§831 I BGB Flashcards

1
Q

Verrichtungsgehilfe

A

Verrichtungsgehilfe iSd §831 I BGB ist derjenige, der mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Geschäftskreis tätig wird und von dessen Weisungen abhängig ist

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2
Q

wie erkennt man einen Gehilfe?

A

Geschäftsherr muss ihn eine zu erledigende Aufgabe übertragen haben
Der Gehilfe muss den Weisungen des GHs unterliegen

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3
Q

II.

A

der Verrichtungsgehilfe muss einem Dritten einen rechtswidriger Schaden zugefügt haben (auf ein Verschulden kommt es nicht an!)

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4
Q

wer trägt bei der 2.Voraus. die Beweislast?

A

Der Geschäftsherr. Wenn er nicht beweisen kann, dass der Gehilfe sich rechtsgemäss verhalten hat, dann bleibt er haftungsrechtlich in Anpruch zu nehmen

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5
Q

Wann ist der GH nicht in Anspruch zu nehmen?

A

Nach dem Schutzzweck des §831 I 2 wenn der VGH trotz rechtswidriger Schadenszufügung objekiv fehlerfrei, sozialadäquat gehandelt hat bzw. sich so verhalten hat, wie jede mit Sorgfalt ausgewählte und überwachte Person sich in der konkreten Situation verhalten hätte. Der GH (Beweislast) muss beweisen, dass sein GH sich korrekt verhalten hat

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6
Q

III.

A

Die unerlaubte Handlung muss in Ausführung der Verrichtung (und nicht nur bei Gelegenheit) geschehen sein; es muss ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen der dem Verrichtungsgehilfen Verrichtung und der schädigenden Handlung vorliegen

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7
Q

was passiert wenn der Verrichtungsgehilfe ein weisungswidriges Verhalten begeht ?

A

fraglich ist, ob dieses Verhalten genügt, um die Haftung des GHerrn auszuschliessen
Entscheidend ist die Beurteilung des Einzelfalles:
- ist das in Frage stehende Verhalten wertungsgemäss noch dem Geschäftsherrn zuzurechnen?

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8
Q

wann ist die Haftung des GHerrn trotz weisungswidrigen Verhalten des VGH nicht ausgeschlossen?
= wann handelt der VGH nicht mehr in Ausführung des Verrichtung?

A

wenn man beweisen kann, das derr GHerr den Antrag genauer anfassen können oder dass er durch eine ausreichende Überwachung die Überschreitung verhindern können hätte

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9
Q

Einzelfall der Überschreitung:

A

der VGH nimmt einen anderen Weg: keine Auschluss, da es sich noch um eine Überschreitung der Grenzen des Antrags handelt, durch die sich der VGH noch nicht vom gesamten Zusammenhang des Auftrags entfert

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10
Q

IV. Verschulden des Geschäftsherrn/mögliche Exkulpation

A

a) durch den Eintritt des Erfolges wird vermutet, dass der GH durch die Auswahl und die Überwachung seines VGH schuldhaft seine Sicherungspflichten verletzt hat.
b) Der GHerr muss also diese Vermutung widerlegen! (Exkulpationsmöglichkeit)

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11
Q

IV. mögliche Exkulpation

was soll der GHerr tun, um sich zu exkulpieren?

A

Muss konkret darlegen, dass er entweder:

  • den VGHilfe sorgfältig ausgewählt und überwacht hat, oder
  • aber den Schaden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt eingetreten wäre
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12
Q

welche Haftung können nebeneinander stehen?

A
  • §831 Geschäftsherr (wenn er sich nicht exkulpieren kann)
  • 823 I Geschäftsherr (Verkehrsicherungspflicht)
  • 823 I der Verrichtungsgehilfe selbst (wenn ihm ein Verschulden trifft!! Gegenteil zum §831)
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13
Q

AGL und Gliederung

A
Anspruch aus §§831 I 1, 253 II BGB
I. Verrichtungsgehulfe
II. VGH muss einem Dritten einen Schaden zugefügt haben
III. in Ausführung der Verrichtung
IV. Mögliche Exkulpation §831 I 2
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14
Q

I. Verrichtungsgehilfe

A

Die den Schaden verursachende Person muss zunächst ein Verrichtungsgehilfe des Anspruchsgegners gewesen sein

Verrichtungsgehilfe iSd §831 I BGB ist derjenige, der mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Geschäftskreis tätig wird und von dessen Weisungen abhängig ist

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