StVG Flashcards
Halter des Fahrzeuges
Halter eines Fzg iSd §7 StVG ist derjenige, der die Sache auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die generelle Verfügungsgewalt darüber besitzt
Voraussetzung und Auschluss des §7 StVG
I. Halter II. RGV - KV; Gesundheitschädigung (Def von §823 IBGB) III. Beim Betrieb eines Kfzs 1. Kfz, §1 II StVG 2. Beim Betrieb IV. Haftungsbegründende Kausalität V. Schaden VI. Kein Ausschluss - §7 II StVG -§7 III StVG
wann ist man Halter eines Fahrzeuges?
keine Verfügungsgewalt des Mieters: Anmietung für ein paar Stunden oder ein oder zwei Tagen oder Ausleih nur für eine bestimmte Fahrt
beides haben die Verfügungsgewalt wenn: Überlassen des Wagens für eine Urlaubsreise
Vermieter hat keine Verfügungsgewalt wenn:
das Fahrzeug vollkomen seinem Einflussbereich entzogen wird: bei einer Mietdauer von über 3 Mon, oder das Auto befindet sich an einem weit entferten Ort
Fahrzeugführer
Fahrzeugführer iSd §8 1 StVG ist derjenige, der im Augenblick des Unfalls das Kfz lenkt und die tatsächliche Gewalt über das Steuer hat
Voraussetzung des §8 I StVG
Anspruchsgegner muss Fahrzeugführer sein
Muss mit Verschulden gehandelt haben
was besagt der §828 II BGB?
Kinder zwischen 7 und 10 Jahre sind für die entstandenen Schaden durch einen Unfall nicht verantwortlich, es sei denn, sie sie mit Vorsatz verursacht haben
Daher kein Mitverschulden iSd §254 BGB oder §9 StVG
Kinder unvermittelt auf die Fahrbahn laufen und von einem Auto erfasst werden
Kein Fall der “höheren Gewalt” !
wann liegt ein Fall der höheren Gewalt iSd §7 II vor?
def: von aussen kommendes, nicht beeinflussbares und völlig unvorhersehbares Ereignis
dh: wenn aussergewöhnliche Umständen in Betracht kommen. Gemeint damit sind Naturereignisse wie etwa eine plötzliche Überflutung, ein Blitzschlag, eine Lawine geschieht, Erdbeben, Vulkansausbruch..oder wenn Anschläge oder Sabotageakte dritter Personen stattfinden
Wen KV welcher Ersatz kann das Opfer verlangen?
gem. §11 StVG: Ersatz der Kosten der Heilung, des Vermögensnachteils (als entgangener Gewinn, da der Verletzte Erwerbsunfähig werden kann)
wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, können Schmerzensgeld verlangen werden
Der Farhzeug beruht eine verletzte Person nicht
ob die RGV bei dem Betrieb des Fahrzeugs verursacht worden ist, stellt sich die Frage des Zurechnungszusammenhangs zw. dem Fahrzeugführer und dem Verletzten
Zum Betrieb eines Fzges gehört auch ein Fall ohne Berührung, wenn das Verhalten des Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug oder eine Person beeinflusst hat
III. Beim Betrieb eines Kfzs
- Kfz
- Beim Betrieb?
Fraglich ist, ob die motorentechnische Inbetriebnahme des Kfz oder lediglich das verkehrsbeeinflussende Ruhen eines Kfz auf einer öff. Verkehrsfläche ohne eingeschalteten Motor erforderlich ist.
-motorentechnische Auffassung
Gefahr kommt erst bei Bewegung
Wortlaut “während der Nutzung”
-verkehrstechnische Auffassung
auch ruhende Fahrzeuge können eine Gefahr darstellen
§12 StVO
- > wenn Auto nicht in Bewegung: verkehrstechnische Auffassung zu folgen,da durch Existenz des §12 StVO erkennt der GG, dass schon das Blosse Parken eines Kfz gefährlich sein kann und daher unter den “Betrieb” eines Kfz fällt
- > wenn Auto in Bewegung: Stellungnahme nicht erforderlich, da auch die engere Auffassung erfüllt wäre
IV. Haftungsbegründende Kausalität
RGV müsste beim Betrieb des Kfz entstanden sein.
-> engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zw. Fahrzeugsnutzun und RGV
1. Äquivalente Kausalität
-> kann der Betrieb des Kfz hinweggedacht werden, ohne dass der eingetretene Erfolg in seinem konkreten Gestalt entfiele?
2. Adäquate Kausalität
3. Betriebsgefahr
In der RGV müsste sich die Betriebsgefahr des Kfz verwirklicht haben
Zudem müsste der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz stehen
V. Schaden
§11 StVO iVm §§249 I, II 1 BGB
Differenztheorie
Ausschluss gem. §7 III StVG
Wenn den Kfz ohne oder gegen den Willen des Halters gefahren worden ist
Voraussetzungen §18 I StVG
I. Kfz-Führer II. RGV III. Beim Betrieb des Kfz IV. Hb Kausalität V. eine Exkulpationsmöglichkeit, §18 I 2 VI. Schaden VII. Kein Ausschluss