StVG Flashcards

1
Q

Halter des Fahrzeuges

A

Halter eines Fzg iSd §7 StVG ist derjenige, der die Sache auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die generelle Verfügungsgewalt darüber besitzt

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2
Q

Voraussetzung und Auschluss des §7 StVG

A
I. Halter
II. RGV
- KV; Gesundheitschädigung (Def von §823 IBGB)
III. Beim Betrieb eines Kfzs
    1. Kfz, §1 II StVG
    2. Beim Betrieb
IV. Haftungsbegründende Kausalität
V. Schaden
VI. Kein Ausschluss
- §7 II StVG 
-§7 III StVG
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3
Q

wann ist man Halter eines Fahrzeuges?

A

keine Verfügungsgewalt des Mieters: Anmietung für ein paar Stunden oder ein oder zwei Tagen oder Ausleih nur für eine bestimmte Fahrt
beides haben die Verfügungsgewalt wenn: Überlassen des Wagens für eine Urlaubsreise
Vermieter hat keine Verfügungsgewalt wenn:
das Fahrzeug vollkomen seinem Einflussbereich entzogen wird: bei einer Mietdauer von über 3 Mon, oder das Auto befindet sich an einem weit entferten Ort

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4
Q

Fahrzeugführer

A

Fahrzeugführer iSd §8 1 StVG ist derjenige, der im Augenblick des Unfalls das Kfz lenkt und die tatsächliche Gewalt über das Steuer hat

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5
Q

Voraussetzung des §8 I StVG

A

Anspruchsgegner muss Fahrzeugführer sein

Muss mit Verschulden gehandelt haben

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6
Q

was besagt der §828 II BGB?

A

Kinder zwischen 7 und 10 Jahre sind für die entstandenen Schaden durch einen Unfall nicht verantwortlich, es sei denn, sie sie mit Vorsatz verursacht haben
Daher kein Mitverschulden iSd §254 BGB oder §9 StVG

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7
Q

Kinder unvermittelt auf die Fahrbahn laufen und von einem Auto erfasst werden

A

Kein Fall der “höheren Gewalt” !

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8
Q

wann liegt ein Fall der höheren Gewalt iSd §7 II vor?

A

def: von aussen kommendes, nicht beeinflussbares und völlig unvorhersehbares Ereignis
dh: wenn aussergewöhnliche Umständen in Betracht kommen. Gemeint damit sind Naturereignisse wie etwa eine plötzliche Überflutung, ein Blitzschlag, eine Lawine geschieht, Erdbeben, Vulkansausbruch..oder wenn Anschläge oder Sabotageakte dritter Personen stattfinden

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9
Q

Wen KV welcher Ersatz kann das Opfer verlangen?

A

gem. §11 StVG: Ersatz der Kosten der Heilung, des Vermögensnachteils (als entgangener Gewinn, da der Verletzte Erwerbsunfähig werden kann)
wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, können Schmerzensgeld verlangen werden

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10
Q

Der Farhzeug beruht eine verletzte Person nicht

A

ob die RGV bei dem Betrieb des Fahrzeugs verursacht worden ist, stellt sich die Frage des Zurechnungszusammenhangs zw. dem Fahrzeugführer und dem Verletzten
Zum Betrieb eines Fzges gehört auch ein Fall ohne Berührung, wenn das Verhalten des Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug oder eine Person beeinflusst hat

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11
Q

III. Beim Betrieb eines Kfzs

  1. Kfz
  2. Beim Betrieb?
A

Fraglich ist, ob die motorentechnische Inbetriebnahme des Kfz oder lediglich das verkehrsbeeinflussende Ruhen eines Kfz auf einer öff. Verkehrsfläche ohne eingeschalteten Motor erforderlich ist.

-motorentechnische Auffassung
Gefahr kommt erst bei Bewegung
Wortlaut “während der Nutzung”

-verkehrstechnische Auffassung
auch ruhende Fahrzeuge können eine Gefahr darstellen
§12 StVO

  • > wenn Auto nicht in Bewegung: verkehrstechnische Auffassung zu folgen,da durch Existenz des §12 StVO erkennt der GG, dass schon das Blosse Parken eines Kfz gefährlich sein kann und daher unter den “Betrieb” eines Kfz fällt
  • > wenn Auto in Bewegung: Stellungnahme nicht erforderlich, da auch die engere Auffassung erfüllt wäre
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12
Q

IV. Haftungsbegründende Kausalität

A

RGV müsste beim Betrieb des Kfz entstanden sein.
-> engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zw. Fahrzeugsnutzun und RGV
1. Äquivalente Kausalität
-> kann der Betrieb des Kfz hinweggedacht werden, ohne dass der eingetretene Erfolg in seinem konkreten Gestalt entfiele?
2. Adäquate Kausalität
3. Betriebsgefahr
In der RGV müsste sich die Betriebsgefahr des Kfz verwirklicht haben
Zudem müsste der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz stehen

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13
Q

V. Schaden

A

§11 StVO iVm §§249 I, II 1 BGB

Differenztheorie

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14
Q

Ausschluss gem. §7 III StVG

A

Wenn den Kfz ohne oder gegen den Willen des Halters gefahren worden ist

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15
Q

Voraussetzungen §18 I StVG

A
I. Kfz-Führer
II. RGV
III. Beim Betrieb des Kfz
IV. Hb Kausalität 
V. eine Exkulpationsmöglichkeit, §18 I 2 
VI. Schaden
VII. Kein Ausschluss
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16
Q

IV. Haftungsbegründete Kausalität

1. Aquivalente Kausalität

A

kann der Betrieb des Kfz hinweggedacht werden, ohne dass die eingetretene RGV in seiner konkreten Gestalt entfiele?

