Bereicherungsrecht §812 I 1 Flashcards
Voraussetzungen §812 I 1 1. Alt
Anspruchsgegner müsste ohne rechtlichen Grund (durch Leistung) des O oder (in sonstiger Weise) etwas auf Kosten des O erlangt haben
erste voraussetzung
Anspruchsgegener müsste etwas iSd §812 I BGB erlangt haben
Etwas?
Etwas iSd §812 I BGB ist jede vermögensrechtliche Besserstellung des anderen
zweite Voraussetzung
durch Leistung des Anspruchstellers ODER in sonstiger Weise
Leistung
Leistung iSd §812 I 1 1.Alt ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
Leistung zeigt sich nachher unwirksam?
spielt keine Rolle
Es kommt bei diesem Begriff allein auf die bewusste und gewollte Zweckerreicherung der erbrachten Vermögensmehrung an
dritte Voraussetzung
ohne rechtlichen Grund
ohne rechtlichen Grund
Eine Leistung ist dem Empfänger immer dann ohne rechtlichen Grund zugewendet, wenn sie ihm nach den Vorstellungen der Beteiligten, insbesondere nach den zugrunde liegenden schuldrechtlichen Beziehungen nicht zusteht, ein Grund zum Behaltendürfen der Leistung also nicht besteht
vierte Voraussetzung
“auf Kosten” des anderen
auf Kosten des anderen erlangt
die Bereicherung ist auf Kosten des anderen erlangt worden, wenn dem Vermögensvorteil des einen unmittelbar ein Vermögensnachteil des anderen gegenüber steht
Merkmal des auf Kosten des anderen Erlangtens bei der Leistungskondition
nicht einschlägig. Nämlich klar, dass derjenige, der geleistet hat, auch den Vermögensnachteil erleidet. Er hat ja bewusst und zweckgerichtet aus seinem Vermögen etwas dem anderen übertragen.
(-> dann direkt das ZE der TBVoraussetzungen des §812 I 1 1. Alt BGB!)
Herausgabe der Sache unmöglich
Gemäss §818 II ist der objektive Verkerhswert zu ersetzen
Veräusserungserlös
könnte gem. §818 I als Surrogat herauszugeben werden.
Dem ist widerzusprechen: der Erlös ist aufgrund eines neuen selbstständigen Rechtsgeschäfts des Bereicherten und nicht durch die bestimmungsgemässe Nutzung des Bereicherungsgegenstandes erzielt worden
daher können sie nicht verlangen werden
Surrogat
alles was an die Stelle der Sache getreten ist
§818 I
alles was durch die Nutzungen der Sache getreten ist