§823 I Eigentumsverletzung Flashcards
I. RGV
verschiedene Formen von Eigentumsverletzungen
- in Form der Zerstörung oder Beschädigung
- die dauernde oder zeitwilige Entziehung (Diebstahl)
- Gebrauchsbeeinträchtigung
- Veräusserung eines Dritten
I. RGV
Eigentumsverletzung in Form der Zerstörung oder Beschädigung der Sache
Eine Verletzung des Eigentums in Form der Zerstörung oder Beschädigung der Sache liegt in jedem Eingriff in die Sachsubstanz, der den bestimmungsgemässen Gebrauch beschränkt oder aufhebt
I. RGV II. Verhalten III. Haftungsbegründete Kausalität 1. Äquivalente Kausalität 2. Adäquate Kausalität 3. Schutzzweck der Norm (P) Durchtrennung eines Stromkabels
Ersatzfähig sind nach der Lehre der Schutzzweck der Norm nur die Schäden, deren Schutz die betroffene Vorschrift bezweckt.
Es ist verboten, ein fremdes Stromkabel durchzutrennen.
Wer dies macht hat SE gem. §823 I BGB einzustehen.
Fraglich ist, ob das in §823 I BGB verankerte Verbot, ein fremdes Stromkabel durchzutrennen, auch deshalb besteht, damit dritte Personen, die an das Stromkabel angeschlossen sind, keine Schäden an ihren Rechten oder Rechtsgütern erleiden.
Da grstzl. nur unmittelbare Geschädigte geschützt sind, könnte es für den Schädiger zu einem unüberschauberen und unzumtaberen Haftungsrisiko führen.
=> das Verbot, fremde Versorgungsleistungen zu beschädigen umfasst auch den Zweck, an die Versosrgungsleistungen angeschlossene Dritte und deren Vermögen zu schützen
I. RGV II. Verhalten III. Haftungsbegründete Kausalität 1. Äquivalente Kausalität 2. Adäquate Kausalität 3. Schutzzweck der Norm Lehre der Schutzzweck der Norm
Ersatzfähig sind nach der Lehre der Schutzzweck der Norm Schäden, deren Schutz die betroffene Vorschrift bezweckt
I. RGV II. Verhalten III. Haftungsbegründete KausalitÄT IV. RW V. Verschulden VI. Schaden VII. Haftungsausfüllende Kausalität VII. Mitverschulden stellt die Tatsache,nicht ein Notstromaggregat zu haben ein Mitverschulden dar?
Nach dem BGH nein
(Verlangt wird Erstattung des Gewinnausfalls)
I. RGV
Eigentumsverletzung in Form der Gebrauchsbeeinträchtigung
a) die Nutzungsstörung muss die zu nutzende Sache betreffen
(Bsp. Entziehung des Führerscheins: Fahrer ist betroffen, nicht das Auto, es kann noch gefahrt werden)
b) die Nutzungsmöglichkeit der Sache muss vollständig aufgehoben sein