17
Q

IV. Haftungsbegründete Kausalität

  1. Aquivalente Kausalität
  2. Adäquate Kausalität
  3. Betriebsgefahr
A

In der RGV müsste sich die Betriebsgefahr des Kfz verwirklicht haben.
Zudem müsste der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz stehen

18
Q
IV. Haftungsbegründete Kausalität
  1. Aquivalente Kausalität
  2. Adäquate Kausalität
  3. Betriebsgefahr
liegt der spezifische Zusammenhang mit dem Betrieb des Kfz, wenn der Geschädigte aufgrund der Nachricht vom Unfall einen Schock erleidet?
A

Nach Sinn und Zweck des §7 I StVG soll es ausreichen, dass der Verkehrsunfall als Auslöser des Schockschadens einen Zusammenhang mit dem Betrieb des Kfz aufweist.
Zurechenbarkeit des Schoschadens richtet sich nach allg. Kriterien.
(Voraussetzungen zu prüfen)

19
Q
§7 I StVG
I. Halter
II. RGV
III. Betrieb des Kfz
IV. Haftungsbegründete Kausalität
V. Schaden
A

Geschädigte müsste eine unfreiwillige Vermögenseinbüsse erlitten haben.

Dies bestimmt sich anhand der Differenzhypothese, bei der die hypothetisch bestehende Vermögenslage ohne Eintritt des schädigenden Ereignisses mit der tatsächlich bestehenden verglichen wird.
Ergibt sich eine negative Differenz, so stellt diese den Schaden dar

20
Q
§7 I StVG
I. RGV
II. Halter
III. Im Betrieb des Kfz
IV. Haftungsbegründete Kausalität
V. Schaden 
VI. Kein Auschluss
A

Haftung ist ausgeschlossen, sofern dem Schädiger Einwendungen zustehen.

§7 II StVG: Erforderlich für die Annahme höherer Gewalt ist, dass es sich um ein betriebsfremdes, aussergewöhnliches und nicht abwendbares Ereignis handelt
§7 III: Halter muss einwenden, dass sein Fahrzeug von ihm unverschuldet ohn sein Wissen und seine Willen von jemand anderen benutzt wurde
§8
§9 iVm §254 I BGB: Mitverschulden (das alleine Mitfahren stellt kein Mitverschulden dar!)

21
Q

Anspruch aud §18 I StVG

A
I. Kraftfahrzeugführer
Schädiger sollte allein die tatsächliche Gewalt über das fahrende Auto haben
II. Voraussetzungen des §7 I StFVG
 1. RGV
 2. Beim Betrieb des Kfz
 3. Haftunsgbegründete Kausalität
 4. keine Exkulpation, §18 I 2 StVG
 5. Schaden
 6. Kein Ausschluss
22
Q
ANSPRUCH aus §18 I StVG
I. Kraftfahrzeugführer
Schädiger sollte allein die tatsächliche Gewalt über das fahrende Auto haben
II. Voraussetzungen des §7 I StFVG
 1. RGV
 2. Beim Betrieb des Kfz
 3. Haftunsgbegründete Kausalität
 4. keine Exkulpation, §18 I 2 StVG
A

Exkulpation, wenn kein Verschulden.
Grundsätzlich gem. §276 I BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.

Wenn Verhältnis zw. Schädiger und Beschädigte eine rechtlich unverbindliche und unentegeltliche Gefälligkeit ist, dann möglicherweise milderer Haftungsmassstab. (zwar erst mit grober Fahrlässigkeit und Vorsatz anzunehmen)
ABER angesichts von ca 3000 jährlichen Verkehrstoten ist der Strassenverkehr ein besonderer Gefahrbereich.
Angesichts auführlicher Sorgfaltsvorschriften in StVG und StVO erscheint es widersprüchlic, wenn durch ind. Haftungsprivilegierung die Verkehrsteilnehmer zu sorgfaltswidrigen Verhalten animiert werden könnten

23
Q
IV. Haftungsbegründete Kausalität
  1. Aquivalente Kausalität
  2. Adäquate Kausalität
  3. Betriebsgefahr
Liegt der spezifische Zusammenhang mit dem Betrieb des Kfz, wenn
A

§7 I StVG erfasst Schäden, die für Personen in unmittelbarer Nähe aus einem Unfall resultieren können.
Dass die Schäden auf die Berührung mit dem Fahrzeug zurückzuführen sind, ist keine notwendige Voraussetzung der Zurechnung.

Zu verneinen, wennx nicht nachvollziehbar auf die Gefahren der Situation reagiert hat oder nicht