APR Flashcards
AGL und Gliederung
Anspruch auf SE gem. 823 I iVm Art. 1 I, 2 I GG
I. RGV
allgemeines Persönlichkeitsrecht= sonstiges Recht
APR= das Recht des einzelnen auf Achtung seiner Menschenwürde und auf die Entfaltung seiner individuellen Persönlichkeit
II. Verhalten III. Haftungsbegrundete Kausalitat IV. RW Nicht indiziert! Interessenabwägung je nach betroffener Sphäre zu führen V. Verschulden VI. Schaden VII. Haftungsausfüllende Kausalität
I. RGV
APR ist sonstiges recht
Das apr ist das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner Menschenwürde und auf Entfaltung seiner individuellen Persönlichkeit
Privatsphäre= recht, sich jederzeit von der Öffentlichkeit zurückzuziehen und damit andere v eigenen Leben vorübergehend aus bzw. abzugrenzen
Weitergabe von Angelegnheiten aus fremder Privatsphare
Verletzung der Ehre= Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen
Definition von APR
Das allgemeine Personlichkeitsrecht ist das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner Menschenwürde und auf Entfaltung seiner individuellen Persönlichkeit
I.RGV
II. Verhalten
III. Kausalitat
IV. Rechtswidrikeit
Interessenabwagung je nach betroffener Sphäre zwischen den Parteien zu fuhren
Je nach betroffener Sphäre sind die Anforderungen an die entsprechend hoher anzustufen
BGB hat drei Sphären entwickelt:
- Intimsphäre: Eingriffe sind grdsztl. Immer rw
-Privatsphare: je nach Stellung des Betroffenen in der Öffentlichkeit müssen andere Maßstäbe gesetzt werden
-Individualsphäre: niedrigste Stufe, betrifft die Beziehungen des Betroffenen mit seiner Umwelt
I. RGV II. Verhalten III. Kausalität IV RW -> Eingriff in die Intimsphäre
grundsätzlich immer rechtswidrig!
I. RGV II. Verhalten III. Kausalität IV. RW -> Eingriff in die Privatsphäre
Betrifft den häuslichen und familiären Kreis
je nach Stellung des Betroffenen in der Öffentlichkeit müssen andere Massstäbe gesetzt werden.
Eine Person des öffentlichen Lebens muss mehr dulden als eine nicht öffentliche Person
I. RGV II. Verhalten III. Kausalität IV. RW Eingriff in die Individualsphäre
Betrifft die Beziehungen des Betroffenen mit seiner Umwelt
Wegen dieses Bezugs zur Aussenwelt geniesst diese Sphäre den geringsten Schutz
I. RGV II. Verhalten III. Kausalität IV. RW bei der Interessenabwägung: was umfasst die Presse- und Rundfunkfreiheit des Art. 5 I S.2
Umfasst nur die Verbreitung derjenigen Tatsachen bzw. Informationen, an denen die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann.
Je geringer die Informationsbelange der Öffentlichkeit sind, desto höher ist das Recht des Betroffenen zu beurteilen
I. RGV II. Verhalten III. Kausalität IV. RW V. Schaden
- Immaterieller Schaden, kann in Geld entschädigt werden.
Die Höhe der Entschädigung bestimmt das Gericht unter Würdigung der Gesamtsumstände nach freier Überzeugung