Straftaten Flashcards

1
Q

§ 24 a 0,5% Promille grenze

A

Prüfen :

Obj. TB
1. Övr (röVR oder töVR)

  1. Kfz
  2. Führen
  3. Alkoholwert (mit welchem beweismittel festgestellt)

Subj TB
Meist fahrlässig da hier es darum geht wusste die Person wieviel Alkohol sie im Blut hat.

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2
Q

§ 24c StVG alkoholverbot für Fahranfänger

A

Obj TB

Obj. TB
1. Övr (röVR oder töVR)

  1. Kfz
  2. Führen
  3. Probezeit oder Fahranfänger(unter 21 ist wichtig)
  4. Vor fahrantritt/während der Fahrt
  5. Atemalkoholwert prüfen (0.0%/0.20% aus Kulanz)

Subj. TB
Hier gilt es darum, wusste und wollte er alkohol trinken und dann damit fahren. Nicht wie bei bei 24a

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3
Q

§ 315c StGB

A

A. 1 Nr. 1a

Obj TB
1. Övr
2. FZG
3. Führen
4. Genuss
5. Abs. O. Rel. Fahrunsicherheit
6. Konk. Gefahr (beinahe Unfall reicht aus, noch gut gegangen.)
Für Leib, (körperl. Unversehrtheit) und Leben(Ableben zu rechnen ist) Fremde Sache von bedeuteten Wert (ab 750€, Gefährdung reicht aus)
7. Kaus. Zw. Genuss und Fahrunsicherheit reicht aus
8. Kaus. Zw. Fahrunsicherheit und Gefährdung.

Subj. TB
Vorsatz bzgl. Fahrunsicherheit + Vorsatz bzgl. Gefährdung (meistens Schwer nachzuweisen höchstens bei fahrerflucht)

A. 1 nr. 1 + A. 3 nr. 1
Vorsatz bzgl. FU + fahrlässig bzgl. Gefährdung
(weiß das er fahr unsicher ist, aber ausversehen was umfährt, HÄÜFIG)

A. 1 nr. 1 +A. 3 Nr. 2
Fahrlassig bzgl. FU + fahrlässig bzgl. Gefährdung.

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4
Q

§ 315c I Nr. 1 bStGB

A
Obj TB
1. Övr 
2. FZG 
3. Führen
4. Mangel
Körperlicher o. Geistiger Mangel (dauerhaft  oder Vorübergehend, eins von beiden muss vorliegen!)
5. FU
6. Gefahr Leib/Leben oder Sache
7. Kausalität Mangel/FU
8. Kausalität FU/Gefährdung

Subj. Siehe § 315c

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5
Q

§ 142 StGB

A

Liegt vor :

  • nur Unfälle im Straßenverkehr
  • muss kentniss von VU haben
  • nur von Beteiligten verwirklicht

Liegt nicht vor :

  • keine weiteren Beteiligten
  • keine fremden Schäden
  • alle verzichten auf Feststellungen
  • Schaden unter 25 Euro ist

Wenn § 142 ausseidet dann § 34 StVO prüfen weil jeder Unfall auch owi ist.

  1. Övr
  2. VU
  3. Unfallbeteiligter
    Defi steht in § 142 Nr. 5 drinn.
    Muss nicht Verursacher sein reicht aus wenn er nur beteiligt war.
    Pflichten:
    Daten zu seiner Person, zum FZG, art der unfall Beteiligung.
  4. Unfallort
  5. Fremde Feststellungsinteresse
    - liegt es vor?
    - ist jemand vor Ort?
    - Feststellungsberechtigte muss im stande und willens sein.

Wenn alles erfüllt ist. Dann vor A. 1 Nr. 1

A. 1 Nr. 2
Kein Feststellungsbereite person vor Ort. 
Wartezeit 20-30 geringer Sachschaden 
60min Mittlerer Sachschaden 
60> schwere person und Sachschaden. 

A. 2 Nr. 1
Kein Feststellungsbereite person vor Ort
Wartezeit eingehalten dann entfernt vor Ort. Muss unverzüglich (ohne schuldhaftes verzögern) Unfall melden.

A.2 A. 2
Braucht Rechtfertigung/Entschuldigunggründe
(schwangere Frau, Witterung, verletzte ins KH)

A. 3 S. 2
Beschreibt das vereitlungsverbot.
Zeigt es an, davor alle relevanten Spuren beseitigt. (Werkstatt Auto reparieren, erst ausnüchtern, meldet FZG als gestohlen)

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6
Q

Verkehrsunfall

A

Ist jedes plötzliche zumindest für einen Beteiligten ungewollte Ereignis, welchen mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen typischen Gefahren ursächlich zusammenhängt und bei dem fremder Personen und/oder fremder nicht belanglose Sachschaden entstanden ist.

Plötzlich ungewollte Ereignis -
Wenn damit nicht zu rechnen ist, das was passiert

Typischen Gefahren-
Unfall muss auf diesen typischen Gefahren entstanden sein : geschw, Abstand, vorfahrt, abbiegen, überholen, Alkohol, glätte

Personen - Verletzung oder tot

Nicht belanglose Sachschaden
> 25€

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7
Q

Unfallort/ sich entfernen

A

Die Stelle an der sich das schädigende Ereignis zugetragen hat, sowie der unmittelbare Umkreis wo die beteiligten Fahrzeuge zum Stehen gekommen sind
/

Räumliche Trennung des unfall beteiligten vom unfallort, sofern sie so erfolgt sodass dieser nicht mehr uneingeschränkt für die Feststellung zur Verfügung steht.
Sprich, er ist ausser Sicht und rufkontakt, mehr als 200m

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8
Q

§ 316 StGB

Alkohol und fahrunsicherheit

A

Unterschied zu § 24 StVG sind die Ausfallerscheinungen

Obj TB
1. ÖVR

  1. Fahrzeug
  2. Fahrzeug führen
  3. Genuss
  4. Fahrunsicherheit
    Abs. 1,1-…+AE
    Rel. 0,5-1.09+ AE
    Nur mit Blut zu beweisen.
  5. Kausalität (zwischen Genuss und fahrunsicherheit muss Kausalität bestehen)
    6a. Alkohol und BTM genossen

Subj TB
A. 1 vorsätzlich (er muss es wissen das er fahruntüchtig ist, muss es merken, zugeben, schleichwege fahren, mehrere OWi begehen..)
A. 2 fahrlässig

RW

Schuld

Ergebnis

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9
Q

Defi Genuss

A

Bedeutet körperliche Aufnahme der genannten Mittel

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10
Q

Defi Fahrunsicherheit

A

Liegt vor, wenn die gesamt Leistungsfähigkeit des Fahrzeugs Führers soweit herabgesetzt ist dass er nicht mehr fähig ist ein FZG über eine längere Strecke auch beim plötzlichen auftreten schwieriger verkehrslage sicher zu führen.

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11
Q

Fahrlässigkeit

A

Fahrlässig handelt derjenige der seine Sorgfaltspflicht missachtet zu dieser er verpflichtet war.

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12
Q

Mangel

A

Wenn sich ein sicher durch Straßenverkehr bewegen nicht mehr möglich ist.

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