit Todesfolge möglich?

A
  • Ist v. a. bei Körperverletzung ein Ding
  • Kann aber auch bei späterer Todesfolge von Relevanz sein
  • Ausgeschlossen bei Verletzung mit sofortiger Todesfolge

–> alles logisch

26
Q

Was ist unter den Bestattungskosten zu ersetzen? Woran ist zu denken?

A

= alle Kosten, die mit dem Todesfall unmittelbar zusammenhängen

  • > Auch dann, wenn das Opfer besonders betagt war
  • -> Einwand, der oder die wäre ohnehin gestorben, kann nicht geltend gemacht werden

INHALTLICH

!! Kriterium: Orts- und Standesübliches

  • > Evtl. auch Transport ins Heimatland (gerade in CH aktuell)
  • > Kosten für übliche Todesanzeige
  • > Traueressen (wie immer üblich)
  • > Ortsübliches Grabmal und Errichtung des Grabmals
  • > NICHT eingeschlossen: späterer Grabunterhalt
  • -> S. Gesetz: «entstandene Kosten» -> das wäre sowieso
  • -> Andere sagen (Mindermeinung): zu ersetzen ist auch die Grabpflege bis zur Lebenserwartung
27
Q

Was ist der Versorger(ausfall)schaden?

A

= Einbusse infolge des Todes einer Person (Versorger), die eine andere Person (Versorgter) im Todeszeitpunkt versorgte oder künftig versorgt hätte

  • > Entweder aktuell versorgt (aktiver Ehepartner)
  • > Oder hätte künftig (Kinder, evtl. sogar Grosskinder)
28
Q

Rechtsnatur des Versorger(ausfall)schadens?

A

= Beispiel eines ausnahmsweise ersatzfähigen Reflexschadens (Art. 45 Abs. 3 OR)

29
Q

Voraussetzungen für den Versorger(ausfall)schaden?

A

1) Getöteter hatte Versorgerrolle
- > Es geht um tatsächliche, regelmässige Unterstützung
- > Nicht unbedingt Erbe (zwar häufig)
2) Versorgter: muss effektiv unterstützungsbedürftig sein

= Dem Millionär wird man nichts geben

30
Q

Welche drei Komponenten sind zentral für die richterliche Schätzung des Versorgerschadens i. S. v. OR 42 II?

A

1) Wie hätte sich das Einkommen des Getöteten künftig entwickelt?
2) Mutmassliche Unterstützungsquote
3) Dauer der Untestützung. Geprägt durch:
3. 1) Wann ist zu vermuten, dass der Versorgte seine eigene Erwerbstätigkeit aufnimmt?
3. 2) Lebenserwartung des Versorgers
3. 3) Lebenserwartung des Versorgten

31
Q

Was bleibt zu den ersten zwei Komponenten zu präzisieren?

Bei der ersten: Was ist der Grund?

Bei der zweiten: Inhalt & worauf kann man sich stützen?

A

1) Wie hätte sich das Einkommen des Getöteten künftig entwickelt?
Grund: künftiges Einkommen hat natürlich Einfluss auf Unterstützungsleistung zugunsten des Versorgten

2) Mutmassliche Unterstützungsquote
= wie viel vom künftigem Einkommen käme tatsächlich dem Versorgten zugute?

  • > Heranzuziehen:
  • -> Vielfach kann man sich auf vergangene Unterstützungsleistungen stützen; z. B. Grossmutter, die schon monatlich zur Studiumsunterstützung Geld überwiesen hat

–> Wenn man sich nicht auf vergangene stützen kann: allg. Erfahrungswerte heranziehen

32
Q

Woran gilt es bei der Dritten Komponente zu denken, bzw. bei den drei Teilkomponenten?

A
  1. 1) Wann ist zu vermuten, dass der Versorgte seine eigene Erwerbstätigkeit aufnimmt?
    - > V. a. bei Kindern wichtig: ab wenn wären sie erwerbstätig geworden

3.2) Lebenserwartung des Versorgers
= Pendant zu Überlegungen bzgl. Aktivitätsdauer beim Erwerbsausfallschaden

-> Ist aber länger als Aktivitätsdauer, denn ich kann ja auch als Rentner Verwandte unterstützen

3.3) Lebenserwartung des Versorgten
Tod = allerspätestes Ende Versorgungsbedarf

33
Q

Was ist der Berechnung des Versorgerschadens abzuziehen?

A

Besondere Umstände des Einzelfalls hinzu:

  • > Beim Versorgten: Versicherungsleistungen wie etwa IV, AHV, PK
  • > Beim Versorger: z. b. wenn er schon an einer Krankheit gelitten hat, die je länger je mehr zu A-Unfähigkeit geführt haben; oder sogar verfrühter Tod; etc.
34
Q

Was ist eine heikle Frage bei der Berechnung des Versorgerschadens?

A

Versorgter ist hinterbliebener Ehegatte eines verstorbenen Versorgers/ Chance auf Wiederverheiratung und neuer Versorger?

o Kann auch heute noch Rolle spielen

o Wenn die Wiederverheiratung zu neuem Versorger führt, fällt die Unterstützungsleistung theoretisch dahin

o Wenn aber Wiederverheiratung nicht zu wirtschaftlicher Besserstellung führt -> irrelevant

o Aber noch andere subj. Probleme:

  • -> vielleicht will man nicht heiraten, um Leistungsanspruch nicht zu verlieren
  • -> Dann auch Alter: ein 80-jähriger hat vielleicht weniger Aussichten

o Ebenfalls: Scheidungsrisiko einpreisen? – BGer beachtet jedenfalls dieses Risiko nicht

!! Insgesamt: sehr dünnes Eis; dieser Posten wird jedenfalls unter diesem Begriff diskutiert