C10: Schadensberechnung II Flashcards
Formel für Erwerbs(ausfall)schaden?
Tatsächliches Invalideneinkommen - hypothetisches Valideneinkommen
Definition “Invalidität”?
Invalidität = pathologischer Zustand des Verletzen
-> Dieser Zustand = Ursache Erwerbsunfähigkeit
Was ist der erste Schritt zur Ermittlung des Erwerbs(ausfall)schaden? Was ist zu beachten?
Arbeitsunfähigkeit feststellen
o Meist via Gutachten
Alles mit zu beachten; auch und insb. subjektive Eigenschaften wie:
- > Alter
- > Ausbildung
- > Umschulung möglich?
- > Gerade bei Jungen: Aussicht darauf, sich an die Einschränkung zu gewöhnen?
Wie lange kann eine Invalidität dauern und wie lange besteht jeweils Anspruch auf Erwerbs(ausfall)schaden?
Vorübergehend
- > bis zur Erwerbsfähigkeit
- > kann auch abgestuft sein (z. B. Simi Frei: 100% unfähig während 2W nach Skiunfall; dann 50% während 2W; dann 25% während 2W; dann 0%)
Dauerhaft
-> entscheidend ist die Aktivitätsdauer = Dauer, während der der Verletzte ohne das schädigende Ereignis arbeitsfähig geblieben wäre -> normalerweise bis Pensionierung
Was und welches ist das Schlussalter?
Schlussalter = natürliches Alter der Aktivitätsdauer
-> i. d. R. reguläres AHV-Alter (64 bzw. 65 Jahre)
- > kann aber auch sein, dass Verunfallte länger gearbeitet hätte
- -> dann Behauptungs- und Beweislast beim Verunfallten (OR 42 I)
- -> Kann bewiesen werden, indem der Verunfallte beim schädigendem Ereignis über AHV-Alter und noch aktiv war (häufig bei Arzt; Anwalt)
Was gibt es immer auch bei dauerhaftem Erwerbsausfall (1) + Definition (2)? Woran ist zu denken (2)?
o Rentenschaden
= Rente ist kleiner, weil Aktivzeit kleiner (Beitragslücken) = verkürzte Rente
= hypothetische Altersrente – tatsächliche Altersente
o Ist gesondert geltend zu machen!
o Ist sonst getrennte Schadensposition, auch wenn Ursprung gleich
Was ist der Rechnungstag?
Rechnungstag trennt die schon ergangenen Schäden von den noch zu erwartenden
Berechnungsgrundlage für Erwerbsausfall?
Zentrale Ausgangsbasis: Einkommensverhältnisse am Unfalltag
-> Sowohl für bereits angefallene wie für zukünftige Schäden
Formel für die Berechnung des haftpflichtrechtlich relevanten Erwerbsausfallschaden? Wie nennt man diese Summe auch?
Tatsächliches Invalideneinkommen - hypothetisches Valideneinkommen INKL. KONGRUENTE VERSICHERUNGSLEISTUNGEN
= auch Direktschaden genannt
Definition (1) und Abgrenzung kongruenter Versicherungsleistungen zu nicht kongruenten (2)?
Kongruente Versicherungsleistungen = Leistugnen eines privaten oder Sozial-VR, die direkt einem haftpflichtrechtlichen Posten gegenüberstehen, und es deshalb zu einer Subrogation der Rechte vom Geschädigten an den VR kommt (in ATSG zumindest: Legalzession)
≠ kongruent:
-> Wenn entweder der Geschädigte Ansprüche hat, für die gar keine Versicherungsleistung besteht (keine Subrogation, weil gar nichts miteinander in Konflikt geraten könnte); oder
-> Wenn z. B. der Sozialversicherer Leistungen erbringt, die unabhängig von einer best. Schadensposition sind (auch hier keine Konflikte)
Was ist der Unterschied zwischen “abziehbar” und “anrechenbar”?
Keiner, sind Synonyme
Was heisst einen Schaden kapitalisieren und wann verwendet man das?
Kapitalisierung = Barwert = dem auf dem Rechnungstag abgezinsten Kapitalwert künftig geschuldeter Ansprüche
o Kapitalisieren = am Ende wollen wir einen Kapitalbetrag zusprechen = herausfinden, welchen Barwert der Richter im Urteilszeitpunkt zusprechen muss, damit der Geschädigte auch bis in alle Zukunft seine Ansprüche decken kann = der zu erwartende Wert einer zukünftigen Rente
o Künftige Schadenspositionen addiert man nicht einfach auf, sondern sie werden kapitalisiert = abgezinst = diskontiert
o Kapitalisieren ≠ addieren!
Was ist der Stichtag (Pro memoria)?
Stichtag = Rechnungstag
= normalerweise die letzte kant. Tatsacheninstanz (OR 46 II)
Ausnahme bei Versorgersschaden = Todeszeitpunkt
-> zu trennen von der zentralen Ausgangsbasis: Einkommensverhältnisse am Unfalltag
Wie geschieht die Berechnung von künftigen Schadenspositionen?
- Prognosen via Barwerttafeln (Leonardo)
- Richter stützt sich auf OR 42 II
o Richter ist immer gehalten, sich an den konkreten Umständen orientieren, soweit das i’wie möglich ist
o Beweis- und Behauptungslast beim Geschädigten
-> D. h. er muss beweisen, dass für ihn besonders günstige Verläufe zu erwarten sind
Was kann der Richter insbesondere nicht tun bei der Berechnung gestützt auf OR 42 II bzgl. künftigen Lohnerhöhungen?
o Was der Richter nicht machen kann: in der CH Reallohnerhöhung von 1%; deshalb p. a. 1% mehr
o Bei Reallohnerhöhungen: nur das zu werten, was individuell-konkret erwartbar war
–> Auch Branche spielt hinein; z. B. Textilbranche eher weniger; Apotheker-Angestellte auch eher schlecht; IT aber besser; etc.