Bereicherungsrecht §812 I 1 Flashcards

1
Q

Voraussetzungen §812 I 1 1. Alt

A

Anspruchsgegner müsste ohne rechtlichen Grund (durch Leistung) des O oder (in sonstiger Weise) etwas auf Kosten des O erlangt haben

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2
Q

erste voraussetzung

A

Anspruchsgegener müsste etwas iSd §812 I BGB erlangt haben

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3
Q

Etwas?

A

Etwas iSd §812 I BGB ist jede vermögensrechtliche Besserstellung des anderen

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4
Q

zweite Voraussetzung

A

durch Leistung des Anspruchstellers ODER in sonstiger Weise

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5
Q

Leistung

A

Leistung iSd §812 I 1 1.Alt ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens

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6
Q

Leistung zeigt sich nachher unwirksam?

A

spielt keine Rolle

Es kommt bei diesem Begriff allein auf die bewusste und gewollte Zweckerreicherung der erbrachten Vermögensmehrung an

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7
Q

dritte Voraussetzung

A

ohne rechtlichen Grund

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8
Q

ohne rechtlichen Grund

A

Eine Leistung ist dem Empfänger immer dann ohne rechtlichen Grund zugewendet, wenn sie ihm nach den Vorstellungen der Beteiligten, insbesondere nach den zugrunde liegenden schuldrechtlichen Beziehungen nicht zusteht, ein Grund zum Behaltendürfen der Leistung also nicht besteht

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9
Q

vierte Voraussetzung

A

“auf Kosten” des anderen

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10
Q

auf Kosten des anderen erlangt

A

die Bereicherung ist auf Kosten des anderen erlangt worden, wenn dem Vermögensvorteil des einen unmittelbar ein Vermögensnachteil des anderen gegenüber steht

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11
Q

Merkmal des auf Kosten des anderen Erlangtens bei der Leistungskondition

A

nicht einschlägig. Nämlich klar, dass derjenige, der geleistet hat, auch den Vermögensnachteil erleidet. Er hat ja bewusst und zweckgerichtet aus seinem Vermögen etwas dem anderen übertragen.
(-> dann direkt das ZE der TBVoraussetzungen des §812 I 1 1. Alt BGB!)

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12
Q

Herausgabe der Sache unmöglich

A

Gemäss §818 II ist der objektive Verkerhswert zu ersetzen

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13
Q

Veräusserungserlös

A

könnte gem. §818 I als Surrogat herauszugeben werden.
Dem ist widerzusprechen: der Erlös ist aufgrund eines neuen selbstständigen Rechtsgeschäfts des Bereicherten und nicht durch die bestimmungsgemässe Nutzung des Bereicherungsgegenstandes erzielt worden
daher können sie nicht verlangen werden

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14
Q

Surrogat

A

alles was an die Stelle der Sache getreten ist

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15
Q

§818 I

A

alles was durch die Nutzungen der Sache getreten ist

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16
Q

Nutzungen

A

legal definiert in §100 BGB = Früchte der Sache

17
Q

Früchte der Sache

A

gemäss §99 I BGB Erzeugnisse der Sache

auch gem. §99 III BGB : Eträge

18
Q

zweite Eigentumsübertragung auch ohne rechtlichen Grund ? A -> B -> C

A

B hat zwar einen Anspruch auf Herausgabe aus §812 I 1 1. Alt. BGB gegen C.
Streitig ist nun, ob sich die Herausgabepflicht des Zwischenempfängers auf diesen Bereicherungsanspruch beschränkt?

19
Q

erste Meinung Streit ZEmpf.

A

Kondiktion der Kondiktion
Zwischenempfänger sei nur zur Abtretung seines Herausgabeanspruchs gegenüber des letzten Empfängers verpflichtet
Der bereicherungsrechtliche HerausgabeA sei nämlich an die Stelle der erlangten Sache getreten und damit: Surrogat

20
Q

herrschende Meinung Streit ZEmpf

A

so lange, wie der Zwischenerwerber seinen Anspruch aus §812 I BGB gegenüber dem letzten Empfänger nicht durchsetzt: gewährt dem Gläubiger einen Anspruch auf Wertersatz aus §818 III
Gläubiger muss sich nicht nur von der Abtretung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs des ZE begnügen.

