Definitionen Flashcards
ÖVR
Unter öffentlichen verkehrsraun versteht man alle Wege, Plätze, Flächen, die jedermann aufgrund einer Widmung(rechtlich öffentlicher Verkehrsraum) oder ohne Rücksicht auf die eigentumsverhältnisse mit Zustimmung oder unter stillschweigender Duldung(töVR) zur Nutzung Tatsächliche offenstehen.
röVR Widmung
Ist die allgemeinverfügung, durch die Straßen, Flächen und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Sie ist mit rechtsbefehlsbelehrung öffentlich bekannt zu machen und wird frühstens im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe wirksam. Für die öffentliche Straße werden Straßenverzeichnisse geführt.
Duldung
Ist stets gegeben, wenn nicht unmissverständlich Hindernisse und Verkehrszeichen die Nutzung der Fläche für jedermann erschweren bzw. Unmöglich machen.
Jedermann
Unter jedermann versteht man eine nicht durch persönliche oder geschäftliche Beziehung miteinander verbundene unbestimmte Anzahl von personen
“die Nutzung durch jedermann darf nichts entgegenstehen, laut SV ist nicht zu entnehmen das nur ein bst. Personenkreis den Verkehrsraum nutzen darf.
Nutzungseinschräbkubgen sind nicht erkennbar, somit ist die Nutzungsmöglichkeit für jedermann gegeben.”
Nicht öVR
Dabei handelt es sich um verkehrsflächen, die für jeden Verkehr gesperrt sind oder schon nach ihrer Beschaffenheit offensichtlich nicht zur verkehrsbenutzung bestimmt sind.
Verkehrsteilnehmer
Ist, wer sich verkehrserheblich verhält d.h. Körperlich und unmittelbar durch aktives tun oder unterlassen auf den Ablauf eines verkehrsvorgangs einwirkt.
Anderer
Ist jede beliebige Person(Behörde und Institution) außer der Betroffene selbst.
Schädigung
Ist gegeben bei der herbeiführung von Körper oder Gesundheitsschäden oder von Vermögensrechtlich wägbaren Nachteilen(wissenschaftlich messbarer Nachteil über 25 bis 50 Euro)
Gefährdung
Das herbeiführen einer kritischen verkehrslage mit einer derart stark beeinträchtigen konkreten Gefahr für die Sicherheit, dass der schadenseintritt für fremdes Leben, Gesundheit oder Sachwerten, nur noch vom Zufall abhängt.
Behinderung
Bedeutet, einen anderen in dem von ihm beabsichtigten verkehrsverhalten nachhaltig zu beeinträchtigen - konkrete Behinderung
Belästigung
Liegt vor, wenn mehr als unvermeidbar körperliches oder seelisches Unbehagen bereitet wird.
Erregung von Unmut genügt nicht.
Vorwerfbarkeit
Die Haftung aus unerlaubter Handlung setzt vorwerfbarkeit voraus, sofern keine vorwerfbarkeitsausschliesungsgründe vorliegen.