ProdHaftG Flashcards
Anspruchsgrundlage
§1 I 1 ProdHaftG
Ersatzanspruch gem. §1 I 1 ProdHaftG
- Rechtsgutverletzung
- Produkt, §2 ProdHaftG
- Fehler iSd §3 ProdHaftG
- Kausalität zwischen Fehler und RGV
a) Äquivalente Kausalität
b) Adäquate Kausalität - Hersteller iSd §4 ProdHaftG
- Kein Ausschluss nach §1 II und III ProdHaftG
- Schaden
- Kein Mitverschulden
- Rechtsgutverletzung
Körperverletzung
Eine KV ist ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einer Person
- RGV
2. Produkt, §2 ProdHaftG
jede bewegliche Sache
- RGV
- Produkt
- Fehler iSd §3 ProdHaftG
Sache muss fehlerhaft iSd §§3 ProdHaftG gewesen sein. Dies wäre sie dann, wenn sie einen Konstruktions-, Fabrikations- oder Instruktionsfehler aufweist.
(Beobachtungsfehler gem. §1 II Nr.5 ausgeschlossen)
-Definitionen der verschiedenen Fehlern
Welcher Fehler kommt in Betracht?
- RGV
- Produkt
- Fehler iSd §3 ProdHaftG
Konstruktionsfehler
Ein Konstruktionsfehler ist gegeben, wenn bereits die Planung des Produktes mangelhaft war; ein solcher Fehler tritt daher in der gesamten Produktionsserie auf.
I. RGV
II. Produkt
III. Fehler iSd §3 ProdHaftG
Fabrikationsfehler
Ein Fabrikationsfehler besteht, wenn der Fertigungsprozess bei einzelnen Stücken mangelhaft war.
I. RGV
II. Produkt
III. Fehler iSd §3 ProdHaftG
Instruktionsfehler
Ein Instruktionsfehler liegt vor, wenn zwar ordnungsgemäss konstruiert und fabriziert wurde, der Nutzer aber nicht oder nur unzureichend über die Verwendungsweise des Produktes aufgeklärt wurde
Form und Intensität der Warnung hängt davon ab, was die Allgemeinheit an Sicherheit berechtigterweise erwarten darf. Massstab ist der durchschnittliche Produktnutzer
I. RGV II. Produkt III. Fehler iSd §3 ProdHaftG IV. Haftungsbegründete Kausalität 1. Äquivalente Kausalität 2. Adäquate Kausalität V. Hersteller iSd §4 ProdHaftG
Gem. §4 I ProdHaftG ist Hersteller, wer das Endprodukt hergestellt hat aber auch (Satz 2) wer das Produkt in das Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums einführt
I. RGV II. Produkt iSd 2 ProdHaftG III. Fehler iSd §3 ProdHaftG IV. Haftungsbegründete Kausalität 1. Aquivalente Kausalität 2. Adäquate Kausalität V. Hersteller iSd §4 ProdHaftG VI. Kein Ausschluss nach §1 II und III ProdHaftG
in der Klausur nur zu erwähnen wenn man ihn prüft!
I. RGV II. Produkt iSd §2 ProdHaftG III. Fehler iSd §3 ProdHaftG IV. Haftugnsbegründete Kausalität 1. Äquivalente Kausalität 2. Adäquate Kausalität V. Hersteller iSd §4 ProdHaftG VI. Kein Auschluss nach §1 II und III ProdHaftG VII. Schaden
Dem Beschädigte müsste ein Schaden, also eine unfreiwillige Vermögenseinbusse, entstanden sein.
Die Höhe des Schadens bemisst sich nach der Differenzhypothese, bei der die hypothetisch bestehende Vermögenslage ohne Eintritt des schädigenden Ereignisses mit der tatsächlich bestehenden verglichen wird.
Wären ohne die RGV die Heilbehandlungskosten noch im Vermögen des Beschädigten vorhanden?
Nach §8 S.2 sind imateriellen Schäden auch erstattungsfähig
I. RGV II. Produkt iSd §2 ProdHaftG III. Fehler iSd §3 ProdHaftG IV. Haftungsbegründete Kausalität 1. Äquivalente Kausalität 2. Adäquate Kausalität V. Hersteller iSd §4 ProdHaftG VI. Kein Ausschluss nach §1 II und III ProdHaftG VII. Schaden VIII. Kein Mitverschulden
Anspruch könnte aufgrund von Mitverschulden gem. §6 ProdHaftG iVm §254 BGB zu reduzieren sein.
-> ist der Beschädigte gem. §828 Verschuldensfähig?
Wenn ja: Mitverschulden (+) wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
Anspruch aus 823 I BGB
I. RGV
II. Verletzerverhalten
Tun oder Unterlassen
bei Unterlassen: hat der Hersteller gegen eine Verkehrssicherungspflicht verstosst?
III. Haftungsbegründete Kausalität
IV. Rechtswidrigkeit
durch RGV indiziert
V. Verschulden
nach §276 I BGB vorsätzlich oder fahrlässig
VI. Schaden
Vermögensschaden (Heilbehandlungskosten zB) sind gem. §249 I, II 1 BGB ersatzfähig
Erlittene Schmerzen sind immateriellen Schmerzen, die grdstlz. nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig sind.
Gem. §253 II bei Körper- und Gesundheitsverletzung : billige Entschädigung in Geld kann gefordert werden.
VII. Haftungsausfüllende Kausalität
äquivalente und adäquante KausalitÄt zwischen der RGV und dem eingetretenen Schaden