§823 I Flashcards

1
Q

Anspruch des mittelbaren Geschädigten/ Schock
I. RGV
stellen psychische Störungen eine GS iSd §823 I dar?

A

grundsätzlich nicht aber wenn es zu medizinischen konstatierbaren Folgen kommt/wenn sie eine Krankheitswert haben (also pathologisch sind)/ muss ärtzlich diagnosifiziert sein

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2
Q

kann eine Leibesfrucht Anspruch auf SE aus §823 I begründen?

A

ja, wenn sie zur Welt mit Gesundheitsbeschädigung kommen

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3
Q

kann die psychische Störung wegen einer einfachen Nachricht des Todes einer Person eine GS iSd §823 darstellen?

A

ja wenn sie eine Krankheitswert haben + beim Schutzzweck der Norm muss das Opfer mit der tödlichen Person eine enge persönliche Sonderbeziehung haben

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4
Q

Körperverletzung

A

Äusserlicher Eingriff in die körperliche Integrität

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5
Q

Gesundheitsschädigung

A

Hervorrufen eines pathologischen also behandlungsbedürftigen Zustandes

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6
Q

Beobachter erleidet einen Schock beim Anblick des Geschädigten

A

scheitert beim Schutzzweck der Norm: grdstlz. umfasst die SEPflicht des §823 I BGB nur den unmittelbar Geschädiften, also denjenigen, gegen den sich die VH gerichtet hat
Ausnahme bei Angehörigen, müssen aber Voraussetzungen erfüllen

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7
Q
Schock & Depression/ Anspruch des mittelbaren Geschädigtens
I. RGV
II. Verhalten des Schuldners
III. Haftungsbegründete Kausalität
  1. Aquivalante Kausalität
  2. Adäquate Kausalität
  3. Schutzzweck der Norm
A

fraglich ist, ob derartige psychische Schäden vom Schutzzweck des §823 I BGB erfasst sein sollen.

Grundsätzlich ist nur der unmittelbare Geschädite vom §823 I BGB geschützt
ABER Ausnahme wenn folgende Voraussetzungen (+)
- der Anlass muss ausreichend sein (V des O)
- Beeinträchtigung des mittelbaren Gesch. muss schwer sein
- der mittelbare Geschädigte muss ein nahe Angehörige des O sein

+ besondere Anfälligkeit ändern nichts an der Zurechnung des eingetreten Schadens an Schädiger, wenn sie keine extreme, nicht mehr vorhersehbare Schadensdisposition darstellt.

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8
Q

was sind die verschiedene Weise von Verletzung des Rechts Eigentum?

A
  • Einwirkung auf die Sache (Zerstörung oder Beschädigung)
  • die dauernde oder zeitweilige Entziehung
  • Gebrauchsbeeinträchtigung
  • Veräusserung einer Sache an einen gutgläubigen Dritten
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9
Q

Verletzung des Eigentums in Form der Zerstörung oder Beschädigung einer Sache

A

Sie liegt in jedem Eingriff in die Sachsubstanz, der den bestimmungsgemässen Gebrauch beschränkt oder aufhebt

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10
Q

Dritte erleidet eine Eigen.Verl. aufgrund des Durchtrennens eines Kabels

A

Schutzzweck der Norm
Verboten, fremde Versogungsleistungen durchzutrennen
Grdsltzch nur die unmittelbare Geschädigte geschützt.
Aber vom das aus §823 I BGB resultierende Verbot, fremde Versogungsleistungen zu beschädigen, umfasst auch den Zweck, an die VL angeschlossenen Dritte und deren Vermögen zu schützen

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11
Q

Abgrenzung Eigentumsverletzung und Aufhebung der wirtschaftlichen Gebrauchsmöglichkeit (Entgangener Gewinn)

A

bei einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Nutzung liegt eine Eigentumsverletzung NUR wenn die wirtschaftliche Gebrauchsmöglichkeit der betroffenen Sache vollständig aufgehoben ist.
Wenn es nur eine Beeinträchtigung oder Einengung der wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit ist, fehlt es an der Verletzung des Eigentums

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12
Q

was sind die Pflichten des Herstellers?

A

Produzentenhaftung

  • > Pflicht zur ordnungsgemässen und fehlerfreien Entwicklung und Herstellung (Organisationspflicht)
  • > die Pflicht, den Verbraucher über die ordnungsgemässe Nutzung zu informieren (Instruktionspflicht)
  • > die Pflicht, das Produkt nach Herstellung weiter zu beobachten (Produktbeobachtungspflicht)
  • > die Pflicht zum Rückruf des Produktes bei Fehlerhaftigkeit (Rückrufpflicht)
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13
Q

Hersteller erfüllt nicht seine Pflicht zum Handeln (von der Produzentenhaftung)

A

Wenn der Hersteller durch ein Unterlassen einer seinen Pflichten zum Handeln nicht erfüllt, sodass er einem anderen einen Schaden zufügt, dann hat er für sein Unterlassen gem. 823 I BGB einzustehen

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14
Q

erfüllt eine Firma ihre Instruktionspflicht zum Handeln nicht, wenn sie den Kunden nicht über das Risiko des Alkohols warnen?

A

Laut Rspr. sind die Firmen nicht verpflichtet, ihre Produkte mit Warnhinweisen zu versehen.Es existiert keine VKSP im Hinblick auf solchen Wahrnhinweise. Das leuchtet nämlich jedem ein und kann bei vernünftiger Betrachtung auch nicht in Zweifel gezogen werden.

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15
Q

Verfolger Fall?

A

Sind die eingetretene Erfolgen, die der Verfolger aufgrund der Verfolgung erlitten hat auch dem Verfolgten zuzurechnen?

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16
Q

muss der Verfolgte für die Verletzungen seines Verfolgers auch haften? auch wenn er keine eigenes Verhalten begeht

A

Die Verletzungen sind ihm zuzurechnen wenn:

  • es sich um die Realisierung einer aus der Verfolgung begründenten, gesteigerten Gefahr handelt
  • wenn die Z-M-R gewahrt ist. Dafür dürfen die Risiken der Verfolgung nicht ausser Verhältnis zu dem Ziel der Egreifung des Fliehenden stehen