§823 I Recht am Gewerbebetrieb Flashcards
AGL
§823 I, Anspruch auf Erstattung des Gewinnausfalls
Gliederung
I. Verletzung eines Rechtsguts oder eines absoluten R II. Verhalten III. Kausalität IV. RW V. Verschulden VI. Schaden
I. Verletzung eines RGs oder eines absoluten Rechts
In Ermangelung einer Verletzung der in §823 I BGB ausdrücklich benannten Rechten oder RG kommt nur ein sonstiges Recht in Frage.
Zu prüfen ist namentlich die Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
a) Dem AS dark keine andere AGL für den Ersatzsanspruch zustehen
b) eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb
c) unmitellbar betriebsbezogener Eingriff
I. Verletzung eines RG oder eines absoluten R
a) Dem AS darf keine andere AGL auf Ersatzanspruch zustehen
Da dem AS an keinem in §823 I BGB benannten RG oder Recht verletzt ist, ihm steht daher keine andere AGL zu
I. Verletzung eines RG oder a.R
a) keine andere AGL
b) eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb
ein eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb ist ein auf Dauer und Gewinnerzielung ausgerichteter Betrieb
I. Verletzung eines RG oder a.R
a) keine andere AGL
b) eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb
(P) Profisportler?
BGH geht vom Bestehen eines Gewerbebetriebs für Profisportler aus, soweit sie selbständig auftreten und eine auf Dauer und Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit ausüben
I. Verletzung eines RG oder a.R
a) keine andere AGL
b) eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb
c) unmittelbar betriebsbezogener Eingriff
Der Eingriff soll betriebsbezogen sein.
Unmittelbare Eingriffe in das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb, gegen welche §823 I BGB Schutz gewährt, sind nur diejenigen, die irgendwie gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen sind und nicht bom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte o. RGüter betreffen
-> Schädiger muss vorsätzlich gehandelt mit dem Zweck, deb Betrieb zu beeinträchtigen