21
Q

Lösung der Streit über die unwirksame Weiterveräusserung

A

herrschende Meinung ist zu folgen, Gläubiger hat den letzten Empfänger nicht selbst ausgesucht und muss nicht das Risiko einer Insolvenz oder so tragen. Wäre nicht gerechtfertigt

22
Q

Ein gutgläubiger Zwischenempfänger veräussert die Sache unter ihrem Wert weiter

A
  • Herausgabe der tatsächlich erlangten Sache unmöglich -> §818 II BGB
  • durch die Herausgabe würde sich aber einen Verlust ergeben. -> §818 III BGB?
    Seine Anwendbarkeit (Wegfall der Bereicherung) ist durch drei Schritten zu bestimmen
23
Q

durch welchen Schritten bestimmt man einen Wegfall einer Bereicherung gem. §818 III BGB?

A

1) wie hoch war die tatsächlich erlangte Vermögensmehrung?
2) wie viel ist im ZP der Anspruchsstellung davon noch im Vermögen des Bereicherten und zwar a) in natura, b) in anderen materiellen Vermögenswerte c) durch esparte Aufwendung?
3) würde die Herausgabe in der Gesamtabrechnung beim Bereicherungsschuldner ein “Minus” ergeben?

24
Q

dem Gutgläubiger Zwischenempfänger entstünde in der Gesamtabrechnung ein “Minus”

A

Veräussert der gutgläubige Bereicherungsempfänger die erlangte Sache unterhalb des objektiven Verkehrswertes, ist insoweit die Bereicherung gem. §818 III BGB weggefallen und muss demnach auch nicht mehr herausgegeben werden

25
Q

ersparte Aufwendungen durch Nutzung einer Sache?

A

sie zählen zu den Vermögensvorteilen, die den Wegfall der Bereich. nach §818 III BGB ausschliessen.

  • > dadurch, dass der AG die Sache genutzt hat, hat er Aufwendungen für eine andere Sache gespart?
  • > Hätte er sowieso die Aufwendungen tätigen müssen?
26
Q

was sind die abzugsfähige Nachteile?

A

abzugsfähig sind Nachteile, die dem Bereicherungsschuldner adäquat ursächlich durch die Bereicherung und insbesondere im Vertrauen auf die Endgültigkeit des Erwerbs entstanden sind.

27
Q

Beispiele von abzugsfähigen Nachteile?

A

Unterhaltskosten der Sache, Reparaturkosten, gezahlte Steuern, Kosten der Erhaltung

28
Q

sind die Schäden, die der Bereicherungsgegenstand an anderen Rechtsgütern verursacht hat, abzugsfähig?

A

1) diese Schäden sind auch innerhalb des §818 III BGB abzugsfähig. Es genüge die adäquate Verursachung des Nachteils durch Bereicherung
2) herrschende Meinung: der Bereicherungsgläubiger muss die Kosten selbst tragen: sie fällen unabhängig von der Rechtsgrundslosigkeit in die Sphäre des Empfängers und auch vor allem sind sie unabhängig vom Vertrauen auf die Endgültigkeit des Erwerbs entstanden
Daher ist sachgerecht den Schaden nicht unter §818 III zu fassen

29
Q

Voraussetzungen §812 I 2 1. Alt

A

Anspruchsgegner muss etwas durch Leistung des Anspruchsstellers erlangt haben. Der Rechtsgrund soll später weggefallen sein.

30
Q

wann ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit der Sache oder aus anderen Gründen unmöglich?

A

Die Herausgabe ist wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich, wenn es sich um nichtgegenständliche Leistungen, z. B. Dienstleistungen, handelt, die nach ihrer Verrichtung mangels Gegenständlichkeit der Leistung nicht herausgegeben werden können. Die Unmöglichkeit aus anderem Grund erfasst Fälle des nachträglichen Untergangs oder der Verschlechterung einer Sache, aufgrund derer der Empfänger die Sache nicht so, wie sie ursprünglich war, herausgeben kann.