Definitionen Aufbau des §823 I Flashcards
I. RGV
II. Verhalten des Schuldners
III. Haftungsbegründete Kausalität
1. Äquivalenztheorie
Nach der c-s-q-n Formel liegt äquivalente Kausalität vor, wenn die Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Verletzungserfolg entfiele
I. RGV II. Verhalten des Schuldners III. Haftungsbegründete Kausalität 1. Äquivalenztheorie 2. Adäquanztheorie
Adäquat kausal ist eine Ursache, wenn es nicht fern aller Lebenserfahrung ist, dass ein Verhalten zum konkreten Erfolg führt
I. RGV II. Verhalten des Schuldners III. Haftungsbegründete Kausalität IV. Rechtswidrigkeit V. Verschulden VI. Schaden (VII. Mitverschulden)
Beim Mitverschulden iSd §254 BGB handelt es sich um Verschulden iSv §276 II BGB, so dass der Beschädigte vorsätzlich oder fahrlässig im Hinblick auf die Herbeiführung des Schadens gehandelt haben müsste.
(Eine schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht wird dem Eltern iRd §254 als eigenes Mitverschulden gem. §278 zugerechnet)
I. RGV II. Verhalten des Schuldners III. Haftungsbegründete Kausalität IV. RW V. Verschulden
woraus ergibt sich die Ersatzfähigkeit der immateriellen Schaden
ergibt sich als Ausnahme der Grundsatz, die besagt, dass nur materielle Schaden ersatzfähig sind (§253 I BGB) aus §253 II BGB
woraus ergibt sich die Ersatzfähigkeit einer Heilbehandlung (aufgrund einer K- oder GV)
aus §249 II 1 iRd der Naturalrestitution
Ersatzfähigkeit der Wert einer zerstörten Sache?
aus §249 II 1 iRd der Naturalrestitution
was passiert wenn die Reparatur der geschädigten Sache unmöglich ist?
Ersatzbeschaffung. Dennoch sollte der Geschädigter nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Daher ist bei der Wiederbeschaffung ein Abzug “neu für alt” vorzunehmen
Voraussetzungen des §227 StGB?
Notwehr (RW): erforderliche Verteidigung, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff vor sich oder einem anderen abzuwenden
(rechtswidriger noch andauerter Angriff)
(VH geeignet und erforderlich)
(VH nicht geboten)
erforderliche Verteidigung
die VH ist erforderlich, wenn kein milderes, gleich wirksames Abwehrmittel zur Verfügung dem Verteidiger steht
wann ist eine Verteidigungshandlung geboten?
wenn Provokation vom Verteidiger, krasses Missverhältnis zw. AngriffsH und VH
ändert sich etwas an der Verantwortlichkeit des S dadurch, dass der Unfall durch eine gefährliche Sache, deren Quelle gar nicht im Eingetum des S stand,verursacht wurde?
Nein, solange die eigentliche Gefahrquelle (iF die Betonplatten) im Herrschaftsbereich des S liegen
I. RGV II. Verhalten des Schuldners - Verletzung einer Handlungspflicht III. haftungsbegründete Kausalität 1. Äquivalenztheorie
Eine Verletzung einer Verkehrsicherungspflicht ist äquivalant kausal, wenn die erforderliche Massnahme nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass die RGV mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele
adäquante Kausalität zwischen RGV und Schäden: Opfer ist krank oder so, sodass er sich schneller verletzt hat
Der Schädiger muss sein Opfer so nehmen, wie er es antrifft. Eine schwache Kondition des Opfers oder eine Schadensposition ändert an seiner Haftung nichts
I. RGV II. Verhalten des Schuldners III. Haftungsbegründete Kausalität IV. Rechtswidrigkeit V. Verschulden
Der Schädiger müsste zudem schuldhaft, d.h. fahrlÄssig oder vorsätzlich gehandelt haben
Massstab: §276
Fahrlässigkeit iSd §276 II BGB liegt vor, wenn der Schädiger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser Acht lässt
(/!\ Verschuldensfähigkeit bei Minderjährigen!)
Beobachter erleidet einen Schock beim Anblick des Geschädigten
scheitert beim Schutzzweck der Norm: grdstlz. umfasst die SEPflicht des §823 I BGB nur den unmittelbar Geschädiften, also denjenigen, gegen den sich die VH gerichtet hat