HS23 / Deliktshaftung Flashcards

1
Q

Wann ist die hypothetische Kausalität einschlägig?

A

= wenn neben der schädigenden Handlung oder Unterlassung noch eine zweite hypothetische Ursache vorhanden ist

= der Schaden wäre auch ohne die haftpflichtrelevante Ursache eingetreten, bspw. wegen einer konstitutionellen Prädisposition

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Q

Welches Beweismass ist nötig für die hypothetische Kausalität und wie wird dieses Beweismass gem. BGer definiert?

A

Überwiegende Wahrscheinlichkeit

= Es gibt keinen vernünftigen Zweifel, dass der Schaden ohne das haftpflichtbegründende Ereignis nicht auch eingetreten wäre

–> zB wenn Erfolgschancen für Heilung bei 30% bei kunstgerechter Vorgehensweise, gibt es immer vernünftige Zweifel, dass der Schaden sowieso eingetreten wäre –> die Sorgfaltspflichtverletzung(en) des Arztes spielen gar keine Rolle

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